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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 5 U 74/01
Rechtsgebiete: UWG, StGB, TDG


Vorschriften:

UWG § 1
StGB § 284 Abs. 1
StGB § 287 Abs. 1
TDG § 3 Nr. 1
TDG § 4 Abs. 2 n.F.
1. Die Werbung eines deutschen Unternehmens auf seiner Internet-homepage für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glücksspiels durch ein englisches Unternehmen stellt sich als Verstoß gegen die §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB als wertbezogene Schutzgesetze und damit als sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG dar.

2. Das die Werbung schaltende deutsche Unternehmen ist kein "Diensteanbieter" i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG n.F.. Die rechtliche Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit und die Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Störerhaftung richtet sich in derartigen Fällen nicht nach § 4 Abs. 2 TDG n.F., sondern unterliegt dem nationalen deutschen Recht, das sich an dem Marktortprinzip orientiert.

3. Für das in der Schaltung eines Werbebanners liegende mittelbare Anbieten eines Teledienstes findet das TDG n.F. ebenfalls keine Anwendung. Insoweit gilt - wie bei Hyperlinks - die Ausnahmeregelung nach Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der RL 2000/31/EG.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 74/01

Verkündet am: 05.06.2002

In dem Rechtsstreit

Die Hunde sind los

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch nach der am 08. Mai 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten werden das streitige Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 16.01.2001 sowie das durch dieses Urteil bestätigte Versäumnisurteil vom 30.10.2000 abgeändert. Das Versäumnisurteil wird unter Aufrechterhaltung im übrigen zu Ziff. I.1. wie folgt neu gefasst:

"1. im Internet durch Platzierung von Bannern auf der eigenen Website Sportwetten, insbesondere Hundewetten, zu bewerben, soweit für das beworbene Wettangebot in Deutschland keine Erlaubnis vorliegt."

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erstinstanzlichen Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte 3/4, die Klägerin trägt 1/4 .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 143.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 127.822,97 (entspricht erstinstanzlich festgesetzten DM 250.000.) festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien sind auf dem Sektor der Veranstaltung von Glückspielen über das Internet tätig.

Die Beklagte betreibt im Internet die Webseite "www.p.w.online.de". Dort präsentiert sie sich als nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz behördlich konzessionierter Buchmacher und bietet zunächst die Möglichkeit an, Wetten für Pferderennen abzugeben.

Im oberen Bereich ihrer Webseite warb die Beklagte in der aus der Anlage K1 ersichtlichen Weise mit einem Banner, welcher abwechselnd die Schriftzüge "Die Hunde sind los" und "Hundewetten bei E. Sportwetten Ltd." zeigte.

In der linken oberen Ecke der Webseite war zudem ein Button "Hundewetten" platziert. Durch Anklicken dieses Buttons erfolgte eine Verlinkung des Besuchers auf die in deutsch gehaltene Webseite "www.E.-online.com" der E. Sportwetten Ltd., London, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten. Dort wurde die Möglichkeit eröffnet, über das Internet Wetten für Hunderennen abzugeben. Den Online-Wetten liegen die "Wettbedingungen Sportwetten" der Beklagten zugrunde (Anlage K2). Eine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland liegt weder bei der Beklagten noch bei ihrer Tochtergesellschaft vor. Im Rahmen ihrer Selbstdarstellung wird der Nutzer unter der Rubrik "Über uns" auf der Webseite der E. Ltd. darauf hingewiesen, dass "die Wettannahme aus rechtlichen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolge" (Anlage K3).

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrige Veranstaltung eines verbotenen Glückspiels bzw. Werbung hierfür. Sie hat die Beklagte nach erfolgloser vorprozessualer Abmahnung (Anlagen K4 und K5) gegen die Beklagte bei dem Landgericht Hamburg (312 O 276/00) im Umfang des Unterlassungsantrags eine einstweilige Verfügung erwirkt (Anlagen K6 und K7), die die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung (Anlagen K8 und K9) nicht als abschließende Regelung anerkannt hat.

Die Klägerin ist der Auffassung,

durch die willentliche Verlinkung zu der Website ihrer ausländischen Tochtergesellschaft veranstalte die Beklagte im Sinne der strafrechtlichen Verbotsnormen (§§ 284, 287 StGB) ein Glückspiel, für das im Inland nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis vorliege. Durch diese Verknüpfung mache sie sich das Wettangebot ihrer ausländischen Tochter zu eigen und beziehe dieses in ihr Angebot ein. Dem Nutzer gelange noch nicht einmal verlässlich zur Kenntnis, dass er das Angebot der Beklagten verlasse und mit einem dritten Anbieter außerhalb Deutschlands in Kontakt trete. Der auf der Website aufrufbare Hinweis zum Ort der Wettannahme zeige, dass sich die Beklagte zudem der Problematik einer im Inland fehlenden Glücksspielerlaubnis bewusst sei und damit vorsätzlich handele. Die Inhalte der verlinkten Website seien der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Sie unterstütze aus eigenem Antrieb die unzulässige Wettbewerbshandlung eines Dritten und sei deshalb als Störerin mitverantwortlich. Durch die Umgehung des Erlaubnisvorbehalts verschaffe die Beklagte sich bzw. ihrer Tochtergesellschaft einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Die Untersagung ausländischer Lotterien stelle sich auch europarechtlich als eine aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Hamburg im vorliegenden Hauptsacheverfahren am 30.11.2000 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil folgenden Inhalts erlassen:

I. Der Beklagten wird bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten

1. im Internet durch Platzierung von Bannern auf der eigenen Website Sportwetten, insbesondere Hundewetten, anzubieten oder zu bewerben, auf die sich die Buchmachererlaubnis nicht bezieht, für die demgemäß die erforderliche behördliche Erlaubnis nicht vorliegt;

und/oder

2. im Internet durch Platzierung von Buttons/Links auf ihrer Website Nutzer auf die Website ihrer Tochtergesellschaft weiterzuleiten, auf denen die Möglichkeit eröffnet wird, Hundewetten zu platzieren, soweit für dieses Wettangebot in Deutschland keine Erlaubnis vorliegt.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die Handlungen gemäß Ziffer I begangen hat,

insbesondere durch Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen die Handlungen begangen worden sind sowie der Seitenzugriffe auf die Internetseite.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der

Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Handlungen gemäß Antrag I bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Gegen dieses Versäumnis-Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Sie hat zur Begründung vorgetragen,

bereits die Aktivlegitimation sei zweifelhaft. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - in Zusammenarbeit mit Lottogesellschaften die Möglichkeit anbiete, online an Lotto-Spielen teilzunehmen.

Sie selbst veranstalte keine Sportwetten, sondern "vermittle" diese lediglich über einen Link zu dem englischen Unternehmen E. Ltd. Für dieses Vermitteln benötige sie keine Gewerbeerlaubnis. Gleichwohl habe das zuständige Gewerbeaufsichtsamt der Stadt München am 18.03.2000 zu dem Geschäftszeichen KVR-III/12 eine

Gewerbeuntersagung ausgesprochen, gegen welche sie nach

Widerspruch den Verwaltungsrechtsweg beschritten habe (Anlagen B3 und B4). Sie dürfe Sportwetten sogar selbst veranstalten. Auch hierfür bedürfe es keiner Gewerbeerlaubnis. Mithin sei auch die Werbung für solche Veranstaltungen zulässig. Deshalb sei der vorliegende Zivilrechtsstreit entsprechend dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Untersagungsverfügung der Stadt München durch die sachnäheren Verwaltungsgerichte auszusetzen.

Verwaltungsrechtlich werde ihr Verhalten von den zuständigen Behörden gegenwärtig zumindest geduldet. Ein zivilrechtliches Verbot beschränke sie in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie in ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, denn sie habe jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung. Auf die Tätigkeit ihrer englischen Tochtergesellschaft könne dabei nicht abgestellt werden, denn hierdurch wäre sie in ihrem Recht beschränkt, ein Unternehmen zu gründen, das im Ausland befugtermaßen tätig ist. Ein Verstoß gegen die wertneutralen Ordnungsvorschriften der Zulassungsregeln könne im übrigen ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht begründen.

Der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst. Die Klage sei darauf gerichtet, der Beklagten jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Sportwetten zu verbieten, soweit sie keine Erlaubnis besitze. Es müsse ihr aber z.B. möglich sein, Sportwetten von staatlich genehmigten Veranstaltern zu bewerben. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob sie selbst eine entsprechende Erlaubnis habe. Zudem sei der Begriff des "Anbietens" weiter als derjenige des "Veranstaltens". Lediglich der Letztgenannte sei in §§ 284, 287 StGB strafrechtlich sanktioniert. Im übrigen handele es sich bei Sportwetten ohnehin nicht um Glücksspiele im Sinne dieser Vorschrift. Die Folgeanträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung seien zu unbestimmt und deshalb unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrags der Beklagten, mit der diese insbesondere straf-, verwaltungs- und verfassungsrechtliche Aspekte der Glücksspielveranstaltung bzw. - zulassung sowie diee insoweit bestehende Gesetzgebungskompetenzen erörtert, wird ergänzend auf die Einspruchsschrift vom 15.11.2000 Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnis-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.10.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise zu Ziff. 2.,

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dem Verwaltungsverfahren vor der Stadt München, Kreisverwaltungsreferat, Gz.: KVR-III/12, betreffend

die von der Stadt München gegenüber der Beklagten ausgesprochene Gewerbeuntersagung, auszusetzen.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil zu bestätigen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16.1.2001 das Versäumnisurteil vom 30.10.2000 bestätigt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung vor,

das von dem Landgericht ausgesprochene Verbot sei im jedem Fall zu weitgehend. Ein eigenes Veranstalten von Sportwetten und das Bewerben selbst veranstalteter Sportwetten sei ihr untersagt worden, obwohl sie derartiges nicht betreibe. Insoweit fehle es bereits an einer Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Ferner verbiete ihr das Urteil auch das - zulässigerweise von ihr vorgenommene - Vermitteln von Sportwetten an staatlich genehmigte Unternehmen und das Bewerben derartiger Dienstleistungen. Die insoweit verwendeten Begriffe "anbieten" und "bewerben" seien für eine sachgerechte unbrauchbar, da sie zu undifferenziert seien. Im übrigen habe sie den Link auf ihrer Homepage zu dem englischen Unternehmen E. Ltd. und die Werbung entfernt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 16.01.2001 sowie das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 30.10.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus,

die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen "Veranstalten" und "Vermitteln" sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits in den Grenzen des gestellten Antrags. Dieser stelle nur auf das "Anbieten" bzw. "Werben" ab. Das Wettangebot auf der Webseite der englischen Tochtergesellschaft der Beklagten sei durch die deutsche Sprache erkennbar auf den deutschen Markt gerichtet. Bei diesem Verstoß habe die Beklagte mitgewirkt. Darauf, ob dieses Wettangebot im Ausland konzessioniert bzw. zulässig sei, komme es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Das Entfernen des Links allein beseitige nicht die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Streitgegenstand der vorliegenden Klage nur das Werben bzw. Anbieten von im Inland nicht konzessionierten Glückspielmöglichkeiten ist. Die Beklagte ist verpflichtet, es zu unterlassen für nicht in Deutschland konzessionierte Glückspiele auf ihrer Webseite zu werben und Besucher über einen Link zum Hundewettenangebot ihrer Tochtergesellschaft weiterzuleiten. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts kann nach Auffassung des Senats allerdings allein in dem Plazieren eines Werbebanners auf der Webseite der Beklagten ein eigenes "Anbieten" nicht gesehen werden.

1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Werbung der Beklagten für das in Deutschland nicht zugelassene Hundewettangebot ihrer Tochtergesellschaft und die Verlinkung zu diesem Angebot. Nur dieses Verhalten greift die Klägerin erkennbar an. Der Gegenstand eines Rechtsstreits bestimmt sich durch den Klageantrag und den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt. Dem Umstand, dass die Klägerin diesen Sachverhalt unzutreffend auch als eigenes Veranstalten eines Glückspiels wertet und den Klageantrag dementsprechend gefasst hat, kann der Senat durch eine einschränkende Formulierung des Verbotstenors Rechnung tragen. Darauf, ob die Beklagte für das Vermitteln von Wetten an im Inland konzessionierte Glückspielanbieter einer eigenen Erlaubnis bedarf, kommt es im Hinblick auf den Streitgegenstand in diesem Verfahren nicht an.

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG als unmittelbare Verletzte durchzusetzen. Sie ist unstreitig ebenfalls auf dem Gebiet von Glückspielen über das Internet tätig, ebenso wie die Beklagte und ihr britisches Tochterunternehmen. Auf die erstinstanzlich noch streitige Frage, ob die Klägerin hierbei mit Lottogesellschaften zusammenarbeitet, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Es besteht zwischen diesen Firmen ein Wettbewerbsverhältnis. Die Werbung für das Wettangebot der E. Ltd. und die Weiterleitung von Interessenten auf deren Webseite dient primär dem Tochterunternehmen der Beklagten. Ausreichend für eine Inanspruchnahme der Beklagten als (Mit-)Störerein eines Wettbewerbsverstoßes ist aber auch die Förderung fremden Wettbewerbs (BGHZ 67, 81, 84; vgl. auch OLG Nürnberg SpuRt 2001, 156, 157) Auch zwischen der Klägerin und der E.P Sportwetten Ltd. liegt ein Wettbewerbsverhältnis auf dem Glückspielmarkt vor, welches aufgrund des Angebotes von Wetten über das Internet auch in der Bundesrepublik Deutschland und die Bewerbung dieses Angebots auf der deutschen Webseite der Beklagten zudem unmittelbar und konkret ist.

3. Der nach dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I. 1. streitgegenständliche Werbeauftritt der Beklagten stellt einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß dar, denn er verstößt gegen § 284 Abs. 4 oder § 287 Abs. 2 StGB, die als wertbezogene Normen Schutzgesetze i.S.d. § 1 UWG sind (vgl. BGH MD 02, 258, 259 - Sportwetten-Genehmigung; OLG Hamburg, K & R 2000, 138 ff.goldenjackpot.com; OLG München, SpuRt 1999, 116; OLG Köln GRUR 2000, 537).

a. Nach diesen strafrechtlichen Normen ist es verboten, für ein ohne behördliche Erlaubnis öffentlich betriebenes Glückspiel bzw. für eine ohne behördliche Erlaubnis veranstaltete öffentliche Lotterie zu werben. Zu den Glückspielen bzw. Lotterien dieser Art zählen auch Sportwetten, da bei ihnen die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Spieler bestimmt wird, sondern hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen (BGHSt 9, 37; OLG Nürnberg SpuRt 2001, 158;Tröndle/Fischer, StGB, § 284 Rdn. 3 u.7; SK-Hoyer, StGB, § 287 Rdn. 11). Mit der Darstellung des Werbebanners "Die Hunde sind los" bzw. "Hundewetten bei E. Sportwetten Ltd." liegt somit eine Werbung für ein Glückspiel vor.

b. Dieses Glückspielangebot der E. Sportwetten Ltd. stellt sich als unerlaubtes Veranstalten eines Glückspiels bzw. einer Lotterie i.S.d. §§ 284 Abs.1, 287 Abs.1 StGB dar. Eine behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland hat die E. Sportwetten Ltd. unstreitig nicht.

aa. Einer Erlaubnispflicht unterliegen alle Glückspielveranstaltungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob dies unter Tatortaspekten bei elektronischen Spielen im Internet immer dann schon der Fall ist, wenn sich der Spieler (auch) von Deutschland aus in das Netz einwählen und auf diese Weise irgendwo auf der Welt an einem genehmigungspflichtigen Glückspiel teilnehmen kann. Denn vorliegend hat die Glückspielbetreiberin ihr Produkt zumindest auch gezielt zur Nutzung auf dem deutschsprachigen Markt ausgerichtet, indem sie bereits die Leitseite in deutscher Sprache verfasst hat. Eine solche Einrichtung ergibt wirtschaftlich nur einen Sinn, wenn damit Interessenten in den drei großen deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz erreicht werden sollen. In allen drei Staaten unterliegt die Veranstaltung von Glückspielen hingegen erheblichen gesetzlichen bzw. behördlichen Beschränkungen. Das Glückspielangebot der E. Sportwetten Ltd. soll daher gezielt durch den deutschen Besucher wahrgenommen werden und wird daher primär in Deutschland durchgeführt. Dies führt gem. § 3 StGB im übrigen auch zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts.

bb. Auf eine möglicherweise im Ausland, am Sitz des Veranstalters - hier in Großbritannien - erteilte Erlaubnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OLG Hamburg, K & R 2000, 138ff.goldenjackpot.com). Insbesondere ist die Frage einer rechtlichen Verantwortlichkeit des Internet-Anbieters nach dem "Herkunftslandprinzip" ohne Bedeutung, die mit der Umsetzung der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" vom 08.06.2000 (RL 2000/31/EG; im Folgenden: ECRL) in nationales Recht durch die Novellierung des Teledienstegesetzes vom 14.12.2001 (im Folgenden: TDG) in den Vordergrund rechtlicher Betrachtungen gerückt ist (vgl. hierzu eingehend: Lurger/Vallant RIW 02, 188 ff; Spindler RIW 02, 183ff).

aaa. Zwar handelt es sich bei der E. Sportwetten Ltd. um einen Diensteanbieter i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG, der gem. § 4 Abs. 2 TDG "in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen" ist, so dass für diesen grundsätzlich nicht das nach deutschem IPR einschlägige Marktortprinzip, sondern das in § 4 Abs. 2 TDG vorausgesetzte Herkunftslandprinzip Anwendung findet. Dieses Gesetz findet aber auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.

(1)Bereits die umzusetzende RL 2000/31/EG findet gem. Kapitel I Artikel 1 Absatz 5 Buchst. 5 (3. Spiegelstrich) auf "Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glückspielen, einschließlich Lotterien und Wetten" ausdrücklich keine Anwendung. Dieser Ausschlusstatbestand hat in § 4 Abs. 4 Nr. 4 TDG wortgleich mit der Folge Ausdruck gefunden, dass die die anwendbare Rechtsmaterie regelnden Absätze 1 und 2 des § 4 TDG auf derartige Sachverhalte nicht anwendbar sind.

(2) Zudem gilt bei dem mittelbaren Angebot eines Teledienstes allein durch einen Werbebanner (ohne direkten Zugriff) eine weitere Besonderheit. In Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 ECRL ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission in einem Folgebericht nach Erlass der Richtlinie das Ergebnis einer Untersuchung dazu vorzulegen habe, "ob Vorschläge in bezug auf die Haftung der Anbieter von Hyperlinks und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen [...] erforderlich sind". Diese Regelung bedeutet, dass eine Haftung des Anbieters von Hyperlinks von dem ursprünglichen Anwendungsbereich der ECRL ausdrücklich nicht umfasst sein soll (Spindler NJW 02, 921, 924). Insofern ist nur eine spätere Erweiterung im Bedarfsfall vorbehalten. Angesichts dieser Umstände fällt dann aber "erst Recht" lediglich die Werbung für einen ausländisches Teledienst - ohne Zugriffsmöglichkeit - aus dem Anwendungsbereich der ECRL, die nur bestimmte Verhaltensweisen (wie z.B. Durchleitung, Hosting, Caching) im Blick hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich keine Privilegierung der E. Sportwetten Ltd. im Hinblick auf eine für ihr Herkunftsland bestehende Genehmigung.

bbb. Schließlich wird die Beklagte mit ihrem werbenden Auftritt für die E. Sportwetten Ltd. ebenfalls nicht als "Diensteanbieter" von den Vorschriften des TDG erfasst bzw. privilegiert. Denn nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 TDG wäre hierfür erforderlich, dass die Beklagte insoweit (eigene oder fremde) Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Eine solche Vermittlung liegt jedenfalls bei der Schaltung eines reinen Werbebanners nicht vor.

cc. Deshalb unterliegt die Beurteilung des auf den deutschen Markt ausgerichteten Glückspielangebots der E. Sportwetten Ltd. uneingeschränkt dem nationalen deutschen Recht, das sich nach dem "Marktortprinzip" richtet (vgl. BGH GRUR 91, 463 ff - Kauf im Ausland; BGH GRUR 98, 419 ff - Gewinnspiel im Ausland). Als Ort der wettbewerblichen Interessenkollision ist grundsätzlich der Marktort anzusehen, an dem durch dieses Verhalten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte - und deshalb bei der Rechtsanknüpfung mit zu beachtende - Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von Kunden und das Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluss von Verträgen geschützt zu werden (BGH GRUR 91, 463 ff - Kauf im Ausland). Dabei wirkt sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten aus, dass ihre englische Tochtergesellschaft für den deutschen Markt gerade nicht über die für die Veranstaltung von Hundewetten erforderliche Erlaubnis verfügt.

Die Verweisung auf nationales Recht ergibt sich im übrigen für die Verwirklichung von Straftatbeständen auch aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 TDG, wobei die vorzunehmende Interessenabwägung aus der von der Beklagten selbst geschilderten gesetzgeberischen Intention zu ihren Lasten ausgehen würde. Die Werbeverbote in den §§ 284 Abs. 4 und 287 Abs. 2 StGB sind zudem gerade als Abwehr der drohenden Gefahr von Glückspielangeboten, insbesondere über Telekommunikationssysteme, aus dem Ausland, die nach deutschem Recht meist nicht genehmigungsfähig wären, geschaffen worden (vgl. BT-Drs. 13/8587 S. 67 und 13/9064 S. 21).

dd. Auch soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Veranstaltung von Sportwetten sei, zumindest in Bayern, ohne eine Erlaubnis möglich, bzw. eine solche Erlaubnis müsse jederzeit erteilt werden, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht folgen. Dieser Annahme steht bereits der eindeutige Wortlaut der §§ 284, 287 StGB entgegen, die als repressive Verbote eine behördliche Erlaubnis für jedes öffentliche Glückspiel voraussetzen. Eine solche gesetzliche Ausgestaltung ist auch offensichtlich keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 GG ausgesetzt, sondern stellt einen auch von dem Bundesverfassungsgericht anerkannten Regelungsmechanismus dar. Beide Grundrechte finden ihre Schranken in den ihrerseits verfassungsgemäßen allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Dabei sind Kollisionen mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern - die für die strafrechtlichen Schutznormen etwa in Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG ihren Ausdruck finden - im Wege einer praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Soweit die strafrechtlichen Regelungsnormen im Hinblick auf das Erfordernis einer "Erlaubnispflicht" die Beklagte in der Freiheit ihrer Berufsausübung oder Meinungsäußerung einschränken, hat sie diese Beschränkungen im Interesse höherrangiger Rechtsgüter hinzunehmen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Den ausführlichen Darlegungen der Beklagten z.B. zu der bayerischen Gesetzeslage sowie der abschließenden Inanspruchnahme konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Relevanz. Sie sind offenbar auf die Entscheidung des Münchener Verwaltungsverfahrens gerichtet gewesen.

c. Durch die Bewerbung eines in Deutschland nicht zugelassenen Glückspiels ist die Beklagte als Mitstörerin mitverantwortlich. Denn Störer ist jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat, vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch genommene besaß die rechtliche Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (BGH GRUR 1991, 769 - Honoraranfrage). Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte zu. Deshalb ist sie verpflichtet, ihren konkreten Tatbeitrag an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands zu beseitigen. Sie hat deshalb das Schalten des Werbebanners zu unterlassen. Soweit die Beklagte die streitgegenständliche Werbung lediglich (vorübergehend) eingestellt hat, ist dies zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. Die insoweit bestehende Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden, die die Beklagte nicht abgegeben hat (BGH WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Zudem ergibt sich aus dem Prozessvortrag der Beklagten, dass sie sich weiterhin uneingeschränkt zur Vornahme dieser Handlung für berechtigt hält.

d. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 10.01.02 in dem Rechtsstreit 3 U 218/01 in diesem Sinne entschieden hat. Auch in dem dortigen Rechtsstreit ging es um die Werbung für ein in Deutschland nicht zugelassenes Glücksspiel.

e. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Klägerin kann der Senat in dem streitgegenständlichen Werbebanner der Beklagten allerdings nicht gleichzeitig ein "Anbieten" von Glückspielen erkennen, so dass die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit abzuweisen ist. Die Aufstellung und Zugänglichmachung eines Spielplans als Vertragsangebot (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 284 Rdn. 11) wird von der Beklagten nicht durchgeführt. Diese für einen Anbieter typischen Aktivitäten nimmt die englische Tochtergesellschaft war. Auf deren Webseite gibt der Interessent sein Wettangebot ab und wird über die Einzelheiten der Wettbedingungen informiert. Allein ein Werbebanner für unerlaubtes Glückspiel macht die Beklagte nicht zum Anbieter. Sie bewirbt damit dessen Angebot. Diese Einordnung gilt selbst für den Fall, in dem die Klägerin in ihren Rechtsausführungen in Abweichung von ihrem Klageantrag ein Veranstalten in dem Setzen eines Buttons/Links und der durch Anklicken erzeugten Weiterleitung des Besuchers auf die Webseite der Tochtergesellschaft sieht. Notwendig für die Einordnung als Veranstalter i.S. d. §§ 284, 287 StGB bleibt, dass es nach dem Angebot bzw. der Annahme keines weiteren Täterverhaltens mehr bedarf, damit andere an dem von ihm organisierten Spiel unmittelbar teilnehmen können (SK-Hoyer, a.a.O., § 287 Rdn. 8). In der Gesetzesbegründung hat sich der Bundestag auch entgegen dem Vorschlag des Bundesrates gegen eine Pönalisierung des Aufforderns oder Sicherbietens zur Vermittelung von Spielverträgen oder der Entgegennahme von Angeboten zur Vermittlung solcher Spielverträge ausgesprochen, da es sich hierbei um Vorgänge handele, die lediglich dem organisatorischen Innenbereich des anbietenden Unternehmens und damit dem straflosen Vorfeld des "Veranstaltens" zuzurechnen sind (BT-Drs. 13/9064, S. 21). Die Beklagte leitet interessierte Besucher über den eingerichteten Link auf ihrer Webseite lediglich an ihre englische Tochtergesellschaft weiter. Erst dort erfährt der Webseitenbesucher Einzelheiten über die Hundewettmöglichkeiten und kann auf die vorhandenen Angebote Wetten abschließen. Unbeschadet einer Teilnahme an dieser Handlung ist die Beklagte daher selbst nicht als Veranstalterin oder Anbieterin des streitgegenständlichen Glückspiels ihrer Tochtergesellschaft anzusehen.

4. Auch bezüglich des auf ihrer Webseite platzierten Buttons/Links "Hundewetten" ist die Beklagte nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG als (Mit-) Störerin ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, denn sie hat bei der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes entscheidend mitgeholfen, indem sie über diesen Link Interessenten zu den in Deutschland nicht genehmigten Glückspielen ihres Tochterunternehmens führte. Durch diese Verlinkung, mit der deutsche Webseitenbesucher zu der E. Sportwetten Ltd. weitergeleitet wurden, hat die Beklagte die Webseite ihrer Tochtergesellschaft dem wettinteressierten Besucher von "www.pferdewetten-online.de" bekannt gemacht und aufgrund der leichten Handhabung über die automatische Weiterleitung nach dem Anklicken des Buttons, der E. Sportwetten Ltd. diese Interessenten zugeführt. Die Beklagte stellte mit ihrer deutschen Webseite den Zugang und das "Standbein" der Tochtergesellschaft auf dem deutschen Markt dar.

a. Wie bereits oben festgestellt, verletzt die Betreiberfirma E. Sportwetten Ltd. mit dem Angebot von Sport- und insbesondere Hundewetten unter der auch in Deutschland zugänglichen Domain "http://www.E.-online.com" sowohl strafrechtliche ( §§ 284, 287 StGB) als auch gewerberechtliche (§ 33d GewO) Vorschriften, die als wertbezogene Normen Schutzgesetze i.S.d. § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB darstellen und begeht damit einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß.

b. Durch ihr Verhalten wirkt die Beklagte als Störerin an diesem Wettbewerbsverstoß ihrer Tochtergesellschaft adäquat kausal mit. Die maßgebliche Wettbewerbshandlung durch die Beklagte liegt im vorliegenden Fall in dem Platzieren eines Buttons/Links mit der Bezeichnung "Hundewetten" auf ihrer Webseite, über den Kunden aus dem deutschen Raum für das verbotene Glückspiel der Tochtergesellschaft akquiriert wurden. Damit hat die Beklagte willentlich den Absatz der E. Sportwetten Ltd. gefördert und einen entscheidenden Beitrag für die Nutzung und den Erfolg des Glückspiels erbracht. Zwar kann das Glückspielangebot der E. Sportwetten Ltd. auch ohne ein Zutun der Beklagten durch direkte Eingabe von deren Internetadresse erreicht werden. Die Werbung und der Link auf die Webseite des Tochterunternehmens haben aber das sittenwidrige Angebot von E. Sportwetten Ltd. in Deutschland erst für einen nennenswerten Personenkreis bekannt und damit erreichbar gemacht. Die Beklagte ist nämlich auch als Buchmacherin für Pferdewetten tätig. Aus diesem Grunde zieht sie eine größere Anzahl wettinteressierter Internetbesucher mit ihrer eigenen Webseite an. Da diese auf das Angebot von Hundewetten aufmerksam gemacht werden und mit Hilfe des Links automatisch ohne weiteres Zutun direkt zur Webseite von E. Sportwetten Ltd. geleitet werden, hat die Beklagte erheblichen Anteil daran, dass ihr Tochterunternehmen auf dem deutschen Markt Fuß fassen und Interessenten für ihr sittenwidriges Glückspiel gewinnen kann. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte mit ihrer ".de"-Domain und ihrer dementsprechend ebenfalls auf deutsch gefassten Webseite gerade den von dem sittenwidrigen Angebot der E. Sportwetten Ltd. angesprochenen deutschen Markt bedient. Diese Handlung zur Förderung des sittenwidrigen Glückspielangebots hat die Beklagte daher als Störerin zu unterlassen. Dabei ist es ihr ohne weiteres auch möglich gewesen, durch Entfernung des Buttons/Links diese Förderung zu verhindern.

c. Eine Haftungserleichterung nach dem TDG kommt der Beklagten auch hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Unterlassung von Hyperlinks nicht zugute. Wie oben bereits ausgeführt, erfasst bereits die zugrunde liegende ECRL diese Verletzungsform nicht, so dass die Beklagte trotz der Novellierung des TDG in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 TDG - wie bei dem Bereithalten von eigenen Informationen - "nach den allgemeinen Gesetzen" verantwortlich ist und damit uneingeschränkt in ihrem Verhalten nationalem Wettbewerbsrecht unterliegt.

5. Auch die mit den Klageanträgen zu II. und III. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz sind begründet.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus § 1 UWG. Die Beklagte hat schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt.

Insbesondere hatte sie Kenntnis von allen Tatumständen, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit erkennbar werden lassen. Die Platzierung von Werbung auf der Webseite und die Setzung eines Buttons/Links sind keine Zufallsprodukte, sondern Ergebnis eines zielgerichteten Handelns zur Förderung des sittenwidrigen Glückspielangebots. Der Umstand, dass die E. Sportwetten Ltd. keine behördliche Erlaubnis für Sportwetten in Deutschland hat, ist unstreitig und auch der Beklagten bekannt gewesen. Sofern sie das Erfordernis einer Erlaubnis für nicht notwendig erachtet hat, entlastet sie eine derartige Fehlbeurteilung (vermeidbarer Verbotsirrtum) nicht. Insbesondere ist auch die Beklagte selbst im Wettmarkt tätig und weiß um die strenge Reglementierung dieses Marktes. Durch die Weiterleitung zur englischen Tochtergesellschaft, die ihr Angebot wohlwissentlich in deutsch präsentiert, sollte vielmehr das in Deutschland bestehende Verbot, mit dessen behördlicher Durchsetzung auch die Beklagte zu kämpfen hat, umgangen werden. Für diese Annahme spricht ebenfalls der auf der Webseite der E. Sportwetten Ltd. aufgenommene Warnhinweis, die Annahme des Wettangebots erfolge aus rechtlichen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Anlage K3). Auch von der Tatsache, dass von der E. Sportwetten Ltd. auf ihrer in deutsch geführten Webseite Hundewetten für über den eingerichteten Link interessierte deutschsprachige Besucher angeboten wurden, hatte die Beklagte Kenntnis. Dies ergibt sich nicht nur aus der gesellschaftlichen Zusammengehörigkeit der Unternehmen, sondern folgt insbesondere aus der geschalteten Werbung und der Bezeichnung des Buttons/Links "Hundewetten" selbst. Dass sie die Werbung für derartige Wetten dennoch in ihre Webseite integrierte und den dazugehörigen Link daneben platzierte, sind ihr zurechenbare und vorwerfbare Handlungen, die sie willentlich und wissentlich zum Zwecke der Förderung des Absatzes ihres Tochterunternehmens und unter Umgehung des Erlaubnisvorbehalts vornahm. Da eine Bezifferung ihres Schadens ohne Kenntnis von Umfang und Zeitraum der streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten zur Zeit nicht möglich ist, steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 ZPO nichts entgegen.

Zur Kenntniserlangung bedarf die Klägerin der mit ihrem Auskunftsantrag eingeforderten Informationen, die die Beklagte gem. § 242, 249 BGB zu erteilen verpflichtet ist.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Klägerin hat ihr Rechtsschutzziel im wesentlichen erreicht. Die teilweise Abweisung des Klagantrags beruht lediglich auf einer falschen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch die Klägerin. Ihr Unterliegen ist daher als eher gering anzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der vorliegende Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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