Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 5 U 89/04
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 5 Abs. 1
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3
UWG § 3
1. Scheidet ein Unternehmer aus dem langjährig von ihm geprägten und geführten Geschäftsbetrieb aus, der in der Vergangenheit auch seinen Namen in der Firma getragen hat, ist es ihm wettbewerbsrechtlich nicht zu verwehren, auch zukünftig gleichartige Produkte unter Bezugnahme auf seinen bürgerlichen Namen anzubieten.

2. Es stellt sich aber jedenfalls im Bereich solcher Dienstleistungen, die ein gesteigertes Vertrauen in Anspruch nehmen oder besondere Erfahrungen voraussetzen, als irreführend und wettbewerbsrechtlich unzulässig, dar, wenn die nach der Trennung vertriebenen Produkte mit dem Prädikat "Original" und dem Namenszusatz versehen werden, obwohl die gleichartigen Gegenstände in dem vormals betriebenen Unternehmen nicht von dem Namensträger selbst erstellt bzw. geprägt worden sind (hier: "Original Patienten-Aufklärungsbögen Dr. med. S.").

3. Der Begriff "Original" besagt in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur, dass eine Ware oder Dienstleistung von einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen herrührt. Vielmehr ist mit diesem Begriff in der Regel zugleich das Verständnis verbunden, es gebe neben dem authentischen Produkt noch ein weiteres, das zwar dafür gehalten wird, diesen Erfordernissen aber nicht in jeder Hinsicht entsprechen kann.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

5 u 89/04

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 31. März 2005

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch RiOLG Rieger als Einzelrichter nach der am 21. März 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Patientenaufklärungsbögen (Anlagen AG12 und BE3). Mit diesen werden Patienten z.B. vor einem operativen Eingriff über die mit der Maßnahme verbundenen Risiken und Folgewirkungen informiert.

Der Antragsgegner zu 1. war Gründungsgesellschafter der Antragstellerin. Diese ist April 1981 unter der Firma "p.C. Verlag Dr. S. GmbH" in das Handelsregister eingetragen worden (Anlage ASt7). Nach seiner über 20jährigen Tätigkeit für die Antragstellerin - die während dieser Zeit u.a. seinen Familiennamen in der Firma trug - ist der Antragsgegner zu 1. Ende 2001 nach streitigen Auseinandersetzungen als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Antragstellerin ausgeschieden. Die Antragstellerin hat sodann im Mai 2002 in ihre jetzige Geschäftsbezeichnung "pC Verlag GmbH" umfirmiert, der auf den Antragsgegner zu 1. hinweisende Namenszusatz ist entfallen (Anlage ASt7). Der Antragsgegner zu 1. hatte im Anschluss an die Trennung der Parteien die Antragsgegnerin zu 2. gegründet, die nunmehr ihrerseits seinen Familiennamen in der Firma trägt.

Die mit der Trennung zusammenhängenden Auseinandersetzungen der Parteien waren Gegenstand mehrerer Rechtstreitigkeiten, die u.a. vor dem Landgericht Hamburg und dem Senat (5 U 15/03; 5 W 34/04) ausgetragen worden sind.

Die Antragsgegner sind im Anschluss an die Trennung des Antragsgegners zu 1. von der Antragstellerin als Wettbewerber bei dem Vertrieb von Patientenaufklärungsbögen aufgetreten. Sie haben ihre Bögen als "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D.S." (Anlagen ASt5 und BE2) bezeichnet und beworben.

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als wettbewerbswidrig.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,

die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Fall der Antragsgegnerin zu 2. zu vollstrecken an deren Geschäftsführer) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,

Patienten-Aufklärungsbögen und/oder gedruckte und/oder in elektronischer Form verbreitete Preislisten und/oder sonstige Werbung für derartige Patienten-Aufklärungsbögen mit der Bezeichnung "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D.S." zu versehen.

Das Landgericht hat die Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 17.11.03 zur Unterlassung verpflichtet und diese Verfügung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch der Antragsgegner mit Urteil vom 11.02.04 aufrecht erhalten.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegner. Die Antragsgegner verfolgen in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Abweisungsbegehren weiter. Die Antragstellerin verteidigt auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge das landgerichtliche Urteil.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Antragsgegner zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Gegenstand des Verfügungsverfahrens ist ausschließlich das Versehen von gedruckten bzw. elektronischen Trägern mit der Bezeichnung "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D.S." und auch nur in dieser konkreten sprachlichen Fassung. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind sonstige Hinweise z.B. auf ehemalige geschäftliche Verbindungen sowie andere Verwendungsformen des Begriffs "original" im Zusammenhang mit den Parteien.

2. Die angegriffene Verwendung der Formulierung "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D.S.", wie sie sich beispielhaft aus den als Anlage ASt5 eingereichten Preislisten ergibt, ist irreführend und damit gem. §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 3 wettbewerblich unzulässig. Die Antragsgegner werben mit dieser Wendung in unlauterer Art und Weise mit einer Bezugnahme auf die Herkunft ihrer Produkte bzw. damit zusammenhängende geschäftliche Verhältnisse, die nicht den Tatsachen entsprechen und deshalb geeignet sind, bei rechtlich relevanten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine entscheidungsrelevante Fehlvorstellung hervorzurufen.

a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, das der Markt der Anbieter von Patientenaufklärungsbögen in der Vergangenheit ausgesprochen klein war und die Antragstellerin ein, wenn nicht der namhafte Anbieter ist. Es kann dahinstehen, wie hoch die Marktanteile im Einzelnen gewesen sind. Jedenfalls gab es neben der Antragstellerin dieses Rechtsstreits, der D. Verlags GmbH sowie der Antragsgegnerin zu 2. bzw. anderen von dem Antragsgegner zu 1. abgeleiteten Unternehmen keine weiteren relevanten Anbieter. Eine derartige Situation hat zwangsläufig zur Folge, dass die Abnehmer der Produkte die (wenigen) einzelnen Anbieter in der Regel namentlich kennen und zu unterscheiden wissen. In dem ausgesprochen sensiblen Bereich der Erstellung von "Patientenaufklärungsbögen" kann und wird es maßgeblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs nicht gleichgültig sein, von wem sie ihre Produkte beziehen. Denn fehlerhafte Aufklärungen können bei Operationsschäden für die ausführenden Ärzte bzw. Krankenhäuser erhebliche finanzielle Haftungsfolgen nach sich ziehen. Dementsprechend liegt es in der Natur der Sache, dass Anbieter von Patientenaufklärungsbögen in erheblichem Umfang Vertrauen in die Qualität und Verlässlichkeit ihrer erbrachten Dienstleistungen bzw. vertriebenen Waren in Anspruch nehmen. Nicht umsonst weisen beide Parteien auf die hohe fachliche Kompetenz hin, die in die Erstellung ihrer Patientenaufklärungsbögen eingeflossen ist. Die vorstehenden Feststellungen zum Verkehrsverständnis vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen. Zwar gehört das entscheidende Senatsmitglied nicht zu den angesprochenen Fachverkehrskreise der aufklärungspflichtigen Ärzte bzw. Einkaufsverantwortlichen in Kliniken und Praxen. Die Feststellungen zu dem Verkehrsverständnis ergeben sich jedoch wegen der Natur der angebotenen Leistungen unmittelbar aus der allgemeinen Lebenserfahrung und setzen deshalb kein gesteigertes Fachwissen voraus.

b. Diese Ausgangslage prägt maßgeblich das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die werbend mit dem Begriff "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D.S." konfrontiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 1. seit nunmehr ca. 25 Jahren im Bereich "Patientenaufklärungsbögen" geschäftlich tätig ist. Die Antragstellerin führte vor ihrer Umbenennung den Nachnamen und akademischen Titel des Antragsgegner zu 1. unmittelbar in der Firma. Sie firmierte seit 1981 als "p.C. Verlag Dr. S. GmbH" (Anlage Ast7). Auf Grund dieser besonderen Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Name "Dr. S." den angesprochenen Verkehrskreisen schon auf Grund dieser Firmierung seit Jahren bzw. Jahrzehnten ein "Begriff" ist, selbst wenn sie den Antragsgegnern zu 1. nicht persönlich kennen und/oder mit seiner konkreten geschäftlichen Tätigkeit und/oder medizinisch-fachlichen Qualifikation keine konkreten Vorstellungen verbinden. In jedem Fall ist das Angebot von Patientenaufklärungsbögen für den Verkehr seit langem zumindest mittelbar mit dem Namen "Dr. S." verbunden.

c. Auf die mit seinem Namen verbundenen Vorstellungen darf der Antragsgegner zu 1. auch nach der Trennung von der Antragstellerin zulässigerweise Bezug nehmen, soweit dies nicht irreführend geschieht. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Verhalten indes nicht gerecht, so dass es zu untersagen ist.

aa. Relevanten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise kann nicht verborgen geblieben sein, dass die Antragstellerin umfirmiert hat und den Namen "Dr. S." nicht mehr in der Firma trägt. Ebenfalls kann - und soll aus Sicht der Antragsgegner - nicht unbemerkt bleiben, dass es nunmehr mit der Antragsgegnerin zu 2. ein anderes Unternehmen gibt, das den Namen "Dr. S." in der Firma führt. Selbst diejenigen Teile des angesprochenen Verkehrs, die den lang anhaltenden und hoch streitigen Trennungsprozess der Parteien nicht unmittelbar zur Kenntnis genommen haben, sehen sich der Situation ausgesetzt, dass der ursprüngliche Anbieter - die Antragstellerin - den Zusatz "Dr. S." aufgegeben hat und dieser nunmehr von einem anderen Unternehmen - der Antragsgegnerin zu 2. - geführt wird. In dieser konkreten Situation einer potenziellen Zuordnungsverwirrung verwendet der Antragsgegner zu 1. die Formulierung "Original Patienten-Aufklärungsbögen von Dr. S.". Dies geschieht in der ohne weiteres erkennbaren Absicht, die Zuordnungsverwirrung aufzulösen und dem Verkehr zu signalisieren, dass sie die bisher gewohnten, mit dem Namen "Dr. med. D.S." verbundenen Produkte nunmehr von ihm erhalten können.

bb. Diese Darstellung ist indes unzutreffend. Denn die bis zu dem Ausscheiden des Antragsgegners zu 1. von der Antragstellerin vertriebenen Patientenaufklärungsbögen waren keine "Original Patienten-Aufklärungsbögen von Dr. med. D.S." (Unterstreichung hinzugefügt). Auch nach der eidesstattlichen Darstellung des Antragsgegners zu 1. hat er jedenfalls die zuletzt unter seiner Mitwirkung von der Antragstellerin vertriebenen Aufklärungsbögen weder entwickelt noch erstellt. Nach der eigenen Darstellung des Antragsgegners zu 1. hat er lediglich "in den ersten Jahren" die gefertigten Texte gemeinsam mit den Autoren und der in seinem Unternehmen fachlich verantwortlichen Person "diskutiert, redigiert und eine Endfassung festgelegt". Faktisch habe er in den ersten Jahren die "Verlagsleitung ebenso wie die Redaktionsleitung innegehabt" (Anlage AG3). Schon nach der eigenen Darstellung des Antragsgegners zu 1. hat sich seine Mitarbeit danach nicht auf ein eigenes Werkschaffen, sondern im Wesentlichen auf eine (gewisse) kritische Begleitung der Arbeit Dritter beschränkt. Denn die maßgeblichen Texte sind nicht von ihm, sondern "von den Autoren" erstellt worden. Schon diese Art der Tätigkeit in den ersten Jahren rechtfertigt in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht die Ankündigung, ein Produkt stamme "von Dr. med. D.S.". Denn damit nimmt der Antragsgegner zu 1. besonderes persönliches Vertrauen als Person in Anspruch, die bei der konkreten Materie Patientenaufklärungsbögen ohne weiteres auf seine fachliche Qualifikation als Arzt - und nicht lediglich als Geschäftsführer einer GmbH - übertragen wird. Eine derartige Anpreisung war schon für die "ersten Jahre" unzutreffend. Sie ist es um so mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Antragsgegner zu 1. in den späteren Jahren überhaupt nicht mehr maßgeblich inhaltlich an den Patientenaufklärungsbögen mitgewirkt hat.

cc. Mit der Trennung der Parteien hat sich allerdings insoweit eine abweichende Situation ergeben, als der Antragsgegner zu 1. nunmehr nach seiner Darstellung tatsächlich die von der Antragsgegnerin zu 2. vertriebenen Bögen selbst (erstmalig) inhaltlich erstellt. Dementsprechend handelt es sich nach seiner Darstellung bei den aus der Anlage ASt7 ersichtlichen Produkten möglicherweise tatsächlich um "Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D.S.". Irreführend ist in diesem Zusammenhang allerdings das dem Begriff "Patientenaufklärungsbögen" hinzugefügte Attribut "Original". Angesichts der oben dargelegten wettbewerblichen Ausgangslage, in der die Antragsgegner mit dieser Formulierung auftreten, werden die angesprochenen Verkehrskreise - bzw. wesentliche Teile davon - einem entscheidungsrelevanten Irrtum erliegen. Denn mit der Bezugnahme auf das "Original" versuchen die Antragsgegner den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, nicht mehr die Antragstellerin, sondern sie selbst vertrieben nunmehr diejenigen Patientenaufklärungsbögen, an deren Qualität sich die Abnehmer aus der Zeit gewöhnt hatten, zu der die Antragstellerin noch als "p.C. Verlag Dr. S. GmbH" den Namen des Antragsgegners zu 1. in der Firma trug. Nachdem die Antragstellerin diesen Zusatz nunmehr aufgegeben hat und er jetzt durch die Antragsgegnerin zu 2. getragen wird, ist die Werbung mit dem Begriff "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D.S." geeignet, Kunden, die ihre Patientenaufklärungsbögen bislang in der Annahme, diese stammten von Dr. S., von der Antragstellerin bezogen haben, irrtumsbedingt auf die Antragsgegnerin zu 2. umzuleiten. Denn der Zusatz "Original" suggeriert dem Verkehr in der konkreten Verwendungssituation, dass es neben diesem authentischen Produkt auch noch ein weiteres gibt, das zwar dafür gehalten wird, diesen Erfordernissen aber nicht in jeder Hinsicht entsprechen kann. Diese Feststellungen zu dem Verkehrsverständnis kann der Senat ebenfalls auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder treffen, denn es geht um allgemeine Wort-/Sinn-Bedeutungen in konkreten geschäftlichen Verwendungszusammenhängen, die kein spezifisches Fachwissen voraussetzen. Soweit die Antragsgegner meinen, eine derartiges Verkehrsverständnis sei "völlig fern liegend", vermag der Senat ihnen - ebenso wie bereits das Landgericht - nicht zu folgen. Die von den Antragsgegnern hierzu gegebene Deutung, der Verkehr beziehe das Wort "Original" zutreffend, aber ohne weitere Assoziationen lediglich auf den Namen "Dr. med. D.S.", ist erfahrungswidrig. Denn ohne eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Produkte Dritter oder Abgrenzung hiervon wäre das Hinzufügen des Worts "Original" eine sinnlose und inhaltsleere Selbstverständlichkeit ohne werbliche Relevanz, weil jedes Produkt, das unmittelbar von einer x-beliebigen Person oder Firma stammt, dieser als "Original" zuzuschreiben ist.

d. Der vorliegende Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung darüber zu entscheiden, wie die Bezugnahme auf den Begriff "Original" im Allgemeinen oder in anderen Verwendungszusammenhängen verstanden wird. Denn die konkrete Wettbewerbssituation der Parteien ist entscheidend dadurch geprägt, dass der Antragsgegner nicht nur innerhalb ein und derselben Branche das Unternehmen gewechselt hat, sondern beide Unternehmen von ihm als Geschäftsführer geführt worden sind und seinen Namen sowie akademische Bezeichnung in der Firma tragen bzw. getragen haben. Diese Gegebenheiten weisen Besonderheiten auf, die das Verständnis des Verkehrs von dem Begriff "Original" als Anknüpfung an die Qualität unter anderer Firma vertriebenen Produkte prägen. Eine derartige Werbung ist nach dem Ausscheiden des Antragsgegners zu 1. unzutreffend und irreführen.

e. Ohne Relevanz für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist auch der Gesichtspunkt, dass der Antragsgegner zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin zu 2. möglicherweise heute tatsächlich selbst und in eigener Verantwortung hoch qualitative Patientenaufklärungsbögen erstellt und vertreibt, die die Urheber-Bezeichnung "von Dr. med. D.S." ohne weiteres rechtfertigen können. Diese Bögen sind unstreitig für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin zu 2. neu erstellt worden. Deshalb kann es sich hierbei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt um "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D.S." (Unterstreichung hinzugefügt) handeln. Denn eine solche Formulierung bezieht der Verkehr in dem konkreten Zusammenhang auf die Abgrenzung eines altbekannten, bewährten Produkts gegenüber erst später auf den Markt gelangten Ableitungen bzw. Nachahmungen. Sie nimmt aus Sicht des Verkehrs - selbst wenn man qualitative Aspekte unberücksichtigt lässt - auf eine Unternehmenstradition Bezug. Tatsächlich ist die Situation zwischen den Parteien gerade umgekehrt. Die Antragstellerin vertreiben weiterhin das "Original" und der Antragsgegner zu 1. neue Bögen "von Dr. med. D.S.". Seine von der tatsächlichen Situation abweichende Bewerbung ist irreführend und deshalb unlauter.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück