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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 1 UF 149/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1666
BGB § 1666 Abs. 1
BGB § 1666 a
BGB § 1666 a Abs. 1 S. 1
BGB § 1666 a Abs. 2
BGB § 1696 Abs. 2
BGB § 1696 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das Familiengericht hat den Eltern gem. §§ 1666, 1666 a BGB die elterliche Sorge für die Kinder entzogen und dem Jugendamt der Stadt C als Vormund übertragen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl.-Psych. und psychologischen Psychotherapeuten N L u.a. ausgeführt, der Vater sei ersichtlich erziehungsungeeignet. Die Mutter sei zwar in technischer Hinsicht geeignet, die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Ihr fehle aber die Möglichkeit, die Kinder angemessen zu fördern. Sie beschränke sich auf rein dienende Positionen, erweise sich als unterwürfig und konfliktvermeidend, lasse ihre Kinder deshalb emotional verkümmern und erweise sich deshalb im Ergebnis nicht als Erzieherin, sondern lediglich als Hilfskraft ihrer Kinder.

Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 146 bis Bl. 153 d.A. Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten befristeten Beschwerde, mit welcher sie abändernd erstrebt, dass ihr das alleinige Sorgerecht für alle drei Kinder verbleibe. Der Vater hat kein eigenständiges Rechtsmittel eingelegt. Er unterstützt aber die Mutter in ihrem Begehren.

Das zulässige Rechtsmittel der Kindesmutter hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Familiengerichts, der Kindesmutter das Sorgerecht nach Maßgabe der §§ 1666, 1666 a BGB zu entziehen, entsprach der sich ihm darbietenden Sach- und Rechtslage. Die tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen liegen auch zum heutigen Tage noch vor.

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes u.a. durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet, so hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, § 1666 Abs. 1 BGB. Dabei sind Maßnahmen, die mit der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann, § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen, § 1666 a Abs. 2 BGB. Diese - engen - Voraussetzungen liegen auch zum heutigen Tag noch vor, jedenfalls in der Person der Beschwerdeführerin, deren Erziehungsfähigkeit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Sie selbst stellt nicht in Abrede, dass ursprünglich die Herausnahme der Kinder aus der Familie geboten war, sieht dies indessen nur als Krisenintervention zur Überbrückung eines kurzen Zeitraums und - spätestens seit der endgültigen Trennung vom Vater und dem damit einhergehenden Verlust dessen Einflussmöglichkeiten - als vom Kindeswohl nicht mehr geboten an. Der Senat teilt diese Einschätzung nicht. Es steht vielmehr zu seiner Überzeugung fest, dass die damalige Situation, die zum Tätigwerden des Jugendamts im Sinne einer Krisenintervention geführt hat, nicht ein einmaliges Ereignis ohne greifbare Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung gewesen ist, sondern Ausdruck eines in der Persönlichkeit der Kindesmutter vorliegenden strukturellen Problems ist, dem sie sich bis zum heutigen Tage nicht gestellt und dessen Bewältigung sie noch nicht wirklich in Angriff genommen hat.

Im Einzelnen:

1.

Es liegt eine Kindeswohlgefährdung in Person aller drei Kinder vor. Wie der dem Senat seit längerem als zuverlässig bekannte Sachverständige, der Dipl.-Psych. und psychologische Psychotherapeut N L, in seinem von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgehenden und insoweit von den Eltern auch nicht in Zweifel gezogenen Sachverständigengutachten nachvollziehbar, widerspruchsfrei und deshalb überzeugend dargelegt hat, sind alle drei Kinder im Elternhaus bei mindestens durchschnittlicher, teilweise überdurchschnittlicher Intelligenz in technischer Hinsicht gut gefördert worden. Alle drei weisen aber Auffälligkeiten in emotionaler/seelischer Hinsicht auf. T hat danach kein inneres Zentrum herausgebildet, erlebt Haltlosigkeit, Leere und einen schwachen Selbstwert. Ähnliches gilt für G. Auch er neige, wie T, am liebsten zur Verdrängung von Konflikten, sei aber wesentlich belastbarer und sozial durchsetzungsfähiger. D sei emotional verkümmert, wenn auch nicht genau feststellbar sei, ob er anders empfinde oder weniger spüre als gleichalte Kinder oder ob er gelernt habe, Gefühle nicht zuzulassen. All dies sei Folge der Erziehung im Elternhaus. Beide Eltern hätten die Kinder zwar in intellektueller Hinsicht, aber nicht in seelischer Hinsicht gefördert. Der Vater habe sich den Kindern nicht als Vorbild gezeigt, zu dem sie aufschauen oder den sie achten könnten. Er habe den Kindern wiederholt dissoziales und egoistisches Verhalten vorgelebt. Die Mutter habe dem nicht entgegengewirkt. Sie habe sich zum einen partnerschaftlichen Erziehungsstil mit den Kindern bemüht, werde aber als Leitfigur von keinem der Söhne akzeptiert. Sie habe zudem die deutlichen Entwicklungsverzögerungen und die massiven Verhaltensauffälligkeiten D?s verharmlost und ignoriert. Beide hätten den Kindern nicht ausreichend Zuwendung zukommen lassen und ihnen emotionale Geborgenheit gegeben. Die Beziehungen in der Familie seien von vielen Entwertungen, Grenzüberschreitungen und von seelischer Isolation gekennzeichnet. Der Vater habe sie entwertet und mitunter geschlagen. Sie habe das hingenommen. Sie sei zu schwach, ihrem dominanten Ehemann gegenüber eine wirksame Gegenposition aufbauen zu können und sich damit zu seiner Dienerin gemacht. Dieses Verhalten habe sie auch gegenüber den Kindern an den Tag gelegt, diese nicht geführt und sich auch zu deren Dienerin gemacht. Das führe dazu, dass die Kinder keine Achtung vor ihr entwickelt hätten.

Ausfluss dieser mangelnden Zuwendung im Elternhaus sei u.a. gewesen, dass beide Eltern die massiven Verhaltensauffälligkeiten D?s (nicht sprechen, einkoten, Wutanfälle, fehlende Emotionalität) nicht Ernst genommen und ihn deshalb nicht rechtzeitig einer entsprechenden Behandlung zugeführt hätten. Ausfluss der mangelnden Empathie im Elternhaus sei es schließlich auch gewesen, dass die Kindesmutter den sich ihr aufdrängenden dringenden Verdacht eines sexuellen Missbrauchs des ältesten Sohnes T durch den Freund des Vaters totgeschwiegen habe, um eine "peinliche Situation" zu vermeiden.

Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind zur Überzeugung des Senats richtig. Das ergab auch die Anhörung der Kindeseltern und der Kinder selbst im Senatstermin. Besonders der jüngste Sohn, D, wirkte emotional völlig abwesend und unbeteiligt. Schon die Begrüßung seiner Eltern fand ohne ersichtliche Reaktion, weder in positiver noch in negativer Hinsicht, statt. Den beiden älteren Söhnen war allerdings anzumerken, dass sie noch eine engere Bindung an die Eltern haben und auch darauf drängten, wieder in den mütterlichen Haushalt zurückzukehren. Insoweit misst der Senat ihrer Begründung, dass es im mütterlichen Haushalt bequemer sei, weil sie in der Einrichtung "so viel machen" müssten, allerdings keine Bedeutung zu, insbesondere will der Senat daraus nicht den Schluss ziehen, dass sie tatsächlich nur rationale Gründe und nicht auch eine Bindung zu den Eltern in den mütterlichen Haushalt zurückziehen. Allerdings steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die beiden älteren Söhne über Jahre hinweg im elterlichen Haushalt in einer unter den Eltern eher feindseligen und kühlen Umgebung groß geworden sind und dass ihre seelische Entwicklung dort zu kurz gekommen ist. Deshalb wäre die seelische Entwicklung aller drei Kinder, wären sie im elterlichen Haushalt verblieben, ohne weiteres gefährdet gewesen.

An den diese Besorgnis begründenden Tatsachen hat sich bis heute auch noch nichts Wesentliches geändert.

Tatsache ist zwar, dass der Vater nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt, so dass eine Ursache für die ständigen Konflikte zwischen den Eltern damit jedenfalls weniger präsent ist. Andererseits waren Mängel in der Erziehungsfähigkeit nicht lediglich in der Person des Kindesvaters, sondern auch in der Person der Kindesmutter festzustellen. Dieser war es, bedingt durch die Neigung, Konflikte um jeden Preis zu vermeiden, nie gelungen, die Achtung ihrer Kinder zu gewinnen. Sie selbst versorgte die Kinder, bedingt durch die Schwäche in ihrer eigenen Persönlichkeit, zwar wunschgemäß, aber ohne Wahrnehmung der seelischen Bedürfnisse der Kinder und reduziert auf deren körperliche Bedürfnisse und die intellektuelle Entwicklung. Soweit sie in der Lage war, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen, hat sie sich darüber, den leichteren Weg gehend, ohne Rücksicht auf eine richtige Bedeutungsgewichtung hinweggesetzt. Unabhängig davon, ob ein sexueller Missbrauch T?s tatsächlich stattgefunden hat, hat sie bereits die Auseinandersetzung damit verweigert und die Augen vor den seelischen Nöten T?s verschlossen. D?s ersichtliche Verhaltensauffälligkeiten hat sie schlicht ignoriert, obwohl ihr dies von ihrer intellektuellen Begabung und beruflichen Ausbildung her nicht hätte verborgen bleiben können.

Sie hat nach alledem keine Konfliktbewältigung betrieben, sondern ist den Konflikten schlicht aus dem Wege gegangen. So verhält sich die Beschwerdeführerin auch heute noch. Sie hat eine Gesprächstherapie begonnen, nicht, weil sie selbst daran interessiert wäre, diese Problematik abzuklären, sondern weil sie dies, dem Wunsch des Jugendamts folgend, als Möglichkeit ansah, die Rückführung der Kinder in ihren Haushalt zu erreichen. Wer allerdings nur unter der Prämisse, es liege keine Behandlungsbedürftigkeit vor, einen Arzt oder Therapeuten aufsucht, wird auch keine Behandlung erfahren. Die Beschwerdeführerin vermittelte bei ihrer Anhörung im Senatstermin den Eindruck, der sich nach der Lektüre des Sachverständigengutachtens sowie der früheren Erläuterungen des Sachverständigen gegenüber dem Amtsgericht ergab. Sie wirkte insgesamt unsicher, unentschlossen, fremdgesteuert und fahrig. Sie betrieb das Beschwerdeverfahren, wie sie erklärte, weil die Kinder dies wünschten und weil sie, solange das Beschwerdeverfahren andauere, die größere Wohnung noch halten könne. Unabhängig davon, ob in ihrer Person, was im Senatstermin streitig geblieben ist, eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung vorliegt, vermittelte sie jedenfalls nicht den Eindruck, als sei sie in der Lage, ihre Kinder zu selbstbewussten, sich und andere respektierende und in deren Bedürfnissen wahrnehmende Menschen zu erziehen. Sie wirkte, obwohl ihr das durch den Sachverständigen und durch die in der Akte befindlichen Bericht des Jugendamts bescheinigt wurde, nicht einmal in der Lage, den Kindern durch erzieherisches Einwirken auf ihr Handeln und Denken Strukturen zu vermitteln.

Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichendes Selbstbewusstsein und Stärke auch in der Führung der Kinder verfügt, misst der Senat dem Umstand, dass die Eheleute sich endgültig voneinander getrennt haben, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn, wie dargelegt, vermeidet die Beschwerdeführerin noch immer, ihre Probleme aufzuarbeiten. Sie betreibt keine Problemlösung, sondern geht den Problemen schlicht aus dem Weg. Soweit sich derzeit das Verhältnis zum Vater der Kinder beruhigt hat, sieht der Senat dies nicht als Ergebnis einer grundlegenden Veränderung in der Persönlichkeit und dem Verhalten der Eltern zueinander, sondern eher als Folge gemeinsamer Interessen. Nicht die Kompetenz der Mutter, Konflikte zu erkennen und zu lösen, ist gestiegen. Eher ist derzeit eine Zurückhaltung des Vaters festzustellen, möglicherweise einhergehend mit Wohlverhalten der Beschwerdeführerin, soweit seine Interessen betroffen sind. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Erklärung der Mitarbeiterin des Jugendamts, Frau E, wonach die Kindesmutter bereit gewesen sei, die ihr zustehenden Zeiten für Umgangskontakte dem Kindesvater "abzutreten", während sie sich selbst damit begnügen wollte, bei Arztbesuchen der Kinder anwesend sein zu dürfen.

2.

Mildere Maßnahmen als eine Herausnahme der Kinder aus der Familie und eine Entziehung der gesamten Personenfürsorge kommen derzeit auch nicht in Betracht soweit D betroffen ist. Das gilt aber auch hinsichtlich der älteren Söhne T und G. Denn nachdem sich in der Person der Kindesmutter bislang keine wesentliche Änderung gezeigt hat, nachdem sie lediglich auf äußeren Druck hin aus verfahrenstaktischen Gründen und ohne wirkliches Bedürfnis einer Abklärung eine Gesprächstherapie begonnen hat, nachdem diese erst so kurze Zeit läuft, dass eine Verbesserung in den persönlichen Erziehungsvoraussetzungen der Kindesmutter noch nicht eingetreten sein kann und nachdem dies auch nach dem Eindruck, den der Senat in der Anhörung von ihr gewonnen hat, bislang nicht der Fall ist, würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Zurückführung der Kinder höchstwahrscheinlich nur zu einer Fortsetzung der damaligen Situation mit der begründeten Gefahr einer Wiederholung und der erneuten Notwendigkeit einer "Krisenintervention" die Folge sein. Waren die Kinder bereits damals, was die Durchsetzung des Willens anbetrifft, stärker als sie und fehlte ihnen bereits damals der Wille, die Einsicht und die Fähigkeit, auch auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin Rücksicht nehmen zu können, gilt dies heute erst Recht, nachdem die älteren Söhne eher noch durchsetzungskräftiger geworden sind und nachdem sie sich, möglicherweise in der Hoffnung baldiger Rückführung in die Familie, auf die Wohngemeinschaften nicht eingelassen und die dort angebotenen Hilfen nicht angenommen haben, erst Recht. Im Übrigen ist die Reifung ihrer Persönlichkeiten noch nicht soweit fortgeschritten, dass ein Ausgleich der Erziehungsschwäche der Mutter nicht mehr erforderlich wäre. Insoweit sind nach Einschätzung des Senats gegenläufige Entwicklungen erforderlich, nämlich die Behebung der Mängel in der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einerseits und die Behebung der Folgen dieser Erziehungsmängel aus der Vergangenheit bei den Kindern andererseits. Wann es der Fall ist, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr zu besorgen oder vertretbar gering wäre, ist derzeit jedenfalls noch nicht absehbar, nachdem weder bei der Mutter noch bei den Kindern ausreichende Entwicklungsfortschritte eingeleitet worden sind.

Mildere Maßnahmen als die Trennung der Kinder von der Familie und die Entziehung der gesamten elterlichen Sorge haben sich bereits in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen. Der ersten, auch von den Eltern als berechtigt empfundenen Krisenintervention Ende 2002 folgte nach zwischenzeitlicher Zurückführung der Kinder in die Familie die Notwendigkeit eines weiteren Eingreifens, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Kinder ihr mit ihren Ansprüchen über den Kopf gewachsen waren und sie sich ihnen gegenüber nicht hat durchsetzen können. Zum damaligen Zeitpunkt erfuhr die Beschwerdeführerin Unterstützung durch die SPFH, lehnte diese aber ab, weil sie sich dadurch eher kontrolliert als unterstützt fühlte. Diese ablehnende Haltung gegenüber öffentlichen Hilfen ist auch heute noch festzustellen, denn die Beschwerdeführerin leugnet, dass eine Zusammenarbeit überhaupt stattfinde, während seitens des Jugendamts sogar dargelegt wurde, die Zusammenarbeit klappe jetzt besser. Bei alledem hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit öffentlichen Behörden nicht vorstellen könne, weil sie sich dadurch in ihren eigenen Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt und eben nicht unterstützt fühle.

Nach alledem kamen mildere Maßnahmen als der gänzliche Entzug der elterlichen Sorge derzeit nicht in Betracht.

Die weitere Entwicklung ist noch nicht abzusehen. Allerdings wird die Notwendigkeit, diese Maßnahme aufrechtzuerhalten, in gewissen Abständen zu überprüfen und je nach Situation abzumildern oder aufzuheben sein, § 1696 Abs. 2, 3 BGB. Insoweit wird auch in Betracht zu ziehen sein, jedenfalls die beiden älteren Söhne nach einer gewissen Stabilisierung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin oder nach der Erweiterung ihrer erzieherischen Kompetenzen einerseits oder nach einer gewissen Reifung und Entwicklung von T und G eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt vorzunehmen.

Ende der Entscheidung

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