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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 1 UF 24/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 621 a Abs. 1
ZPO § 621 e
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 623 Abs. 1 S. 2
BGB § 242
BGB § 1587 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 9. Januar 2007 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

Gründe:

Die gem. §§ 621 a Abs.1, 621 e ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Familiengerichts, mit welcher die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b BGB abgelehnt worden ist, ist begründet.

Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Entgegen der Annahme des Familiengerichts steht die Rechtskraft seines Scheidungsurteils vom 12. Juni 2003 der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, da die darin getroffene Feststellung, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, weil die Parteien diesen durch eine notarielle Vereinbarung wirksam ausgeschlossen hätten, keine Entscheidung des Familiengerichts darstellt. Die Feststellung hat vielmehr lediglich deklaratorischen Charakter und unterliegt deshalb nicht der Rechtskraft. Die Folgesache Versorgungsausgleich ist zwar seinerzeit gemäß § 623 Abs.1 S.2 ZPO von Amts wegen anhängig geworden. Das Verfahren ist jedoch zu keinem Zeitpunkt eingeleitet worden, wozu die Aufnahme von Ermittlungen durch das Familiengericht in Form von Einholung von Auskünften der Rentenversicherungsträger erforderlich ist (BGH NJW 1992, 3293). Demzufolge ist auch keine Entscheidung getroffen worden, deren Rechtskraft der jetzigen Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehen würde (OLG Düsseldorf NJW 2006, 234).

Da das Familiengericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine Feststellung zur Wirksamkeit des von den Parteien vor der Eheschließung vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs getroffen hat, wozu nach der neueren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Veranlassung besteht (BGH FamRZ 2005, 26; 2004, 601), wenn der Verzicht ohne einen Ausgleich erfolgt ist, war das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Das Familiengericht wird hierzu Feststellungen zur Höhe der in der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Eheleute, zu ihren Motiven bei Abschluss des Ehevertrages, ihren früheren und - im Rahmen der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB - aktuellen Lebens-, Versorgungs- und Vermögensverhältnissen zu treffen haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch nach Einführung des Antragserfordernis in § 538 Abs.2 ZPO, da § 621e Abs.3 ZPO keine Verweisung auf die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift enthält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren nicht um ein Antragsverfahren, sondern ein von Amts wegen betriebenes Verfahren handelt, wie dies hier der Fall ist (a.A. Zöller/Philippi § 621 e ZPO Rn.76, wo ohne Auseinandersetzung mit der fehlenden Verweisung und der Besonderheit des amtswegigen Verfahrens eine sinngemäße Anwendung des Antragserfordernisses befürwortet wird).

Eine Kostenentscheidung ist für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten bestimmt sich nach §§ 131 a, 99 KostO. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten, die sich nach § 13 a Abs.1 FGG richtet, sind nicht gegeben, da es nicht der Billigkeit entspricht den Beschwerdegegner mit den Kosten der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise zu belasten.

Ende der Entscheidung

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