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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 155/05
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 35
StVollzG § 11
Zu den Voraussetzungen für eine Ausführung.
Beschluss

Strafvollzugssache

betreffend den Strafgefangenen C.R.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden, (hier: Ablehnung einer beantragten Ausführung).

Auf die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 15. August 2005 gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 22. Juli 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 09. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen und des Betroffenen bzw. seiner Verfahrensbevollmächtigten beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die dem Betroffenen auch seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, verworfen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist britischer Staatsangehöriger und wurde vom Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 12. Mai 2003 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 15 Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt, die er seit dem 20. Mai 2003 verbüßt. 2/3 der Strafe werden am 9. Juni 2006 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 8. April 2008 notiert. Im Juli 2004 wurde der Betroffene von der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I in das pädagogische Zentrum der Justizvollzugsanstalt Münster verlegt, um dort an einer Schulmaßnahme zur Erlangung der Fachoberschulreife teilzunehmen. Diese Maßnahme wird im Januar 2006 beendet sein. Anschließend ist die Rückverlegung des Betroffenen in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I geplant.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 beantragte der Betroffene eine Ausführung in das Stadtgebiet Münster. Diesen Antrag lehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster mit Entscheidung vom 12. Januar 2005 mit der Begründung ab, dass besondere Gründe für die beantragte Ausführung fehlten. Die zeitlichen Rahmenbedingungen allein rechtfertigten eine Ausführung nicht. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene form- und fristgerecht Widerspruch ein. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch des Betroffenen mit Bescheid vom 7. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid Folgendes ausgeführt:

"Die Personallage in den Justizvollzugsanstalten zwingt Prioritäten zu setzen. Neben Ausführungen aus wichtigem Anlass nach § 35 Strafvollzugsgesetz werden Ausführungen nach § 11 Strafvollzugsgesetz ermöglicht, wenn ein tragfähiger Behandlungsgrund die Maßnahme notwendig macht. Entsprechend diesen Maßstäben werden in der Justizvollzugsanstalt Münster im Wesentlichen Ausführungen gewährt, wenn schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegengewirkt werden muss oder sie als Einstieg in den Lockerungsprozess angezeigt sind. Beide Fälle liegen bei Ihnen nicht vor. Der Abteilungsleiter hat deshalb nach Beratung in einer Vollzugskonferenz Ihren Antrag nach rechtsfehlerfreier Ausübung seines Ermessens gemäß § 11 Strafvollzugsgesetz abgelehnt.

Sie wurden am 09.10.2002 festgenommen. Die Notwendigkeit, Haftschäden vorzubeugen, besteht angesichts der verbüßten relativ kurzen Zeit von 2 1/2 Jahren nicht. Die Vollzugsbediensteten haben in Ihrem Verhalten keine Einschränkung Ihrer Lebenstüchtigkeit erkennen können.

Ein Einstieg in den Lockerungsprozess steht bei Ihnen nicht an, da Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne der §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 11 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz bei selbständigen Vollzugslockerungen angenommen wird. Sie sind von der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I zur Teilnahme an einer schulischen Bildungsmaßnahme verlegt worden, die im Juli 2005 endet. Der Vollzugsplan sieht, falls Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschoben werden, Ihre Rückverlegung in die Stammanstalt vor. Vollzugslockerungen sind für den verbleibenden Zeitraum nicht geplant. Die Vollzugsgestaltung ist nicht zu beanstanden. Sie sind in einer Vielzahl von Fällen über einen mehrjährigen Zeitraum mit sexuellem Missbrauch von verschiedenen männlichen Kindern und Jugendlichen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Entscheidungsträger ist vor diesem Hintergrund von einer erheblichen Sexualproblematik ausgegangen, die bislang in Haft nicht durch therapeutische Maßnahmen angegangen wurde. Die Stadt Münster, Amt für Ausländerangelegenheiten, hat bereits mit Schreiben vom 06.08.2004 (36.0162/AO 9763) der Justizvollzugsanstalt Münster mitgeteilt, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung (Flucht-)Bedenken gegen Vollzugslockerungen geltend gemacht werden. Die Vollzugsbehörde hat kürzlich um Sachstandsmitteilung gebeten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist derzeit ein Einstieg in den Lockerungsprozess nicht vorgesehen. Eine vorherige Ausführung in das Stadtgebiet hätte im Übrigen als Vorbereitung für selbständige Lockerungen keinen Behandlungswert."

Mit seinem rechtzeitig angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene beantragt, den ablehnenden Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 12. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2005 aufzuheben und die Leiterin der Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm die beantragte Ausführung zu gewähren, hilfsweise, diese zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2005 hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 12. Januar 2005 aufgehoben und die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Der Beschluss enthält eine zusammenfassende Darstellung des Sach- und Streitstandes, innerhalb derer die von dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes in seinem Widerspruchsbescheid angeführten Gründe für die Zurückweisung des Widerspruchs auszugsweise wiedergegeben werden. Eine nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG (n.F.) mögliche Bezugnahme bzw. Verweisung auf den Widerspruchsbescheid hat die Strafvollstreckungskammer dabei nicht vorgenommen. Zur Begründung ihrer Aufhebungsentscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die von der Vollzugsbehörde angeführten tatsächlichen Umstände die Versagung von Lockerungen nicht tragen würden. Die mit dem Vorliegen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr begründete Ablehnung der beantragten Ausführung entbehre einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Zum einen sei nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen die Vollzugsbehörde im Hinblick auf die durch die Ausländerbehörde beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung des Betroffenen eine Fluchtgefahr bejahe. Die von der Vollzugsbehörde gleichfalls bejahte Missbrauchsgefahr könne nicht ohne weiteres abstrakt aus einer bestehenden Sexualproblematik hergeleitet werden.

Gegen diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster, der sich der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen angeschlossen hat. Mit der Rechtsbeschwerde wird insbesondere gerügt, dass die Strafvollstreckungskammer die Gründe in dem Widerspruchsbescheid, dessen vollständiger Wortlaut in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift wiedergegeben wird, nur unvollständig berücksichtigt und rechtlich geprüft habe. So habe die Strafvollstreckungskammer außer Betracht gelassen, dass - wie im Widerspruchsbescheid dargelegt - aufgrund der angespannten Personallage in den Justizvollzugsanstalten nicht jeder Ausführungsantrag genehmigt werden könne. Der hieraus erwachsene Zwang, Prioritäten zu setzen, habe dazu geführt, dass in der Justizvollzugsanstalt Münster Ausführungen nur gewährt würden, wenn ein tragfähiger Behandlungsgrund die Maßnahme notwendig mache. Dies sei bei dem Betroffenen jedoch nicht der Fall. Im Übrigen habe die Vollzugsbehörde in ihrer ablehnenden Entscheidung eine Flucht- und Missbrauchsgefahr i.S.d. § 11 Abs. 2 StVollzG für eine Ausführung gerade nicht angenommen bzw. begründet.

II.

1. Der Senat hat die in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zugelassen, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

2. Die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster ist indes unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster den angefochtenen Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 12. Januar 2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005) als ermessensfehlerhaft aufgehoben und die Vollzugsbehörde verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Gewährung einer Ausführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

a) Mit ihrer in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge beanstandet die Vollzugsbehörde zwar zu Recht, dass die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage unzureichender bzw. unvollständiger tatsächlicher Feststellungen entschieden hat. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung (§ 115 Abs. 1 StVollzG) nicht nur alle entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO) zu ermitteln (zu vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 115 Rdnr. 3; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 115 Rdnr. 2), sondern diese - zu ermittelnden - entscheidungserheblichen Tatsachen mit den dazugehörigen rechtlichen Erwägungen in den Beschlussgründen vollständig wiederzugeben (zu vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdnr. 10; Arloth/Lückemann, § 115 Rdnr. 6); ein Verstoß gegen diese Verfahrensgrundsätze kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Arloth/Lückemann, § 119 Rdnr. 3). Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen entspricht der angefochtene Beschluss nicht, weil er - wie in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift dargelegt - die für die ablehnende Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde maßgeblichen Gründe, die im Widerspruchsbescheid angeführt worden sind, nur unvollständig und teilweise verzerrt wiedergibt und rechtlich würdigt. So heißt es in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, dass die Zurückweisung des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid u.a. damit begründet worden sei, dass Flucht- und Missbrauchsgefahr i.S. d. §§ 13 Abs. 1 S. 2, 11 Abs. 2 StVollzG bei Vollzugslockerungen angenommen werde. Tatsächlich wird aber in dem in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift wörtlich zitierten Widerspruchsbescheid insoweit ausgeführt, dass bei dem Betroffenen ein Einstieg in den Lockerungsprozess nicht anstehe, "da Flucht- und Missbrauchsgefahr bei selbstständigen Vollzugslockerungen angenom-men wird". Bei der von dem Betroffenen beantragten Ausführung, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten erfolgt, handelt es sich aber gerade nicht um eine selbstständige Vollzugslockerung wie sie der Ausgang (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) oder die Beurlaubung (§ 13 StVollzG) darstellen. Zudem taucht ein im Widerspruchsbescheid für die Versagung der beantragten Aus-führung angeführtes, maßgebliches Argument, nämlich die Personalknappheit in den Justizvollzugsanstalten, die dazu zwinge, Prioritäten zu setzen, in den Gründen des angefochtenen Beschlusses überhaupt nicht auf. Damit werden aber die aus Sicht der Vollstreckungsbehörde für deren getroffene Ermessensentscheidung maßgeb-lichen Gesichtspunkte nicht hinreichend vollständig und teilweise sinnentstellend wiedergegeben. Die nach § 115 Abs. 5 StVollzG vom Gericht vorzunehmende Ermessensüberprüfung hat die Strafvollstreckungskammer damit auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage vorgenommen.

b) Der damit festgestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. § 116 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Die Versagung der beantragten Ausführung erweist sich auch unter Berücksichtigung der vollständigen Begründung, wie sie aus dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2005 hervorgeht, als ermessensfehlerhaft.

Rechtsgrundlage für die beantragte Ausführung ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG. Danach kann als Lockerung des Vollzuges namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf. Diese Lockerungen dürfen nach § 11 Abs. 2 StVollzG mit Zustimmung des Gefangenen (nur) angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Daraus folgt zum einen, dass für die Anordnung von Vollzugslockerungen wie beispielsweise eine Ausführung bereits auf Tatbestandsebene kein Raum ist, wenn einer der in § 11 Abs. 2 StVollzG genannten Ausschließungsgründe (Flucht- oder Missbrauchsgefahr) vorliegt. Solche Ausschließungsgründe, bei deren Vorliegen jegliche Vollzugslockerungen zwingend zu versagen sind, hat die Vollzugsbehörde bezogen auf die von dem Betroffenen beantragte Ausführung - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - nicht angenommen. In dem Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 heißt es insoweit lediglich, dass bei dem Betroffenen ein Einstieg in den Lockerungsprozess nicht anstehe, "da Flucht- und Missbrauchsgefahr i.S.d. §§ 13 Abs. 1 S. 2, 11 Abs. 2 StVollzG bei selbstständigen Vollzugslockerungen angenommen wird". Um eine selbstständige Vollzugslockerung handelt es sich bei der beantragten Ausführung, die sich unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten vollzieht, jedoch nicht. Wie die Leiterin der Justizvollzugsanstalt in ihrer Rechtsbeschwerde zutreffend ausgeführt hat, würde der Betroffene bei einer Ausführung durch die ständige und unmittelbare Beaufsichtigung durch Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes so gesichert werden, dass eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr ausgeschlossen werden kann.

Auch dann, wenn - wie vorliegend - Ausschließungsgründe i.S.d. § 11 Abs. 2 StVollzG nicht vorliegen, ist für die Anordnung von Vollzugslockerungen nur Raum, wenn und soweit der Gefangene durch die Lockerungsmaßnahmen in der Er-reichung des Vollzugszieles (vgl. hierzu §§ 2, 3 StVollzG) gefördert werden kann; dieser Grundsatz gilt auch für die Ausführung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Vollz (Ws) 121/04 -; NStZ 1985, 189; NStZ 1988, 198; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 11 Rdnr. 1). Ist dies der Fall, liegt die Ent-scheidung über die Gewährung einer solchen Vollzugslockerung im Ermessen des Anstaltsleiters. Dass die von dem Betroffenen beantragte Ausführung in die Stadt grundsätzlich geeignet ist, den Betroffenen näher an das Vollzugsziel, nämlich ein künftiges straffreies Leben unter Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit (§§ 2, 3 StVollzG), heranzuführen, hat die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht in Abrede gestellt. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass eine Ausführung geeig-net ist, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges bei dem seit zweieinhalb Jahren inhaftierten Betroffenen entgegenzuwirken und ihn wieder an den Umgang mit Personen außerhalb der Anstalt zu gewöhnen.

Obwohl, gemessen an diesen Maßstäben, eine Ausführung des Betroffenen durchaus möglich und unter Umständen sogar wünschenswert wäre, besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausführung. Der Betroffene hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen der Vollzugsbehörde kann sowohl durch in der Person des Gefangenen begründete, als auch durch situative, außerhalb der Person des Gefangenen liegende Faktoren bestimmt und eingeschränkt sein (vgl. die oben zitierten Beschlüsse des OLG Hamm, jeweils a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz, § 11 Rdnr. 14; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 11 Rdnr. 5). Insoweit kann auch die Personallage der Anstalt bei Prüfung der Frage, in welchem Umfang Ausführungen überhaupt in Frage kommen und welche Rangfolge bei der Abstufung der Dringlichkeit sich daraus im Rahmen des Realisierbaren ergibt, durchaus ihre Mitberücksichtigung finden (vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 189, 190; NStZ 1988, 198, 199). Im rechtlichen Ansatz ist daher die interne Richtlinie der Justizvollzugsanstalt Münster, im Hinblick auf die Personallage Ausführungen nach § 11 StVollzG nur dann zu gewähren, "wenn ein tragfähiger Behandlungsgrund die Maßnahme notwendig macht", nicht zu beanstanden. Problematisch erscheint dem Senat allerdings, ob der pauschale, hier nicht näher erläuterte Hinweis auf die Perso-nalknappheit bzw. Personallage der Anstalt insoweit ausreicht, um eine gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung auf Ermessensfehler im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG zu ermöglichen. Fehlerhaft sind Ermessensentscheidungen nämlich bereits dann, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grund-lagen beruhen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdnr. 21 m.w.N.). Ob die gerichtsbe-kannt angespannte Personallage in den Justizvollzugsanstalten, hier in der Justiz-vollzugsanstalt Münster, es tatsächlich erfordert, von den gesetzlichen Voraussetzungen her mögliche und durchaus zweckmäßige bzw. wünschenswerte Ausführungen auf Fälle zu beschränken, in denen ein tragfähiger Behandlungsgrund die Maßnahme notwendig macht, erschließt sich aus dem angefochtenen Widerspruchs-bescheid nicht ohne weiteres. Es fehlen konkrete Angaben zur Personalsituation in der Justizvollzugsanstalt und zu der Anzahl der Gefangenen, die in persönlicher Hin-sicht für eine Ausführung in Betracht kommen und eine solche beantragt haben.

Letztlich kann hier aber dahinstehen, ob die ablehnende Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde in dieser Hinsicht auf einer unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruht und bereits deshalb ermessensfehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit der ablehnenden Entscheidung der Vollzugsbehörde folgt hier nämlich schon daraus, dass die im Widerspruchsbescheid angeführte Begründung für die Ablehnung der beantragten Ausführung, gemessen an dem von der Vollzugsbehörde selbst gewählten Maßstab für die Ermessensausübung (Notwendigkeit der Ausführung aufgrund eines tragfähigen Behandlungsgrundes), unzureichend ist.

Ein tragfähiger Behandlungsgrund, der eine Ausführung notwendig macht, ist nach der internen Ermessensrichtlinie der Justizvollzugsanstalt Münster zum einen dann gegeben, wenn schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegengewirkt werden muss. Eine solche Notwendigkeit, Haftschäden vorzubeugen, hat die Vollzugsbehörde in Bezug auf den Betroffenen unter Hinweis auf die bisherige - relativ kurze - Verbüßungsdauer von ca. zweieinhalb Jahren und die fehlenden Anzeichen für eine Einschränkung der Lebenstüchtigkeit des Betroffenen in vertretbarer, rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Nach dem selbst gewählten Maßstab für die Ermessensausübung gewährt die Justizvollzugsanstalt Münster eine Ausführung nach § 11 StVollzG, wenn kein Ausschließungsgrund i. S. d. § 11 Abs. 2 StVollzG entgegensteht, auch dann, wenn die Ausführung als Einstieg in den Lockerungsprozess angezeigt ist. Hierzu hat die Vollzugsbehörde in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass bei dem Betroffenen ein Einstieg in den Lockerungsprozess deshalb nicht anstehe, weil Flucht- und Missbrauchsgefahr i.S.d. §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 StVollzG bei selbstständigen Vollzugslockerungen angenommen werde. Insoweit und in diesem Begründungszusammenhang beruht die Versagung der von dem Betroffenen begehrten Ausführung auch auf der Bejahung einer Flucht- und Missbrauchsgefahr seitens der Vollzugsbehörde; daran ändert der Umstand, dass die Vollzugsbehörde für die Lockerungsmaßnahme der Ausführung den Gesichtspunkt der Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht unmittelbar zur Begründung des ablehnenden Bescheides herangezogen hat, nichts. Die Erwägungen, mit denen die Vollzugsbehörde eine Flucht- und Missbrauchsgefahr bei selbstständigen Vollzugslockerungen angenommen und hieraus im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen die Schlussfolgerung gezogen hat, dass bei dem Betroffenen ein Einstieg in den Lockerungsprozess nicht anstehe und somit kein Fall einer "notwendigen" Ausführung vorliege, sind allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der Flucht- und Missbrauchsklausel handelt es sich, wie die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, um unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum, deren Anwendung durch die Vollzugsverwaltung - wie bei Ermessensentscheidungen - nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Beurteilungsspielraum entbindet die Gerichte jedoch nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde als Voraussetzung ihrer Entscheidung die maßgeblichen Tatsachen vollständig ermittelt und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. BVerfG ZfStrVo 1998, 180, 183; NStZ 1998, 430; BGHSt 30, 230; Calliess/Müller-Dietz, § 11 Rdnr. 15). Lehnt die Vollzugsbehörde - wie vorliegend in mittelbarer Form geschehen - eine von dem Strafgefangenen beantragte Lockerungsmaßnahme unter Hinweis auf eine bejahte Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr ab, genügt die Vollzugsbehörde ihrer genannten Ermittlungs- und Darstellungspflicht nur, wenn sie alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles ermittelt und gegeneinander abwägt, die erfahrungsgemäß für die Flucht des Gefangenen bzw. für die Begehung etwaiger neuer Straftaten relevant sind (vgl. Caliess/Müller-Dietz, § 11 Rdnr. 17 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entbehrt die Entscheidung der Vollzugsbehörde, worauf die Strafvollstreckungskammer insoweit zutreffend hingewiesen hat, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Der bloße Hinweis, dass die Stadt Münster - Amt für Ausländerangelegenheiten - der Justizvollzugsanstalt Münster mit Schreiben vom 6. August 2004 mitgeteilt habe, "dass im Hinblick auf die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung (Flucht-)Bedenken gegen Vollzugslockerungen geltend gemacht werden", reicht zur Bejahung einer Fluchtgefahr (bei selbstständigen Lockerungen) nicht aus. Es fehlt insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und etwaigen sozialen Bindungen im Inland. Auch die von der Vollzugsbehörde angenommene Missbrauchsgefahr ist in der Ablehnungsentscheidung nur unzureichend begründet. Der bloße Hinweis darauf, dass bei dem Betroffenen, der in einer Vielzahl von Fällen über einen mehrjährigen Zeitraum verschiedene männliche Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht habe, eine erhebliche Sexualproblematik deutlich geworden sei, die bislang in der Haft nicht durch therapeutische Maßnahmen angegangen worden sei, reicht für sich gesehen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr (noch) nicht aus. Insoweit hätte es näherer Darlegungen zur Persönlichkeit des Betroffenen und zu den näheren Umständen der von ihm begangenen Straftaten (Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung) sowie einer zumindest knappen Schilderung seiner Entwicklung im Vollzug, ggf. auch unter dem Einfluss spezieller Behandlungsmaßnahmen, bedurft. Mangels entsprechender Darlegungen lässt sich bei der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung nicht feststellen, ob die Vollzugsbehörde bei der Ermessensausübung zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Einstieg in den Lockerungsprozess bei dem Betroffenen nicht anstehe und deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keiner der Fälle vorliegt, in denen die Justizvollzugsanstalt Münster nach ihrer der Personalknappheit Rechnung tragenden internen Ermessensrichtlinie von einer "notwendigen" Ausführung ausgeht.

Im Ergebnis zu Recht hat deshalb die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster den angefochtenen Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 12. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Leiterin der Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Ausführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der angefochtene Beschluss beruht somit nicht auf einer Gesetzesverletzung, so dass die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Münster als unbegründet zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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