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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: 1 VAs 58/00
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG


Vorschriften:

StPO § 147
EGGVG § 23
Leitsatz

Die Entscheidung über die Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahrens ist gegenüber den Verfahrensbeteiligten eine Prozesshandlung, die auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet und deshalb nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist.


Beschluss Justizverwaltungssache betreffend A.H.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

(hier: Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs).

Auf den Antrag der Betroffenen vom 07.11.2000 auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 17.10.2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Münster betreibt gegen die Betroffene ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Steuerhinterziehung und der Urkundenfälschung. Der Verteidiger der Betroffenen hatte in diesem Verfahren Akteneinsicht begehrt. Ihm wurde die Ermittlungsakte jedoch ohne das Beweismittelheft zur Einsichtnahme zugesandt. Ihm wurde lediglich Gelegenheit gegeben, dieses Beweismittelheft auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Münster einzusehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene. Sie begehrt, dass ihrem Verteidiger das Beweismittelheft beim Amtsgericht Detmold zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werde.

Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Münster den Erlass eines Strafbefehls beantragt und die Ermittlungsakten mit dem Beweismittelheft unter dem 14.11.2000 dem Strafrichter beim Amtsgericht Münster übersandt.

Der Antrag ist unzulässig.

Ein Antrag gemäß §§ 23 ff EGGVG ist nur dann zulässig, wenn es sich bei der angefochtenen Maßnahme um einen Justizverwaltungsakt handelt. Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Einleitung, Durchführung und Gestaltung des Strafverfahrens dienen, stellen hingegen keinen Justizverwaltungsakt dar. Die Entscheidung über die Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahrens, welche die Staatsanwaltschaft gemäß § 147 Abs. 5 StPO zu treffen hat, ist gegenüber den Verfahrensbeteiligten eine Prozesshandlung, die auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet ist und deshalb nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist (vgl. BVerfG NJW 1985, 1019, OLG Hamm NStZ 1984, 280, OLG Koblenz GA 1975, 340, Welp Strafverteidiger 1986, 446).

Darüber hinaus folgt die Unzulässigkeit des Begehrens auch daraus, dass es zwischenzeitlich auf eine unmögliche Handlung gerichtet ist. Die Akten mit dem Beweismittelheft befinden sich, nachdem das vorbereitende Verfahren mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen worden ist, beim Strafrichter. Dieser hat nunmehr über die Akteneinsicht zu entscheiden, § 147 Abs. 5 2. Halbsatz StPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Ende der Entscheidung

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