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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 44/04
Rechtsgebiete: MRVG NW


Vorschriften:

MRVG NW § 9
Zur Frage der Zulässigkeit der generellen Sperrung der O800-Servicenummern im Maßregelvollzug.
Beschluss

Maßregelvollzugssache

betreffend M.H.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden,

(hier: Sperrung der 0800er-Servicenummern).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 17. Februar 2004 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Januar 2004 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 03. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird, soweit der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Sperrung der 0800er-Servicevorwahlnummer begehrt, zugelassen.

In diesem Umfang und mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes werden der angefochtene Beschluss und die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung der Sperrung der kostenlosen Service-Vorwahlnummer 0800 für das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt sowie der Widerspruchsbescheid des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2003 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde vom Landgericht Köln mit Urteil vom 5. Dezember 1986 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei das Landgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Verurteilten i.S.d. § 21 StGB zugrunde gelegt hatte. In dem Urteil wurde ferner die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Nach Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge im Jahre 1991 war der Betroffene zunächst in der Forensischen Klinik Bedburg-Hau untergebracht, bevor er am 11. August 2003 in das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn verlegt wurde.

Aufgrund einer für Patienten des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie Lippstadt geltenden, von der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde getrof fenen Anordnung der Sperrung der kostenlosen Service-Vorwahlnummer 0800 gelang es dem Betroffenen am 18. August 2003 nicht - wie von ihm beabsichtigt - die Süddeutsche Zeitung über die Service-Vorwahlnummer 0800 nebst Zielwahlrufnummer unentgeltlich anzurufen. Der Betroffene rief daher die Süddeutsche Zeitung über die herkömmliche, aus Ortsvorwahl- und Anschlussnummer zusammengesetzte Rufnummer an, wobei dieses entgeltlich geführte Telefongespräch nach dem Vorbringen des Betroffenen Kosten von 1,90 € verursachte.

Mit seinem Widerspruch vom 19. August 2003 wandte sich der Betroffene gegen die Sperrung der 0800er-Servicenummern. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. September 2003 als unbegründet zurück und vertrat darin die Auffassung, die Sperrung der 0800-Servicenummern sei von § 9 Abs. 2 u. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes NRW - MRVG - gedeckt. Zur Begründung heißt es in dem Widerspruchsbescheid u.a.:

"Der Zugang zu kostenfreien Service-Vorwahlnummern (0800- und 0130-Nummern) war aus therapeutischen und Sicherheitsgründen ebenfalls generell für alle Patientinnen und Patienten zu sperren. Diese Rufnummern wurden in der Vergangenheit ebenfalls missbräuchlich benutzt. Dabei wurde zum einen die jeweilige Gesprächspartnerin sexuell belästigt. Zum anderen besteht die Möglichkeit, über die genannten Vorwahlnummern bei Versandhäusern Bestellungen vorzunehmen. Dies entzieht der Einrichtung die Kontrolle über die von den Patienten vorgenommenen Bestellungen. Aus therapeutischen Gründen ist es erforderlich, dass vor derartigen Bestellungen durch entsprechende Anträge der Patienten diese durch die Einrichtung genehmigt werden. Es muss im Vorfeld für die Einrichtung ersichtlich sein, welche Waren bestellt werden und welche Kosten dadurch für den Patienten entstehen. Auch diesbezüglich ist ein milderes Mittel als eine generelle Sperrung der Rufnummern nicht geeignet, die Missbrauchsmöglichkeiten im Vorfeld zu unterbinden, da jene Patienten, die die Service-Nummern missbraucht haben und deren Telefonkarte deshalb eingezogen wurde, sich durch Tausch oder Leihe eine neue Telefonkarte besorgen können. Nach alledem hat das Interesse der Patienten auf uneingeschränkte Nutzung des Telefons hinter dem Interesse der Allgemeinheit auf Unterbindung von sexueller Belästigung und dem therapeutischen Interesse auf vorherige Genehmigung von Bestellungen im Versandhandel zurückzustehen."

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung der Sperrung und die Erstattung der von ihm verauslagten 1,90 € Telefongebühren verlangte. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurück. Hinsichtlich des Begehrens auf Erstattung der verauslagten 1,90 € führte die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss aus, dass der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG nicht eröffnet sei. Was die von dem Betroffenen angegriffene Sperrung der gebührenfreien 0800-Servicenummern betreffe, sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet, da der Betroffene keinen Anspruch auf Freischaltung dieser Servicenummern zur Nutzung durch ihn im Klinikbereich habe. Das Patienten des Maßregelvollzugs durch § 9 Abs. 4 MRVG eingeräumte Recht, Telefongespräche "auf ihre Kosten" zu führen, werde dem Betroffenen durch die Klinikleitung nicht verwehrt und sei durch die Sperrung der free-call-Nummern nicht betroffen. Im Übrigen sei die Sperrung dieser Nummern für Patienten des Maßregelvollzugs auch aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit der Einrichtung sachgerecht (§ 9 Abs. 2 S. 2 MRVG).

Gegen diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

1.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erstattung der angeblich von ihm verauslagten 1,90 € richtet, war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es insoweit nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Insoweit weist die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler auf.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Zurückweisung des auf Aufhebung der Sperrung der 0800-Servicevorwahlnummer gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung betrifft, war die Zulassung des Rechtsmittels zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die in zulässiger Weise erhobene Sachrüge des Betroffenen hat insoweit Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Anordnung zur Sperrung der 0800-Servicevorwahlnummer und des diese Anordnung bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003.

a. Bei der der tatsächlichen Sperrung der 0800-Servicevorwahlnummer zugrunde liegenden Anordnung, deren Aufhebung der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt, handelt es sich um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Betroffenen, die deshalb von ihm in zulässiger Weise gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG gerichtlich angefochten worden ist.

b. Die angeordnete Sperrung der 0800-free-call-Nummern erweist sich entgegen der rechtlichen Bewertung seitens der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft. Die Strafvollstreckungskammer ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Sperrung der 0800-Servicevorwahlnummer das in § 9 MRVG verankerte Recht der Patienten zum Führen von Telefongesprächen "auf ihre Kosten" nicht berührt und im Übrigen von der Maßregelvollzugsbehörde in zulässiger Weise gemäß § 9 Abs. 2 MRVG eingeschränkt worden ist.

Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass das Recht der Patienten auf freien Telefonverkehr bereits aus der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) folgt. Aus § 5 MRVG ergibt sich, dass die Freiheitsrechte der Patienten nach Maßgabe spezieller Vorschriften des MRVG, ansonsten unter den Voraussetzungen des § 5 S. 2 MRVG eingeschränkt werden können. Unter Berücksichtigung des Rechts des Patienten auf freie Persönlichkeitsentfaltung, welches auch das Recht auf das Führen von Telefonaten beinhaltet, ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 MRVG dahin zu verstehen, dass Patienten grundsätzlich gestattet ist, auf eigene Kosten entgeltspflichtige, aber auch unentgeltliche Telefongespräche zu führen. Durch die in § 9 Abs. 4 MRVG gewählte Formulierung "auf ihre Kosten" soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Recht auf freie Telekommunikation nicht die Befugnis umfasst, auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung Telefongespräche zu führen. Aus Art. 2 Abs. 1 GG und § 9 Abs. 4 S. 1 MRVG ergibt sich somit das grundsätzliche Recht der Patienten, auch kostenlose Telefongespräche über 0800-Servicenummern zu führen. Dieses Recht unterliegt nach § 9 Abs. 4 MRVG, insoweit grundgesetzkonform (Art. 2 Abs. 3 S. 2 GG), lediglich dem sich aus einer entsprechenden Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Einschränkungen.

Daraus folgt, dass (lediglich) aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit Telefongespräche überwacht, abgebrochen, eingeschränkt oder untersagt werden dürfen. Die Maßregelvollzugsbehörde hat sich bei ihrer Anordnung der Sperrung der 0800-Servicenummern auf diese Ermächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 4 MRVG) gestützt. Die diesbezügliche Regelung knüpft auf Tatbestandsebene an unbestimmte Rechtsbegriffe an, die - wenn sie erfüllt sind - der Maßregelvollzugsbehörde ein Ermessen einräumen. Derartige Vorschriften, die der Behörde einen Beurteilungs- und /oder Ermessensspielraum einräumen, unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht derartige unbestimmte Rechtsbegriffe und die sich daran anknüpfende Ermessensentscheidung der Behörde nur darauf überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den unbestimmten Rechtsbegriff zutreffend ausgelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums eingehalten hat (zu vgl. BGHSt 30, 320; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Aufl., § 11 Rdnr. 15 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die Entscheidung der Maßregelvollzugsbehörde als rechtsfehlerhaft. Aus den im Widerspruchsbescheid des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug vom 11. September 2003 mitgeteilten Tatsachen - nur diese kann das Gericht bei der Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen berücksichtigen - erschließt sich nicht, aus welchen zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit die generelle Sperrung der 0800-Servicenummern für sämtliche Patienten der Klinik, insbesondere auch für den Betroffenen, unerlässlich sein soll. Soweit im Widerspruchsbescheid auf eine missbräuchliche Nutzung dieser Rufnummern in der Vergangenheit seitens der Patienten in Gestalt von sexuellen Belästigungen gegenüber weiblichen Gesprächsteilnehmern hingewiesen wird, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass dadurch die Sicherheit gefährdet wurde. Mit dem in § 9 Abs. 2 MRVG verwendeten Begriff der Sicherheit ist allein die Sicherheit in der Maßregelvollzugseinrichtung gemeint. Dass diese durch sexuelle Belästigungen von Gesprächspartnerinnen gefährdet ist, kann ohne weitere Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Sperrung der 0800-Servicenummern zur Unterbindung eventueller sexueller Belästigungen der Telefongesprächspartner/innen in der angefochtenen behördlichen Entscheidung nicht plausibel begründet. Abgesehen davon, dass der über eine kostenfreie Service-Vorwahlnummer angewählte Gesprächspartner im denkbaren Falle einer sexuellen Belästigung das Telefongespräch von sich aus sofort beenden könnte, können telefonische sexuelle Belästigungen, die von Patienten der Klinik ausgehen, durch die Sperrung der Service-Vorwahlnummer 0800 ohnehin nicht wirksam unterbunden werden, da es den Patienten unbenommen ist, mit Hilfe der ihnen überlassenen Telefonkarte kostenpflichtig, d.h. auf eigene Kosten, irgendwelche Telefonnummern anzuwählen, um dann bei Zustandekommen des Gesprächs den jeweiligen Gesprächsteilnehmer sexuell oder in anderer Weise zu belästigen. Dass solche telefonischen Belästigungen in der Vergangenheit (nahezu) ausschließlich bei Telefonaten über kostenfreie Service-Vorwahlnummern, nicht aber im Rahmen entgeltpflichtiger Telefongespräche erfolgt sind, ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid der Behörde nicht. Die Darstellung in dem Widerspruchsbescheid, dass die kostenfreien Service-Vorwahlnummern in der Vergangenheit in Gestalt sexueller Belästigungen der jeweiligen Gesprächspartnerinnen missbräuchlich genutzt worden seien, ist zudem viel zu unbestimmt, um die Erforderlichkeit einer Sperrung dieser Vorwahlnummern - auch im Verhältnis zum Betroffenen - beurteilen und gegebenenfalls bejahen zu können. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die erwähnten Vorfälle zeitlich weit zurückliegen und Patienten betreffen, die sich inzwischen nicht mehr in der Eickelborner Klinik befinden.

Das von der Behörde vorgebrachte Argument, die Sperrung der kostenfreien Service-Vorwahlnummer 0800 sei aus zwingenden therapeutischen Gründen auch deshalb erforderlich, um unkontrollierte Warenbestellungen seitens der Patienten zu unterbinden, leuchtet ebenfalls nicht ein. Zwar mag aus therapeutischen Gründen eine präventive Kontrolle der Warenbestellungen von Patienten insbesondere im Versandhandel notwendig sein. Die Geeignetheit der angeordneten Sperrung der Service-Vorwahlnummer 0800 zur Unterbindung unkontrollierter Bestellungen im Versandhandel erschließt sich aus dem Widerspruchsbescheid jedoch nicht. Zum einen bleibt für die Patienten die Möglichkeit offen, über entgeltpflichtige Rufnummern ohne vorherige Kontrolle seitens des Klinikpersonals Waren auf telefonischem Wege im Versandhandel zu bestellen. Zum anderen steht dem Patienten, etwas anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Widerspruchsbescheid, die Möglichkeit offen, Warenbestellungen in Schriftform unkontrolliert auf dem Postweg zu übermitteln. Im Übrigen ist unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten von der Behörde nicht dargelegt, dass durch Ausübung des der Einrichtung in § 8 Abs. 4 MRVG eingeräumten Rechts, an die Patienten adressierte Pakete und Päckchen vor Aushändigung zwecks Kontrolle zu öffnen, welches gegenüber der Unterbindung jeglichen Telefonverkehrs über 0800-Servicenummern das mildere Eingriffsmittel darstellt, der angestrebte therapeutische Zweck nicht gleichwirksam erreicht werden kann.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, soweit sie sich auf die Sperrung der 0800-Servicenummer bezieht, aufzuheben. Da die Anordnung der Sperrung dieser Service-Vorwahlnummer mit der in dem Widerspruchsbescheid mitgeteilten Begründung rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt ist, ist die Sache spruchreif, so dass der Strafsenat anstelle der Strafvollstreckungskammer die angefochtene Maßnahme und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid gemäß §§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 2 StVollzG aufheben konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 u. 4 und einer analogen Anwendung der §§ 467, 473 StPO, wobei der Senat dem geringfügigen Teilunterliegen des Betroffenen unter Kostengesichtspunkten keine Bedeutung beigemessen hat.

Ende der Entscheidung

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