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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 842/06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 23
Das Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO umfasst sämtliche Bedienfunktonen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen C.H.

wegen Verstoßes gegen § 23 StVO.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. Oktober 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 10. Oktober 2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 12. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG (n.F.) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:

Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm hat sich in seiner Entscheidung dazu wie folgt geäußert:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer jedoch die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Es ist hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. Nach gesicherter und ständiger Rechtsprechung des Senats und der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Verordnungsgebers umfasst ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift daher sämtliche Bedienfunktonen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02 = NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98 = DAR 2003, 473 = VRS 104, 222 - wie im vorliegenden Fall betreffend das Ablesen einer gespeicherten Notiz -, vom 6. Juli 2005 in 2 Ss OWi 1777= NJW 2005, 2469 = NZV 2005, 548 = NStZ 2005, 707 = DAR 2005, 639 = VRS 109, 129 - betreffend das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand genommenen Geräts - sowie vom 1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 2006, 123 - betreffend den Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs während des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor -).

Dem wird beigetreten.

Ende der Entscheidung

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