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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 8/04 (219/05)
Rechtsgebiete: StGB, IRG


Vorschriften:

StGB § 246
StGB § 246 Abs. 2
IRG § 10 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl Nr. 61 des Gerichts Botanica vom 10. März 2003 (Strafprozess Nr. 01-81/03) wird für zulässig erklärt.

Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Auslieferung werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die Republik Moldawien betreibt gegen den Verfolgten das Auslieferungsverfahren wegen Untreue. Der Verfolgte soll in Moldawien gegenüber drei Geschädigten Untreuehandlungen mit einem Gesamtschaden von 12.000 US-Dollar begangen haben.

Wegen dieser Vorwürfe hatte der Senat bereits am 5. Februar 2004 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen, den er dann aber mit Beschluss vom 8. März 2004 wieder aufgehoben hat, da die moldawischen Behörden nicht innerhalb der sogenannten 40-Tage-Frist des EuAlÜbk die förmlichen Auslieferungsunterlagen vorgelegt hatten. Mit Antrag vom 20. Mai 2005 hat die Generalstaatsanwaltschaft, nachdem die moldawischen Behörden nunmehr die Auslieferungsunterlagen vorgelegt haben, den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gegen den Verfolgten beantragt. Diesem Antrag ist der Senat nicht nachgekommen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Mai 2005 in (2) 4 Ausl. A 8/04 (114/05) OLG Hamm). Inzwischen ist der Verfolgte am 12. Juli 2005 durch das Amtsgericht Essen zum Auslieferungsersuchen gehört worden. Er hat sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Damit ist eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und Einwendungen des Verfolgten gegen die Auslieferung zurückzuweisen. Ihren Antrag hat sie wie folgt begründet:

"Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Moldau hat durch Schreiben vom 25.02.2004 (Nr. 19-32/04) um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Untreue ersucht (Bl. 74 d.A.). Das Ersuchen ist gestützt auf den Haftbefehl Nr. 61 des Gerichts des Bezirkes Botanica vom 10.03.2003 (Strafprozess Nr. 01-81/03). Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt, in der Zeit von August bis Oktober 2002 von dem Geschädigten K zum Zwecke des Ankaufes eines Pkw BMW in Deutschland und Lieferung des Fahrzeuges nach Moldawien einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 US $ erhalten zu haben.

In dem selben Zeitraum soll der Verfolgte von den Geschädigten Q und J jeweils einen Geldbetrag von 5.000,00 US $ zum Zwecke des

Anlaufes und Lieferung von Mobilfunktelefonen aus Deutschland nach Moldawien erhalten haben. Der Verfolgte soll sich, ohne seinen Lieferverpflichtungen nachgekommen zu sein, mit dem Gesamtbetrag von 12.000,00 US § abgesetzt haben.

Der Senat hatte gegen den Verfolgten durch Beschluss vom 05.02.2005 (Bl. 20 ff. d.A.) die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl wurde durch Beschluss vom 08.03.2004 (Bl. 65 d.A.) aufgehoben, da die Behörden der Republik Moldau die förmlichen Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der 40-Tages-Frist des Europäischen Auslieferungsübereinkommens übersandt hatten.

Die moldawischen Behörden haben durch Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2004 (9351 E-III.39/04) die Auslieferungsunterlagen übermittelt und durch weitere Erlasse vom 25.04. und 12.05.2005 (Bl. 110 ff., 112 ff. d.A.) ergänzt.

Der Verfolgte ist am 12.07.2005 durch das Amtsgericht Essen (44 Gs 3376/05) zu dem Auslieferungsersuchen angehört worden und hat sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt (Bl. 128 ff. d.A.), sodass die Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auslieferung liegen vor.

Die Straftaten sind sowohl nach dem Recht der Republik Moldau als auch nach deutschem Recht strafbar; nach dem Recht der Republik Moldau als besonders schwere Veruntreuung gemäß § 123/1 des Strafgesetzbuches der Republik Moldau und zumindest als (veruntreuende) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB.

Die Straftat ist darüber hinaus sowohl in der Republik Moldau als besonders schwere Veruntreuung gem. § 123/1 des Strafgesetzbuches der Republik Moldau als auch nach deutschem Recht als veruntreuende Unterschlagung gem. § 246 StGB strafbar und mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftat ergibt sich aus Art. 2 EuAlÜbk.

Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte (auch) deutscher Staatsangehöriger sein könnte, liegen nicht vor.

Besondere Umstände des Falles, die Anlass zu der Prüfung geben könnten, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig erscheint (§ 10 Abs. 2 IRG) liegen nicht vor und sind auch nicht darin zu sehen, dass der Verfolgte eingewandt hat, er habe die bestellten Mobiltelefone, wegen denen es Probleme bei der Verzollung gegeben habe, nach Moldawien versandt und könne einen entsprechenden Nachweis des zuständigen Zollamtes vorlegen. Hinsichtlich des Fahrzeuges habe seine Aufgabe darin bestanden, das Fahrzeug zu finden und den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer herzustellen. Seine Eltern hätten sich darum gekümmert, dass der Betrag von 2.000,00 € an einen Bekannten in N, der alles Weitere geregelt habe, gezahlt werde. Soweit ihm bekannt gewesen sei, habe es Probleme mit dem Kauf des Wagens gegeben. Eventuell aufgrund von Mängeln sei das Geschäft nicht zustande gekommen.

Das Fahrzeug sei aus ihm nicht bekannten Gründen nicht abgeholt worden.

Trotz der Lieferungen habe er die Geldbeträge, für deren Erhalt er Quittungen ausgestellt habe, zurückgezahlt.

Das Vorbringen des Verfolgten ist für sich genommen schon nicht schlüssig. Aus den von seinem Rechtsbeistand eingereichten Kopien von Einlieferungsbelegen über Luftfrachtsendungen ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in den Belegen ein Q, bei dem es sich um einen der Geschädigten handeln dürfte, als Empfänger der Lieferung genannt. Dass es sich bei den betreffenden Sendungen um Mobilfunktelefone handelte, geht aber aus den Belegen nicht hervor. Ungeachtet dessen ist in dem Haftbefehl Nr. 61 des Gerichts des Bezirks Botanica/Chisinau vom 10.03.2003 ein Tatzeitraum August und Oktober 2002 angegeben; die Einlieferungsbelege datieren aber vom 02.07. und 02.08.2002.

Die Einwendungen des Betroffenen, er habe die fraglichen Geldbeträge an die Geschädigten zurückgezahlt, rechtfertigt eine andere Wertung nicht. Eine mögliche nachteilige Beseitigung des entstandenen Vermögensvorteils ist für die Frage dessen Eintritts unerheblich."

Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Der Senat weist darauf hin, dass er bereits mehrfach zur Frage Stellung genommen hat, wann "besondere Umstände" i.S.v. § 10 Abs. 2 IRG, die eine Prüfung des dringenden Tatverdachts erforderlich machen, vorliegen (vgl. StV 2001, 44). Solche Umstände sind vorliegend, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, nicht gegeben. Die vom Beistand vorgetragenen Umstände sind der Klärung in Moldawien vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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