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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 45/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f
Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB tritt im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe nur ein, wenn in der Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat enthalten ist.
Beschluss

Strafvollstreckungssache

gegen S.H.

wegen Betruges, (hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten wegen Nichtentfallens der Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19. Dezember 2005 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 02. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Die 15. Strafkammer des Landgerichts München I hat den Verurteilten am 24. Oktober 1990 wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Untreue in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und dabei auf Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und 15 Monaten erkannt. Am 3. April 2005 hatte der Verurteilte, der sich zur Vollstreckung anderer Strafen weiterhin im Strafvollzug befindet, die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig verbüßt.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 hat die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund festgestellt, dass die Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt und deren Dauer auf drei Jahre festgesetzt. Sie ist der Auffassung, dass die "Vollbüßung einer zumindest zweijährigen Freiheitsstrafe unter Versagung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung in der Regel eine ungünstige Sozialprognose indiziert." Das Entfallen der Maßnahme habe deshalb Ausnahmecharakter.

Gegen diese Entscheidung, die dem Verurteilten am 14. Dezember 2005 zugestellt wurde, hat dieser mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat auch Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Nach inzwischen einhelliger und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm ist der Eingriff der Führungsaufsicht nur bei gewichtigen Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt (zu vgl. OLG Hamm, 2 Ws 261/01 m.w.N.). Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB tritt deshalb im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe nur ein, wenn in der Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat enthalten ist (OLG Hamm, NStZ 1996, 408). Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1990 beträgt die höchste gegen den Verurteilten damals verhängte Einzelstrafe aber nur 15 Monate. Demgemäß ist mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug keine Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.

Ende der Entscheidung

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