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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 621/05
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 73
OWiG § 74
Hat der Betroffene hat im Hauptverhandlungstermin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die dem Betroffenen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit, den Termin wahrzunehmen, abspricht, bildet das grundsätzlich eine genügende Entschuldigung. Bestehen mangels näherer Angaben im Attest Zweifel am Krankheitszustand, so ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene am Hauptverhandlungstermin teilnehmen kann.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen M.J.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 30. Juni 2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30. März 2005 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 02. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 12. März 2005 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße von 130,- € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2004 hat das Amtsgericht Dortmund den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid verworfen, da er im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens hat der Verteidiger des Betroffenen ein ärztliches Attest der Internistin Frau Dr. T. vorgelegt, nach dem der Betroffene aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage sei, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Dem Betroffenen ist daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Hauptverhandlungstermin vom 21. Februar 2005, zu welchem der Betroffene erschienen war, musste vertagt werden, weil der erforderliche Eichschein und das Messprotokoll nicht vorlagen. In der Hauptverhandlung vom 30. März 2005 war der Betroffene nicht erschienen. Der Verteidiger legte ein ärztliches Attest der Frau Dr. T. vor, nach dem der Betroffene aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage sei, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Dortmund den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen mit der Begründung, der Betroffene sei im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Im Einzelnen ist ausgeführt:

"Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe, nämlich angebliche erneute Erkrankung, belegt durch ein Privatattest wird nicht anerkannt. Nur amtsärztliche Bescheinigungen über Verhandlungsunfähigkeit werden als Nachweis unentschuldigten Fehlens akzeptiert."

Den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen vom 6. April 2005 hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 13. Juni 2005 als unbegründet zurückgewiesen, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 2005 verworfen worden.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juni 2005 hat der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Nachdem dem Betroffenen mit Beschluss des Senats vom 12. September 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt worden ist, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Dezember 2005 begründet. Der Betroffene macht geltend, das Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass er nicht genügend entschuldigt gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, der bereits zur Aufhebung führt. Der Senat kann diesen nämlich nicht entnehmen, ob das Fernbleiben des Betroffenen im Termin durch das zu den Akten gereichte ärztliche Attest entschuldigt ist oder aber ob es zumindest zu weiteren Nachforschungen seitens des Amtsgerichts von Amts wegen Anlass gegeben hat. Das Amtsgericht teilt im angefochtenen Urteil den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung nämlich nicht mit vollem Inhalt mit. Darüber hinaus wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich, aus welchen Gründen ein Privatattest nicht anerkannt, sondern vielmehr ein amtsärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit als Nachweis gefordert wird.

Die Formulierungen im Urteil erwecken zudem den Verdacht, dass das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat. Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLG NZV 1998, 426; OLG Düsseldorf VRS 92, 259; OLG Köln DAR 1999, 44; OLG Hamm VRS 93, 122; OLG Hamm MDR 1997, 686) nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (vgl. u.a. OLG Hamm NJW 1965, 410; OLG Hamm VRS 93, 122). Der Betroffene hat im Hauptverhandlungstermin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die dem Betroffenen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit, den Termin wahrzunehmen, abspricht. Sie bildet grundsätzlich eine genügende Entschuldigung. Bestehen mangels näherer Angaben im Attest Zweifel am Krankheitszustand, so ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene verhandlungsfähig und ihm ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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