Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 125/01
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 344
GVG § 169
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dadurch geltend wird, dass bei Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Ort darauf nicht durch einen Aushang an Gerichtssaal hingewiesen worden ist.
Urteil Strafsache

gegen J.V.,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

Auf die Sprungrevision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 10. November 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 06.06.2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe:

Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht - Strafrichter - Arnsberg am 10. November 2000 wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90,- DM verurteilt. Diese Entscheidung ist wie folgt begründet worden:

"Der Angeklagte ist verheiratet. Er hatte bis 1997 ein Verhältnis zu der Zeugin M.k., jetzt S..

In dieser Zeit hatte der Angeklagte der Zeugin mehrere Geldbeträge geliehen und schuldet ihr heute noch ca. 19.000,00 DM. Nach der Trennung kam es zu erheblichen Nachstellungen durch den Angeklagten. Die Zeugin wurde mit einer Vielzahl von Telefonanrufen überzogen und belästigt. Das eingeleitete Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung vom 06.10.1999 nach § 153 StPO eingestellt, nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau erklärt hatten, dass sie in Zukunft keinerlei Kontakte zur Familie K. aufnehmen würden und weder anrufen noch sonstige unmittelbare Kontakte suchen würden.

Entgegen dieser Zusage hat der Angeklagte jedoch die Zeugin M.K. erneut verfolgt. Gegenstand dieses Verfahrens ist jedoch nur ein Vorfall am 15.03.2000 gegen 12.00 Uhr. Der Angeklagte, der mit seinem Pkw in Begleitung seiner Ehefrau die Römerstraße in Richtung Brückenplatz befuhr, beobachtete die Zeugin S. mit ihrer Tochter, die den Lindenberg in Richtung Alter Markt gingen. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hat ihm die Tochter der Zeugin S. den "Stinkefinger" gezeigt.

Der Angeklagte wendete deshalb sein Fahrzeug auf dem Brückenplatz, um beide zur Rechenschaft zu ziehen. Von der Bömerstraße bog er in die Straße Alter Markt ein, wo ihm die Zeugin S. entgegenkam. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug an und stellte die Zeugin zur Rede, die jedoch nicht reagierte sondern ihren Weg in Richtung Propsteikirche fortsetzte. Der Angeklagte war darüber erbost, wendete sein Fahrzeug und fuhr über die Klosterbrücke in Richtung Theater. Er rechnete damit, dass die Zeugin S. den Fußweg unterhalb der Propsteikirche in Richtung "Bazillenbrücke" und Theater nahm.

Wie er vorhergesehen hatte, kam ihm die Zeugin auf der Brücke am Theater entgegen. Der Angeklagte stieg aus und sprach die Zeugin an. Er fragte sie, ob sie "einen in die Schnauze haben wolle". Ohne eine Antwort abzuwarten, schlug er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und äußerte dabei, dass sie keinen Zeugen habe, wenn sie ihn anzeigen würde. Sodann entfernte er sich.

Der Angeklagte bestreitet, die Zeugin geschlagen zu haben. Er behauptet, die Zeugin habe ihn beschimpft und beleidigt und auch auf der Brücke erneut beschimpft.

Soweit der Angeklagte bestreitet, die Zeugin geschlagen zu haben, ist er durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugin S. hat glaubhaft bekundet, dass ihr der Angeklagte einen Schlag versetzt hat. Die Tochter A.K. hat als Zeugin eindeutig bekundet, dass ihr die Mutter kurze Zeit später erklärt hat, dass sie vom Angeklagten geschlagen wurde. Die Zeugin hat glaubhaft versichert, dass eine Rötung zu erkennen gewesen ist. Dass diese bei der Anzeigenaufnahme durch den Zeugen KK Z. nicht mehr sichtbar war, erscheint möglich und spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit von Mutter und Tochter. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Zeuginnen den Angeklagten bewusst unrichtig bezichtigen. Die Schilderung des Geschehens ist nachvollziehbar und situtationsgerecht, ohne dass eine besondere Belastungstendenz zu erkennen ist. Wenn sie den Angeklagten zu Unrecht beschuldigen wollten, läge es nahe, schwerere Vorwürfe zu erfinden. Der Angeklagte hat offensichtlich die Situation bewusst ausgenutzt, dass Zeugen nicht vorhanden waren. Die Zeugin S. hat angegeben, dass die Ehefrau im Wagen gesessen hat, als es zu der Auseinandersetzung auf der Straße kam. Der Angeklagte hat das in Abrede gestellt. Die von ihm benannte Zeugin M.V., seine Ehefrau, hat die Aussage verweigert. Die Zeugin S. dagegen hat behauptet, die Zeugin sei anwesend gewesen. Sie hätte sich bei unwahrheitsgemäßer Angabe selbst der Unwahrheit überführen können, wenn insoweit ihre Aussage unrichtig gewesen wäre. Das von der Zeugin geschilderte Verhalten erscheint auch nachvollziehbar. Aus der Einlassung des Angeklagten geht eindeutig hervor, dass er wegen des ausstehenden Geldbetrages entgegen seiner Zusage am 06.10.1999 die Zeugin S. verfolgt hat und über deren Verhalten erbost ist. Der Ärger des Angeklagten ist zwar verständlich, erklärt aber auch das gezeigte Verhalten.

Der Schlag hat nach Angaben der Zeuginnen S. und K. zu einer Rötung geführt und nach Angaben der Zeugin S. geschmerzt. Auch wenn Blut nicht geflossen ist, handelt es sich um eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und stellt sich als Körperverletzung nach § 223 StGB dar.

Da offensichtlich der Angeklagte nicht gewillt ist, seine Verfolgungsmaßnahmen gegen die Zeugin S. einzustellen, erscheint eine empfindliche Geldstrafe geboten, die dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns vor Augen führen und ihn von weiteren Maßnahmen abhalten sollen. Dabei hat er durchaus das Recht, die berechtigte Forderung einzutreiben, ist aber nicht berechtigt, rechtswidrige Maßnahmen zu treffen. Die festgesetzte Geldstrafe erscheint notwendig und schuldangemessen."

Gegen diese in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung hat der Verurteilte am 10.11.2000, beim Amtsgericht eingegangen am 14.11.2000, Berufung eingelegt. Das Urteil ist ihm sodann am 22.11.2000 zu Händen seines Verteidigers zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 20.12.2000, eingegangen beim Amtsgericht Arnsberg am 21.12.2000, das Rechtsmittel nunmehr als Revision bezeichnet und diese begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit der Verfahrensrüge wird die Verletzung des § 338 Abs. 6 StPO i.V.m. § 169 GVG gerügt. Zur Ausführung der Rüge hat der Verteidiger folgendes vorgetragen:

"Die Hauptverhandlung wurde dann am 10.11.2000 fortgesetzt. Es wurde festgestellt, dass die Zeugin Frau V., die Ehefrau des Angeklagten, nicht erschienen war. Weiterhin wurde eine Bescheinigung über die stationäre Behandlung der Zeugin Frau V. vom 04.11.2000 überreicht, in Augenschein genommen und sodann als Anlage zum Protokoll genommen.

Beweis: Protokoll des Protokolls vom 10.11.2000.

-- Anlage 4 -

Nachdem das Gericht Rücksprache mit der behandelnden Ärztin der Zeugin Frau V. gehalten hatte, begaben sich die Beteiligten daraufhin in das Städtische Krankenhaus Marienhospital in Arnsberg, um dort die Vernehmung der Zeugin V. durchzuführen.

Beweis: wie vor

Die Zeugin V. wurde dann im Krankenhaus Marienhospital zur Person vernommen. Die Verhandlung wurde sodann am Gerichtsstandort fortgeführt.

Beweis: wie vor

Auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung im Marienhospital Arnsberg wurde nicht durch einen Aushang am Gerichtssaal hingewiesen.

Beweis:

1.) wie vor

2.) Dienstliche Äußerung der Justizsekretärin E., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

3.) Zeugnis des Direktors des Amtsgerichts, als Erkennendem Richter, Herrn Richter V..

Durch den nicht erfolgten Hinweis auf die an Ort und Stelle stattfindende Hauptverhandlung ist das Gebot der Öffentlichkeit des Hauptverfahrens in vorwerfbarer Weise verletzt worden."

Die Sprungrevision ist gemäß §§ 312, 335 Abs. 1 StPO zulässig. Der Angeklagte war nicht daran gehindert, vom Rechtsmittel der Berufung zu dem der Sprungrevision zu wechseln, obwohl er zunächst Berufung eingelegt hatte. Dieses Wahlrecht verliert ein Angeklagter nicht deshalb, weil er bereits vorher das Rechtsmittel anders bezeichnet hat (vgl. Kleinknecht/Meyer Goßner, StPO, 44. Aufl., § 335 RN 9). Nach Berufungseinlegung ist grundsätzlich innerhalb der Revisionsbegründungsfrist der Übergang zur Revision zulässig, wobei der Übergang gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden muss (vgl. BGHSt 40, 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., RN 10). Dies ist vorliegend innerhalb der Frist des § 345 StPO geschehen.

Die somit zulässige Sprungrevision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach dieser strengen Verfahrensvorschrift muss der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben. Diese müssen konkret bezeichnet werden. Es muss ersichtlich sein, gegen welche - konkreten - Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird (BGHSt 2, 168; BGH MDR 53, 273 bei Dallinger). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 338 Abs. 6 StPO i.V.m. § 169 GVG. Dies stützt er allein auf die Tatsache, dass auf den Ort und die Zeit der Weiterverhandlung im Marienhospital Arnsberg nicht durch einen Aushang am Gerichtssaal hingewiesen worden ist.

Dieser Vortrag reicht aus zweierlei Gründen nicht aus, den geltend gemachten Verfahrensverstoß zu belegen. Zum einen hätten Ausführungen dazu gemacht werden müssen, weshalb es unter den gegebenen Umständen überhaupt eines entsprechenden Hinweises bedurfte. Letzteres ist bereits zweifelhaft. Zwar muss in den Fällen, in denen die Verhandlung in einem anderen Raum oder nach außerhalb des Gerichtsgebäudes verlegt wird, sichergestellt sein, dass unbeteiligte Personen, die zuhören wollen, Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können. Dazu wird zwar in der Regel ein Aushang am ursprünglichen Verhandlungsort nötig sein (vgl. KK-Diemer, StPO, 4. Aufl., § 169 GVG RN 7). Dies ist jedoch nicht in jedem Fall eine unverzichtbare Voraussetzung für die Öffentlichkeit der Weiterverhandlung, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, ob mit interessierten Zuhörern zu rechnen ist (h.M. vgl. BGH NStZ 81, 311; Diemer, a.a.O. m.w.N.; Thym, NStZ 1981, 293 m.w. Hinweisen auf unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs). Vor allem kann es bei Fortsetzung der Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes genügen, dass Ort und Zeit der Fortsetzung in der Verhandlung bekannt gegeben und dort nicht anwesenden Interessenten in sonstiger Weise Auskunft gegeben wird (so Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 169 GVG RN 6; Thym, a.a.O.).

Näherer Vortrag war auch gerade im vorliegenden Fall deshalb erforderlich, weil begründete Zweifel an der Notwendigkeit eines solchen Aushanges bestehen. Die Hauptverhandlung sollte in einem Krankenzimmer fortgesetzt werden. Dort ist es zweifelhaft, ob überhaupt weitere Zuhörer Zugang gefunden hätten. Da durch die Verhandlung in das Hausrecht des Krankenhausbetreibers eingegriffen wurde, war der Zutritt für Zuhörer nur mit dessen Zustimmung möglich. Der Vorsitzende hätte sich daher um die Erteilung dieser Erlaubnis bemühen müssen. Ob dies der Fall gewesen ist, wird nicht mitgeteilt. Falls sie versagt wurde, hätte der Öffentlichkeitsgrundsatz aus tatsächlichen Gründen zurücktreten müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 169 GVG, RN 6; BGHSt 40, 191). Da dann Zuhörer ohnehin keinen Zutritt zur Zeugenvernehmung hatten, bedurfte es keines Hinweises. Hinsichtlich dieser Frage fehlt jedoch jeder Tatsachenvortrag.

Die Verfahrensrüge scheitert jedoch auch daran, weil nicht mitgeteilt worden ist, aus welchem Grunde der Aushang eines Hinweises am Gerichtssaal unterblieben ist. Denn die Tatsache, dass ein solcher Aushang fehlte - nur das ist vorgetragen -, begründet die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht. Voraussetzung ist vielmehr weiter, dass der Vorsitzende oder das Gericht den Verstoß zu vertreten haben, d.h. bei Anwendung der der Bedeutung des Grundsatzes angemessenen Sorgfalt und Umsicht, ihn bemerken und Abhilfe schaffen konnten (BGH NJW 1966, 1570; NStZ 1995, 143), wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (KK-Diemer, § 169 GVG RN 12). Es hätte daher vorliegend mitgeteilt werden müssen, ob eine Anordnung des Vorsitzenden zur Fertigung eines solchen Aushanges unterblieben ist oder ob eine solche Anordnung durch den Protokollführer oder Wachtmeister nicht ausgeführt und warum dies vom Vorsitzenden nicht bemerkt wurde. Ohne diese Angaben kann ein erhebliches Verschulden des Vorsitzenden nicht festgestellt werden (vgl. - auch zur diesbezüglichen Darlegungspflicht - BayObLG VRS 87, 1397).

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der materiellen Rüge hat Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen. Zwar fehlen im Urteil Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten, so dass allein aufgrund der Urteilsgründe die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht überprüft werden kann. Dies ist jedoch im vorliegenden Falle unschädlich. Denn mit der Revisionsbegründung hat der Verteidiger die Verhandlungsprotokolle überreicht und diese zum Inhalt seines Vortrages gemacht. In diesen finden sich die erforderlichen Angaben zum Einkommen des Angeklagten, seiner Ehefrau und zu den - nicht vorhandenen - weiteren möglichen Unterhaltsverpflichtungen.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO insgesamt zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück