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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 10 U 94/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 536 a
BGB § 586 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Lemgo wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nebst Verweisungen Bezug genommen ( Bl. 114 - 121 d.A.).

Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Gerichts und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Er ist der Auffassung, es sei unstreitig gewesen, dass zwischen ihm und dem früheren Pächter Q ein Unterpachtverhältnis bestanden habe. Dies zusammen mit den weiter vorhandenen Indizien belege, dass auch zwischen den Parteien ein unbefristetes Unterpachtverhältnis zustanden gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 23.06.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen :

(einrücken wie auf Bl. 83 d.A. in Klammern)

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet weiterhin Grund und Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbes. die Berufungsbegründung vom 05.09.2005 ( Bl.144 -146 d.A.), den klägerischen Schriftsatz vom 28.11.2005 ( Bl. 158 -161 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 23.09.2005 ( Bl. 151-153 d.A. ) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein vertraglicher Schadensersatz-anspruch gem. § 586 II, 536 a BGB zu. Denn das für einen solchen Anspruch erforderliche Unterpachtverhältnis zwischen den Parteien kann nicht festgestellt werden.

Nach der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen, dem Eigentümer L2, kann weder auf einen zwischen ihm und dem Kläger noch auf einen zwischen den Parteien selbst bestehenden Pachtvertrag geschlossen werden.

Die weitere Bewirtschaftung der Pachtfläche durch den Kläger kann ebenso plausibel mit dem vom Beklagten behaupteten und vom Zeugen L2 bestätigten "Pachtschutz" erklärt werden. Gleiches gilt für die zweimalige Bezahlung von 218,- € an den Beklagten durch den Kläger.

Gegen dieser Wertung spricht auch nicht die Erwähnung eines "auf zwei Jahre befristeten Pachtvertrages" im vorprozessualen Schriftverkehr der Rechtsanwälte der Parteien (vgl. Schriftsatz des Rechtsanwalts des Beklagten vom 24.09.2004 , Bl. 7 d.A.). In dieser anwaltlichen Formulierung vermag der Senat kein Zugeständnis eines Pachtvertrages durch den Beklagten zu sehen. Zum einen ist gleichzeitig in dem o.g. Schriftsatz wieder nur von "Pächterschutz" die Rede. Zum anderen handelt es sich ersichtlich nur um die damalige Wertung des Rechtsanwalts des Beklagten. Der Beklagte selbst hat zeitgleich in einem von ihm verfassten Schreiben ( Schreiben vom 30.09.2004, Bl. 11 d.A.) das Bestehen eines pachtrechtlichen Nutzungsvertrages bestritten.

Schließlich ist ein Unterpachtverhältnis auch nicht "automatisch" zwischen den Parteien aufgrund eines gesetzlichen Eintrittsrechts zustande gekommen.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Richters in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob zwischen dem Vorpächter Q und dem Kläger ein Unterpachtverhältnis bestanden hat. Insgesamt schließt sich der Senat den Wertungen des erstinstanzlichen Gerichts an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

IV.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert, § 543 II 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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