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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 439/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Das Tatgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorbelastung so darzulegen, dass das Revisionsgericht die Tilgungsreife der Entscheidung selbständig prüfen kann.
Beschluss

Strafsache

gegen Ö.M.

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 11. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Kamen hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Februar 2005 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Dortmund durch Urteil vom 4. Juli 2005 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aufrechterhalten und die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf noch vier Monate festgesetzt worden ist.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Juli 2005, der am selben Tag bei dem Landgericht Dortmund eingegangen ist, Revision eingelegt und diese durch weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. August 2005 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

II.

Die rechtzeitig eingelegte und frist- und formgerecht begründete Revision ist zulässig und hat auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

"Die aufgrund der erhobenen Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben, da die Feststellungen des Landgerichts Dortmund die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs tragen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ungebremst an einen Fußgängerüberweg herangefahren ist, obwohl der Fußgänger und Zeuge K. diesen bereits betreten hatte und nur durch einen Sprung zurück eine Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten verhindern konnte. Somit hat der Angeklagte seine Pflicht aus § 26 StVO verletzt, da er verpflichtet gewesen wäre, das Überqueren der Fahrbahn durch den Zeugen K. abzuwarten. Der Angeklagte handelte insoweit auch rücksichtslos, weil er sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt hat (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 315 c Rdnr. 14). Um nämlich mit seinem Fahrzeug einen leicht hochstehenden Gullideckel zu umfahren, hat er die Rechte des Zeugen K. missachtet. Insoweit hat das Landgericht ausreichende Feststellungen zu der Motivlage des Angeklagten getroffen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.1997 - 3 Ss 1114/97 -).

Die Kammer hat ausreichend dargelegt, dass aufgrund des Verhaltens des Angeklagten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen, nämlich des Zeugen K., als Folge der Tathandlung entstanden ist (zu vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 c Rdnr. 15). So hat es festgestellt, dass der Zeuge K. von dem Fahrzeug des Angeklagten berührt worden wäre, wäre dieser nicht mit einem hastigen Schritt auf den Bürgersteig zurückgetreten. Somit war nach den Feststellungen des Landgerichts Dortmund ein Schadenseintritt in so bedrohliche Nähe gerückt, dass eine Vermeidung sich nur noch als Zufall darstellte (zu vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.). Auch zu der inneren Tatseite des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass er aus Gleichgültigkeit von vornherein hat Bedenken gegen seine Verhaltensweise nicht aufkommen lassen und deshalb die Gefährlichkeit seiner Fahrweise und das damit verbundene hohe Unfallrisiko nicht erkannt hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2000 - 4 Ss 1134/00 -).

Soweit die Revision die durch das Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung rügt, geht diese Rüge fehl. Es ist nämlich allein Aufgabe des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (vgl. BGHSt 21, 149 (151)). Auf die Sachrüge ist nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind. Dabei hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Schlüsse des Tatrichters zwingend sind. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und von der subjektiven Gewißheit des Tatrichters getragen werden (zu vgl. BGHSt 10, 208 ff.). Diesen Grundsätzen genügt die angefochtene Entscheidung, da das Landgericht in nachvollziehbarer und rechtlich bedenkenfreier Weise die Umstände dargelegt hat, aus denen es seine sichere Überzeugung gewonnen hat. Soweit die Revision rügt, das Tatgericht habe die Aussagen der Zeugen K. und Krawczyk nicht ausreichend gewürdigt, verkennt der Angeklagte, dass insofern nicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt wird, sondern - unzulässig - die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (zu vgl. BGHSt 21, 149 (151)) und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen.

Dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hätte die sich aus dem Verkehrszentralregister ergebenden Vorbelastungen des Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen, der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit verkehrswidrigen Reifen in zwei Fällen, des Überholens im Überholverbot und des Verursachens eines Unfalls durch verkehrswidriges Wenden auf der Straße nur dann zu seinem Nachteil verwenden dürfen, wenn es die Rechtskraft der zugrunde liegenden Bußgeldbescheide bzw. der zugrundeliegenden gerichtlichen Bußgeldentscheidungen mitgeteilt hätte (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.1997 - 3 Ss 1114/97 -, Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 46 Rdnr. 38 f.). Andernfalls ist dem Revisionsgericht die Überprüfung nicht möglich, ob die entsprechende Vorbelastungen überhaupt noch gegen den Angeklagten verwertbar i.S.d. §§ 13 a StVZO, 29 StVG, 51 BZRG gewesen sind (zu vgl. BGH NZV 1993, 485 (488)). Das Landgericht hat deshalb die tatsächlichen Voraussetzungen der fraglichen Vorbelastungen so darzulegen, dass das Revisionsgericht die Tilgungsreife der Entscheidung selbständig prüfen kann (zu vgl. BGH, a.a.O.). Die zweijährige Tilgungsfrist beginnt bei einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung (§ 13 a Abs. 1 S. 4, Abs. 2 Nr. 1 a StVZO). Auf die Angabe der Daten konnte deshalb nicht verzichtet werden (zu vgl. BGH a.a.O.).

Das Urteil ist deshalb hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufzuheben und an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen."

Diese Ausführungen macht der Senat sich zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. Der weitergehenden Revision bleibt dagegen der Erfolg versagt.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gem. § 111 a StPO ist gegenstandslos geworden, nachdem das Landgericht Dortmund diesen am 10. November 2005 aufgehoben hat.

Ende der Entscheidung

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