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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.01.2006
Aktenzeichen: 1 UF 207/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1630
BGB § 1666
BGB § 1697 a
BGB § 1779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Großeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 26. August 2005 teilweise abgeändert: Statt der vom Amtsgericht bestimmten Vormünderin werden mit Wirkung vom heutigen Tage die Großeltern U und D L gemeinsam zum Vormund bestimmt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat der Mutter die elterliche Sorge entzogen und einen Dritten zum Vormund bestellt. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Feststellungen der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Großeltern, die anstelle der Mutter für L sorgen wollen. Der Senat hat die Beteiligten und das Kind gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 21.12.2005 verwiesen.

II.

Soweit das Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge für L entzogen hat, ist die Entscheidung nicht angegriffen und im übrigen auch nach Auffassung des Senats im Ergebnis zutreffend. Eine Übertragung der Sorge auf den Vater kommt aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht.

Soweit die Großeltern die elterliche Sorge für L auf sich übertragen wissen wollen, kommt auch eine derartige Entscheidung nicht in Betracht. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf Dritte sieht das Gesetz - mit Ausnahme von § 1630 BGB, wonach Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf Pflegeeltern übertragen werden können, dessen Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen - nicht vor. Vielmehr ist für einen Minderjährigen, der nicht unter elterlicher Sorge steht, ein Vormund zu bestellen (§§ 1773, 1774 BGB).

Infolge der Beschwerde der Großeltern steht damit zur Prüfung des Senats, ob diese zum Vormund für L zu bestimmen sind oder ob es bei der Bestimmung des Vormunds durch das Amtsgericht zu verbleiben hat. Maßstab für die infolge der Sorgerechtsentziehung der Mutter nach § 1666 BGB notwendige Vormundsbestellung ist dabei in erster Linie § 1697 a BGB, wonach diejenige Entscheidung zu treffen ist, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist auch die Vorschrift für die Auswahl eines Vormunds, nämlich § 1779 BGB zu beachten, wonach die Person auszuwählen ist, die am besten geeignet ist und wonach bei mehreren geeigneten Personen unter anderem die persönlichen Bindungen und die Verwandtschaft zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erscheint es im Ergebnis für L am besten, wenn die Großeltern die Vormundschaft ausüben. Dabei ist in Rechnung gestellt, dass die Entscheidung in der Sache darauf hinaus läuft, dass L bei seinen Großeltern aufwachsen wird.

Eine Bestellung der Großeltern verböte sich zwar von vorne herein, wenn das Wohl L damit - wie vom Amtsgericht angenommen - gefährdet wäre. Das ist aber nicht - jedenfalls nicht mehr - der Fall.

Das Amtsgericht hat die von ihm angenommene Kindeswohlgefährdung in erster Linie aus den Beziehungen der Mutter zu den Großeltern, insbesondere zu ihrer Mutter, hergeleitet. Die Anhörung der Großeltern und der Mutter durch den Senat hat ergeben, dass diese untereinander - jedenfalls nunmehr - ein normales Verhältnis pflegen. Danach besucht die - inzwischen wieder in C wohnende - Mutter mit ihrem zweiten Kind K die Großeltern regelmäßig etwa einmal die Woche, wobei auch mal Abstände von zwei oder drei Wochen eintreten können. Danach mischen sich die Großeltern in die Erziehung K nicht ein und lassen die Mutter ihren Weg gehen.

Abgesehen davon erscheint auch nachvollziehbar, dass, wie es die Großmutter im Senatstermin berichtet hat, Streitereien mit der Mutter in erster Linie wegen L gegeben hat. Denn wenn eine Großmutter ihren Enkel durch die Mutter, ihre Tochter, nicht ausreichend versorgt sieht, sind Konflikte zwischen Großmutter und Mutter = Mutter und Tochter vorprogrammiert. Allerdings war die Einschätzung der Großmutter nicht etwa rechthaberisch oder besserwisserisch, sondern richtig. So hat das Jugendamt das Wohl L derart gefährdet gesehen, dass es L aus dem mütterlichen Haushalt herausgenommen hat. So waren und sind sich alle fachlich Beteiligten (Jugendamt, Mutter-Kind-Einrichtung in S, Sachverständiger) einig, dass die Mutter mit der Versorgung und Erziehung L - jedenfalls neben der Versorgung und Erziehung K - überfordert ist.

Darüber hinaus wird dadurch, dass der Mutter die Sorge entzogen ist und durch die Bestellung der Großeltern zum Vormund eine klare Kompetenzverteilung für die Belange L erreicht, die das vorhandenen Konfliktpotential zwischen der Großmutter und der Mutter in Bezug auf L beseitigt.

Gefährdungen des Kindeswohls durch das Erziehungsverhalten der Großeltern - die das Amtsgericht, infolge seiner Auffassung konsequent, hat dahin stehen lassen - vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Im Gegensatz zum vom Sachverständigen im Zuge der Erstellung seines Gutachtens in erster Instanz noch vorgefundenen verwöhnenden Erziehungsverhalten beider Großeltern und grenzüberscheitenden Verhaltens der Großmutter haben die Großeltern nach den übereinstimmenden Angaben des Verfahrenspflegers RA I und der Erzieherin I 1 von den Kinderhäusern Y derartiges abgestellt und zu einem kindgerechten Umgang mit L gefunden.

Auch der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch den Senat eine Kindeswohlgefährdung bei Wechsel L in den großelterlichen Haushalt nicht mehr gesehen.

Nach der Anhörung aller Beteiligter und des Sachverständigen ist der Senat überzeugt, dass die hier getroffene Entscheidung für L das Beste ist.

Richtig ist sicher die Feststellung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, dass L dringend einfühlsame, konsequente und zuverlässige Bezugspersonen braucht, die hinter ihm stehen und ihn sicher durchs Leben führen können. L weiß nicht, wohin er gehört. L ist von der Mutter hin- und her geschoben worden. Mal hat sie ihn teilweise der Fürsorge der Großeltern überlassen, mal hat sie ihn zu sich genommen (und unzureichend versorgt), mal hat sie ihn der gänzlichen Fürsorge der Großeltern überlassen, dann hat sie ihn wieder zu sich genommen. L, um den es geht, ist Spielball dieser Verhältnisse geworden. Das Ergebnis der Anhörung L durch den Senat bestätigt das. L erscheint entwicklungsverzögert und als ein Kind, welches seine Situation fatalistisch hinnimmt, ohne zu wissen, wo es steht.

Die Frage, ob es für L besser ist, wenn die Großeltern Vormund werden, oder aber besser ist, wenn ein Dritter die Vormundschaft führt, beurteilt sich im Ergebnis mit den damit einhergehenden Folgen. Werden die Großeltern Vormund, wird L in ihren Haushalt wechseln. Bleibt Frau Q Vormund, wird die Frage, wo L seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt haben wird, zunächst offen bleiben.

Ein Wechsel L in den Haushalt der Großeltern erscheint als die dem Wohl L am ehesten förderliche Lösung. Dabei lässt sich der Senat ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen und auch ausgehend von dem seitens des Senats geteilten Eindruck des Verfahrenspflegers, wonach L unter der jetzigen Situation leidet, zunächst von der Erwägung leiten, dass L dringend ein Zuhause braucht. Von daher scheint kein Raum für Übergangsmaßnahmen wie etwa die Überlegung, L mit der Option eines späteren Wechsels in den großelterlichen Haushalt zunächst in eine Pflegefamilie wechseln zu lassen, um etwaige Konflikte im Verhältnis zwischen Großmutter und Mutter weiter aufzuklären. Dem stünde auch der vom Senat geteilte Standpunkt des Sachverständigen entgegen, wonach L möglichst kein Bindungswechsel mehr zugemutet werden sollte. Von daher stellt sich mit Blick auf L Wohl eher die Frage, ob es für ihn besser ist, bei den Großeltern aufzuwachsen oder aber, ob es für ihn, wie es das Jugendamt meint, besser ist, ihn der Obhut einer "Profi-Pflegefamilie" anzuvertrauen.

Der Sachverständige konnte die Frage auch unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht für und gegen die Großeltern sprechenden Punkte nicht eindeutig beantworten und hat sie im Ergebnis nur als sehr schwer zu beantworten bezeichnet. Das entspricht auch der Einschätzung des Verfahrenspflegers und der vom Amtsgericht bestellten Vormünderin. Auch der Senat sieht Schwierigkeiten bei der einen oder anderen Lösung, hält im Ergebnis aber neben der vom Sachverständigen gesehenen hohen Bereitschaft der Großeltern zur Übernahme der Fürsorge für L folgendes für maßgeblich: Wenn die Frage, ob es besser für L ist, bei den Großeltern oder in einer Pflegefamilie zu leben, nicht eindeutig oder wenigstens mit Gründen von Gewicht zu Gunsten eines Aufwachsens in einer Pflegefamilie beantwortet werden kann, ist das Verwandtschaftsband ausschlaggebend. Denn in der Familie, in die er hinein geboren ist, hat L seine Wurzeln. Hinzu kommt: Der Senat teilt die Auffassung des Jugendamtes, es habe sich nichts geändert und aus den Erfahrungen in der Vergangenheit sei es besser, L in Familienpflege zu geben, nicht. Wie bereits ausgeführt, haben der Verfahrenspfleger, die Betreuerin Frau X und die vom Amtsgericht bestellte Vormünderin übereinstimmend berichtet, das Verhalten der Großeltern gegenüber L habe sich geändert. Von dem vom Sachverständigen zunächst beobachteten verwöhnenden Verhalten der Großeltern und dem grenzüberschreitenden Verhalten der Großmutter haben sie nichts mehr berichtet. Vielmehr verlaufen die Besuche der Großeltern harmonisch und kindgerecht. Gleichzeitig haben die Großeltern damit gezeigt, dass sie in der Lage sind, ungünstiges Erziehungsverhalten auf Hilfe - hier durch die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten - zu ändern. Die Einschätzung des Jugendamtes, es habe keine Veränderungen gegeben, mag in Bezug auf die Person der Mutter richtig sein. Die Mutter hat sich in der Vergangenheit treiben lassen und scheint das immer noch zu tun, wenn sie erklärt, sie habe gar nicht gewusst, dass es um die Entziehung des Sorgerechts gegangen sei, sie habe sich über den Beschluss des Amtsgerichts geärgert, könne aber nicht sagen, warum sie dagegen nichts unternommen habe und die Sache schludern lassen. Das ist für die Frage, ob L bei den Großeltern aufwächst oder in Familienpflege, indessen kein maßgeblicher Gesichtspunkt. Auch möglichen, zwischen der Großmutter und der Mutter bestehenden Schwierigkeiten in deren Beziehung kommt aus den bereits oben genannten Gründen keine entscheidende Bedeutung zu. Schließlich spricht dafür, L im Haushalt der Großeltern aufwachsen zu lassen, dass er mit ihnen vertraut ist. Dabei erscheint der Umstand, dass L nach den Feststellungen des Sachverständigen bisher keine echten Bindungen zu seinen Großeltern entwickelt hat, nicht von Gewicht. Denn der Sachverständige vermochte nicht zu sagen, ob dass in der Person der Großeltern, oder ob dass im bisherigen Hin und Her in L Leben seine Ursache hat.

Schwierigkeiten bei einem Wechsel L in den Haushalt der Großeltern werden sich voraussichtlich nicht aus deren Persönlichkeiten ergeben, sondern könnten sich eher aus der von seinen bisherigen Erfahrungen geprägten Persönlichkeit L einstellen. L ist entwicklungsverzögert und bedarf emotionaler und kognitiver Förderung. Der Senat geht aufgrund der vom Sachverständigen attestierten und deshalb auch vom Senat - nicht zuletzt aufgrund der Durchführung dieses Verfahrens - angenommenen hohen Bereitschaft der Großeltern zur Übernahme der Versorgung, der Fürsorge und der Verantwortung für L davon aus, dass sich die Großeltern der mit ihrer Bestellung zum Vormund verbundenen Aufgabe stellen und gegebenenfalls Hilfe - sei es vom Jugendamt oder von anderer Seite - in Anspruch nehmen werden.

Ende der Entscheidung

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