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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 34/05 (220/06)
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG


Vorschriften:

RVG § 14
VV RVG Nr. 6100
Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht bindend, wenn sie unbillig ist. Das ist nach auch für das RVG dann der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % übersteigt.

Zur angemessenen Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG.


Beschluss

Auslieferungssache

(Kostenfestsetzung)

betreffend den italienischen Staatsangehörigen G.ZT.

wegen Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Betruges nach Österreich (hier: Kostenfestsetzung zugunsten des Verfolgten).

Auf die sofortige Beschwerde des Verfolgten vom 13. Dezember 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 03. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts sowie des Beistandes des Verfolgten beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die dem ehemaligen Verfolgten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden über die bisher festgesetzten 445,21 € hinaus auf insgesamt 572,80 € (in Worten: fünfhundertzweiundsiebzig 81/100 €) festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Verfolgten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:

I.

Gegen den Verfolgten hat die Republik Österreich das Auslieferungsverfahren betrieben. Der Verfolgte sollte nach Österreich zur Strafverfolgung wegen Betruges ausgeliefert werden. Der Verfolgte befand sich allerdings nicht in Auslieferungshaft, sondern in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 22. Februar 2005 wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Mai 2005 die Auslieferungshaft des Verfolgten angeordnet. Gegen diesen Auslieferungshaftbefehl hat der Verfolgte Einwendungen erhoben. Er macht insbesondere geltend, er sei schwer erkrankt und deshalb nicht transport- und reisefähig. Seine Lebenserwartung sei aufgrund der Erkrankung eingeschränkt. Der Senat hat diese Einwendungen mit Beschluss vom 15. August 2005 ( 2 4 Ausl. A 34/05 220/05 ) zunächst zurückgewiesen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vom 8. September/7. Oktober 2005 beantragt hatte, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, hat der Senat die Entscheidung darüber zurückgestellt, bis die Frage der Transportfähigkeit des Verfolgten geklärt sei. Daraufhin ist der Verfolgte amtsärztlich untersucht worden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung hat die Generalstaatsanwaltschaft dann beantragt, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 9. Mai 2005 aufzuheben und die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären. Diesem Antrag ist der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2006 gefolgt ( 2 ) 4 Ausl. A 34/05 17 u. 18/06, wistra 2006, 237 = NStZ-RR 2006, 216) gefolgt. Der Senat hat ausgeführt, dass bei einer Erkrankung, die im Falle einer Auslieferung oder Haft eine Lebensgefahr nach sich zieht, die Auslieferung wegen einer dann vorliegenden Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzulässig ist, wenn der Verfolgte dauerhaft haft- und transportunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen.

Mit Beschluss vom 5. September 2006 ( 2 4. Ausl. A 34/05 (220/06) hat der Senat dann noch die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Der Verfolgte ist im Auslieferungsverfahren von Rechtsanwalt Schulze vertreten worden. Dieser hat mit am 1. Oktober 2006 eingegangenem Antrag u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV RVG geltend gemacht, die er mit 440,00 € bemessen hat. Zu deren Bemessung hat er darauf hingewiesen, dass er den Verfolgten zu Vorbereitung seiner Verteidigung gegen das Auslieferungsbegehren in der Justizvollzugsanstalt Bochum besucht habe. Zudem habe er an einem Termin beim Amtsgericht Bochum am 8. Juni 2005 teilgenommen, in dem dem Verfolgten der Beschluss des Senats vom 9. Mai 2005 bekannt gegeben worden sei.

Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluss unter Anwendung der Kriterien des § 14 RVG die Gebühr nur in Höhe von 330,00 €, was der Mittelgebühr entspricht, festgesetzt. im Übrigen hat er wegen der Auslagen dem Antrag des Beistandes entsprochen. Hiergegen hat der Beistand mit am 13. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom selben Tag "sofortige Beschwerde" eingelegt. Der Senat hat den Leiter des Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts angehört. Dieser hat angeregt, dem Rechtsmittel stattzugeben und die dem ehemaligen Verfolgten zu erstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß festzusetzen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

1. Das Rechtsmittel ist als (befristete) Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG statthaft. Zwar hat der Beistand sein Rechtsmittel als "sofortige Beschwerde" bezeichnet, das Rechtsmittel ist jedoch gemäß §§ 77 IRG, 302 StPO auszulegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist gemäß § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit §§ 464 b Satz 3 StPO, 567 Abs. 1 ZPO bzw. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht statthaft, da gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers am Oberlandesgericht ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Zudem wäre sie aufgrund des Beschwerdegegenstandes von weniger als 200,00 € (110,00 € zuzüglich 17,60 € Umsatzsteuer) gemäß § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit §§ 464 b Satz 3 StPO, 567 Abs. 2 ZPO bzw. § 304 Abs. 3 StPO nicht zulässig. Gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist in einem solchen Fall jedoch die befristete Erinnerung statthaft.

Über dieses Rechtsmittel entscheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2005 in 2 Ws 258/05) der Strafsenat in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (so auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 464 b Rn. 7; a.A. allerdings OLG Düsseldorf NStZ 2003, 324, wonach der Einzelrichter entscheidet).

2. Die dem Verfolgten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen seines Beistands waren antragsgemäß auf 572,80 € festzusetzen.

Dem Beistand des Verfolgten steht eine Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG zu. Diese sieht einen Betragsrahmen von 80 bis 580 € vor. Innerhalb dieses Rahmens hat der Beistand seine Gebühr angemessen zu bemessen. Seine Gebührenbestimmung ist nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG gegenüber der Staatskasse bzw. dem Erstattungspflichtigen nicht bindend, wenn sie unbillig ist. Das ist nach auch für das RVG inzwischen herrschender Meinung dann der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (vgl. Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 14 Rn. 49, 52; Gerold/Schmidt/V.Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., § 14 Rn. 33, Rick in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 83; KG, StV 2006, 198 = AGS 2006, 278; LG Saarbrücken, AGS 2005, 245; AG Aachen, AGS 2005, 107 = RVGreport 2005, 60; AG Kelheim, RVGreport 2005, 62). Hier hat der Beistand seine Gebühr jedoch in nicht zu beanstandender Weise mit 440 € angemessen bemessen. Diese ist damit bindend.

Zu Recht hat der Beistand die Mittelgebühr der Nr. 6100 VV RVG, die 330,00 € betragen hätte, überschritten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren schon um ein schwierigeres Auslieferungsverfahren gehandelt hat, in dem auch verfassungsrechtliche Fragen (vgl. den Beschluss des Senats in wistra 2006, 237 = NStZ-RR 2006, 216) eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben.

Bei der Gebühr Nr. 6100 VV RVG handelt es sich um eine Verfahrensgebühr. Das bedeutet, dass mit ihr nach Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG alle vom Beistand im Auslieferungsverfahren für den Verfolgten erbrachten Tätigkeiten abgegolten sind (Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6100 VV Rn. 7). Insoweit sind vorliegend zunächst die mehreren Schriftsätze des Verfolgten zu berücksichtigen, mit denen er zum Gesundheitszustand des Verfolgten Stellung genommen hat. Außer Betracht bleiben kann auch nicht die Teilnahme des Beistands an dem Termin beim Amtsgericht zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls. Wenn die Teilnahme des Beistands an einem solchen Termin im Auslieferungsverfahren nicht eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG auslöst (vgl. dazu Senat in StraFo 2006, 259 = AGS 2006, 343 = Rpfleger 2006, 504 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), dann muss die entsprechende Tätigkeit aber gebührenerhöhend bei der Bemessung der Verfahrensgebühr herangezogen werden.

Übersehen werden darf bei der Bemessung der (Rahmen)Gebühr auch nicht der Umstand, dass sich der Verfolgte in Strafhaft befunden und der Beistand ihn dort besucht hat (so auch Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6100 VV Rn. 8). Zwar ist, worauf der Vertreter der Staatskasse hingewiesen hat, der Gebührenrahmen gegenüber den Rahmengebühren des Teil 4 VV RVG erhöht. Dies hat aber nach Auffassung des Senats seinen Grund nicht in dem "typischen Mehraufwand in Auslieferungsverfahren aufgrund der Inhaftierung des Mandanten", sondern in der in der Regel größeren Schwierigkeit und vor allem der Bedeutung der Auslieferungsverfahren für den Verfolgten. Die Inhaftierung des Verfolgten, die auch nicht unbedingt die Regel ist, ist daher zu berücksichtigen.

Schließlich hat der Vertreter der Staatskasse zutreffend darauf hingewiesen, dass auch von Bedeutung ist, dass der Beistand über Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, die es ihm ermöglicht haben, mit dem Verfolgten ohne Zuziehung eines Dolmetschers zu korrespondieren und zu sprechen. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit der Ansatz zutreffend ist, dass die dadurch mögliche Einsparung von Dolmetscherkosten gebührenerhöhend zu berücksichtigen ist (so LG Nürnberg-Fürth Anwbl. 1980, 121; siehe auch OLG Köln NStZ-RR 2006, 221 = NStZ-RR 2006, 53 für die Pauschgebühr). Jedenfalls dokumentiert sich in dem Umstand eine besondere Schwierigkeit und in der Regel auch ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand des Rechtsanwalts, der im Rahmen des § 14 RVG von Belang ist (so auch Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O., § 14 Rn. 16).

Nach allem waren daher die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Verfolgten wie folgt festzusetzen:

 Gebühr Nr. 6100 VV RVG 400,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (Termin AG Bochum) 13,80 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (Termin AG Bochum) 20,00 €
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 16 % 79,00 €
insgesamt also 572,80 €

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.

Ende der Entscheidung

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