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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 1 VAs 10/04
Rechtsgebiete: EGGVG


Vorschriften:

EGGVG § 23
Die vermögensrechtlichen Ansprüche auf Herausgabe oder auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung können nicht im Verfahren nach § 23 EGGVG durchgesetzt werden
Beschluss

Justizverwaltungssache

betreffend die Eheleute W. u. M.M.,

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Herausgabe von Krankheitsakten).

Auf den Antrag der Betroffenen vom 16. Januar 2004 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 05. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 500,00 € als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehren die Betroffenen die Herausgabe der von der Staatsanwaltschaft Kleve im Ermittlungsverfahren gegen den Arzt Dr. P. beschlagnahmten Krankheitsakten.

Der Antrag ist unzulässig, da im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Oberlandesgerichte über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden bzw. über ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung nur dann entscheiden dürfen, falls die ordentliche Gerichte nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG). Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Akten ist jedoch bereits der Rechtsweg vor die Zivilgerichte eröffnet. Mit der Sicherstellung der herausverlangten Akten ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden, das bis zur Herausgabe der Gegenstände an den Berechtigten andauert (OLG Hamburg MDR 1974, 510; OLG Oldenburg, Strafverteidiger 1996, 534; OLG Stuttgart wistra 2002, 38; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt Beschluss vom 22. April 2004 - 1 VAs 15/04 -). Für die vermögensrechtlichen Ansprüche auf Herausgabe oder auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung ist aber seit jeher der Zivilrechtsweg kraft Überlieferung eröffnet; sie sind durch § 40 Abs. 2 VwGO jetzt ausdrücklich in den Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte verwiesen. Dementsprechend kann nicht die Herausgabe im Verfahren nach § 23 EGGVG durchgesetzt werden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Verweisung an die Zivilgerichte entsprechend § 17 a GVG kam nicht in Betracht, da ansonsten die Form- und sonstigen Zulässigkeitsvorschriften für eine Zivilklage umgangen würden (Senatsbeschluss vom 04. August 1992 - 1 VAs 44/92 -; OLG Stuttgart, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.



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