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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 131/2000
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 86 Abs. 2
StVollzG § 179
StVollzG § 180
Leitsatz

Zur Frage, ob das von einem Gefangenen gefertigte Computerbild einem "Lichtbild" gleichsteht und gespeichert werden darf.


Beschluss Strafvollzugssache betreffend den Strafgefangenen O.F.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden, (hier: Löschung eines Computerbildes)

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. August 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 11.07.2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum wird verpflichtet, das vom Betroffenen gefertigte und in der Computeranlage der JVA gespeicherte Computerbild zu löschen.

Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe:

Der Betroffene befindet sich seit dem 15.10.1998 zur Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der JVA Bochum. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wurde am 16.10.1998 eine Computeraufnahme gefertigt, welche seitdem in der Computeranlage der JVA Bochum gespeichert ist. Die Aufnahme des Bildes erfolgte mittels einer versteckten Kamera. Nachdem der Betroffene auf Anfragen im Februar 1999 erfahren hatte, dass ein solches Bild angefertigt worden war, beantragte er unter dem 18.02.1999 die Löschung dieses Bildes. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Daraufhin wiederholte er unter dem 17.05.1999 seinen Antrag. Dieser wurde von der JVA Bochum am 31.05.1999 abschlägig beschieden. Der dagegen rechtzeitig erhobene Widerspruch wurde vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 29.06.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt: "Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG ist die Aufnahme von Lichtbildern zur Sicherung des Vollzuges in der JVA Bochum, einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges, zulässig. Soweit die Verwendung im Computersystem innerhalb der Anstalt erfolgt, dient das Bild der Gewährleistung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams."

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit ihm machte er geltend, § 86 Abs. 2 StVollzG schreibe vor, dass die gefertigten Lichtbilder zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in einer kriminalpolizeilichen Sammlung verwahrt werden müssten. Die Computerdatei sei jedoch weder eine kriminalpolizeiliche Sammlung noch eine Gefangenenpersonalakte. Durch den angefochtenen Beschluss wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen zurück. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verwendung des Computerbildes ist im Rahmen der §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 StVollzG gestattet, sie dient der Anstalt für den ihr nach dem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe. Das Computerbild ist wie das Lichtbild - § 86 Abs. 1 StVollzG - eine erkennungsdienstliche Maßnahme zur Sicherung des Vollzuges und kann in diesem Rahmen auch verwendet werden. Zwar ist das Wort "Computerbild" - im Gegensatz zu "Lichtbild" - nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt, fällt aber nach dem Sinn der Vorschrift bei der fortschreitenden Ausstattung der Behörden mit Computern und Umstellung der Arbeit auf EDV darunter. Zur Sicherung des Vollzuges bedeutet nicht nur im Verhältnis nach außen, sondern auch innerhalb der Anstalt. Die Nutzung des Computerbildes in der Anstalt ist daher nicht rechtswidrig. Auch die Aufbewahrung im Computersystem der Vollzugsgeschäftsstelle verstößt nicht gegen geltendes Recht. Nr. 58 VGO wird nicht tangiert, da es sich nicht um eine Personalakte im engeren Sinn handelt, die Aufbewahrung im Computersystem der Geschäftsstelle entspricht aber dem Sinn dieser Verwaltungsvorschrift."

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig erhobenen und in zulässiger Weise begründeten Rechtsbeschwerde.

Diese hat der Senat - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe - zugelassen, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Speicherung des vom Betroffenen gefertigten Lichtbildes - um nichts anderes handelt es sich bei einem Computerbild, auch wenn dies digital gefertigt und in einer Computerdatei gespeichert wurde - in der Computeranlage der JVA Bochum verstößt gegen § 86 Abs. 2 StVollzG. Es ist deshalb zu löschen.

Zwar dürfen gemäß § 86 Abs. 1 Ziffer 2 StVollzG von einem Gefangenen "zur Sicherung des Vollzuges" Aufnahmen gefertigt werden. - Gegen diese Maßnahme wendet sich der Betroffene auch nicht -. Gemäß Absatz 2 S. 1 dieser Vorschrift sind die so gewonnenen Unterlagen jedoch zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen. Die über den Betroffenen gefertigte Datei im Computer der JVA Bochum ist jedoch keine Gefangenenpersonalakte.

Dass zwischen Dateien und Akten zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 183 Abs. 2 StVollzG sowie § 3 BDSG i.V.m. § 187 StVollzG. Ferner regeln §§ 58 und 59 der VGO ausdrücklich, wie eine Gefangenenpersonalakte beschaffen sein und geführt werden muss. Da die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes eindeutig zwischen Akten und Dateien differenzieren, muss die Folgerung gezogen werden, dass eine nur aktenmäßige Verarbeitung erwähnende Regelung eine Verarbeitung in elektronischen Dateien ausschließen soll (so Weichert in Feest, Kommentar zum StVollzG, 4. Aufl., vor § 179 Rn. 14).

Abgesehen von dieser mehr formalen Betrachtungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass eine Speicherung in einer Datei, bei der der jederzeitige Zugriff möglich ist, nicht zulässig sein kann. Denn die gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen (Bilder) dürfen nur zu den in § 86 Abs. 2 S. 3 StVollzG geregelten Zwecken benutzt werden. Sie dienen daher allein der Sicherung vor Flucht, der Erleichterung von Fahndung und Festnahme des Entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen (§ 87 Abs. 2 StVollzG) sowie der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, § 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG, (vgl. Brühl in Feest, Kommentar zum StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 86 RN 2 und 6; Paul Kühling/Thomas Uhlenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., 1999 § 86 Rn. 1). Sie dürfen keinesfalls zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt genutzt werden (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1985, 56; Brühl a.a.O. RN 2; Kühling/Uhlenbruch a.a.O. RN 2). Soweit sie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind (§ 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG), soll es nach der Gesetzesentwurfsbegründung (vgl. BT-Drs. 13/10245, 16) dazu dienen, dass die Vollzugsbehörden den Polizeibehörden aktuelle erkennungsdienstliche Unterlagen zur Verfügung stellen, um so Straftaten eines entwichenen Gefangenen zu verhindern oder Aufklärungen von Straftaten zu ermöglichen, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, dass sie von einem Gefangenen während gewährter Vollzugslockerungen außerhalb der Anstalt begangen worden ist. Demnach erstreckt sich die Ermächtigung in erster Linie nur auf entwichene oder sich unerlaubt außerhalb der Anstalt aufhaltende Gefangene (vgl. Brühl a.a.O. RN 6). Soweit sich § 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG auf Verstöße bezieht, durch die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet wird, betrifft dies nur außenstehende Personen - wie Besucher oder Rechtsanwälte - bzw. Ordnungswidrigkeiten, die der - inhaftierte - Gefangene mit Außenbezug aus der Haft heraus begeht (vgl. Schwind/Böhm, 3. Aufl., RNr. 16 zu § 180; Weichert in Feest, StVollzG, RNr. 19 zu § 180).

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass auf die erkennungsdienstlichen Unterlagen nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden darf. Eine generelle Verwendung im Computersystem der Anstalt ohne Einschränkung der Rückgriffsmöglichkeiten ist somit nicht zulässig.

Solange es solche einschränkenden Regelungen für die Nutzungsmöglichkeit der anstaltsinternen Datei nicht gibt, verbietet sich auch eine - vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes angeregte - analoge Anwendung der §§ 179 ff. StVollzG in der Weise, dass § 86 Abs. 2 S. 1 StVollzG dahingehend ausgelegt werden kann, dass unter der Gefangenenpersonalakte nicht nur eine Akte in Papierform, sondern auch eine elektronisch geführte Akte gesehen werden kann.

Die Fertigung und Speicherung des Bildes lässt sich auch nicht unmittelbar aus §§ 179, 180 StVollzG herleiten. Denn diesen allgemeinen Regelungen aus dem Bereich der Datenerhebung gehen die speziellen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes, hier § 86 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG, vor (vgl. RegE, BT-Drs. 13/10245, 13; Schmidt in Schwind/Böhm, a.a.O., § 179 RN 1). Dies ergibt sich auch aus der mit dem 4. Strafvollzugsänderungsgesetz eingeführten Bestimmung des § 86 Abs. 2 StVollzG, in dem die Nutzung der erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gegenüber der ansonsten gemäß §§ 179 ff. StVollzG eingeräumten Nutzungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt werden.

Da somit eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung der vom Betroffenen gefertigten Aufnahmen in der Computerdatei nicht gegeben ist, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Antrag des Betroffenen stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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