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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 24.01.2000
Aktenzeichen: 9 U 285/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 840 Abs. 2
ZPO § 836 Abs. 2
ZPO § 717 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
BGB § 404
BGB § 826
BGB § 393
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 285/99 319 O 68/99

Verkündet am: 24. Januar 2000

In dem Rechtsstreit

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 9. Zivilsenat, durch den Richter Dr. Morisse als Einzelrichter nach der am 10. Januar 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 12. Juli 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte mit 13.111,46 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen, so daß der unstreitige Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch aus Auskunftsvertrag. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 11. April 1991 (Anlage K 3) die Weiterabtretung der Rechte und Ansprüche aus dem zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer F..... geschlossenen Lebensversicherungsvertrag angezeigt und darum gebeten, ihr den Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen. In der Mitteilung der Klägerin an die Beklagte vom 25.6.1991 (Anlage B 3), daß sie die Weiterabtretung in ihren Untertagen vermerkt habe, liegt von vornherein keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Auch wenn sie hinzugefügt hat, daß die Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag erstrangig an die Beklagte abgetreten seien und die Pfändung in der Zwangsvollstreckungssache der Firma H..... in Range nachgehe, wollte sie damit ersichtlich keine rechtliche Bindung im Sinne eines Auskunftsvertrages eingehen. Hierzu bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil sie davon ausgehen konnte, daß der Beklagten Inhalt und Umfang der ihr abgetretenen Rechte bekannt waren. Insofern fehlte es auch an einer besonderen Aufklärungsbedürftigkeit der Beklagten, die unter gewissen Umständen nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht des Geschäftspartners nach sich zieht. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Fälle, in denen eine Bank oder ein Lebensversicherungsunternehmen eine falsche Auskunft bewußt und gewollt zu dem Zweck in den Verkehr gebracht hat, daß sie einem als Darlehensgeber für einen Dritten in Betracht kommenden Personenkreis privater Geldanleger vorgelegt würde. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar.

2. Der Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Firma H..... zu. Zwar hat die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durch ihre Drittschuldnererklärung gegenüber der Firma H..... Grund für deren Annahme gesetzt, daß sämtliche Rechte und Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag vorrangig abgetreten seien, während dies hinsichtlich der Gewinnanteile nicht der Fall gewesen ist, da die Ansprüche hierauf bei dem Versicherungsnehmer verblieben waren. Ein Schadensersatzanspruch der Firma H..... aus § 840 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin scheidet aber deshalb aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Firma H..... bei zutreffender Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Klägerin die Gewinnanteile in Höhe von 13.111,46 DM endgültig ihrem Vermögen hätte zuführen können.

Zwar sind die Gewinn- bzw. Überschußanteile als solche abtretungsfähig und pfändbar. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 9. April 1991 waren sie der Firma H..... auch zur Einziehung überwiesen. Allerdings stand der Klägerin gemäß § 404 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Überschußanteile nicht fällig waren. Ist nämlich, wovon hier aufgrund der Anlagen K 2 und K 6 auszugehen ist, zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart, daß die Gewinnanteile verzinslich angesammelt und erst zusammen mit der fälligen Versicherungssumme bzw. Leistung ausgezahlt werden, kann der Versicherer die Auszahlung der Gewinnanteile bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme bzw. des auf eine Kündigung zu erstattenden Rückkaufswertes verweigern. Da das Kündigungsrecht zusammen mit dem Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes an die Beklagte abgetreten war, fehlte der Firma H..... die Rechtsmacht, die Fälligkeit der Gewinnanteile herbeizuführen.

Zum Zeitpunkt, als die Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 5.2.1993 (Anlage K 5) kündigte, war der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugrundeliegende Titel durch Urteil des OLG Hamm vom 14.12.1992 bereits aufgehoben. Auch wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß selbst formell noch bestand, da er erst mit Beschluß vom 26.4.1994 aufgehoben wurde, hätte die Firma H..... die Gewinnanteile nach der durch die Kündigung der Beklagten vom 5.2.1993 herbeigeführten Fälligkeit des Rückkaufwertes und der Gewinnbeteiligung nicht einziehen dürfen. Hätte sie dies gleichwohl getan wofür der Klägerin die Schutzbestimmung des § 836 Abs. 2 ZPO zur Seite gestanden hätte, hätte sie sich nicht nur gemäß § 717 Abs. 2 ZPO, sondern auch gemäß § 826 BGB dem Versicherungsnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Im Hinblick auf die letztgenannte Anspruchsgrundlage wäre der Firma H..... auch eine etwaige Aufrechnungsmöglichkeit mit Forderungen gegen den Versicherungsnehmer gemäß § 393 BGB abgeschnitten.

Der Firma H..... ist nach allem durch die unzureichende Drittschuldnererklärung der Klägerin kein ungerechtfertigter Schaden entstanden.

Hiernach war die Berufung zurückzuweisen, wobei die Nebenentscheidungen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO beruhen.

Ende der Entscheidung

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