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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1224/99
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 473 Abs. 1
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der bei der Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigte Toleranzwert zwar nicht ausdrücklich angegeben, aber das Gerät, mit dem die Messung durchgeführt worden ist, benannt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Besonderheiten bei der Messung einen höheren Toleranzabzug erforderlich machen.

OLG Hamm Beschluß 25.11.1999 - 1 Ss OWi 1224/99 - 1 OWi 28 Js 579/99 (283/99) AG Warstein


wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 18. Oktober 1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 12. Oktober 1999 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler, den Richter am Oberlandesgericht Leygraf und die Richterin am Oberlandesgericht Stilke-Wassel nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Das Amtsgericht Warstein hat den Betroffenen am 12. Oktober 1999 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 51 km/h zu einer Geldbuße von 390,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats auferlegt. Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 18. Mai 1999 befuhr der Betroffene gegen 09.20 Uhr in Warstein-Belecke die B 55 in Höhe Einfahrt Industriegebiet Haar Fahrtrichtung Nord mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PB - HN 281. Bei der an diesem Tag durchgeführten Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe eines geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräts LR 90-235/P wurde eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen abzüglich der Toleranz von 121 km/h festgestellt. Da in diesem Bereich die erlaubte Geschwindigkeit 70 km/h beträgt, liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h vor."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, in der mit weiteren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben wird.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da der Rechtsbeschwerdebegründung die Erhebung der allgemeinen Sachrüge noch entnommen werden kann. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils im Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Das Amtsgericht hat mitgeteilt, welches (standardisierte) Messverfahren eingesetzt wurde und dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Messung nicht bestehen (vgl. BGH NJW 1993, 3081; BGH NJW 1998, 321). Den Urteilsgründen ist auch hinreichend sicher zu entnehmen, dass sich die aus der Lasermessung ergebende Geschwindigkeitsüberschreitung durch das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug verursacht worden ist.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft führt auch die Tatsache, dass, das Gericht nicht mitgeteilt hat, welchen Toleranzwert es von der gemessenen Geschwindigkeit zugunsten des Betroffenen in Abzug gebracht hat, nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar hat der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 3081, 3083) ausgeführt, der Tatrichter müsse, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Dagegen bedarf es nach dem Bundesgerichtshof der Angabe des verwendeten Gerätetypes nicht. Vorliegend hat das Amtsgericht zwar den Toleranzwert nicht ausdrücklich angegeben, aber den Gerätetyp, mit dem die Lasermessung durchgeführt worden ist, genannt. Es ist allgemein bekannt, dass das Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P eine Fehlerfrequenz von 3 % bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 100 km/h und mehr aufweist. Dies ergibt sich aus der Gebrauchsanweisung des Herstellers und den Zulassungsurkunden der PTB (vgl. hierzu auch Wartner, Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten, DAR 1999, 473). Durch die Benennung des Lasermessgerätes hat das Gericht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es die bei diesem Gerät systemimmanenten Fehler durch den entsprechenden Toleranzabzug berücksichtigt hat. Es wäre reine Formsache, würde man zusätzlich verlangen, dass das Amtsgericht den Toleranzwert ausdrücklich noch mit 3 % angibt. Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht ist mithin auch möglich, wenn der Toleranzwert zwar nicht ausdrücklich angegeben worden ist, aber das Gerät, mit dem die Messung durchgeführt worden ist, benannt wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Besonderheiten bei der Messung ggf. einen höheren Toleranzabzug rechtfertigen würden, was aber auch vom Betroffenen hier nicht vorgetragen wird.

Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Regelsatz des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges aufgrund der Voreintragungen erhöht und von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht abgesehen hat, obwohl es sich dieser Möglichkeit gegen weitere Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.



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