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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: 5 U 82/02
Rechtsgebiete: UWG, GG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 13 Abs. 5
GG Art. 5
1. Stellt das zunächst allein in Anspruch genommene Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß nicht ab, so ist die nachfolgende Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen desselben Verstoßes selbst dann nicht notwendigerweise rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG, wenn ein gleichzeitiges Vorgehen gegen beide möglich war.

2. Eine zeitgleiche Abmahnung von zwei konzernverbundenen Unternehmen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes durch ein- und denselben Rechtsanwalt stellt dann keine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG dar, wenn beide Unternehmen in der beanstandeten Werbung unter namentlicher Nennung angegriffen worden sind und der zwischen ihnen bestehende Konzernverbund für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres erkennbar ist.

3. Unabhängig von der Frage, ob Art. 5 GG das Aufstellen einer wettbewerbswidrigen Abwehrbehauptung in einer wettbewerblichen "Angriffslage" im Einzelfall rechtfertigen kann, steht dem Verletzer jedenfalls kein Recht zur Seite, eine solche Behauptung im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs auch für die Zukunft als rechtmäßig zu verteidigen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 82/02

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 02.10.2002

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter

Gärtner, Rieger, Dr. Koch

nach der am 18.09.2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 08.03.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 200.000.- festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Elektroartikeln. Die Antragsgegnerin wickelt ihr Geschäft über das Internet ab. Am 03.12.2001 war auf einer Internet-Seite dieses Unternehmens folgende Pressemeldung veröffentlicht:

"Mit einer Flut von Abmahnungen versuchen die Branchenriesen Media und Saturn-Hansa den Internet-Shope. aus dem Geschäft zu drängen. Hintergrund sind ganz offensichtlich die sehr günstigen Preise, die der Aschaffenburger Internet-Shop seinen Kunden anbietet. Da sich die Abmahnungen auf alle 150 Media-Märkte und 50 Saturn Läden beziehen und in jedem Fall ein Streitwert von 20.000 Mark angegeben wird, würde allein die fälligen Anwaltskosten das äußerst erfolgreiche Jungunternehmen vor finanzielle Probleme stellen.

[...]

L. K. sieht in dem Vorgehen von Media-Markt und Saturn ganz eindeutig den Versuch "uns aus dem Geschäft zu drängen, weil deren Niedrigpreis-Kampagnen ganz offensichtlich nicht den erwarteten Erfolg hatten" [...]"

Diese Darstellung beanstanden die Antragstellerinnen als wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08.03.2002 seine einstweilige Verfügung vom 07.01.2002 bestätigt, mit der es der Antragsgegnerin bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten hatte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf ihrer Homepage unter der Internet-Adresse "e.de" und/oder in anderer Weise folgende Behauptungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a. Mit einer Flut von Abmahnungen versuchen die Branchenriesen Media und Saturn-Hansa den Internet-Shop e. aus dem Geschäft zu drängen. Hintergrund sind ganz offensichtlich die sehr günstigen Preise, die der Aschaffenburger Internet-Shop seinen Kunden anbiete;

und/oder

b. L. K. sieht in dem Vorgehen von Media-Markt und Saturn ganz eindeutig den Versuch "uns aus dem Geschäft zu drängen, weil deren Niedrigpreis-Kampagnen ganz offensichtlich nicht den erwarteten Erfolg hatten."

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin, die die Rechtsverfolgung im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG ansieht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Den Antragstellerinnen steht der geltend gemachte Verbotsanspruch zu.

I.

Die Verfügungsanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragstellerinnen nicht wegen Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG gehindert, ihre Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

1. Die Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten (gegenüber unterschiedlichen Prozessgegnern) stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG dar.

a. Allerdings hatte es der BGH in der grundlegenden Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachverfolgung" (BGH GRUR 00, 1089 ff Missbräuchliche Mehrfachverfolgung) als ein gewichtiges Indiz für rechtsmissbräuchliche Absichten angesehen, wenn - wie hier - konzernverbundene Unternehmen, die durch einen Anwalt vertreten werden, nicht gemeinsam klagen, obwohl eine subjektive Klaghäufung - hier auf der Passivseite - mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Hierbei hatte der BGH eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls für geboten gehalten und maßgebend darauf abgestellt, ob sich für das getrennte Vorgehen eine vernünftige Erklärung finden lasse oder dieses als ungewöhnlich rücksichtslos erscheine.

b. Im vorliegenden Fall sieht der Senat keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Allerdings hatten die Antragstellerinnen wegen ein- und desselben Vorfalls verschiedene Rechtsstreitigkeiten eingeleitet, nämlich die auf Unterlassungsansprüche gestützten Verfahren 5 U OLG Verfügungsverfahren gegen den 82/02 Hamburg Wettbewerber (vorliegender Rechtsstreit) 5 U OLG Verfügungsverfahren gegen dessen 42/02 Hamburg Geschäftsführer M. und M. O. 407 O LG Hamburg Hauptsacheverfahren gegen die 6/02 beiden weiteren Geschäftsführer H. und K.

Weiterhin haben die Antragsstellerinnen bei den Landgerichten Hamburg und Köln aus Anlass dieses Vorfalls Schadensersatzklagen erhoben. Letztere haben allerdings im Rahmen des § 13 Abs. 5 UWG außer Betracht zu bleiben, denn diese Vorschrift befasst sich ausschließlich mit der rechtsmissbräuchlichen Verfolgung von Unterlassungsansprüchen.

c. Aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung erscheint dem Senat diese Art des Vorgehens auch in Ansehnung der damit verbundenen erhöhten Kostenbelastung als gerechtfertigt und jedenfalls nicht als Ausdruck eines ungewöhnlich rücksichtslosen Verhaltens.

aa.Nicht zu beanstanden ist zunächst der Umstand, dass die Antragstellerinnen zunächst nur gegen den Wettbewerber vorgegangen sind und ihre Unterlassungsanträge nicht zugleich auch gegen dessen Geschäftsführer gerichtet haben. Soweit der Senat dies aufgrund der ihm zur Kenntnis gelangten Parallelverfahren beurteilen kann - Gegenteiliges macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend - haben die Unternehmen der MediaSaturn-Holding ihre Unterlassungsansprüche bislang ausnahmslos zunächst gegen e. verfolgt und von einer Inanspruchnahme der Geschäftsführer abgesehen. Deshalb ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerinnen auch wegen des hier streitgegenständlichen Vorwurfs zunächst so vorgegangen sind.

bb.Soweit die Antragstellerinnen in einem getrennten Rechtsstreit (5 U 42/02) zu einen späteren Zeitpunkt gegen die Geschäftsführer M. und M. O. vorgegangen sind, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zwischen den Parteien ist in jenem Verfahren unstreitig, dass die Antragsgegnerin trotz einer am 10.01.02 bewirkten Zustellung der im vorliegenden Rechtsstreit am 07.01.02 ergangenen einstweiligen Verfügung noch am 11.01.02 die untersagte Pressemitteilung auf ihrer Internet-Homepage verbreitet hat (dort Anlage JS7). Selbst wenn die Antragstellerinnen bei dieser Sachlage auch den Weg eines Bestrafungsverfahrens hätten wählen können, war es jedenfalls nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich, in einer derartigen Situation nunmehr auch unmittelbar gegen die Geschäftsführer vorzugehen, um eine Einhaltung des wettbewerblichen Verbots durch die für die Unternehmensführung verantwortlichen natürlichen Personen selbst zu erzwingen. Die Antragsstellerinnen hatten die Geschäftsführer M. und M. O. auch dies ist aus dem Parallelverfahren unstreitig - zudem mit Schriftsatz vom 11.02.02 wegen der fortdauernden Veröffentlichung der Pressemitteilung nochmals abgemahnt und eine Unterwerfungsfrist bis zum 15.01.02 gesetzt, die diese ungenutzt haben verstreichen lassen (Anlagen JS5). Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat nicht Ausdruck eines rücksichtslosen Verhaltens zu sein, wenn die Antragstellerinnen es für geboten oder zumindest für zulässig gehalten haben, nunmehr auch die Geschäftsführer des angegriffenen Unternehmens auf die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen.

cc.Schließlich erscheint es dem Senat auch nicht beanstandungswürdig, dass die Antragstellerinnen nicht zumindest alle 4 Geschäftsführer in einem Rechtsstreit in Anspruch genommen haben, sondern gegen die Geschäftsführer M. und M. O. einerseits sowie L. K. und R. H. andererseits in getrennten Verfahren vorgegangen sind. Selbst wenn die von den Antragstellerinnen hierfür angegebenen Gründe von Schwierigkeiten bei der Ermittlung der zustellungsfähigen Anschriften der Geschäftsführer K. und H. die Antragsgegnerin nicht zu überzeugen vermögen, bleibt der Umstand zu beachten, dass ein gesondertes Vorgehen gegen den Geschäftsführer L. K. schon deshalb auf sachlich nicht zu beanstandenden Erwägungen beruht haben kann, weil dieser Geschäftsführer als unmittelbarer Störer die streitigen Äußerungen selbst getätigt hat und deshalb den Antragstellerinnen ein direktes Vorgehen gegen ihn als geboten erscheinen durfte. Die sich daraus ergebenden Frage, ob der vierte Geschäftsführer R. H. sodann gemeinsam mit den Gebrüdern O. oder mit L. K. in Anspruch genommen werden sollte, kommt für die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung keine Bedeutung mehr zu. Denn zu einer weiteren Ausdehnung von Rechtsstreitigkeiten oder Abmahnungen hat dieser Umstand erkennbar nicht geführt.

2. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nach Auffassung des Senats wegen der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht auf der Grundlage der - erst nach Antragstellung ergangenen - BGH-Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" (BGH WRP 02, 320 ff - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung) vor.

a. Allerdings haben im konkret zur Entscheidung stehenden Fall zwei konzernverbundene Unternehmen die Antragsgegnerin zu demselben Zeitpunkt parallel durch ein und denselben Rechtsanwalt vorgerichtlich abmahnen lassen. Rechtsanwalt S hat die Antragsgegnerin am 24.12.2001 "im Minutenabstand" mit gleichlautenden Schreiben sowohl für den Media Markt Hamburg-Wandsbek als auch für Saturn Hamburg abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlagenkonvolut JS2), obwohl beide Unternehmen über die Media-Saturn-Holding GmbH konzernverbunden sind und auch insoweit schon bei der vorgerichtlichen Abmahnung ein - wie es der BGH in der Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" gefordert hatte - koordiniertes Vorgehen möglich gewesen wäre.

b. Gleichwohl führt das getrennte Vorgehen nicht zum Verlust des Unterlassungsanspruchs, denn nach Auffassung des Senats stand den Antragstellerinnen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein berechtigtes Interesse für ein getrenntes Vorgehen zumindest bei der Abmahnung zur Seite.

Die Antragsgegnerin hatte in der angegriffenen Pressemeldung sowohl die (150) Media-Märkte als auch die (50) Saturn Läden ausdrücklich und wiederholt namentlich bezeichnet. Damit waren beide Handelsketten von den aufgestellten Behauptungen betroffen. Da diese Unternehmensgruppen von der Antragsgegnerin jeweils (streng) gesondert benannt worden sind, konnte der Verkehr auch aufgrund der Pressemeldung nicht erkennen, dass es sich bei beiden um konzernverbundene Schwesterunternehmen handelte. Vielmehr legte sogar die in der Mehrzahl gehaltene Wortwahl "die Branchenriesen Media Markt und Saturn Hansa" eine wirtschaftliche Unabhängigkeit beider Unternehmen nahe. Da sich die von den Antragstellerinnen als wettbewerbswidrig beanstandeten Werturteile auf beide Unternehmensgruppen bezogen, war eine vorgerichtliche Abmahnung durch jeweils eines dieser Unternehmen nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht erkennbar von sachfremden Erwägungen veranlasst, sondern entsprach den berechtigten Interessen der Unternehmen, zumal nichts dafür erkennbar ist, dass den mit der Pressemeldung angesprochenen Verkehrskreise der Konsumenten von Elektroartikeln bewusst ist, dass es sich bei Media/Saturn tatsächlich um ein- und dieselbe Unternehmensgruppe handelt.

Der Senat kann dem getrennten vorgerichtlichen Vorgehen der beiden Unternehmen im vorliegenden Rechtsstreit deshalb keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieses von sachfremden, in erster Linie durch das Interesse der Kostenbelastung des Gegners verursachten Motiven getragen war. Dabei kann letztlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung", mit dem der BGH die Anforderung auch für das vorprozessuale Parallelvorgehen konzernverbundener Unternehmen konkretisiert hatte, erst nach den Abmahnungen im vorliegenden Rechtsstreit ergangen ist und die konzernverbundenen Unternehmen die Verfügungsanträge trotz getrennter Abmahnung prozessual gemeinsam verfolgt haben. Auch aufgrund dieser Umstände lassen sich nach Auffassung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit etwaige rechtsmissbräuchliche Absichten - wie sie die Antragsgegnerin vermutet - jedenfalls nicht hinreichend manifestieren.

II.

Die von den Antragstellerinnen beanstandete Pressemeldung der e. stellt sich als wettbewerbswidrige Herabsetzung von Mitbewerbern dar und ist demgemäß gem. § 1 UWG unzulässig. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug.

1. In der angegriffenen Pressemeldung stellt die Antragsgegnerin die Behauptung auf, die "Branchenriesen" Media-Markt und Saturn Hansa versuchten, sie durch eine Flut von Abmahnung systematisch vom Markt zu verdrängen, indem diese u.a. über die damit verbundenen hohen Kosten ihr Unternehmen finanziell zumindest gefährdeten. Der Geschäftsführer L. K. der Antragsgegnerin wird in diesem Zusammenhang mit der Einschätzung zitiert, dies geschehe offensichtlich deshalb, weil sich die von Media/Saturn als eigene Geschäftspolitik verfolgte Niedrigpreiskampagnen als wirkungslos herausgestellt hätten.

Mit einer derartigen Behauptung unterstellt die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen nicht nur die Absicht eines gezielten geschäftlichen und finanziellen Ruins ihres Unternehmens. Sie begründet dieses Verhalten zudem mit "niedrigen Beweggründen" dergestalt, dass Media Markt und Saturn Hansa mit dieser Strategie nicht nur einen unliebsamen Konkurrenten verdrängen, sondern hiermit auch von ihrer eigenen geschäftlichen Erfolglosigkeit ablenken wollten.

Es bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Begründung, dass das Aufstellen derartiger Behauptungen im Regelfall von einem Konkurrenten nicht hinzunehmen ist, weil sie sich als erhebliche sittenwidrige Herabsetzung i.S.v. § 1 UWG darstellen.

2. Dabei ist Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens allerdings nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin diese Behauptung rechtmäßig oder zu Unrecht aufgestellt hat. Der Senat braucht deshalb auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob das verfassungsrechtliche Schutzgut der Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 5 GG in der Ausformung, die dieses Grundrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat, in begründeten Ausnahmefällen - insbesondere in Abwehrlagen - auch eine Auseinandersetzung durch Werturteile in scharfer Form rechtfertigen kann. Denn hierum geht es in diesem Rechtsstreit nicht. Vielmehr verfolgen die Antragstellerinnen in diesem Verfahren lediglich einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag. Damit ist Streitgegenstand allein die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt, ist, die angegriffene Behauptung auch in Zukunft ohne Rechtsverstoß beliebig zu wiederholen.

a. Ein solches Recht steht ihr nach Auffassung des Senats selbst dann nicht zu, wenn die Antragsgegnerin angesichts einer Vielzahl von Abmahnungen den nicht unberechtigten Eindruck gehabt haben sollte, Media-Markt und Saturn Hansa wollten sie gezielt aus dem Markt drängen. Denn die Antragsgegnerin hat nichts dafür dargelegt, was ihre weitergehenden Behauptungen stützten könnte, dies geschehe gezielt entweder wegen gerade ihrer eigenen sehr günstigen Preise (Verfügungsantrag zu a.) oder wegen des fehlenden Erfolgs der Niedrigpreis-Kampagnen der angreifenden Unternehmen (Verfügungsantrag zu b.). Die diesbezüglichen Behauptungen der Antragsgegnerin sind - soweit dies im Rahmen dieses Rechtsstreits nach dem Parteivortrag beurteilt werden kann - ersichtlich ohne hinreichende Substanz und letztlich "ins Blaue hinein" aufgestellt worden. Die Antragsgegnerin hat noch nicht einmal versucht, hierfür irgendwelche Tatsachen vorzutragen, die diese Annahme stützen könnten. Dessen hätte es aber bedurft, wenn die Antragsgegnerin sich - wie geschehen - vorbehaltlos (und nicht nur erklärtermaßen zum Zwecke der Rechtsverteidigung) inhaltlich gegen die Verfügungsanträge verteidigen wollte und für sich in Anspruch nahm, die streitigen Behauptungen auch in Zukunft aufstellen zu dürfen. Denn diese streitigen Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin sind bei der gegebenen Sachlage keineswegs selbstverständlich.

b. Dies sieht zwischenzeitlich offenbar auch die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht anders. Sie hat die streitigen Behauptungen nicht nur im Anschluss an die Abmahnung von ihrer Internet-Seite entfernt, sondern auch mit Schriftsatz vom 02.09.2002 durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie beabsichtige nicht, den streitgegenständlichen Artikel wieder zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen bzw. Erklärungen sind für sich aber unzureichend, die durch die Erstveröffentlichung gesetzte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Hierzu hätte es vielmehr der Abgabe einer angemessenen strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft. Die Antragsgegnerin hat es aber versäumt, ihrer Absicht entsprechend die erforderlichen prozessualen Konsequenzen zu ziehen. Sie hat statt dessen vorbehaltlos eine Äußerung verteidigt, die allenfalls - wenn überhaupt - als situative Reaktion, nicht jedoch als in alle Zukunft gerichtete Form der wettbewerblichen Auseinandersetzung zu rechtfertigen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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