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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 1 Voll (Ws) 25/2001
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 78 b Abs. 1 Nr. 2
GVG § 78 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz

Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Vollstreckungssachen


Beschluss Strafvollzugssache betreffend den Strafgefangenen K.F.,

wegen Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden (hier: Verlegung in den offenen Vollzug).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 07.12.2000 gegen den Beschluss der 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.11.2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiese, welche auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Gründe:

Der Betroffene befindet sich - mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Entweichungen - seit 1982 ununterbrochen im Strafvollzug. Zur Zeit wird gegen ihn der Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich acht Jahren und acht Monaten wegen schweren Raubes vollstreckt. Strafende ist für den 14.06.2003 notiert. Im Anschluss daran ist die Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung vorgesehen. Mit Antrag vom 24.02.2000 hat der Antragsteller die Verlegung in den offen Vollzug beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren wurde ohne Erfolg durchgeführt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, in der er geltend macht, dass rechtliche Gehör sei verletzt worden, da ihm das von den Behörden zur Entscheidung herangezogene psychologische Gutachten, welches auch der Strafvollstreckungskammer vorgelegen habe, nicht zugänglich gemacht worden sei.

Die Rechtsbeschwerde hatte - vorläufigen - Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde war über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus zuzulassen, weil sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG beruht, welche zu einer begründeten Verfassungsbeschwerde führen würde (vgl. zu der Zulassungsfrage in diesen Fällen im Rahmen der entsprechenden Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG, Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rn. 16 e). Die vorliegende Entscheidung verstößt gegen Art. 101 Satz 2 GG. Der Betroffene ist seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Zuständig für die Entscheidung war gemäß § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Diese ist gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG nur mit einem Richter besetzt. Entschieden hat im vorliegenden Fall jedoch die mit drei Richtern besetzte (große) Strafvollstreckungskammer. Diese ist jedoch gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 GVG nur für Vollstreckungsentscheidungen bei der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zuständig. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich jedoch nicht um eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung sondern um einen über die Art des Vollzuges der Strafe.

Die Entscheidung war daher aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Diese wird bei der erneuten Begründung ihrer Entscheidung auch die Anforderungen zu berücksichtigen haben, die an einer Entscheidung in Strafvollzugsverfahren zu stellen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der StVK in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz revisionsähnlich ausgestaltet sind. Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiederzugeben, dass anhand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Im Beschluss der Strafvollstreckungskammer müssen auch die angefochtenen Entscheidungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt und eine gegebenenfalls ergangene Widerspruchsentscheidung mit der von den Behörden gegebenen Begründungen dargestellt werden (vgl. OLG Hamm, NStZ 89, 428; Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 1989 1 Vollz (Ws) 1793/89 und 21. November 2000 1 Vollz (Ws) 163/00).

Ende der Entscheidung

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