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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 1 UF 281/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 24. November 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Westf.) vom 08. Juli 2003 - 5 a F 22/03 (UK) - wird dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 180,00 € und für die Zeit ab Januar 2006 250,00 € monatlichen Unterhalt zu zahlen hat.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Auf die Abänderungsklage des Klägers hat das Amtsgericht sein Urteil vom 08. Juli 2003 dahin abgeändert, dass er ab Juli 2005 nur noch monatlichen Unterhalt von 180,00 € zu zahlen hat. Wegen der Entscheidungsgründe und der ihnen zu Grunde liegenden Feststellungen wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderungsklage insgesamt abgewiesen wissen will. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Amtgericht hat den Bedarf der Beklagten zutreffend mit 640,00 € angenommen. Soweit die Berufung Mehrbedarf (Laptop, Fachbücher Kursgebühren, Brille) geltend macht, erscheint das nicht hinreichend dargelegt, ist bestritten und ist vor allem nicht ersichtlich, dass der angemeldete Bedarf den im Satz von 640,00 € enthaltenden Betrag von 85,00 € für ausbildungsbedingte Aufwendungen überschritte.

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, die der Beklagten zufließende Eigenheimzulage als deren Einkommen behandelt. Die Beklagte trägt bisher keine Hauslasten, zu deren Bedienung die Eigenheimzulage verwandt werden müsste. Soweit die Berufung darauf verweist, die Eigenheimzulage sei an die Mutter der Beklagten abgetreten, erscheint der Vortrag schon von wenig Substanz. Er ist auch unerheblich. Denn es ist keine causa für die behauptete Abtretung dargelegt. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Eigenheimzulage als Sondertilgung einem von ihrer Mutter aufgenommenen Darlehen zuzuführen.

Dabei ist für das Jahr 2005 entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der volle als Eigenheimzulage geflossene Betrag (Zulage für zwei Jahre) als Einkommen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der Beklagten für 2005 jedenfalls kein höherer, als der vom Amtsgericht erkannte Unterhaltsbetrag zukommt.

Anders als das Amtsgericht rechnet der Senat der Beklagten das von ihr erzielte monatsdurchschnittliche Einkommen von 100,00 € nicht in vollem Umfang an. Dabei ist aufgrund der Erklärungen der Beklagten im Termin, dass Einkommen ginge etwas zurück, im Mai stünde das Schützenfest an, zunächst davon auszugehen, dass der Beklagten die Einkommensquelle weiter zur Verfügung steht und sie sie weiter nutzen wird. Soweit sie - nach anwaltlicher Beratung - erklärt hat, sie werde mit Rücksicht auf ihr Studium überlegen müssen, ob sie noch arbeiten werde, ist dem gegenüber der zunächst abgegebenen Erklärung keine Bedeutung beizumessen. Der Verdienst der Beklagten ist nach Billigkeitsgesichtspunkten anzurechnen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit trifft zu verdienen, unter Berücksichtigung der relativ geringen Höhe des Verdienstes und unter Berücksichtigung des nicht guten Verhältnisses zwischen den Parteien erscheint es angemessen und billig, von dem Verdienst einen Teil von 30,00 € als bedarfsdeckend zu berücksichtigen.

Danach ergibt sich für die Zeit ab Januar 2006 folgende Berechnung:

 Bedarf der Beklagten640,00 €
deckendes Kindergeld-154,00 €
deckende Einheimzulage, monatsanteilig-206,25 €
deckender Teil ihres Verdienstes-30,00 €
verbleibender Bedarf = Anspruch249,75 €
Gerundet 250,00 €

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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