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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 191/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 453
Die Bestellung eines Bewährungshelfers kann grundsätzlich nicht angefochten werden.
1 Ws 190/03 1 Ws 191/03

Beschluss[Strafvollstreckungssache gegen U.S. wegen Diebstahls, (hier: Beschwerde des Verurteilten gegen die Bestellung eines Bewährungshelfers).

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 24. Oktober 2002 bzw. vom 10. April 2003 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 2002 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 06. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

Gründe:

Das Amtsgericht Dortmund hat den Verurteilten am 14. Januar 1999 wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungsaussetzung wurde in der Folgezeit widerrufen.

Außerdem verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen am 8. November 2000 wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 23. August 2002 angeordnet, dass der Verurteilte nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Freiheitsstrafen zu entlassen sei. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe werde zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass der Verurteilte für die Dauer von drei Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt werde. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 hat die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund daraufhin dem Angeklagten den Bewährungshelfer S. beigeordnet.

Gegen diese zuletzt genannte Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Betroffenen. Darin trägt er zusammenfassend vor, er lehne die Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer S. "in jeder Form" ab. Durch das Verhalten dieses Bewährungshelfers "in einer vorherigen Bewährungssache und durch Äußerungen des Herrn S. bezüglich seiner Arbeitseinstellung" sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich.

Diese gemäß § 453 Abs. 2, 304 Abs. 1 StPO, §§ 56 d Abs. 4, 57 Abs. 3 StGB statthafte Beschwerde bleibt erfolglos. Gemäß § 56 d Abs. 4 StGB wird der Bewährungshelfer durch das Gericht - in diesem Fall die Strafvollstreckungskammer - bestellt. Bei der Auswahl des Bewährungshelfers handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Beschwerdegericht - hier der Senat - überprüft nur die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung im Hinblick darauf, ob die Anordnung gesetzwidrig , im Gesetz nicht vorgesehen oder sonst unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (vgl. dazu KK-Chlosta § 453 Rn. 8 m.w.N.). Das ist ersichtlich nicht der Fall. Nachvollziehbare Gründe, warum die Beiordnung des Bewährungshelfers S. ermessensfehlerhaft gewesen sein soll, werden von dem Verurteilten nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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