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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: II - 111/03
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG


Vorschriften:

OWiG § 17 Abs. 3 S. 2
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 1
StVG § 24a Abs. 1
1. Bei der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, der eine Ermittlung der Atemalkoholkonzentration im standardisierten Messverfahren zu Grunde liegt, ist den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil grundsätzlich genügt, wenn die Messmethode und der sich aus der Messung ergebende Atemalkoholwert mitgeteilt werden. Bestehen keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, müssen die Urteilsgründe sich nicht zu Bauartzulassung und Eichung des Messgerätes sowie zur Beachtung der Messverfahrensbestimmungen verhalten (gegen OLG Hamm, 2. Senat, in NJW 2002, 2485).

2. Auch bei Festsetzung des nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes muss jedenfalls im Falle einer Geldbuße von Euro 250,-- aus den Urteilsgründen ersichtlich sein, ob der Betroffene in außergewöhnlich schlechten oder guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dazu können statt der Feststellung des konkreten Einkommens und Vermögens Sekundärfeststellungen z.B. zum Beruf oder sozialen Status ausreichen.


Hanseatisches Oberlandesgericht

II - 111/03

Senat für Bußgeldsachen

Beschluss

In der Bußgeldsache

hier betreffend Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil der Abteilung 510 des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 6. Februar 2003

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Senat für Bußgeldsachen, am 19. November 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder den Richter am Oberlandesgericht Dr. Augner die Richterin am Landgericht Woitas

gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Abteilung 510, vom 6. Februar 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Betroffenen verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Abteilung 510, zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 4. November 2002 hat das Einwohnerzentralamt Hamburg gegen die Betroffene wegen Führens eines Personenkraftwagens mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/1, begangen am 17. September 2002 um 00.01 Uhr in Hamburg, W. A., eine Geldbuße und ein Fahrverbot festgesetzt. Gegen den ihr am 6. November 2002 zugestellten Bußgeldbescheid hat die Betroffene am 14. November 2002 Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 6. Februar 2003 hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss auf eine Geldbuße von Euro 250,-- sowie ein Fahrverbot von einem Monat erkannt.

Gegen das Urteil hat die Betroffene am 12. Februar 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, die durch Verteidigerschriftsätze am selben Tag und am 25. März 2003 mit der Sachrüge sowie dem Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, begründet worden ist. Das Urteil ist dem Verteidiger dem Empfangsbekenntnis zufolge am 25. Februar 2003 zugestellt worden. Der Verteidiger hat am 4. April 2003 erstmals eine Vollmachtsurkunde, datierend vom 12. Februar 2003, vorgelegt. Nach Berichtigung der Formel des schriftlichen Urteils durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2003 ist die erneute Zustellung des Urteils sowie des Beschlusses an den Verteidiger richterlich verfügt worden; das nicht durch den Verteidiger, sondern einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Empfangsbekenntnis datiert vom 23. Mai 2003. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig (§§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO), aber überwiegend unbegründet.

Die Rechtsbeschwerde ist entscheidungsreif. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen; insbesondere ist die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger Rechtsanwalt H. vom 23. Mai 2003 wirksam, weil sich die am 4. April 2003 nachgereichte auf ihn lautende Vollmachtsurkunde bei den Akten befand (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 145 a Abs. 1 StPO) und das Empfangsbekenntnis zwar nicht durch Rechtsanwalt H. als Zustellungsadressaten, aber durch einen anderen in dem Büro tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der nach durch den Senat erhobener Büroauskunft zur Empfangnahme für Zustellungen bevollmächtigt war.

Auf die zulässig erhobene Sachrüge ist allein der Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

1. Der Schuldspruch hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand.

a) Das Amtsgericht hat nicht allein auf eine Rechtsfolge (so aber Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 25 R. d.A.: "Geldbuße 250 € 1 Monat Fahrverbot") erkannt, sondern die Betroffene "wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss, die Atemalkoholkonzentration betrug 0,29 mg/l", zu einer Geldbuße von Euro 250,--und einem Monat Fahrverbot (so Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 26 d.A.) verurteilt. Maßgeblich ist die in der Hauptverhandlung verkündete Urteilsformel (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 268 Abs. 1, Abs. 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 260 Rdn. 5, § 268 Rdn. 5), die sich als vorgeschriebene wesentliche Förmlichkeit aus dem Protokoll ergibt (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 274 S. 1 StPO). Das Protokoll ist hier vielfach widersprüchlich; ihm zufolge sind nicht nur zwei verschiedene Urteilsformeln verkündet worden ("das folgende - anliegende - Urteil", Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 25 R. oben d.A.), sondern ist z.B. vor Urteilsverkündung die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden, obwohl das Protokoll keinen vorherigen Ausschluss der Öffentlichkeit ausweist. Damit ist die absolute Beweiskraft des Protokolls aufgehoben; die dadurch eröffnete freibeweisliche Überprüfung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 274 Rdn. 17 f m.w.N.) ergibt, dass die auf Blatt 26 der Akte - von anderer Hand als die übrigen Teile der Niederschrift verfasste - volle Urteilsformel verkündet worden ist.

b) Die Feststellungen zur Sache, die zugehörige Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts als fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1, Abs. 3 StVG sind frei von sachlichrechtlichen Fehlern.

aa) Zwar hat das Amtsgericht nicht ausdrücklich die - für den Schuldumfang erhebliche - Länge der Fahrstrecke festgestellt. Darin liegt hier keine Feststellungslücke. Nach dem Urteilszusammenhang ist davon auszugehen, dass die Betroffene nach Verlassen der Gaststätte, in der sie gezecht hatte, nur eine kurze Strecke bis zum Aufgriffsort in der W. A. in alkoholisiertem Zustand den Personenkraftwagen geführt hat.

bb) Entgegen den Auffassungen der Rechtsbeschwerde und der Generalstaatsanwaltschaft ist die Beweiswürdigung nicht deshalb lückenhaft, weil die Urteilsgründe sich nicht dazu verhalten, ob das zur Messung der Atemalkoholkonzentration eingesetzte Gerät Dräger 7110 geeicht war und ob die für die Benutzung des Gerätes bestehenden Messverfahrensbestimmungen eingehalten worden sind.

Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein mittlerweile standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Hamm in NJW 2002, 2485 [2. Senat] und NZV 2002, 198 [3. Senat]; BayObLG in NJW 2003, 1752; OLG Düsseldorf in NZV 2002, 523; Hentschel, StVR, 37. Aufl., § 24 a StVG, Rdn. 17 m.w.N.; siehe auch BGH in NZV 2001, 267). Bei Anwendung standardisierter Messverfahren hat der Tatrichter zwar die gültige Eichung des Gerätes und die Einhaltung der Messverfahrensbestimmungen zu prüfen, ist aber - wenn keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bestehen - nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen die Bauartzulassung, die Eichung und die Beachtung der Messverfahrensbestimmungen darzulegen (vgl. allgemein BGH in NJW 1993, 3081). Das gilt auch für die Atemalkoholmessung (ständige Rspr. des HansOLG Hamburg; ebenso u.a. BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm, 3. Senat, a.a.O.; Hentschel, a.a.O., m.w.N.; a.A. OLG Hamm, 2. Senat, a.a.O.; OLG Zweibrücken in DAR 2002, 279, 280; offen gelassen durch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs speziell zur Atemalkoholmessung; soweit dort Bauartzulassung, Eichung und Einhaltung der Messverfahrensbestimmungen verlangt werden (BGH in NZV 2001, 267, 269), handelt es sich um Prüfungsanforderungen an den Tatrichter, aber nicht um Darstellungsanforderungen an die Urteilsgründe. Somit reichen die Mitteilung der Messmethode und des sich aus der Messung ergebenden Atemalkoholwertes aus, wobei vorliegend offen bleiben kann, ob auch die Einzelmesswerte in den Urteilsgründen festzustellen sind oder die Feststellung des Messergebnisses ausreicht (str., vgl. Hentschel, a.a.O., m.w.N.). Da der Bundesgerichtshof die Darstellungsanforderungen bei standardisierten Messverfahren bereits entschieden hat, ist eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst (ebenso BayObLG, a.a.O., 1753 a.E.).

Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Messung mit dem Gerät "Dräger 7110" Atemalkoholwerte von 0,283 und 0,303 mg/1, also durchschnittlich 0,29 mg/1, erbracht hat. Das reicht aus.

cc) Wenn allerdings der Tatrichter über die gemäß lit. bb) gebotenen Mitteilungen hinausgehende Feststellungen trifft, darf sich aus diesen nicht ergeben, dass die Messverfahrensbestimmungen (hierzu vgl. Hentschel, a.a.O., Rdn. 16 m.w.N.) missachtet worden sind.

Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, die Betroffene sei um 00.01 Uhr durch Polizeibeamte aufgegriffen und mit dem Funkstreifenwagen zum Polizeikommissariat gefahren worden, wo um 00.19 Uhr und 00.23 Uhr die genannten Messungen durchgeführt worden seien, ohne dass die Betroffene zuvor den Mund habe ausspülen dürfen. Hieraus ergibt sich kein Verstoß gegen die Messverfahrensbestimmungen. Die Feststellungen schließen nicht aus, dass bei Messbeginn mindestens 20 Minuten seit Trinkende vergangen waren; wann vor 00.01 Uhr das Trinkende lag, musste aus den oben genannten Gründen gerade nicht positiv festgestellt werden. Die Kontrollzeit von zehn Minuten vor der Atemalkoholkonzentrations-Messung und der Abstand von maximal fünf Minuten zwischen den Messungen sind ebenso wie die zulässigen Variationsbreiten zwischen den Einzelwerten gewahrt. Eine Mundspülung ist nicht vorgeschrieben.

2. Der Rechtsfolgenausspruch ist fehlerhaft und hat vorläufig keinen Bestand.

a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen sind lückenhaft und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Prüfung, ob die Festsetzung der Geldbuße auf den Regelsatz (lfd. Nr. 241 Anl. zu § 1 Abs. 1 BKatV) von Euro 250,-- durch das Tatgericht rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

aa) Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Erst in zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht; sie bleiben aber in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit "geringfügig" ist.

Umstritten (Überblick bei Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdn. 23, 24) ist, ob diese Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz OWiG in Anlehnung an § 56 Abs. 1 OWiG bei Euro 35,-- (OLG Karlsruhe in NStZ 1988, 137), an § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bei Euro 100,-- (siehe auch OLG Düsseldorf in VRS 97, 214, 217) oder an § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG bei Euro 250,-- (OLG Zweibrücken in DAR 1999, 181) liegt. Ebenso umstritten ist, ob und gegebenenfalls von welchem Schwellenwert an bei Festsetzung der Geldbuße in Höhe des Regelsatzes nach der Bußgeldkatalog-Verordnung die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen bzw. bei den Zumessungserwägungen im Urteil zu erörtern sind (Überblicke bei Göhler, a.a.O., Rdn. 29, und Steindorf in KK-OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 91 a).

Welcher der Auffassungen generell zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße von - wie hier - Euro 250,-- sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen (h.M., vgl. Göhler, a.a.O., Rdn. 29 m.w.N.). Daraus folgt bei durch den Betroffenen eingelegter Rechtsbeschwerde, dass bei Bestimmung einer Geldbuße in dieser Höhe aus dem Urteil ersichtlich sein muss, ob der Betroffene in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dazu sind - auch wegen der im Bußgeldverfahren grundsätzlich herabgesetzten Anforderungen an die Urteilsgründe (vgl. BGHSt 39, 291, 300) - nicht notwendigerweise das konkrete Einkommen und Vermögen des Betroffenen festzustellen, sondern wird häufig die Feststellung von Beruf (so OLG Hamm in VRS 92, 40, 41, 43: "Außendienstmitarbeiter" bei Geldbuße von DM 500,-- ausreichend), Eigentums- und Wertverhältnis betreffend das bei der Verkehrstat verwendete Fahrzeug oder sonstigen Anzeichen des sozialen Status ausreichen, außergewöhnlich schlechte finanzielle Verhältnisse als vom Tatrichter ausgeschlossen zu erkennen (siehe auch Bohnert, OWiG, § 17 Rdn. 37: "Die Normalität ... müsste zumindest oberflächlich festgestellt werden"; Göhler, a.a.O., Rdn. 29: "Von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ... dann abgesehen werden, wenn diese erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen"). Unverzichtbar sind dann aber wenigstens derartige Sekundärfeststellungen und die Mitteilung der zugehörigen Beweiswürdigung.

bb) Vorliegend hat das Amtsgericht - wegen auf falsche Personalien lautenden Verkehrszentralregisterauszuges zu Gunsten der Betroffenen unterstellend -festgestellt, die Betroffene sei "verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten" (in den Zumessungserwägungen nachgeschobene Feststellung, UA S. 3, vorletzter Absatz). Weitere Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen enthält das Urteil weder ausdrücklich noch nach dem Zusammenhang. Insbesondere verhalten sich die Urteilsgründe auch nicht wenigstens zum Beruf der Betroffenen, zu Fabrikat, Typ, Wert oder Eigentumsverhältnissen betreffend den geführten Personenkraftwagen oder zu sonstigen Statusmerkmalen. In Ermangelung einer mitgeteilten Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen einschließlich der zugehörigen Einlassung kann auch nicht überprüft werden, ob eine etwaige Armutsbehauptung der Betroffenen rechtsfehlerfrei widerlegt worden ist.

Soweit das Amtsgericht in den Zumessungserwägungen ausführt, es habe auf die Regelgeldbuße (und das Fahrverbot) erkannt, "da keine Anhaltspunkte für eine Abweichung vorlagen", ist darin eine bloße Bewertung statt einer Tatsachenfeststellung enthalten. Ob diese Wertung rechtsfehlerfrei ist, vermag das Rechtsbeschwerdegericht nur im Abgleich mit - hier fehlenden -Feststellungen des Tatgerichtes zu überprüfen.

cc) Im Übrigen sind bei einer Geldbuße von Euro 250,-- Feststellungen zu den persönlich-wirtschaftlichen Verhältnissen auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG abgesehen hat.

b) Wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot (vgl. OLG Hamm in NZV 1995, 496 a.E.; Jagow in Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 17. Aufl., § 25 StVG Rdn. 19) kann die erforderliche Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches hier nicht auf die Geldbuße beschränkt werden, sondern erfasst auch die Anordnung des Fahrverbots.

Hingegen hat das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft das auf § 25 Abs. 1 S. 2 StVG gestützte Fahrverbot rechtsfehlerfrei begründet. Anders als in Fällen nach §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a Abs. 1, Abs. 3 StVG ein gesetzliches Regel-Fahrverbot normiert. Hiervon abzuweichen, liegt nach den Feststellungen derart fern, dass sich eine Erörterung erübrigte (siehe auch OLG Hamm in VRS 101, 297, 299 f). Insbesondere entfällt die Regelfolge nicht schon deswegen, weil keine verkehrsrechtlichen Vorbelastungen bestehen, die Fahrtstrecke auf der Straße nur kurz ist oder der Alkoholgrenzwert nur gering überschritten ist (vgl. OLG Düsseldorf in DAR 1993, 479, 480; OLG Hamm in NZV 1995, 496; Jagow, a.a.O., Rdn. 12 a m.w.N.).

III.

1. Da der Senat wegen erforderlicher Tatsachenfeststellungen an einer eigenen Sachentscheidung über den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 79 Abs. 6 1. Alternative OWiG gehindert ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdn. 47 m.w.N.), hebt er den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO) und verweist die Sache an dasselbe Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 2. Alternative OWiG) zurück.

2. Dem Amtsgericht werden folgende Hinweise erteilt:

a) Die Unterstellung einer verkehrsrechtlichen Unbescholtenheit wegen Fehlens eines auf die richtigen Personalien der Betroffenen lautenden Auszuges aus dem Verkehrszentralregister genügt nicht der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG).

b) Sollte die Betroffene keine oder zweifelhafte, anders nicht aufklärbare Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machen, kommen Maßnahmen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 102 ff. StPO in Betracht, deren Verhältnismäßigkeit mit Hinblick auf die Bedeutung der Sache schon deshalb nicht in Frage stünde, weil die Sache durch die ein Fahrverbot einschließenden Regelfolgen gekennzeichnet ist und das Ordnungswidrigkeitengesetz Fahrverbotsfälle als derart bedeutsam einordnet, dass selbst bei Geldbuße von nicht mehr als Euro 5.000,-- stets der voll besetzte Bußgeldsenat statt des Einzelrichters zu entscheiden hat (vgl. BGHSt 44, 145, 151 f zu § 80 a OWiG).

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