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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 877/06
Rechtsgebiete: OWiG, StVG


Vorschriften:

OWiG § 66
StVG § 29
Die mangelnde oder fehlerhaft Angabe der Tatzeit im Bußgeldbescheid ist unschädlich, wenn kein Anlass zur Verwechselung des Tatgeschehens gegeben.

Gemäß § 29 Abs. 8 StVG dürfen, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Tilgung und Tilgungsreife stehen sich dabei gleich.


Beschluss

Bußgeldsache

gegen B.S.

wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25. August 2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 01. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf 100,00 Euro herabgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen am 25. August 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er in erster Linie weiterhin die Einstellung des Verfahrens erstrebt, da nach seiner Auffassung aufgrund der teilweise falschen Angaben über Ort, Tattag und Uhrzeit der Bußgeldbescheid unwirksam sei.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihr auch ein - wenn auch nur geringer Erfolg - nicht zu versagen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

"Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Bußgeldbescheid sei unwirksam, weil der Tattag und die Tatzeit falsch wiedergegeben worden seien, geht dieser Angriff fehl. Die mangelnde oder fehlerhaft Angabe der Tatzeit im Bußgeldbescheid ist unschädlich, wenn - wie vorliegend - kein Anlass zur Verwechselung des Tatgeschehens gegeben ist (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 66 Rdn. 42 m.w.N.).

Die auf die erhobene Sachrüge in materieller Hinsicht vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Messung aus einem Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProViDa-Systems erfolgte. Daraus ergibt sich, dass es hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung in den Urteilsgründen lediglich der Darstellung bedarf, dass nach dem ProViDa-System gemessen, welches der nach diesem System möglichen Messverfahren angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 11.03.2003 - 1 Ss OWi 6 1/03 - m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Urteil noch gerecht.

Hingegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde zu Recht gegen die Verhängung einer Geldbuße von 120,00 EUR. Das Amtsgericht Dortmund hat die beiden Vorbelastungen des Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße zu Unrecht strafschärfend gewertet. Gemäß § 29 Abs. 8 StVG dürfen, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Tilgung und Tilgungsreife stehen sich dabei gleich. Der maßgebliche Zeitpunkt für einen Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife ist der Tag des Erlasses des letzten tatrichterlichen Urteils, nicht der Tattag (zu vgl. Hentschel, StV, 37. Auflg., § 29 StVG Rdn. 12). Da gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Tilgungsfrist bei einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre beträgt, war das Amtsgericht gehindert, am Tage der Urteilsverkündung die Voreintragungen zur Erhöhung der Geldbuße zu verwerten. Im Übrigen lässt die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die Verhängung des gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. der lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat begegnet rechtlichen Bedenken nicht. Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei davon Abstand genommen, von der Verhängung eines Fahrverbotes ggf. unter Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise abzusehen."

Diese Stellungnahme macht der Senat sich nach eingehender Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides bemerkt der Senat ergänzend: Zwar gehört nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG auch der Tatzeitpunkt zum notwendigen Inhalt des Bußgeldbescheids, so dass dessen Wirksamkeit durch ein falsches Datum grundsätzlich berührt werden kann. Die genaue datenmäßige Festlegung der Tatzeit ist jedoch nur dann unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung, soweit sie für den Schuldspruch und die sichere Erfassung der ihm zugrundeliegenden Tat unerläßlich ist. Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen dagegen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. Bei Verkehrsverstößen kommt es zwar in aller Regel zum Ausschluss einer Verwechselbarkeit auf die Mitteilung des Tatzeitpunkts entscheidend an. Jedoch hängt es auch hier von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Abweichungen der Tatzeit die Tatidentität beseitigen oder ob sie unschädlich sind, weil der Vorgang durch besondere Umstände so eindeutig charakterisiert ist, dass Zweifel an seiner Identität auch bei einer Datumsverschiebung oder einem zeitlichen Bezeichnungsversehen nicht entstehen können. Soweit aufgrund außergewöhnlicher Tatumstände, Begleitumstände oder sich aus der Tat ergebender Folgen für die Verfolgungsorgane wie für den Betroffenen klar erkennbar ist, um welchen Vorgang es sich bei der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat handeln soll, sind deshalb etwaige zeitliche Unrichtigkeiten unschädlich (vgl. OLG Hamm, GewArch 1972, 60; BayObLG bei Bär, DAR 1988, 371; BayObLG, DAR 1989,372; OLG Köln, NStZ 1982,123; vgl. auch Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 42 m.w. Nachw.). Gleiches gilt dann, wenn die zeitliche Fehlbezeichnung auf einem auch aus der Sicht des Betroffenen offensichtlichen Irrtum beruht, wobei zur Klärung dieser Frage über den Inhalt des Bußgeldbescheids hinaus auch der Akteninhalt herangezogen werden kann (vgl. OLG Hamm, VRS 49,128; DAR 1999, 371; NStZ-RR 1998, 372; so auch OLG Karlsruhe, VRS 62,278).

Vorliegend ist die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage trotz der fehlerhaften Tatzeitangabe nicht in Frage gestellt, weil der Betroffene diesen Irrtum als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr nicht bestand. In dem Bußgeldbescheid wird das Tatgeschehen nach dem Tatort (jedenfalls weitgehend) und dem benutzten Fahrzeug eindeutig beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die fragliche Strecke regelmäßig bzw. täglich befährt und dass damit zwei gleichartige und je gesondert zu ahnende Ordnungswidrigkeiten in Frage kämen, bestehen nicht und werden auch von dem Betroffenen selbst nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist der Betroffene nach dem Vorfall nicht nur angehalten, sondern ihm ist auch das Videoband vorgespielt worden. Hierdurch hebt sich der vorliegende Verstoß jedenfalls von anderen, gleichartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 StPO. Da der erreichte Erfolg nur gering ist, ist die volle Kostentragungspflicht des Betroffenen gerechtfertigt. ( vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., vor § 105, Rdnr. 128 ).

Ende der Entscheidung

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