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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: III - 28/05
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 17 Abs. 4
OWiG § 72 Abs. 5
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 5
OWiG § 118
OWiG § 118 Abs. 1
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss

III - 28/05 3 Ss 20/05 OWi OWi 7101 Js 722/04 237 OWi 540/04

In der Bußgeldsache

hier betreffend die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Abteilung 237 des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.05

hat das Hanseatische Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Senat für Bußgeldsachen, am 02.06.05 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle, Richter am Oberlandesgericht Dr.Mohr, Richter am Oberlandesgericht Sakuth

gemäß §§ 79 Abs. 3, 5 OWiG, 353, 354 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.05 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Gründe:

I. Gegen den Betroffenen wurde mit Bescheid vom 12.05.04 eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- € festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, in der Nacht zum 07.10.03 im Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine grob ungehörige Handlung vorgenommen zu haben, die geeignet war, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, indem er in der Herbertstraße, im Millerntorstadion, auf dem Gelände der Universität und an der Elbe in aller Öffentlichkeit plastinierte Leichen ausstellte, um diese zu fotografieren und Passanten damit zu konfrontieren.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht den Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die aus dem Beschluss ersichtlichen Feststellungen in einem so erheblichen Maße lückenhaft sind, dass sie einer Rechtskontrolle nicht zugänglich sind.

Die Begründungspflicht eines Beschlusses gemäß § 72 Abs. 5 OWiG hat sich an den Voraussetzungen eines Urteil in Strafsachen zu orientieren (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 72 OWiG Rdnr. 63 m.w.N.). Zwar sind die Anforderungen an den Begründungsaufwand im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich geringer als im Strafverfahren. Das Rechtsbeschwerdegericht muss aber zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung dem Beschluss entnehmen können, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat (Göhler a. a. O. § 71 OWiG Rdnr. 42 m. w. N.). Auch die Beweiswürdigung muss im Bußgeldverfahren dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung (insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze) ermöglichen. Der Beschluss muss deshalb erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und warum das Gericht seiner Einlassung folgt (Göhler a. a. O. § 71 OWiG Rdnr. 43).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Der Beschluss enthält bereits keine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts. Es wird lediglich der Inhalt des Bußgeldbescheids wiedergegeben und anschließend werden vor allem rechtliche Erwägungen angestellt und Thesen aufgestellt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang dieser Erwägungen lassen sich allenfalls bruchstückhafte Feststellungen zum Geschehen entnehmen.

So wird in den Entscheidungsgründen zwar mitgeteilt, ein wesentlicher Teil der Exponate, die der Betroffene in einer Ausstellung gezeigt hat, stelle "schulbuchmäßig diverse Einzelheiten von Blutgefäßen, Muskeln, Nerven und anderen sonst in ihrer Gesamtheit nicht sichtbaren Körperfunktionen" dar. Ein anderer Teil der hergestellten Exponate sei stark verfremdet worden. Der Beschluss nennt hier beispielhaft einen Reiter auf einem Pferd und einen Fußballtorwart. Dem Beschluss lässt sich aber nicht entnehmen, wie die Exponate beschaffen waren, die der Betroffene in der Nacht zum 07.10.03 an den angegebenen Orten fotografieren ließ.

Soweit eine Beweiswürdigung stattfindet, befasst sie sich lediglich mit der Frage des Vorsatzes, ohne die Einlassung des Betroffenen wiederzugeben. Eine Aktion in der Öffentlichkeit soll der Betroffene nicht geplant haben. Dies soll bereits aus der Auswahl der Handlungsorte folgen. Diese Argumentation erschließt sich dem Senat lediglich hinsichtlich des Millerntorstadions ohne nähere Erläuterung. An diesem Ort war es sicher möglich, Unbeteiligten die Wahrnehmung der Objekte zu ersparen. Fotoaufnahmen zur Nachtzeit schließen in einer Großstadt wie Hamburg für sich genommen eine Wahrnehmung dieser Aktion durch Unbeteiligte nicht aus.

Hier wären nähere Darlegungen erforderlich gewesen, aus denen sich beispielsweise ergibt, wie der Betroffene den Anblick der Exponate durch Dritte ausgeschlossen haben will. Bezüglich des Handlungsortes Herbertstraße wird am Ende des Beschlusses dann doch Publikumsverkehr festgestellt. Diese Feststellung steht damit im Widerspruch zu der vorherigen Behauptung, die Auswahl der Handlungsorte schließe bereits eine Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit aus.

2. Hinsichtlich der neu zu treffenden Entscheidung sieht sich der Senat zu folgenden Anmerkungen veranlasst.

a) In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erfüllen die plastinierten menschlichen Körper - entgegen der Subsumtion im angefochtenen Beschluss - alle Voraussetzungen einer Leiche.

Unter einer menschlichen Leiche versteht man den Körper eines Verstorbenen, solange sein Zusammenhang zwischen den Einzelteilen durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben ist (VGH München, NJW 1618, m. w. N.; OVG Rheinland - Pfalz, DÖV 1987, 826; Bremer, NVwZ 2001, 167 m. w. N.; Benda NJW 2000, 1769, 1770; Thiele, NVwZ 2000, 405, 407). Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses bleibt durch die Plastination die Erscheinungsform des menschlichen Körpers bis in den mikroskopischen Bereich unverändert. Damit erfüllt der plasitinierte Körper die Voraussetzungen einer Leiche. Die Konservierung macht den Leichnam entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht zum aliud. Die Verwesung ist nicht Voraussetzung der Leiche, sondern führt am Ende zu deren Auflösung (VGH München; Bremer, Benda, Thiele, jeweils a. a. O.).

b) Im Rahmen der unbestimmten Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 OWiG dient die grundgesetzliche Werteordnung als wichtige Auslegungshilfe (vgl. Göhler, a. a. O., § 118 OWiG Rdnr. 11). So sind Handlungen namentlich dann grob ungehörig, wenn sie eine Missachtung der Menschenwürde darstellen (Göhler, a. a. O., § 118 OWiG Rdnr. 4).

Die Menschenwürde wirkt über den Tod hinaus und begründet Schutzpflichten gegenüber einem Leichnam als Hülle der verstorbenen Person, die nicht wie beliebige Materie behandelt werden darf (VGH München unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, a. a. O., S. 1620). Die Einhaltung dieser Pflichten und die Rücksichtnahme auf das Pietätsempfinden entspricht dem Interesse der Allgemeinheit (vgl. Benda a. a. O., S. 1771).

Es kann auch nicht von einem minderen Schutz der Menschenwürde an bestimmten Handlungsorten ausgegangen werden. Deshalb geht die Argumentation des angefochtenen Beschlusses, in der Herbertstraße sei wegen der dortigen Prostitutionsausübung eine Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit auszuschließen, von vornherein fehl.

Der Senat verkennt nicht, dass auch dem Betroffenen Grundrechte zur Seite stehen könnten, die für die Auslegung der Norm des § 118 OWiG bedeutsam sind.

Soweit in dem angefochtenen Beschluss auf die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG abgestellt wird, merkt der Senat an, dass dem Betroffenen im Rahmen seiner Ausstellung ein breiter Raum zur Verfügung stand, seiner Lehrtätigkeit hinsichtlich des Aufbaus und der Funktionsweise des menschlichen Körpers nachzukommen. Soweit Teile der Öffentlichkeit daran interessiert waren, konnten sie diese Ausstellung besuchen. Vorliegend geht es aber um die Frage, ob Menschen, die sich nachts auf den Hamburger Straßen bewegen, ohne oder gegen ihren Willen mit ausgestellten Leichen konfrontiert werden dürfen.

Auch das sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebende Recht auf Werbung gebietet keine andere Bewertung. Dem Betroffenen stehen genügend andere Werbemöglichkeiten zur Verfügung, um auf seine Ausstellung aufmerksam zu machen. Ein Überwiegen des Werbeinteresses gegenüber dem Pietätsempfinden der Allgemeinheit ist nicht erkennbar.

Auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG wird sich der Betroffene ebenfalls nicht berufen können. Auch die Kunstfreiheit unterliegt verfassungsimmanenten Schranken. Wie bereits festgestellt betrifft die Behandlung des menschlichen Leichnams auch die Menschenwürde. Der menschliche Leichnam kann deshalb nicht zum Werkstoff einer freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers zum Ausdruck kommen sollen, verarbeitet werden (vgl. VGH München, a. a. O., S. 1620).

c) Die grob ungehörige Handlung im Sinne von § 118 Abs. 1 OWiG muss geeignet sein, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden. Für die Betroffenheit der Allgemeinheit reicht die konkrete Möglichkeit der unmittelbaren Wahrnehmung durch andere unbeteiligte Personen in der Nähe des Tatortes aus. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese anwesenden Personen durch die grob ungehörige Handlung belästigt fühlen oder an ihr Anstoß nehmen (Karlsruher Kommentar-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 118 OWiG Rdnr. 9, 15).

d) Schließlich wird bei der Frage der Vorwerfbarkeit des Verhaltens zu berücksichtigen sein, dass es sich hier - entgegen den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses - nicht um eine einmalige Situation handelte, zu deren Beurteilung es bisher an entsprechenden Erfahrungen fehlte. Der Umgang mit Leichen ist seit langem in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt (vgl. § 10 HmbBestattungsG).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat der Betroffene bereits in zahlreichen Städten Ausstellungen mit Plastinaten durchgeführt. Sollte er auch dort ähnliche Fotoaufnahmen in der Öffentlichkeit getätigt haben, kann die Reaktion der staatlichen Strafverfolgungsorgane durchaus Rückschlüsse auf eine Verbotskenntnis des Betroffenen zulassen, soweit es darauf angesichts der obigen Ausführungen noch ankommen sollte.

e) Sollte das Tatgericht bei der erneuten Entscheidung zur Vorwerfbarkeit des Verhaltens gelangen, so kann bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 4 OWiG der wirtschaftliche Vorteil berücksichtigt werden, den der Betroffene durch die von ihm so bezeichnete nächtliche Werbeaktion erzielt hat.

Ende der Entscheidung

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