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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.11.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 366/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 143
Zur Auswechselung des Pflichtverteidigers.
Beschluss

Strafsache

gegen D.H.

wegen Diebstahls,

(hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Auswechslung des Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21./24. Oktober 2003 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der IV. Strafkammer des Landgerichts D. vom 8. Oktober 2003 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 11. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft D. erhob am 08.01.2001 gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten Sch. Anklage wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 15 Fällen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2001 bestellte sich Rechtsanwalt S. in B. unter Vorlage einer vom Angeklagten unterzeichneten Strafprozessvollmacht zum Verteidiger des Angeklagten. Das Landgericht D. - IV. Strafkammer - beschloss am 08.04.2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens. Gleichzeitig beraumte der Vorsitzende Hauptverhandlungstermin auf den 05.06.2003 an. In diesem Hauptverhandlungstermin erschien der Mitangeklagte Sch. nicht. Der Hauptverhandlungstermin wurde daraufhin vertagt und gegen den Mitangeklagten Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Rechtsanwalt S. wurde auf seinen Antrag hin mit Beschluss des Vorsitzenden vom 05.06.2003 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt.

Nachdem der Mitangeklagte Sch. auf der Grundlage des gegen ihn erlassenen Hauptverhandlungshaftbefehls am 16.07.2003 inhaftiert worden war, beraumte der Vorsitzende der Strafkammer mit Verfügung vom 01.08.2003 neuen Hauptverhandlungstermin auf den 17., 19. und 20. November 2003 an. Auf Anordnung des Vorsitzenden und aufgrund einer entsprechenden Verfügung der Geschäftsstelle vom 18.08.2003 wurde auch Rechtsanwalt S. in B. als Pflichtverteidiger zu der neuen Hauptverhandlung geladen. Mit Schriftsatz vom 28.08.2003, beim Landgericht D. eingegangen am 01.09.2003, beantragte Rechtsanwalt S., den Hauptverhandlungstermin vom 19.11.2003 aufzuheben und insoweit einen neuen Verhandlungstermin zu bestimmen, da er an diesem Tag bereits als Pflichtverteidiger in einem sehr umfangreichen Strafverfahren einen Hauptverhandlungstermin beim Landgericht B. wahrzunehmen habe, zu dem er geladen sei. Der Vorsitzende der Strafkammer teilte daraufhin mit Schreiben vom 16.09.2003 sowohl Rechtsanwalt S. als auch dem Angeklagten mit, dass der Termin vom 19.11.2003 nicht verlegt werden könne und wegen Verhinderung von Rechtsanwalt S. daher beabsichtigt sei, dem Angeklagten einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Anregungen zur Auswahl des neuen Pflichtverteidigers könnten dem Gericht binnen einer Woche mitgeteilt werden.

Mit Schreiben vom 22.09.2003, eingegangen beim Landgericht D. am 25.09.2003, widersprach der Angeklagte der Beiordnung eines anderen Verteidigers unter Hinweis darauf, dass Rechtsanwalt S. Verteidiger seines Vertrauens sei und sich ein anderer Verteidiger erst in das Verfahren einarbeiten müsse. Gleichzeitig beantragte er die Vertagung des Hauptverhandlungstermins vom 19.11.2003.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.10.2003 bestellte der Vorsitzende der Strafkammer Rechtsanwalt D. aus D. zum neuen Pflichtverteidiger des Angeklagten unter gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwalt S.. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner schriftlichen Beschwerde vom 21.10.2003. Auch Rechtsanwalt S. hat mit Schriftsatz vom 24.10.2003 im Namen des Angeklagten Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden vom 08.10.2003 erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die Auswechslung des Pflichtverteidigers das Recht des Angeklagten, durch einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, verletzt worden sei.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Vorschrift des § 213 StPO nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde gegen die außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung des Strafkammervorsitzenden, unter Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt S. Rechtsanwalt D. zum neuen Pflichtverteidiger des Angeklagten zu bestellen, ist zulässig und auch nicht mit der zwischenzeitlichen Durchführung der Hauptverhandlung gegenstandslos geworden, da die Pflichtverteidigerbestellung bis zur Urteilsrechtskraft gilt.

Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die gegen den erklärten Willen des Angeklagten vorgenommene Auswechslung des Pflichtverteidigers war rechtsfehlerhaft. Sie verletzte den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Zwar ist ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung, obwohl in § 143 StPO und damit gesetzlich nicht vorgesehen, nach ganz herrschender Meinung zulässig, wenn Umstände vorliegen, die dem Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 143 Rdnr. 3 m.w.N.). Im Rahmen dieser Prüfung ist das aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitende und in der Verfahrensvorschrift des § 142 Abs. 1 S. 3 StPO zum Ausdruck kommende Recht des Beschuldigten zu beachten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden. Danach hat der Beschuldigte in Fällen notwendiger Verteidigung grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der von ihm bezeichnete Anwalt seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger bestellt wird (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rdnr. 9 - 13 m.w.N.). Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Abberufung des von dem Angeklagten mit nachvollziehbarer Begründung als Anwalt seines Vertrauens bezeichneten und auf seinen Vorschlag hin vom Vorsitzenden der Strafkammer zunächst zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts S. in B. aus wichtigen Gründen, hinter denen das Interesse des Angeklagten an einer Verteidigung durch seinen "Vertrauensanwalt" zurückzustehen hätte, erforderlich war. Allein der Umstand, dass der bisherige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S., der schon im Februar 2001 - zunächst als Wahlverteidiger - die Verteidigung des Angeklagten im vorliegenden Verfahren übernommen und den Angeklagten auch bereits in einem früheren Strafverfahren verteidigt hatte, an einem der drei vom Vorsitzenden anberaumten Hauptverhandlungstermine, nämlich am 19.11.2003, aufgrund einer anderweitigen Pflichtverteidigung, die seine Anwesenheit in einem bereits seit längerem anberaumten Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht B. erforderlich machte, verhindert war, stellt keinen die Abberufung von Rechtsanwalt S. rechtfertigenden Grund dar. Zwar ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden (vgl. § 213 StPO) und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Ermessensausübung ist aber neben dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung, dem vorliegend im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer und den gegen den Mitangeklagten seit dem 16.07.2003 vollstreckten Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO besonderes Gewicht zukam, auch das Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, zu beachten (vgl. BGH StV 1992, 53). Bei der Terminierung muss daher seitens des Vorsitzenden - unter Umständen durch Absprache mit anderen Gerichten - ernsthaft versucht werden, diesem Recht des Angeklagten so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527). Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein derartiger Versuch unternommen worden ist. In dem an den vormaligen Pflichtverteidiger des Angeklagten gerichteten Schreiben des Vorsitzenden vom 16.09.2003 heißt es insoweit ohne nähere Begründung lediglich, dass der Termin vom 19.11.2003 nicht verlegt werden könne. Warum es nicht möglich gewesen sein soll, bei der auf drei Verhandlungstage angesetzten Strafsache unter Beibehaltung der Verhandlungstage vom 17. und 20.11.2003 anstelle des 19.11.2003 an einem anderen Sitzungstag innerhalb der 10-Tages-Frist des § 229 Abs. 1 StPO zu verhandeln, ist nicht ersichtlich, zumal Rechtsanwalt S. in seiner Beschwerdeschrift dargelegt hat, an den insoweit in Betracht kommenden Ausweichterminen noch freie Kapazitäten zu haben.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben mit der Folge, dass die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt S. vom 05.06.2003 nunmehr wieder Gültigkeit hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 467, 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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