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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 1 VAs 7/03
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO


Vorschriften:

EGGVG § 23
StPO § 147
Die Versagung von Akteneinsicht in einem Ermittlungsverfahren kann nur ausnahmsweise mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG angefochten werden.
Beschluss Justizverwaltungssache betreffend E.C. wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Strafvollstreckungsbehörde (hier: Gewährung von Akteneinsicht).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 22. Januar 2003 auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Kleve vom 27. Dezember 2002 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 04. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Gegen den Betroffenen ist bei der Staatsanwaltschaft Kleve ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig.

Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der Beteiligung des Betroffenen an der illegalen Einfuhr von 1438 Gramm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Heroins am 09. Dezember 1987 durch den gesondert verfolgten L.C. Letzterer wurde wegen dieser Tat am 23. August 1988 vom Landgericht Kleve zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Betroffene ist dabei dringend verdächtigt, das Rauschgift in Thailand beschafft, in den doppelten Boden seiner Reisetasche verborgen und sodann C. mit dem Auftrag übergeben zu haben, das Rauschgift mit dem Flugzeug nach Deutschland zu verbringen. Nach der Festnahme seines Kuriers soll C. untergetaucht sein.

Der Beschuldigte ist unbekannten Aufenthalts. Ihm konnte deshalb die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und auch der Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 18. Januar 1989 bislang noch nicht bekannt gegeben werden. Im Februar 2002 nahm der Betroffene "vertreten durch einen Mittelsmann" Kontakt zu seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten auf, der verschiedentlich um Akteneinsicht nachsuchte.

Die Staatsanwaltschaft Kleve ist dem - zuletzt mit Entschließung vom 27. Dezember 2002 - nicht nachgekommen und hat dabei darauf hingewiesen, dass Schriftstücke gemäß § 147 Abs. 3 StPO nicht vorhanden seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG.

Der Antrag erweist sich als unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei der Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren um eine Prozesshandlung, die im Grundsatz im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht überprüfbar ist (vgl. dazu OLG Hamm, StV 93, 299 Senatsentscheidung vom 27. Juni 2002 - 1 VAs 7/02). Nur wenn der gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt wird, ein Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder mit einer willkürlichen Begründung fortgesetzt wird, kann es gem. Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu eröffnen. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren sind diese Voraussetzungen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf das am 8.3.02 erstmals gestellte Gesuch offensichtlich noch nicht gegeben zumal dem Verteidiger der Gegenstand des Tatvorwurfs mitgeteilt worden ist. Wegen der besonderen Erfordernisse einer funktionierenden und wirksamen Strafrechtspflege ist dem Betroffenen diese vorübergehende Einschränkung des Rechtsschutzes auch zuzumuten (BVerfG NJW 94, 573).

Im Übrigen ist nach der Neuregelung des § 147 StPO die Zulässigkeit des Rechtsweges nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Entscheidungen ohnehin fraglich, weil in § 147 Abs. 5 StPO der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 StPO vorgesehen ist. Daraus könnte folgen, dass auch in den übrigen Fällen ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 147 Rn. 39 f.).

Nach alledem ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im vorliegenden Fall gegeben, so dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Ende der Entscheidung

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