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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 5 W 1/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567
ZPO § 793
1. Zum Umfang markenrechtlichen Schutzes gegen Verletzungen durch sog. "Vertipper"-Domains.

2. Im Bereich des Markenrechts umfasst der auf eine bestimmte Marke gerichtete Verbotstenor nach den Grundsätzen der "Kerntheorie" nicht auch alle diejenigen Zeichen, die in einem erweiterten Ähnlichkeitsbereich nur demselben Strukturprinzip folgen, das Anlass und Grundlage des Verbotes war. Vielmehr können - je nach Lage des Einzelfalls - bereits geringfügige Veränderungen geeignet sein, aus dem Schutzbereich eines konkreten Verbots herauszuführen. Die Verwendung einer abweichenden Verletzungsform stellt sich daher nicht notwendigerweise als ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß dar.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.12.08 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 24.11.08 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf EUR 7.500.- festgesetzt.

Gründe:

Die gem. §§ 793 Abs. 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Versagung der beantragten Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unbegründet.

Das Landgericht hat den mit Schriftsatz vom 11.09.08 gestellten Festsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen der Gläubigerin in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat seine ablehnende Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.08 ausführlich begründet und seine Entscheidung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.08 nochmals bestätigt. Diesen zutreffenden Ausführungen der Kammer, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, kann nur Folgendes hinzugefügt werden:

1. Unabhängig von der konkreten Reichweite der - für diese Art von Rechtsverstößen entwickelten - Kerntheorie im Wettbewerbsrecht , kann deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst sind, die - unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung - allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das Verbot war.

a. Es ist anerkannt, dass bei Kennzeichenverletzungen - je nach den Umständen - häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens (hier: "günstiger.de" und "guenstiger.de") heraus zu führen. Hierfür bedarf es stets einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, wobei die ersichtliche Absicht des Verletzers, sich möglichst nahe dem geschützten Zeichen anzunähern nur eines von mehreren Kriterien ist. Eine Erstreckung des aus Anlass von konkreten rechtsverletzenden Zeichen ("gü b stiger.de" und "günstiger...t....de") erlassenen Verbots (alle Hervorhebungen durch den Senat) auf lediglich ähnliche Zeichen mit derselben Verletzungsqualität lässt sich hingegen über die Grundsätze der Kerntheorie nicht begründen. Andernfalls wären gerichtliche Verbote erkennbar der Gefahr ausgesetzt, konturlos zu werden und könnten ihren Primärzweck nicht mehr gerecht werden, Rechtssicherheit zu gewährleisten.

b. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall schon daran, dass die von der Gläubigerin als Verletzungsfall gerügten Domainnamen (mit Ausnahme der Top-Level-Domain) teilweise 7, teilweise 8 Buchstaben umfassen und die abweichenden, den Unterschied begründenden Zeichen an der 9. Stelle, an der 7. Stelle bzw. an der 4. Stelle stehen ("günstige f .de", "günsti...h...r.de", "gün a tiger.de") oder der Unterschied durch Auslassung eines Zeichens begründet ist ("günstger.de"). Schon diese Umstände zeigen, dass selbst das rechtsverletzende Strukturprinzip noch nicht einmal in der Zeichengestaltung derart einheitlich Ausdruck findet, dass hieraus eine zweifelsfreie Identifikation kerngleicher Rechtsverletzungen abgeleitet werden könnte. Diese Fallgestaltung lässt sich deshalb auch nicht mit dem Austausch eines verbotenen (roten) Farbtons gegen einen anderen vergleichen, der Gegenstand der BGH-Entscheidung "Rotes Kreuz" war (BGH GRUR 94, 844, 846 - Rotes Kreuz).

2. Die Antragstellerin hat aus gutem Grund ihren Verfügungsantrag auf zwei konkrete Zeichenverwendungen bezogen und davon abgesehen, einen Antrag in einer Verallgemeinerung zu formulieren, der jegliche Art von "Vertipper"-Domains zu Lasten ihrer Zeichen zu erfassen geeignet ist. Eine derartige Antragsformulierung wäre unter dem Primat des Bestimmtheitsgrundsatzes auch kaum zu bewerkstelligen. Dementsprechend weisen Ingerl/Rohnke (MarkenG, 2. Auflage, Vor §§ 14 bis 19, Rdn. 88) zutreffend daraufhin, dass die denkbaren Abwandlungen einer Kennzeichengestaltung häufig zu vielfältig sind, um bereits im Erkenntnisverfahren im Vorgriff auf Umgehungsversuche des Verletzers berücksichtigt werden zu können.

Diese aus der Natur der Sache fließende Einschränkung kann auch nicht durch ein extensives Verständnis der Kerntheorie außer Kraft gesetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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