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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 1 VAs 60/05
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 35
Eine weitere zu vollstreckende Strafe steht der Vergünstigung nach § 35 Abs. 1 BtMG entgegen.
1 VAs 60/05 1 VAs 74/05 1 VAs 75/05 1 VAs 76/05

Beschluss

Justizverwaltungssache

betreffend w.R.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. September 2005 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 5. August 2005 in der Form des Beschwerdebescheids des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 8. September 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 11. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1988 - 27 KLs 56 Js 629/88 (84/88) - wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Am 1. Februar 1994 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen - 8 b Ls 56 Js 34/93 (119/93) - ihn wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit fahrlässigem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall vorsätzlich und in einem Fall fahrlässig begangen, Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 1999 - 19 b Ds 56 Js 1013/98 (25/99) - ist gegen ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Betruges eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden. Letztendlich ist er durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. März 2001 - 40 Ds 72 Js 21/01 (43/01) - wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil vom Landgericht Essen am 18. Mai 2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde durch das Landgericht Essen mit Beschluss vom 6. September 2003 widerrufen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 und 2. Juli 2005 hat der Antragsteller erneut die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ab dem 20. Juli 2005 (Beginn der Entgiftungsmaßnahme) zur Durchführung einer stationären Therapie ab dem 10. August 2005 in der Therapieeinrichtung "Fachklinik Bussmannshof" beantragt. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 - 8 b Ls 56 Js 34/93 (119/93) - erneut die Erteilung der Zustimmung zur Zurückstellung gemäß § 35 BtMG abgelehnt und zur Begründung auf den Beschluss vom 18. Mai 2005 verwiesen. In jenem Beschluss hatte das Amtsgericht zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach Therapien nicht angetreten bzw. abgebrochen und sich anschließend der Vollstreckung entzogen habe; eine ernste Therapiebereitschaft sei nicht zu erkennen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juli 2005 hat die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2005 Beschwerde eingelegt, da der Antragsteller derzeit ausreichend motiviert erscheine, eine stationäre Therapie erfolgreich zu beenden, zumal seit der letzten Zurückstellung fünf Jahre vergangen seien und er nach Auskunft eine weitere Kostenzusage nicht erhalten werde. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 22. Juli 2005 zurückgewiesen, da eine hinreichende und ernsthafte Therapiebereitschaft nicht zu erkennen sei. In den Verfahren 72 Js 21/01, 56 Js 1013/98 und 56 Js 629/88 wurde von den erkennenden Gerichten die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG erteilt.

Im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung in dem Verfahren 56 Js 34/93 hat die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom 5. August 2005 die Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG in allen Verfahren abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorschaltbeschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 8. September 2005 zurückgewiesen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Ablehnung der gerichtlichen Zustimmung könne nicht darauf gestützt werden, dass in der Vergangenheit Entgiftungen bzw. Therapien nicht angetreten bzw. erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Er sei nunmehr ernsthaft therapiebereit.

Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 1994 - 8 b Ls 56 Js 34/93 (119/93) - ist zwischenzeitlich am 28. Oktober 2005 vollständig verbüßt gewesen.

Am 10. Juni 2005 wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele - 5 Ds 72 Js 1100/04 (57/05) - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Bezüglich dieser Verurteilung hat der Verteidiger des Betroffenen vorgetragen, der Vorsitzende Richter in der Berufungsinstanz habe bei der Begründung festgestellt, dass die begangenen Straftaten auf Betäubungsmittelmissbrauch zurückzuführen seien.

Mit Schreiben vom 6. September 2005 hat der Betroffene erneut einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG in dem Verfahren 56 Js 629/88 gestellt. Die Staatsanwaltschaft Essen hat mit Verfügung vom 19. September 2005 die Zurückstellung abgelehnt. Die Tat, wegen der der Betroffene in diesem Verfahren verurteilt worden sei (schwere Brandstiftung), sei nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die im Juli 1988 begangene Brandstiftung auf eine solche Abhängigkeit zurückzuführen sei, lägen nicht vor. Auch die Urteilsgründe gäben diesbezüglich nichts her. Vielmehr werde dort ausgeführt: "Probleme mit Rauschmitteln wie Heroin oder Haschisch oder Ähnliches stelle der Angeklagte in Abrede." Am 11. Oktober 2005 wurde sodann eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend angeordnet, dass nach Verbüßung der Restfreiheitsstrafe in dem Verfahren 56 Js 34/93 zunächst die nicht zurückstellungsfähige Restfreiheitsstrafe von 121 Tagen aus dem Verfahren 56 Js 629/88 vollzogen werden solle.

II.

Der form- und fristgerecht angebrachte Antrag ist unbegründet.

Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kommt aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung hier nicht in Betracht. Einer Zurückstellung der Vollstreckung steht § 35 Abs. 6 Ziffer 2 BtMG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Zurückstellung der Vollstreckung zu widerrufen, wenn eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Diese Bestimmung hat zwingenden Charakter (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 VAs 145/84 -; OLG Hamm MDR 1983, 429). Damit hat die Vollstreckungsbehörde keinen Ermessensspielraum, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Ziffer 2 BtMG die Zurückstellung widerrufen will.

Zwar hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Fall geregelt, ob die Vollstreckung infolge von wegen Betäubungsmittelabhängigkeit verwirkter Freiheitsstrafen zurückgestellt werden kann, sofern eine andere Freiheitsstrafe noch zu vollstrecken ist. Da aber der Gesetzgeber in § 35 Abs. 6 Ziffer 2 BtMG klar bestimmt hat, dass, wenn eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, eine zuvor gewährte Zurückstellung widerrufen werden muss, folgt daraus sein Wille, dass stets eine weitere zu vollstreckende Strafe einer Vergünstigung nach § 35 Abs. 1 BtMG entgegensteht. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die weitere zu vollstreckende Strafe erst nach oder bereits vor Gewährung der Vergünstigung verhängt worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 VAs 145/84 -; OLG Hamm MDR 1983, 429; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2002 - 1 VAs 57/02 -; Körner, BtM-Gesetz, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 54, 58).

Gegen den Betroffenen ist noch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1988 zu vollstrecken. Eine Zurückstellung dieser Strafe nach § 35 BtMG ist abgelehnt worden. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht eingelegt worden. Diese noch ausstehende Vollstreckung hindert jedenfalls, wie aus den obigen Darlegungen folgt, die Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe aus den anderen Verurteilungen. Dieser Umstand konnte auch vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Bei der Anfechtung von Maßnahmen mit Dauerwirkung, um eine solche handelt es sich vorliegend, kommt es nämlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Entscheidung des Senats an (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 28 EGGVG Rdnr. 1). Da bereits die Vollstreckung dieser Strafe der Zurückstellung entgegensteht, kam es nicht darauf an, ob die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 10. Juni 2005 zurückstellungsfähig ist.

Somit musste der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Ende der Entscheidung

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