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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 6 Ws 1/07
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 100a
StPO § 100c
StPO § 100d
StPO § 100f
StPO § 160 Abs. 2
StPO § 304 Abs. 1
GVG § 74a Abs. 4
GVG § 120 Abs. 4 Satz 2
Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist, dass nach deren Auffassung die angefochtene gerichtliche Entscheidung sachlich oder rechtlich unrichtig ist. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Entscheidungsformel; aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder -sätze können die Entscheidungsgründe bestimmend sein.

Zur daraus folgenden Unzulässigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen ihren Antrag auf akustische Wohnraumüberwachung (§ 100 c StPO) ablehnenden Beschluss des Landgerichts, wenn die Staatsanwaltschaft als alleinige Eingriffsgrundlage § 100a StPO erachtet, aber zuvor ihr Antrag auf Telekommunikationsüberwachung (hier: Installation einer Entschlüsselungs-Software zur Überwachung des über Internet geführten Telekommunikationsverkehrs) nach Ausschöpfung des Beschwerderechtsweges erfolglos geblieben ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 Ws 1/07

In der Strafsache

hier betreffend Installation einer Entschlüsselungs-Software zum Abhören und Aufzeichnen des über das Internet geführten Telekommunikationsverkehrs

hat der 6. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 12. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottschalk die Richterin am Oberlandesgericht Agger

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Landgerichts, Große Strafkammer 23, vom 11. Oktober 2007 wird verworfen.

Gründe:

I.

1. In einem durch die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachtes von drei Betäubungsmittelverbrechen geführten Ermittlungsverfahren hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 29, mit Beschwerdebeschlüssen vom 17. August, 14. September und 26. Oktober 2007 gem. § 100 a StPO die Überwachung und Aufnahme des Telekommunikationsverkehrs "einschließlich der gesamten DSL-Daten, mithin sämtlicher Telekommunikationsformen wie Internet etc." bezüglich eines näher bezeichneten Anschlusses des Beschuldigten zu 1. bis (zuletzt) 26. November 2007 angeordnet.

Da nach den im Zuge der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnissen der Beschuldigte zu 1. über diesen Anschluss ein- und ausgehende Internet-Telefonate mittels eines Verschlüsselungsprogrammes führt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Hamburg auf Ermächtigung angetragen, "diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu überwachen; gestattet wird insofern auch die Übertragung einer Übertragungssoftware auf das Endgerät des Beschuldigten und die Nutzung auch im Wege einer Fernsteuerung". Gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 26. September 2007 hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 29, hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 die Beschwerde verworfen, weil - sofern trotz begehrten Eingriffes vor bzw. nach dem zwischen Anrufer und Angerufenem erfolgenden Übermittlungsvorgang überhaupt Telekommunikation im Sinne des § 100 a StPO betroffen sei - diese Vorschrift als Rechtsgrundlage wegen Eingriffes nicht allein in den Schutzbereich des Art. 10 GG, sondern angesichts der Überspielung der Entschlüsselungssoftware auf den in der Wohnung des Beschuldigten befindlichen Rechner auch in den Schutzbereich des Art. 13 GG nicht ausreiche, weil auch keine Annexkompetenz zu §§ 100 a StPO gegeben sei, weil § 100 f StPO den Einsatz technischer Mittel nur außerhalb von Wohnungen erlaube, weil eine Kombination der Eingriffsermächtigungen aus §§ 100 a, 100 f StPO unzulässig sei und weil - falls der Anwendungsbereich der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100 c StPO betroffen sei - der Kammer als Beschwerdegericht die besondere Zuständigkeit nach §§ 100 d Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. 74 a Abs. 4 GVG fehle.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft am 8. Oktober 2007 unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihrer Auffassung, Rechtsgrundlage für die Überwachung verschlüsselter Internettelefonie mittels Ausleitung der überwachten Gespräche durch Aufspielen einer Entschlüsselungssoftware per "Trojaner" auf das Endgerät sei allein § 100 a StPO, bei der gem. §§ 100 d Abs. 1 S. 1 StPO, 74 a Abs. 4 GVG zuständigen Großen Strafkammer 23 des Landgerichts Hamburg beantragt, "gem. §§ 100 c Abs. 1, 2 Nr. 4 b, Abs. 3 S. 1, 100 d Abs.1, Abs. 2 StPO das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in der Wohnung des Beschuldigten ... bis zum 26. Oktober 2007 anzuordnen wie folgt: Es wird über das Internet eine Software auf den von dem Beschuldigten in seiner Wohnung ... genutzten Computer installiert, welche es ermöglicht, den von dem Beschuldigten mit Dritten über Internet geführten Telekommunikationsverkehr zu überwachen und auf Ton- und Schriftträger aufzuzeichnen, dies ausschließlich zu dem Zwecke, die Umsetzung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg ... vom 14.09.2007 zu ermöglichen". Die angerufene Kammer hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 den Antrag "auf Anordnung des Abhörens und Aufzeichnens des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in der Wohnung des Beschuldigten" abgelehnt, weil der Anwendungsbereich der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100 c StPO weder dem unmittelbaren Wortlaut noch erweiternder Auslegung zufolge betroffen sei, insbesondere - anders als von der Regelung des § 100 c StPO intendiert - der Schutzbereich (auch) des Art. 10 GG betroffen sei und eine Verknüpfung der Eingriffsgrundlagen nach §§ 100 a, 100 c StPO gegen die Gebote des Gesetzesvorbehalts, der Normenklarheit und der tatbestandlichen Bestimmtheit verstoße.

Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihren Antrag vom 8. Oktober 2007 Bezug genommen sowie ausgeführt, dieses Rechtsmittel sei "die einzige Chance ..., die Ermittlungen mit Aussicht auf Erfolg fortführen zu können". Das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 23, hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat die Akten am 1. November 2007 dem (gem. §§ 120 Abs. 4 S. 2, 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständigen) Senat zur Entscheidung vorgelegt; die Vorlageverfügung bejaht eine Zulässigkeit der Beschwerde und verhält sich nicht zur Frage ihrer Begründetheit. Auf Nachfrage des Senats haben die Ermittlungsbehörden am 7. November 2007 mitgeteilt, dass - über die Aktenlage mit diesbezüglichem Stand vom Mai 2007 hinausgehend - eine Entschlüsselungssoftware inzwischen fertig entwickelt und einsetzbar sei.

2. Die Beschwerde ist dahin auszulegen, daß - abweichend von dem nicht ausdrücklich an die weitere Verfahrensentwicklung angepaßten Ausgangsantrag vom 8. Oktober 2007 - nunmehr eine bis zum 26. November 2007 (statt - in der Vergangenheit liegend - 26. Oktober 2007) wirkende Anordnung erstrebt wird, also weiterhin eine zeitliche Kongruenz mit der bestehenden Telekommunikationsüberwachung intendiert ist.

II.

Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig. Es fehlt an einer Beschwer der Beschwerdeführerin bzw. an einer nach deren Auffassung gegebenen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

1. Im Wesentlichen richterrechtlich entwickelte (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rn 46) Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330).

a) Beschwer ist die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch die Entscheidung (vgl. BGHSt 7, 153; HansOLG Hamburg in NJW 1998, 1328; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., vor § 296 Rn. 9 m.w.N.). Eine solche Beeinträchtigung kann auch in der Unterlassung einer rechtlich möglichen oder gebotenen Entscheidung, die für den Betroffenen eine günstigere Rechtsfolge geschaffen hätte, bestehen (vgl. BGHSt 28, 327, 328). Das gilt nicht nur für materielle, sondern auch für prozessuale Rechtfolgen; Verfahrensentscheidungen bewirken eine Beschwer für denjenigen, für den sie eine ungünstigere Verfahrenslage schaffen, die die Wahrnehmung prozessualler Rechte unmittelbar beeinträchtigt (vgl. Hanack, a.a.O., Rn. 67).

Die Beschwer bestimmt sich nach objektiven Kriterien (vgl. BGHSt 28, 327, 331; Hanack, a.a.O., Rn. 51) grundsätzlich anhand der Entscheidungsformel statt der Entscheidungsgründe (vgl. BGHSt 7, 153; Hanack, a.a.O., Rn. 57-59). Eine Ausnahme kann in klar abgrenzbaren besonderen Konstellationen greifen, wenn unausweislich aus anderen Rechtsvorschriften oder übergeordneten Rechts(grund)sätzen die unmittelbare Beeinträchtigung aus den Entscheidungsgründen oder einem Zusammenwirken von Ausspruch und Gründen folgt (vgl. Hanack, a.a.O., Rn. 58, 59; siehe auch BGHSt 16, 375, 380).

b) Besonderheiten gelten bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaftt. Die vorgenannte Definition zur eigenen Beschwer des Rechtsmittelführers paßt begrifflich nicht, weil nach dem Rechtsgedanken des § 160 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft eine besondere Stellung als objektives Organ der Rechtspflege innehat, welches auf die Wahrung des Rechtes hinzuwirken und deshalb darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die ergehenden gerichtlichen Entscheidungen dem Gesetz entsprechen (vgl. OLG Dresden in NStZ-RR 2000, 115; KG in JR 1994, 372; Hanack, a.a.O., § 296 Rn 6, Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Somit fehlt es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Staatsanwaltschaft, wenn die ergangene Entscheidung des Gerichtes der - gegebenenfalls dem Beschuldigten günstigen, aber dem Antrag der Staatsanwaltschaft gegenläufigen - Gesetzeslage entspricht.

Folglich ist ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zulässig, wenn nach deren Auffassung eine Entscheidung sachlich oder rechtlich unrichtig ist (vgl. Frisch in SK-StPO, vor § 296, Rn. 170; Rautenberg in HK-StPO, 3. Aufl., § 296, Rn. 12; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 304 Rn. 48; Schlüchter, Strafverfahren, 2. Aufl., Rn. 623.3).

Strittig ist, ob diese Zulässigkeitsanforderung eine besondere Ausprägung der Beschwer ist (KG, a.a.O.; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., vor § 296 Rn 5) oder ein eigenständiges, an die Stelle der Beschwer tretendes Zulässigkeitsmerkmal darstellt (OLG Düsseldorf in NStZ 1990, 292, 293; Plöd in KMR, StPO, vor § 296, Rn. 15). Wegen jedenfalls regelmäßig übereinstimmenden Ergebnisses kann diese dogmatische Einordnung dahinstehen (vgl. OLG Dresden, a.a.O).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Großen Strafkammer 23 unzulässig.

a) Die Staatsanwaltschaft hat Installation und Betrieb einer Entschlüsselungssoftware beantragt.

Eine solche Anordnung verfolgt sie auch nach dem ablehnenden Beschluss des Landgerichts weiter. Sie ist somit in ihrem verfahrensrechtlichen Ziel beeinträchtigt.

b) Gleichwohl fehlt es an der für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufgezeigten spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzung.

aa) Die Staatsanwaltschaft selbst vertritt dezidiert (u.a. durch Bezugnahme auf ihre Antragsbegründung vom 8. Oktober 2007) weiterhin die Auffassung, der Beschluss der Großen Strafkammer 23 entspreche der Sach- und Rechtslage; sie erachtet § 100 a statt § 100 c StPO als allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage zur Installation und zum Betrieb der Entschlüsselungssoftware. Damit beanstandet sie aus ihrer eigenen Sicht nicht einen tatsächlichen oder rechtlichen Fehler des angefochtenen Beschlusses der Großen Strafkammer 23.

bb) Allerdings verhält sich die - wie aufgezeigt: grundsätzlich maßgebliche - Formel des angefochtenen Beschlusses nicht ausdrücklich dazu, auf welcher Rechtsgrundlage die beantragte Anordnung abgelehnt worden ist. Durch die in der Beschlussformel enthaltene Wiedergabe der in § 100 c Abs. 1 StPO normierten Merkmale (abhören und aufzeichnen des in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes) besagt indes schon der Entscheidungsausspruch, dass die Kammer Installation und Betrieb der Entschlüsselungssoftware nicht schlechthin abgelehnt hat, sondern nur im Rahmen akustischer Wohnraumüberwachung nach § 100 c Abs. 1 StPO. Eben dieser Ausspruch stimmt mit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin vollständig überein.

Selbst wenn man die Beschlussformel weitergehend dahin verstehen wollte, dass Installation und Betrieb der Entschlüsselungssoftware insgesamt versagt sind, und nach Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft diese Versagung im Ergebnis (weil § 100 a StPO verkennend) rechtsfehlerhaft, jedoch in der Begründung (Verneinung des § 100 c StPO als Eingriffsgrundlage) rechtsfehlerfrei ist, ergäbe sich wegen der Besonderheit der vorliegenden Verfahrenskonstellation hieraus keine Zulässigkeit der Beschwerde. Aufgrund besonderer Rechtsvorschriften (hierzu allgemein oben Ziff. 1. a a.E.) sind Entscheidungsformel und -gründe hier nicht trennbar. Zum einen hat die Große Strafkammer 23 wegen ihrer Sonderzuständigkeit nach §§ 100 d Abs. 1 S. 1 StPO, 74 a Abs. 4 GVG über die begehrte Anordnung nur unter dem Gesichtspunkt einer Eingriffsgrundlage nach § 100 c StPO entschieden. Zum Anderen war der Rechtsweg für eine (ergebnisgleiche) Anordnung nach §§ 100 a, 100 f StPO durch die frühere Beschwerdeentscheidung der Großen Strafkammer 29 erschöpft; eine erneute Befassung des Landgerichts mit einem Anordnungsbegehren nach §§ 100 a, 100 f StPO liefe auf eine gem. § 310 Abs. 2 StPO hier unstatthafte weitere Beschwerde gegen die auf Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ergangene Entscheidung der Großen Strafkammer 29 vom 1. Oktober 2007 hinaus. Insoweit stellt sich die Verfahrenslage spiegelbildlich zu derjenigen dar, in der bei erstinstanzlicher Entscheidung eines unzuständigen Gerichtes und Verwerfung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Beschwerdegericht die hiergegen gerichtete scheinbar weitere Beschwerde als erste Beschwerde behandelt wird, wenn das erste Beschwerdegericht objektiv erstinstanzlich zuständig gewesen wäre (hierzu vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner, a.a.O., § 310 Rn. 2). Maßgeblich für die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges ist somit die wirkliche Zuständigkeit. Das bedeutet hier, dass bei gegebener erstinstanzlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Entscheidung nach §§ 100 a, 100 f StPO und Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Landgerichts für die dagegen gerichtete Beschwerde kein weiteres Gericht für eine gleichartige Anordnung angerufen werden konnte. Im Ergebnis war in dieser Alternative des Formelverständisses das zulässige Prüfungsprogramm der Großen Strafkammer 23 nach objektiven Kriterien derart eingeschränkt, dass der Entscheidungsausspruch nicht aus sich heraus aussagekräftig ist, sondern erst in Verbindung mit den Beschlussgründen der (eingeschränkte) Geltungsanspruch zu Tage tritt.

3. Die aus allem folgende Unzulässigkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde hat zur Folge, dass wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Beschwerdekammer und der Wohnraumüberwachungskammer des Landgerichts die mit der Auffassung der letztgenannten Kammer konsentierende Staatsanwaltschaft vorliegend gehindert ist, eine von ihr als für die Verfolgung der Schwerkriminalität erforderlich und als im Ergebnis rechtlich zulässig erachtete Überwachungsmaßnahme herbeizuführen. Das ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, im Ermittlungsverfahren asynchrone Rechtszüge für Telekommunikationüberwachung (§§ 100 b, 162, 304 StPO, 73 Abs. 1 GVG) einerseits und Wohnraumüberwachung (§§ 100 d Abs. 1 S. 1, 304 StPO, 74 a Abs. 4, 121 Abs. 1 Nr. 2, 120 Abs. 4 S. 2 GVG) andererseits zu normieren. Deshalb ergebnisorientiert und bereichsspezifisch von den aus § 160 Abs. 2 StPO herzuleitenden allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen an Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft abzuweichen, verbietet sich schon mit Hinblick auf die das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) realisierende Ordnungsfunktion der Förmlichkeiten im Rechtsgang (hierzu vgl. allgemein Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rn. 3, 18 m.w.N.; zum grundsätzlichen Vorrang prozessualen Rechtes gegenüber materiellen Zielen ders., a.a.O., Rn. 4 m.w.N.; zum verfahrensrechtlichen Zweck gleichförmiger Prozeßabläufe vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einl. Abschn. B Rn. 7).

Da nach dem Ergebnis der durch den Senat angeordneten Zwischenermittlung die nunmehrige Verfügbarkeit einer Entschlüsselungssoftware feststeht, bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob der Zulässigkeit der Beschwerde bereits ein Mangel unmittelbarer Beeinträchtigung aufgrund faktischer Unerreichbarkeit der begehrten Überwachungsmaßnahme entgegenstünde.

Ende der Entscheidung

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