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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 206/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140
StPO § 473
Leitsatz:

1. Eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehene Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nach Rücknahme der Berufung nicht mehr in Betracht.

2. Dies gilt auch dann, wenn rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens ein Antrag auf Beiordnung gestellt und dieser - nach dem später erfolgten ergänzenden Vortrag möglicherweise zu Unrecht - vom Vorsitzenden der Strafkammer abgelehnt worden ist.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

1 Ws 206/00 OLG Hamm 3 AR 1406/00 GStA Hamm 3 Ns/Ds 22 Js 480/99 (42/00) LG Arnsberg

Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung, (hier: Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des ehemaligen Angeklagten vom 4. Mai 2000 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 2. Mai 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler, die Richterin am Oberlandesgericht Stilke-Wassel und den Richter am Oberlandesgericht Breidenbach nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 25. Januar 2000 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. In dem erstinstanzlichen Verfahren wurde er verteidigt von Rechtsanwalt H , der auch gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede unter dem 25. Januar 2000 Berufung eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 28. März 2000 zeigte Rechtsanwalt K an, dass der Beschwerdeführer nunmehr von ihm verteidigt werde. Unter dem 25. April 2000 beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 2. Mai 2000 ab, weil die Sache weder rechtlich noch tatsächlich so schwierig sei, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine, und auch die Schwere der Tat bei einer kurzen Bewährungsstrafe nicht so erheblich sei, dass ein Verteidiger zu bestellen sei. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene am 4. Mai 2000 Beschwerde ein. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beiordnung eines Verteidigers sei sehr wohl geboten, weil zum einen die Verteidigungsfähigkeit des ehemaligen Angeklagten durch seine Alkoholerkrankung erheblich eingeschränkt sein dürfte und zum anderen zu berücksichtigen sei, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung dem ehemaligen Angeklagten das Sorgerecht für seine Tochter entzogen werde. Am 23. Mai 2000 hat Rechtsanwalt K namens und im Auftrag seines Mandanten die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede zurückgenommen. Zur näheren Begründung seiner Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2000 hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2000 vorgetragen, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 3. April 2000 die Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 1. März 1999 widerrufen worden sei. Gegen diesen Beschluss sei sofortige Beschwerde eingelegt worden. Der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Arnsberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die von dem Beschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht, weil nach Rücknahme der Berufung eine Verteidigertätigkeit nicht mehr entfaltet werden kann für die eine Pflichtverteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafkammer notwendig wäre. Eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehende Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht (BGH Strafverteidiger 1989, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 Ws 301/99 -; OLG Hamm Beschluss vom 3. November 1989 - 2 Ws 611/89 -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171; OLG Düsseldorf Justizministerialblatt NW 1998, 22). Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des rechtsunkundigen Angeklagten in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Nur in dem Fall, dass das Strafverfahren, für das der Rechtsanwalt beigeordnet werden will, noch nicht beendet ist, ist noch eine für den Angeklagten wirkende Tätigkeit eines Verteidigers denkbar. Wenn das Verfahren in dessen rechtskräftig abgeschlossen ist, scheidet eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit denknotwendig aus. Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten (OLG Düsseldorf Justizministerialblatt NW 1998, 22).

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Tatsache, dass vorliegend rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens ein Antrag auf Beiordnung gestellt und dieser - nach dem später erfolgten ergänzenden Vortrag möglicherweise zu Unrecht - vom Vorsitzenden der Strafkammer abgelehnt worden ist. Dieser Fall kann nicht anders beurteilt werden als der, dass ein rechtzeitig gestellter Antrag versehentlich nicht beschieden worden ist. Für letzteren ist aber allgemein anerkannt, dass eine Beiordnung auch in diesem Fall nach Abschluss des Verfahrens nicht in Betracht kommt (OLG Düsseldorf Justizministerialblatt 1998, 22; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171). Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Pflichtverteidigung steht immer die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung in einem noch anhängigen und nicht abgeschlossenen Verfahren im Vordergrund. Eine zweckgerichtete Tätigkeit des Verteidigers kommt aber nach Abschluss des Verfahrens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr in Betracht. Ein etwa bestehendes und anerkennenswertes Kosteninteresse tritt in den Hintergrund. So wie es der Verteidiger im Falle der unterbliebenen Bescheidung seines Antrages in der Hand hat, notfalls persönlich an eine Erledigung seines Antrages zu erinnern, so ist es seine Aufgabe, rechtzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung darzulegen. Die gegenteilige Auffassung des OLG Koblenz (Strafverteidiger 1995, 537) überzeugt nicht. Diese Entscheidung stellt im Gegensatz zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen in den Vordergrund.

Nach alledem war die Beschwerde mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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