Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 9 U 174/98
Rechtsgebiete: VAG, VVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VAG § 1 Abs. 4 Satz 2
VAG § 5
VAG § 7
VAG § 7 Abs. 2
VAG § 7 Abs. 2 Satz 1
VAG § 8
VAG § 81 Abs. 2
VAG § 81 Abs. 2 Satz 4
VVG § 5 Abs. 3
VVG § 5 a
VVG § 159 Abs. 2
VVG § 159 Abs. 2 Satz 1
VVG § 176 Abs. 1
BGB § 119 Abs. 1
BGB § 123
BGB § 125 Satz 2
BGB § 134
BGB § 139
BGB § 140
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 182 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 545 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 174/98

Verkündet am 15. Februar 2000

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 9. Zivilsenat durch die Richter

Dr. Hardt, Karnowski, Gerberding

nach der am 15. Februar 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22., vom 23. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin ist in Höhe von 5.587.667,10 DM beschwert.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge der Beklagte widerklagend Rückzahlung bereits geleisteter Versicherungsbeiträge.

Der Beklagte, der eine Spedition betreibt, schloß am 18.5.1995 zum Zwecke der Erweiterung seines Geschäftsbetriebes 2 Darlehensverträge mit der Stadtsparkasse über 70 Mio. DM, die im August 1995 valutiert wurden. Durch Vermittlung Dritter, u. a. der Vermittlerin der Klägerin, der Firma P Finanz- und Wirtschaftsberatungs S.a.g.l (im folgenden Firma P) kam es anschließend zu Verhandlungen zwischen den Parteien über den Abschluß von 8 Versicherungsverträgen, die vom Beklagten an die Stadtsparkasse als Tilgungsersatz für die Darlehen abgetreten werden sollten. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 22.3.1996 unter Bezugnahme auf 8 Lebensversicherungsverträge die mit Vertragsnummern versehen waren deren letzte 3 Endziffern variierten (1-30.132.807 bis 814), mit, sie sei - wie mit ihrem Vermittler, der Firma P besprochen - bereit, ihm für die Vermittlung der 8 Lebensversicherungsverträge eine Vergütung in Höhe von 133 Mio. DM zu zahlen (Anlage B 2). Mit Schreiben vom 26.3.1996 teilte sie dem Beklagten mit, sie habe die Versicherungsanträge inzwischen angenommen (Anlage B 3). Unter diesem Datum wurden von der Klägerin auch 8 Versicherungsscheine über eine "Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt nach dem Tarif 3nF MOD" ausgestellt, die als Versicherungsnehmer und Empfänger den Beklagten auswiesen und als versicherte Person S, geboren (807-9), B, geboren (808-2), C, geboren 3.1.77 (809-5), B geboren (810-5), P geboren (811-8), B geboren (812-1), H, geboren (813-4) und S, geboren (814-7). Zum Umfang und Dauer des Versicherungsschutzes ist auf der jeweils ersten Seite vermerkt Beginn/Ablauf der Versicherung 1 4 96/1 4 2053, Ablauf der Beitragszahlungsdauer 1.4.2053, vierteljährliche Bezahlung: 121.005,90 DM bzw. 124.553,50 DM (812-1). Auf der zweiten Seite wird nach der Überschrift "Garantiewerte" ausgeführt:

"Für Ihre Versicherung ergeben sich im Fall einer Einstellung der Beitragszahlung folgende beitragsfreie Versicherungssummen und im Falle einer Kündigung folgende Rückkaufswerte".

In der nachfolgenden Tabelle die den Zeitraum von 1 bis 57 Jahren umfaßt sind in den ersten 8 Jahren weder beitragsfreie Versicherungssummen noch ein Rückkaufswert vorgesehen (Anlagenkonvolut K 2). In den von der Klägerin als Anlagenkonvolut K 9 vorgelegten Versicherungsanträgen wird im Antrag mit der Endnummer 809-5 als versicherte Person K mit dem Geburtsdatum 11.2.19.. und im Antrag mit der Endnummer 811-8 als versicherte Person U geboren 11.9.19.. angegeben. Am 29.3.1996 wurde dem Beklagten per Scheckzahlung der Klägerin 133 Mio. DM auf seinem Festgeldkonto bei der Bank gutgeschrieben. Der Beklagte bat mit Schreiben vom 8.5.1996 um eine Umstellung auf monatliche Beitragszahlung (Anlage K 3) womit die Klägerin einverstanden war. Die Stadtsparkasse war gegenüber dem Beklagten nicht bereit, die aufgenommenen Darlehen gegen Abtretung seiner Ansprüche aus den bei der Klägerin geschlossenen Verträgen tilgungsfrei zu stellen. Die Klägerin ihrerseits lehnte gegenüber dem Beklagten eine Herabsetzung der Versicherungssummen ab und war auch zur rückwirkenden Aufhebung der Vertrage nicht bereit. Der Beklagte zahlte letztmalig anteilig für den Monat September 1996. Mit der Klage begehrt die Klägerin Versicherungsbeiträge für die Zeit bis einschließlich August 1997.

Die Klägerin hat behauptet, die Firma P habe ihren Provisionsanspruch in Höhe von 133 Mio. DM an den Beklagten abgetreten. Sie hat gemeint, es habe sich bei den Vertragen um echte Lebensversicherungen und nicht um versicherungsfremde Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 2 VAG gehandelt. Die Provsionsvereinbarung verstoße nicht gegen § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG. Die versicherten Personen stammten aus der Sphäre des Beklagten. Soweit in zwei Fällen Abweichungen zwischen Versicherungsschein und Versicherungsantrag hinsichtlich der versicherten Personen vorliege, sei der Inhalt des Versicherungsantrages gemäß § 5 Abs. 3 VVG als vereinbart anzusehen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 3.726.406,60 DM nebst 7,5% Zinsen auf DM 2.074.113,60 DM seit dem 14.12.1996 sowie auf DM 1.652.293,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen DM 1 861 260,50 nebst 7,3% Jahreszinsen aus DM 971.547,50 ab dem 1.4.1996, aus DM 274.476,80 seit dem 16.7.1996 aus DM 284.777,60 seit dem 30.7.1996 sowie aus DM 330.458,60 seit dem 1.8.1996 an den Beklagten zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen die abgeschlossenen "Kapitalversicherungen seien nichtig gemäß § 134 BGB da die Provisionsabgabe gegen § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG verstoßen und es sich im übrigen um unzulässige versicherungsfremde Geschäfte gehandelt habe. Die streitgegenständlichen Verträge seien auch durch entsprechende Anfechtungserklärungen fortgefallen gemäß §§ 119 Abs. 1, 123, 142 Abs. 1 BGB. Weiterhin seien sie unwirksam wegen Widerspruchs gegen § 5 a VVG. Des weiteren bestünden Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens beim Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2, 826 BGB.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.7.1998 (Bl. 177 bis 198 d. A.), auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Versicherungsverträge seien wegen Verstoßes gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen gemäß § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG unwirksam. Aus den Schreiben der Klägerin vom 22.3.1996 (Anlage B 2) vom 19.11.1996 (Anlage B 5) sowie vom 3.12.1996 (Anlage B 6) gehe hervor, daß die Klägerin die Provision selbst gezahlt habe. Der Verstoß gegen § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Provisionsvereinbarung, auch wenn sich das Verbot in erster Linie nur an die Klägerin richte. Ebenso seien als Folge die Versicherungsverträge gemäß § 139 BGB nichtig. Zudem handele es sich bei den durch die Parteien geschlossenen Verträgen um versicherungsfremde Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 2 VAG mit der Folge, daß die Verträge unwirksam seien. Es erscheine nahezu ausgeschlossen, daß ein Versicherungsfall eintreten könne. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Versicherten aus der Sphäre des Beklagten stammten. Der Beklagte hatte einen Versicherungsfall somit gar nicht feststellen können. Die Klägerin könne nicht geltend machen, es sei ein Kapitalisierungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2 VAG gegeben, da sie die Geschäfte selbst als Lebensversicherungen bezeichnet habe. Der Verstoß gegen § 7 Abs. 2 VAG führe gemäß § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Versicherungsverträge.

Gegen das ihr am 31.8.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.9.1998 Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.1998 am 25.11.1998 begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung § 7 Abs. 2 VAG stelle als öffentlich-rechtliche Norm keine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB dar. Zudem handele es sich nicht um versicherungsfremde Geschäfte da diese nur solche Geschäfte seien die überhaupt kein Versicherungsunternehmen betreiben dürfe. Es liege zumindest ein Geschäft vor das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Versicherungsgeschäft stehe. So sei auch die Rentenversicherung als Lebensversicherung anerkannt. Die geschlossenen Verträge boten eine TodesfallLeistung jedenfalls in Höhe des Rückkaufswertes. Die Einschränkung des Todesfallschutzes sei nur in den ersten 30 Jahren vorgenommen worden welche durch die hohen Versicherungssummen und Provisionen bedingt gewesen sei. Es handele sich um eine sog. Terme-Fixe-Versicherung bei der die garantierte Leistung zum Ablauf der Versicherungsdauer erbracht werde, unabhängig davon, ob der Versicherte noch lebe oder nicht mehr lebe. Beiträge seien jedoch nur bis zum Tod zu zahlen. Die Bezeichnung der Versicherung als "Lebensversicherung" sei insoweit eine nicht schadende falsa demonstratio. Auch habe das Landgericht die Umdeutungsmöglichkeit des § 140 BGB übersehen.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, sie habe nicht gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen. Das Verbot sei nur auf Lebensversicherungen anwendbar, deren Vorliegen das Landgericht aber gerade verneint habe. Die Klägerin trägt vor, es habe zwischen ihr und der Firma P eine Provisionsabrede bestanden, wonach sich die Provision auf 42,8 %o bezogen auf die Gesamtsumme betragen habe. Zwar habe das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die Beitragssumme auf neuerdings 40 %o als Höchstgrenze festgesetzt, sie habe aber mit der Provision gleichzeitig eine zulässige Dienstleistungsvergütung gewahrt. Die vom Gericht berechnete Provisionshöhe sei unrichtig. Selbst eine Überschreitung der Höchstgrenze führe nicht zur Unwirksamkeit der Provisionsabrede. Sie selbst habe nur auf Anweisung der Vermittlerin gehandelt. Allenfalls könne die Vermittlerin gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen haben. Ein Verstoß führe nicht über § 134 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 23.7.1998 verkündeten und am 31.8.1998 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 322 O 261/97 den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 3.726.406,60 nebst 7,5% Zinsen auf DM 2.074.113,60 seit dem 14.12.1998 sowie auf DM 1.652.293,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin/Widerbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.7.1998 (G.-Nr.: 322 O 261/97) zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, versicherungsfremde Geschäfte seien solche Geschäfte, die mit der Rechtsnatur eines Versicherungsvertrages nichts zu tun hätten. Es müsse ein Risiko geben, dessen Realisierung eine Leistung des Versicherers auslöse. Dieses unverzichtbare Merkmal einer Versicherung liege nicht vor. Mit der Auszahlung des Rückkaufswertes verbinde sich für die Klägerin kein Risiko. Es sei allein darum gegangen, den "Versicherungsnehmer" steuerbegünstigtes Bargeld zu verschaffen, also statt der Zahlung von Darlehensraten die Zahlung von "Versicherungsbeiträgen" und überdies den steuerfreien Zufluß von Kapitalerträgen zu ermöglichen.

Ob Sondervergütungen durch einen Vermittler erfolgt seien oder nicht, sei unerheblich, da § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG Sondervergütungen in jeglicher Form verbieten würde. Die Nichtigkeit der Provisionsabgabe erfasse den verprovisionierten Vertrag, wenn nicht anzunehmen sei, daß er auch ohne die nichtige Provisionsvereinbarung geschlossen worden wäre. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge zu. Die Versicherungsverträge sind nicht wirksam zustande gekommen.

a) Die Annahmeerklärung der Klägerin verstieß gegen das Verbot des § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG, versicherungsfremde Geschäfte zu tätigen. Dieses Verbot ist als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB anzusehen.

aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG dürfen Versicherungsunternehmen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die zwischen den Parteien als "Lebensversicherung" geschlossenen Verträge - so die Bezeichnung durch die Klägerin, z. B. Anlagen K 4, B 2 B 4, B 5, B 6 - sind nicht als Lebensversicherungen anzusehen, sondern als Geschäfte zur Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten. Die Darlehen sollten bei Fälligkeit durch den aufgrund der langen Laufzeit in erheblicher Höhe aufgelaufenen Rückkaufswert der Versicherung getilgt werden. So ist der Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Anlage B 8) dahin beizupflichten, daß es sich bei den Verträgen um reine Prämiensparverträge handelt, die nur deshalb in das Gewand eines Versicherungsvertrages gekleidet worden sind, um einerseits Provisionszahlungen und Steuerfreiheit der Überschußbeteiligung zu rechtfertigen und andererseits zu verschleiern, daß in Wahrheit kein Versicherungsgeschäft, sondern ein Bankgeschäft getätigt werden soll.

Der Begriff des versicherungsfremden Geschäftes ist durch das Gesetz selbst nicht definiert Maßgeblich ist bei der Beurteilung die Verkehrsauffassung (Prolss-Schmidt, VAG, 11. Aufl., § 7 Rn. 10). Nach der Verkehrsauffassung liegen Versicherungen, insbesondere Lebensversicherungen nur vor, wenn ein Versicherungsfall eintreten kann, also ein Fall in dem der Versicherer Leistungen zu erbringen hat, welche durch ein Risiko seitens des Versicherers geprägt sind.

Ein solches versicherungstypisches Risiko des Versicherers ist bei den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen nicht zu erkennen.

Zunächst sind als Versicherte Personen gewählt worden deren Alter im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zwischen 13 und 20 Jahren lag. Da die Verträge eine Laufzeit bis zum Jahre 2053 vorsehen kann davon ausgegangen werden, daß die Versicherten grundsätzlich das Ende der Vertragslaufzeit erreichen werden und so ein Versicherungsfall nicht eintreten kann. Darüber hinaus sollten die Verträge nach der im Zeitpunkt der Annahmeerklärung allein vorliegenden Erklärung der Klägerin vom 21.3.1996 (Anlage B 1) im Falle des Todes einer versicherten Person in den ersten 30 Jahren mit einer neu zu versichernden Person fortgeführt werden es sollte also im Zeitpunkt des Todes eines Versicherten keine Versicherungsleistung fällig werden. Soweit in den Vereinbarungen zur Anpassung der Versicherungen an die Erfordernisse ihres Abschlußzweckes (Anlagenkonvolut K 5) eine Modifizierung dergestalt erfolgt ist, daß im Falle des Todes der versicherten Person in den ersten 30 Jahren die bei Rückkauf fälligen Leistungen erbracht werden und der Vertrag beendet wird vermag dies den Versicherungscharakter der Verträge allein nicht zu begründen. Diese Vereinbarung, die als Unterzeichnungsdatum durch die Klägerin den 26.3.1996 aufweist, ist zwar vom Beklagten - ohne Datumsangabe - gegengezeichnet worden. Eine eindeutige Abweichung von der ursprünglichen Vereinbarung vom 21.3.1996 ist aber gleichwohl nicht gegeben, da im folgenden Absatz die Möglichkeit einer Vertragsfortführung ("Erscheint es ratsam, den Vertrag fortzuführen") eingeräumt wird und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Ersetzungsmöglichkeit auch ohne Zustimmung des Beklagten durchgeführt werden kann.

Atypisch ist ferner, daß die Verträge keine Versicherungssumme enthalten. Die Versicherungssumme ist grundsätzlich für Versicherungsnehmer und Versicherten von großem Interesse. Stattdessen enthalten die Verträge lediglich Rückkaufswerte die darüber hinaus erst ab dem 9 Versicherungsjahr vorgesehen sind. Die Auszahlung des Rückkaufswertes stellt für die Klägerin aber kein ausreichendes versicherungstypisches Risiko dar, sondern lediglich eine Leistung zu der die Versicherung durch § 176 Abs. 1 VVG gesetzlich verpflichtet ist.

Für den Versicherer von Interesse ist bei Abschluß einer Lebensversicherung grundsätzlich auch der Gesundheitszustand der Versicherten. Nur nach einer solchen Prüfung kann ein vom Versicherer zu tragendes Risiko hinreichend eingeschätzt werden. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, daß eine solche Gesundheitsprüfung der in den Versicherungsscheinen aufgeführten Versicherten stattgefunden hat In den Versicherungsanträgen wurden die Fragen zur Gesundheit der jeweils zu versichernden Personen jedenfalls nicht beantwortet. In welcher Form eine solche Prüfung gleichwohl stattgefunden hat bzw. wo und in welcher Form sie dokumentiert worden ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht konkret angeben können.

Auch ein Vergleich mit einer als Lebensversicherung zu charakterisierenden Rentenversicherung führt im vorliegenden Fall nicht zur Bejahung eines Versicherungsgeschäftes. Bei der Rentenversicherung besteht das für eine Versicherung notwendige Risiko des Versicherers dann, daß die versicherte Person Beiträge nur bis zum Eintritt des Rentenalters zahlt, der Versicherer darüber hinaus aber bis zum Tode Versicherungsleistungen zu erbringen hat, die bei Erreichen eines unerwartet und vom Versicherer nicht einkalkulierten Alters hoher liegen können als die Versicherungsbeiträge.

Die Klägerin hat solche verkehrsfremden Versicherungsgeschäfte auch im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG betrieben. Verlangt wird der planmäßige und auf längere Dauer berechnete Zweck, fortlaufend eine unbestimmte Zahl von Vertragen abzuschließen (Prolss-Schmidt, a. a. O., § 1 Rn. 31). Die Klägerin schloß allein mit dem Beklagten nicht nur einen, sondern 8 Verträge. Ferner gibt die Klägerin in der Berufungsbegründung an, den streitgegenständlichen Vertragstypus für mehrere Interessenten gewählt zu haben. Ob das gewählte Modell nur bei entsprechender Nachfrage seitens der Versicherungsnehmer oder auf Anregung der Klägerin bzw. ihrer Vermittler abgeschossen wurde ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, daß die Klägerin bereits mehrere dieser Verträge, die darüber hinaus seitens der Klägerin einem eigenen Tarif zugeordnet worden sind, abgeschlossen hat.

bb) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.

Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sind Vorschriften, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen. Dabei muß sich das Verbot gerade gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts richten.

Bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG spricht für die Ausgestaltung der Norm als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. So heißt es, "Versicherungsunternehmen dürfen nur. Andere Geschäfte dürfen daher nicht vorgenommen werden, sind danach also verboten. Auch die, nicht amtliche, Überschrift des § 7 VAG spricht vom "versicherungsfremden Geschäft" Systematisch gesehen hat der Gesetzgeber das Verbot versicherungsfremder Geschäfte zwar in den Abschnitt II des VAG "Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb" eingeführt, obwohl es für die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen gilt. Daraus ist aber nicht zwingend zu folgern, daß ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG lediglich eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften darstellt. Der Gesetzgeber hat das Verbot versicherungsfremder Geschäfte gerade nicht in den § 8 VAG aufgenommen, der die Versagungsgründe im Rahmen der Erlaubnisgründe enthält. Schon allein deshalb darf § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG nicht als bloßer Versagungsgrund angesehen werden. Auch eine Eingliederung in § 5 VAG, durch den die allgemeine Erlaubnispflicht und die Anforderungen an den Antrag auf Erlaubniserteilung aufgestellt werden, ist seitens des Gesetzgebers nicht erfolgt. Das Verbot versicherungsfremder Geschäfte wurde vielmehr als allgemeine Norm den Regeln über die zulässigen Unternehmensformen zugeordnet. Ferner bildet die amtliche Begründung zur Einführung des § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG keine Grundlage für die Annahme einer bloßen Wirkung auf die Erlaubnisserteilung. Durch § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG sollte entsprechend Art. 8 Abs. 1 b der Ersten Richtlinie des Rates der EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung vom 8.12.1975 ausdrücklich klargestellt werden, daß die Versicherungsunternehmen Spezialunternehmen sein müssen und keine versicherungsfremden Geschäfte betreiben dürfen. Die amtliche Begründung spricht daher seinem Wortlaut nach auch von einem Verbot ("dürfen"), welches nur nochmals ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden sollte. Der Bundesgesetzgeber hat daher mit seiner Formulierung mehr getan, als das Verlangen einer entsprechenden Ausgestaltung des Geschäftsplanes zur Zulassung zum Geschäftsbetrieb zu bestimmen (vgl. Kaulbach, VersR 1997, 286). Er hat ein an die Versicherungsunternehmen gerichtetes Verbot aufgestellt.

Der Verstoß gegen das Verbot, versicherungsfremde Geschäfte zu tätigen führt vorliegend zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Eine gesetzliche Bestimmung der Folgen eines Verstoßes enthält § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG nicht. Zwar richtet sich das Verbot des § 7 Abs. 2 VAG einseitig an die Person des Versicherers, also die Klägerin. Jedoch ist trotz des einseitigen Verstoßes eine Nichtigkeit des jeweiligen Vertrages anzunehmen. Denn ein Rechtsgeschäft wird in dem Fall als nichtig angesehen, in dem sich das Verbot nur gegen einen Partner richtet und es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGH NJW 1992, 2021 mwN., OLG Celle, VersR 1994, 856). Der Sinn und Zweck des Verbotes versicherungsfremder Geschäfte als Norm des VAG ist dann zu sehen, daß die Belange der Versichertengemeinschaft gewahrt werden, also der Konsumentenschutz gewährleistet wird und bleibt Versicherungsfremde Geschäfte können aber nur verhindert werden, wenn sie insgesamt als unwirksam angesehen werden und nicht nur für den Versicherer nachhaltige Konsequenzen haben. Die Versichertengemeinschaft muß darauf vertrauen dürfen, daß der abgeschlossene als Versicherung bezeichnete Vertrag auch den Sicherheitskontrollen unterliegt, die für Versicherungsgeschäfte zugunsten der Verbraucher gelten und es sich nicht tatsächlich um Bankgeschäfte handelt ohne die für Kreditinstitute geltenden Kontrollen.

b) Selbst wenn das Vorliegen eines versicherungsfremden Geschäftes nicht angenommen werden konnte, sondern mit der Klägerin von "echten" Versicherungsverträgen auszugehen wäre, hatte die Klage keinen Erfolg in diesem Fall waren die Versicherungsverträge, da in ihnen das Leben dritter Personen versichert worden ist, als Lebensversicherungen zu qualifizieren.

aa) Insoweit sind aber einmal die Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 VVG nicht erfüllt.

In dem Versicherungsvertrag mit der Endnummer 812-1 hat die Klägerin im Anlagenkonvolut K 9 die Kopie eines Versicherungsantragsformulars vorgelegt, in dem auf der ersten Seite als versicherte Person, als Geburtsdatum der und als Eintrittsalter 18 Jahre angegeben worden ist. Auf der zweiten Seite der Kopie findet sich im vorgedruckten Feld "Unterschriften" unter "2 Zu versichernde Person" der Name "B". Die Rubrik unter "3 Gesetzlicher Vertreter bei nicht voll Geschäftsfähigen (bei Minderjährigen Vater und Mutter bzw. Vormund)" ist leer geblieben. Die Klägerin hat hierzu im Schriftsatz vom 15.4.1998 auf Seite 8 (Bl. 124 d. A.) behauptet, für die versicherte Person hatten ihre Eltern als gesetzlicher Vertreter ihre mündliche Einwilligung erteilt. Hierdurch werden die Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 VVG aber nicht erfüllt § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG verfolgt den Zweck, daß sich die zu versichernde Person der Gefährdung bewußt wird und das Risiko abwägen können soll, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt. Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Einwilligung. Sie muß die Umstände umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im wesentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem und die Dauer der Versicherung (BGH VersR 99, 347, 349). Die Klägerin hat zunächst nicht substantiiert vorgetragen, daß die - handschriftlichen - Angaben bezüglich des Versicherungsnehmers und des Versicherungsumfangs bei Unterschriftsleistung der Versicherten bereits vorhanden waren. Eine etwaige Blankounterschrift genügt den Anforderungen des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG jedenfalls nicht (vgl. BGH a. a. O.). Im übrigen sind die angegebenen handschriftlichen Daten zur Dauer der Versicherung unzureichend. Die Vertragslaufzeit ist nicht zu erkennen. Des weiteren fehlt die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter der Versicherten. Da im Falle der Minderjährigkeit eine eigene Spalte für deren Unterschrift vorgesehen war, ist auch insoweit Schriftform rechtsgeschäftlich vereinbart worden mit der Folge der Unwirksamkeit gemäß § 125 Satz 2 BGB (vgl. OLG Hamm, VersR 86, 82, 83). Im übrigen wäre auch deshalb die Schriftform für eine Einwilligung bzw. Genehmigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, weil die Regel des § 182 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gilt (vgl. BGH a. a. O.).

Bezüglich der Versicherungsverträge mit den Endnummern 809-5 und 811-8 stimmen die Angaben zur versicherten Person mit den Angaben im Versicherungsschein nicht überein. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß insoweit gemäß § 5 Abs. 3 VVG die in den Antragsformularen genannten Personen Versicherte geworden sind. Eine solche Annahme scheitert bereits deshalb, weil in den Versicherungsanträgen neben den Unterschriften in der Rubrik 9 eingefügt worden ist "27.3.96". Die Klägerin hat aber bereits im Schreiben vom 26.3.1996 dem Beklagten mitgeteilt, sie habe die Versicherungsanträge inzwischen angenommen (Anlage B 3). Die Anträge, die mit dem Datum des 27.3.96 versehen worden sind, können daher nicht von der Annahmeerklärung der Klägerin umfaßt gewesen sein.

Im Versicherungsantrag mit der Endnummer 807-9 ist weder der Versicherungsbeginn noch die Versicherungsdauer eingetragen worden. Das gleiche gilt für die Versicherungsanträge mit den Endnummern 808-2 und 810-5.

Im Versicherungsantrag 813-4 und 814-7 sind lediglich der Versicherungsbeginn, nicht aber die Versicherungsdauer eingetragen worden.

Somit genügen sämtliche Versicherungsanträge hinsichtlich der erforderlichen schriftlichen Einwilligung der Versicherten nicht den Anforderungen des § 159 Abs. 2 VVG. Unabhängig hiervon wurde in entsprechender Anwendung des § 139 BGB bereits der Verstoß gegen § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG in einem Teil der Verträge zur Unwirksamkeit aller Verträge führen. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, daß der Beklagte das auch der Klägerin bekannte Ziel, die Befreiung von der Darlehenstilgung zu erreichen, mit einer geringeren Anzahl von Versicherungsverträgen hatte erreichen können und auch sie selbst zu einem Abschluß von Versicherungsverträgen in geringerer Anzahl bereit gewesen wäre.

bb) Zum anderen sind die Verträge als Folge eines Verstoßes gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen gemäß § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG unwirksam. Die Parteien haben eine gemäß § 134 BGB unwirksame Provisionsabrede getroffen die gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Verträge führt.

Ein Verstoß gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen liegt vor. Nach § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG kann die Aufsichtsbehörde allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewahren. Von dieser Ermächtigung hat das Reichsaufsichtsamt durch Ziff. 1 der Anordnung vom 8.3.1934 Gebrauch gemacht Den Lebensversicherungsunternehmen und den für sie tätigen Vermittlern wurde verboten, den Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren. Das Bundesaufsichtsamt hat an dieser Regelung festgehalten. Es ist allgemein anerkannt, daß das vorkonstitutionelle Verbot der Gewährung von Sonderleistungen als bundesrechtliche Rechtsverordnung fortgilt (BGH NJW 1985, 3018, 3019, OLG Köln, VersR 91, 1373).

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß die Provision in Höhe von DM 13.300.000,00 von der Klägerin selbst an den Beklagten geleistet worden ist. Die nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, sie habe bei der Auszahlung mittels Schecks lediglich auf Anweisung der Vermittler gehandelt ist angesichts der vorgelegten Schreiben der Klägerin nicht nachzuvollziehen. So heißt es im Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 22.3.1996 (Anlage B 2). "Gern sind wir bereit - Ihnen für die Vermittlung der o. g. Lebensversicherungsverträge eine Vergütung in Höhe von 13.300.000,00 DM zu zahlen Gleichzeitig benötigen wir für die Auszahlung der Provision die durch die Bank gegengezeichnete Abtretung des Festgeldkontos in Höhe von 13.300.000,00 DM die uns bereits vorliegt. Sie verpflichten sich, diesen Vorschuß an uns vollständig oder anteilig zurückzuzahlen,...".

Der Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot führt über § 134 BGB zur Nichtigkeit der Provisionsabrede § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Zwar hat die Klägerin einseitig gegen das Verbot des § 81 Abs. 2 VAG verstoßen. Jedoch liegt in diesem Zusammenhang ebenso nach Sinn und Zweck des Verbotes die Folge des § 134 BGB vor, wie im Falle des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG. Sinn und Zweck des § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG ist es, die sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung einzelner Versicherungsnehmer oder einzelner Gruppen von Versicherungsnehmern im Verhältnis zur Gesamtheit der Versicherungsnehmer und Versicherten zu verbieten. Zudem soll verhindert werden, daß die Versicherungsprämien als Folge von hohen Provisionszahlungen unangemessen hoch werden, die Versichertengemeinschaft diese Begünstigung wieder ausgleichen muß und der Versicherungsmarkt seine Transparenz verliert. Um die Belange der Versicherungen insgesamt vor Gefahren aus einer übermäßigen Belastung der Versicherungsunternehmen mit Provisions- und Verwaltungskosten infolge Sondervergütungen an einzelne und vor Gefahren aus einer sich daraus ergebenden Nichterfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen, soll der einzelne Versicherungsnehmer nicht durch Gewährung von Sondervergütungen auf Kosten der übrigen Versicherungsnehmer bevorzugt werden (vgl. OLG Köln, VersR 91, 1373 1374). Diese Ziele die nach dem oben Gesagten die gesamte Versichertengemeinschaft und den Versicherungsmarkt betreffen können nur gewährleistet werden wenn die Provisionsabrede insgesamt als unwirksam angesehen wird.

Die Unwirksamkeit der Provisionsabgabe gemäß § 134 BGB führt, wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Versicherungsvertrages.

Die Klägerin ist der Behauptung des Beklagten, er hatte die Vertrage ohne das Versprechen, die hohe Provision zu erlangen, nicht abgeschlossen, nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Die mit der Widerklage verfolgte Forderung des Beklagten ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante, § 818 Abs. 1 BGB, da die Klägerin die Versicherungsbeiträge mangels eines wirksamen Versicherungsvertrages ohne Rechtsgrund vom Beklagten erlangt hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück