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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 799/06
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 73 Abs. 2
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 19. September 2005 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Mit Bescheid der Stadt E vom 09. September 2004 ist dem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt worden. Hiergegen hat er Einspruch eingelegt, der vom Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 08. April 2005 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist, da der Betroffene unentschuldigt nicht in der Hauptverhandlung erschien sei. Im Urteil heißt es:

"Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe, nämlich es liege eine ausreichende Information über den Verteidiger vor, sind keine genügende Entschuldigung, weil nicht zuletzt im Hinblick auf die zahlreichen Vorbelastungen des Betroffenen in G ein persönlicher Eindruck vom Betroffenen durch das Gericht unerlässlich erscheint."

Gegen das Urteil hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 08. April 2005, eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist dem Betroffenen am 21. Juli 2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. August 2005, eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am selben Tage, ist die Rechtsbeschwerde begründet worden. Der Betroffene macht geltend, das Amtsgericht habe seinen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt und seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid daher nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen.

Mit Beschluss vom 19. September 2005 hat das Amtsgericht Dortmund die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil diese nicht innerhalb eines Monats begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss, welcher dem Betroffenen laut Mitteilung des Verteidigers am 27. Oktober 2005 zugestellt worden ist, hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vorn 31. Oktober 2005, eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am 02. November 2005, die "Entscheidung des Revisionsgerichts" beantragt.

II.

1.

Der gem. §§ 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG statthafte und fristgerecht gestellte Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu Unrecht als unzulässig verworfen.

Das in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil ist dem Betroffenen am 21. Juli 2005 zugestellt worden. Die sich an die mit der Zustellung des Urteils in Lauf gesetzte einwöchige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unmittelbar anschließende Begründungsfrist gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO von einem Monat endete erst mit Ablauf des 29. August 2005. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ging am 22. August 2005, mithin fristgerecht, beim Amtsgericht ein.

Demgemäß war der Beschluss des Amtsgericht Dortmund vom 19. September 2005 aufzuheben. Eine Kostenentscheidung war insoweit nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 346, Rdnr. 12).

2.

Die Rechtsbeschwerde hat indes keinen Erfolg.

Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG aufgrund der behaupteten Tatsache, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Entbindungsantrag abgelehnt, kann nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden ( vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl. § 74, Rdnr. 48 b) .

Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge, mit der er die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht, entspricht jedoch nicht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Danach muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (OLG Hamm, VRS 107, 120; NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79, Rdnr. 27 d). Wird gerügt, der Tatrichter habe den Betroffenen zu Unrecht von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden, so muss dargelegt werden, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG für eine Entbindung vorlagen. Der Betroffene muss also mitteilen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (vgl. OLG Hamm VRS 107, 120; OLG Hamm, OLG Köln NZV 1998, 474; Göhler, a.a.0., § 74, Rdnr. 48 c). In diesem Zusammenhang ist auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (OLG Hamm, a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge des Betroffenen nicht gerecht. Unabhängig davon, dass bereits der im Bußgeldbescheid erhobene Tatvorwurf und die konkrete Beweislage nicht mitgeteilt ist, fehlt es an der Darlegung, wann der Antrag auf Entbindung von der persönlichen Erscheinenspflicht gestellt worden ist. Der Betroffene trägt insoweit über seinen Verteidiger vor, er habe mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02. Mai 2005 (gemeint ist wohl 07. April 2005, wie sich aus dem letzten Absatz auf S. 2 ergibt) einen Entbindungsantrag gestellt. Nicht vorgetragen ist, wann dieser Antrag beim Amtsgericht Dortmund eingegangen ist und ob dieser vor oder im Termin vorgelegen hat. Auch wird nicht mitgeteilt, ob der Verteidiger in der Hauptverhandlung und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung einen derartigen Antrag gestellt hat. Es ist bereits fraglich, ob ein Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann ( vgl. Göhler, a.a.O., § 73, Rdnr. 4 m.w.N.), jedenfalls muss dies, auch nach der befürwortenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur, jedenfalls vor Verhandlung zur Sache geschehen. Im übrigen mangelt es an der Darlegung, dass der Verteidiger insoweit vertretungsberechtigt war. Nach alledem kann das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen, ob also ein zulässiger Entbindungsantrag gestellt worden ist, mit der Folge, dass die Verfahrensrüge unzulässig und dem Senat eine Überprüfung des Urteils auf Verfahrensfehler nicht möglich ist.

Soweit sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge entnehmen lässt, führt dies jedoch nur zur Prüfung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung und des Vorliegens eines Verfahrenshindernissen (Göhler, a.a.O., § 74, Rdnr. 48 b m.w.N.). Solche sind hier nicht ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde ist daher unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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