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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 5 W 34/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Die Forderung nach Genauigkeit bei der Angabe des Gegenstandes der Beanstandung in einer vorprozessualen Abmahnung hat nicht stets die Verpflichtung des Abmahnenden zur Folge, die Verletzungshandlung in der Abmahnung in allen Einzelheiten zu schildern. Welche Angaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abmahnung erforderlich sind, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Eine eingehende Darstellung des zu Grunde liegenden Verletzungsgegenstandes (wann, wo, gegenüber wem) ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluss

5 W 34/04

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 28. April 2004 durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 26.02.04 gegen das Kostenurteil des Landgerichts Hamburg vom 05.02.04 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO analog zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat den Antragsgegnern zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung in vollem Umfang die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihnen kommt die Kostenfolge aus § 93 ZPO nicht zu Gute.

1. Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob eine Abmahnung gänzlich verzichtbar gewesen wäre, weil die Antragsgegner gegen ihre zu Ziffer 1 im Vergleich des Senats vom 03.07.03 in der Sache 5 U 13/03 (Anlage ASt10) übernommene Verpflichtung verstoßen haben. Da es in dem Vergleich um das Abfangen von Kunden durch das Führen von Verkaufsgesprächen ging, kann es allerdings zweifelhaft sein, ob allein deshalb ein Wettbewerbsverstoß, der sich auf das Schalten einer Anrufbeantworteransage mit ähnlichem Inhalt bezieht, keiner erneuten Abmahnung bedurfte.

2. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin mit ihrem vorprozessualen Schreiben vom 19.11.2003 (Anlage ASt11) den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß in ordnungsgemäßer Form abgemahnt. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin insoweit auf die allgemeine Umschreibung beschränkt hat "...., dass Sie Patientenaufklärungsbögen mit der Bezeichnung "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D. S." ankündigen", ohne die konkrete Erscheinungsform dieser behaupteten Verletzung (telefonisch, schriftlich, wann bzw. wo) näher zu bezeichnen, ist im Ergebnis unschädlich. Hiervon war die Wirksamkeit der Abmahnung nicht abhängig.

a. Zwar wird nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Genauigkeit hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes der Beanstandung gefordert (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., § 41 Rdn. 15 m.w.N.). Dieser allgemeine - im Ausgangspunkt zutreffende - Grundsatz bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts allerdings insoweit einer Konkretisierung, als damit nicht gesagt ist, dass eine ordnungsgemäße Abmahnung stets die Schilderung der zu Grunde liegenden Verletzungshandlung durch den Abmahnenden in allen Einzelheiten voraussetzt. Denn die Abmahnung soll den Abgemahnten nur vor einer unvorhersehbaren Klageerhebung schützen. Welche Angaben hierfür erforderlich sind, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Das Maß der notwendigen Konkretisierung kann deshalb von Fall zu Fall (deutlich) unterschiedlich ausgeprägt sein. In der Regel bedarf es allerdings nicht mehr als die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstands. Eine eingehende Darstellung des zu Grunde liegenden Verletzungsgegenstandes (wann, wo, gegenüber wem) ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. Diese Rechtsgrundsätze hatte der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts bereits in seiner Entscheidung vom 01.07.94 aufgestellt (OLG Hamburg WRP 95, 125 - Ordnungsgemäße Abmahnung). Der 5. Zivilsenat schließt sich dieser zutreffenden Auffassung an.

b. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich die Abmahnung der Antragstellerin vom 19.11.03 (Anlage ASt11) ohne weiteres als ausreichend dar. Die Antragsgegner konnten ihr zweifelsfrei entnehmen, welches Verhalten die Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandete. Die Tatumstände, in welchem konkreten Zusammenhang sie die angegriffene Bezeichnung "Original Patientenaufklärungsbögen von Dr. med. D. S." im Geschäftsverkehr (schriftlich oder mündlich) verwendet hatten und demgemäß eine Veränderung ihres Verhaltens erforderlich war, mussten die Antragsgegner in eigener Verantwortung ermitteln und entsprechende Abhilfe treffen. Da die Antragstellerin im Rahmen ihrer Abmahnung die allgemeine Formulierung "ankündigen" verwendet hatte, durften sich die Antragsgegner insbesondere nicht darauf verlassen, dass hiermit nur Verletzungsformen in Schriftform gemeint waren. Denn der Verletzer hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Verletzte mit der Abmahnung von der Verantwortung der vollständigen und zutreffenden Beurteilung seines rechtsverletzenden Verhaltens entlastet.

3. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin das wettbewerbswidrige Verhalten erst (einheitlich) abgemahnt hatte, nachdem sie insoweit bereits zwei (getrennte) einstweilige Verfügungen erlangt (aber noch nicht zugestellt) hatte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegner haben diesen Umstand dementsprechend zu Recht auch nicht mit ihrer sofortigen Beschwerde angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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