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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 10 W 120/05
Rechtsgebiete: LwVG, FGG, HöfeVfO


Vorschriften:

LwVG § 1 Nr. 6
LwVG § 22 Abs. 1
FGG § 21
FGG § 22
HöfeVfO § 1
HöfeVfO § 1 Abs. 1
HöfeVfO § 1 Abs. 3 S. 1
HöfeVfO § 5
HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. a)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den am 7. Juli 2005 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Enkelkinder, die Beteiligten zu 3) - 5) die Kinder der Beteiligten zu 6) und ihres am 1.1.2002 verstorbenen Ehemannes T (im folgenden Erblasser). Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt ###, Amtsgericht Steinfurt, eingetragenen Hofes. Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen ist.

Die Grundbesitzung hat eine Größe von ca. 54, 4 ha, davon werden 9,6 ha forstwirtschaflich genutzt. Der Einheitswert betrug am 1.1.1988 für den landwirtschaftlichen Betrieb 43.200, DM und für das Wohnhaus 77.000,00 DM.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 6) haben am 27.12.1971 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Schlusserbe und Hoferbe sollte der Sohn I, der Vater der Beteiligten zu 1) und 2) werden. Diese Bestimmung ist in der Folgezeit abgeändert worden.

Der Sohn I hat mit seiner Familie - mit Unterbrechungen - auf dem Hof gewohnt. Er ist am 10.3.1982 verstorben. Seine Witwe ist mit den Kindern bis ca. 1993 auf dem Hof geblieben. Die anderen Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 3), 4) und 5) sind vom Hof abgezogen und haben sich beruflich anderweitig orientiert.

Der Erblasser hat seit dem 1.10.1987 die landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einer Größe von 43,733 ha einschließlich der landwirtschaftlichen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen - mit Ausnahme des Wohnhauses - sowie der Milchquote geschlossen an den Landwirt B verpachtet. Der Pachtzins wurde zuletzt mit dem Ergänzungsvertrag vom 26.9.1997, mit dem die Pachtzeit um 10 Jahre bis zum 30.9.2007 verlängert worden ist, auf 52.000,00 DM jährlich festgesetzt.

Mit Erbvertrag vom 28.10.1993 haben der Erblasser und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 6), die Tochter W, die Beteiligte zu 5), zu ihrer Schlusserbin und Hoferbin eingesetzt. Der Erblasser ist am 1.1.2002 verstorben. Seine Alleinerbin, die Beteiligte zu 6) hat mit Vertrag vom 13.8.2002 den Hof auf die Beteiligte zu 5) übertragen. Der Hofübergabevertrag ist vom Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt durch Beschluss vom 18.12.2003 (Aktenzeichen 14 Lw 65/02) genehmigt worden. Eine Umschreibung des Grundbuchs ist noch nicht erfolgt.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Feststellung, dass der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls am 1.1.2002 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen ist. Sie haben vorgetragen, dass der Hof seit 1980 nicht mehr vom Erblasser bewirtschaftet worden sei. Im Jahr 1987 sei das lebende und tote Inventar verkauft worden, es seien nur noch veraltete und nicht mehr nutzbare Geräte vorhanden. Die Beteiligte zu 5) verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und sei nicht wirtschaftsfähig. Sie könne den Hof nicht weiterführen.

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, dass die im Grundbuch von P Blatt ### eingetragene Grundbesitzung am 1.1.2005 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

Die Antragsgegnerinnen, die Beteiligten zu 5) und 6), sind dem entgegengetreten und haben vorgetragen, dass der Erblasser davon ausgegangen sei, dass einer der drei Söhne oder auch ein Enkelkind den Hof übernehmen könne, um ihn in der Familie zu erhalten. Die Verpachtung sei nur befristet erfolgt und als vorübergehende Lösung betrachtet worden. Der Hof sei voll betriebsfähig und könne jederzeit wieder angespannt werden.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat mit dem am 7.7.2005 verkündeten Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Hofeigenschaft entsprechend der Eintragung im Grundbuch besteht und nicht außerhalb des Grundbuches weggefallen ist. Allein die langjährige Verpachtung durch den Erblasser reiche dafür nicht aus. Auf den Beschluss vom 7.7.2005 wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Feststellung, dass im Zeitpunkt des Erbfalls die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei, weiterverfolgen. Sie tragen vor, dass ein wirtschaftsfähiger Hofnachfolger nicht vorhanden gewesen sei. Die jetzt abgegebene Erklärung der Beteiligten zu 5), dass sie den Hof selbst bewirtschaften wolle, sei zwar aufgrund der Interessenlage nachvollziehbar. Dem stehe jedoch die ca. 20jährige Fremdnutzung entgegen. Das Landwirtschaftsgericht habe der Erklärung der Beteiligten zu 5), dass sie einen Stall zur Haltung von Pensionspferden umbauen wolle, keine Bedeutung beigemessen. Eine Eigenbewirtschaftung durch die Beteiligte zu 5) oder ihren Sohn sei eine äußerst riskante Maßnahme mit unabsehbaren Folgen. Das habe das Landwirtschaftsgericht unzureichend gewürdigt.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 7.7.2005 abzuändern und ihrem Antrag aus dem Schriftsatz vom 6.8.2005 stattzugeben.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Grundakten von P Blatt ###, Amtsgericht Steinfurt, sowie die Akten 14 Lw 69/02 Amtsgericht Steinfurt (Genehmigung des Hofübergabevertrages vom 13.8.2002) sowie 12 O 262/04 LG Münster beigezogen. Das vor dem Landgericht Münster anhängige Verfahren, in dem die Beteiligten zu 1) bis 4) gegen die Beteiligte zu 6) Pflichtteilsansprüche geltend machen, ist im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage der Hofeigenschaft des Grundbesitzes ausgesetzt worden.

Im Termin am 27.4.2006 hat der Senat die Beteiligten zu 1) bis 5) und den Vertreter der Landwirtschaftskammer, Herrn Dr. L angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk niedergelegt, auf den verwiesen wird.

II.

1.)

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts ist gemäß §§ 22 Abs. 1 LwVG, 21, 22 FGG zulässig.

2.)

In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet und zurückzuweisen.

Es handelt sich um ein Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 lit. a) HöfeVfO. Dafür ist nach § 1 Nr. 6 LwVG das Landwirtschaftsgericht zuständig.

Die von den Antragstellern begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Vielmehr war der im Grundbuch von P Blatt ###, Amtsgericht Steinfurt, eingetragene Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls am 1.1.2002 ein Hof im Sinne der Höfeordnung.

Die formalen Kriterien für einen Hof i.S.d. § 1 HöfeO sind erfüllt. Landwirtschaftliche Flächen und eine Hofstelle sind vorhanden. Der Grundbesitz umfaßt ca. 54,4, ha. Davon waren im Zeitpunkt des Erbfalls 43.733 ha fremdverpachtet und wurden landwirtschaftlich genutzt. Eine weitere Teilfläche von ca. 9,6 ha betrifft Wald- und Forstgrundstücke. Der Einheitswert ist per 1.1.1988 auf 43.200,00 DM für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und auf 77.000,00 DM für das Wohngebäude festgesetzt worden. Das sind insgesamt 120.200,00 DM (= 61.457,28 €).

Der Hofvermerk ist seit dem 15.4.1950 im Grundbuch eingetragen. Er begründet gemäß § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft. Diese ist nicht widerlegt. Ein Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs kann nicht festgestellt werden.

Die Hofeigenschaft entfällt gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 HöfeO unabhängig von der Löschung des Hofvermerks (außerhalb des Grundbuchs), wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (ständige Rechtsprechung: BGH AgrarR 2000 s. 227 f; BGH AgrarR 1995 S. 235, 236; OLG Hamm AgrarR 2003 S. 353 f; OLG Celle RdL 2005, S. 179 f). Eine landwirtschaftliche Besitzung setzt über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierende Tätigkeit eines Betriebsleiters zusammengefaßt sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muß (BGH a.a.O.). Ist beim Tode eines Erblassers die Betriebseinheit bereits aufgelöst, dann ist auch die Hofeigenschaft verloren gegangen.

Ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, ist anhand einzelner Indizien festzustellen, die sodann einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind. Solche Indizien können insbesondere eine über Jahre hinweg dauernde Betriebsaufgabe durch den Erblasser, der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude, das Fehlen von lebendem und totem Inventar und auch eine langfristige Verpachtung der Ländereien und/oder Gebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken sein.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für den vorliegenden Fall folgendes:

Der am 13.1.1928 geborene Erblasser hat im Jahr 1987 die Eigenbewirtschaftung aufgeben und die landwirtschaftlichen Flächen einschließlich der Wirtschaftsgebäude und der Milchquote fremdverpachtet. Der jährliche Pachtzins war nicht unerheblich und betrug zunächt 48.527,00 DM, ab 1997 und noch im Zeitpunkt des Erbfalls 52.000,00 DM jährlich. Diese Verpachtung durch den Erblasser, der in diesem Zeitpunkt knapp 60 Jahre alt war, reicht jedoch allein nicht aus, zumal der Vater nach den Angaben der Beteiligten im Senatstermin gesundheitlich beeinträchtigt war und bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Verpachtungen oder sonstige Nutzungen zu landwirtschaftsfremden Zwecken sind - abgesehen von der Vermietung eines Teils der Scheune zum Unterstellen von Wohnwagen - nicht erfolgt. Ebenso ist auch keine parzellenweise Verpachtung der landwirtschafltichen Flächen (sog. Stückländerei), die ein Indiz für die Aufgabe der Betriebseinheit sein kann, vorgenommen worden. Die geschlossene Überlassung an einen einzigen Pächter spricht eher dafür, dass hier der Betrieb erhalten und von dem jeweiligen Hofeigentümer zu einem späteren Zeitpunkt wieder übernommen werden konnte.

Anhaltspunkte für eine dauernde Betriebsaufgabe ergeben sich auch nicht aus dem Zustand der Hofstelle, die weiterhin vorhanden ist. Das Wohnhaus wurde von dem Erblasser und seiner Ehefrau bis zu seinem Tod weiterhin bewohnt. Die Wirtschaftsgebäude sind in einem ordentlichen Zustand und betriebsfähig. Der Vertreter der Landwirtschaftskammer, Dr. L, hat anlässlich seiner Besichtigung am 17.1.2003 festgestellt und dies im Senatstermin am 27.4.2006 noch einmal hervorgehoben, dass fortlaufend Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Der festgestellte gute Zustand der Gebäude wird von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie dazu vorgetragen haben, dass entsprechende Maßnahmen nicht durch den Erblasser, sondern durch den Pächter veranlasst worden seien, ist das unerheblich, denn dazu war der Pächter im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des Pachtvertrages verpflichtet.

Das lebende Inventar ist zwar im Zusammenhang mit der Verpachtung im Jahr 1987 abgeschafft worden. Das war jedoch nur die wirtschaftlich sinnvolle Folge der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung (s. dazu auch OLG Celle RdL 2005 S. 179 f). Hinsichtlich der Maschinen und Geräte hat Dr. L bei seiner Besichtigung ausreichendes und funktionstüchtiges Wirtschaftsinventar vorgefunden. Etwa fehlende oder nicht mehr zeitgemäße Maschinen spielen weiter keine Rolle, da inzwischen mit dem landwirtschafltichen Maschinenpark zusammengearbeitet werden kann. Auf die Stellungnahme vom 22.1.2003 einschließlich der aufgestellten Inventarliste (Bl. 45 ff, 52 der Beiakten 14 Lw 65/02 AG Steinfurt) wird Bezug genommen. Der Pächter hat diese Liste am 17.1.2005 bestätigt (s. Bl. 72 d.A.). Im Senatstermin hat sich nach der Anhörung der Beteiligten auch ergeben, dass lediglich ein Pflug, die Legemaschine, die Krümmelegge und das Güllefass verkauft worden sein sollen. Von einer Abschaffung des gesamten toten Inventars im Zusammenhang mit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass die Beteiligte zu 5) nach dem Tod des Bruders I und dem Abzug der anderen Brüder den Hof nicht habe übernehmen wollen, so dass der Vater keine andere Lösung als die Fremdverpachtung gesehen habe, ist dies unerheblich. Allein in der Fremdverpachtung kann ein Wille zur dauerhaften und endgültigen Aufgabe der landwirtschaftlichen Betriebseinheit nicht gesehen werden.

Es ist vielmehr aufgrund der Äußerungen der Beteiligten im Senatstermin - auch der Erklärunge der Beteiligten zu 1) - erkennbar geworden, dass der Erblasser den Wunsch hatte, den Hof, den er selbst nicht mehr bewirtschaften konnte, zu erhalten, um ihn zu gegebenenfalls späterer Zeit innerhalb der Familie übergeben zu können. Dabei spricht einiges dafür, dass nach den Vorstellungen des Erblassers und seiner Ehefrau mit der Beteiligten zu 5) und möglicherweise ihrem Sohn B2 geeignete Hofnachfolger vorhanden waren, die jedoch nicht zur Übernahme bereit und in der Lage waren, so dass vorübergehend eine Fremdverpachtung sinnvoll war. Das entspricht auch dem Eindruck, den Dr. L von dem Hof gewonnen hatte. Er hat diesen im Senatstermin am 27.4.2006 als einen "eingefrorenen Betrieb" bezeichnet, der zur Nutzung bereit gewesen sei. Alles habe noch so dagestanden wie bei der Aufgabe im Jahr 1987. Aus seiner Erfahrung habe es sich um das positivste Beispiel eines ruhenden Hofes gehandelt, das er in 10 Jahren gesehen habe. Für ihn sei das ein ruhender und kein aufgegebener Betrieb gewesen.

Unter Abwägung aller Umstände kann somit im vorliegenden Fall eine dauerhafte Auflösung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls nicht festgestellt werden. Die Hofeigenschaft ist nicht außerhalb des Grundbuchs verloren gegangen.

Auf die Frage, ob ein Wiederanspannen sinnvoll erscheint und das dazu erforderliche Kapital aus den Erträgen des Hofes erwirtschaftet werden kann ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (s. dazu BGH AgraR 1995 S. 235, 237; OLG Hamm AgrarR 1999 S. 311), kommt es deshalb nicht an. Ebenso spielt es für das vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob die Beteiligte zu 5) wirtschaftsfähig ist und wie die von ihr mittlerweile übernommene Bewirtschaftung des Hofes erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 44, 45 LwVG. Es entspricht dem billigen Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, nachdem ihr Rechtsmittel in vollem Umfang keinen Erfolg hat.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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