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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 10 W 21/05
Rechtsgebiete: HöfeO, BGB, LwVG


Vorschriften:

HöfeO § 12
HöfeO § 12 Abs. 2
HöfeO § 12 Abs. 4
HöfeO § 13
HöfeO § 13 Abs. 1
HöfeO § 13 Abs. 1 S. 1
HöfeO § 13 Abs. 1 S. 2
HöfeO § 13 Abs. 1 S. 2 2. Halbs.
HöfeO § 13 Abs. 4
HöfeO § 13 Abs. 5 S. 1
HöfeO § 13 Abs. 5 S. 5
BGB § 288
LwVG § 30 Abs. 2
LwVG § 34 Abs. 2 S. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Menden vom 15. Dezember 2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegner wird verurteilt,

1.) an die Antragstellerin zu 1), Frau P 20.514,12 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

2.) an die Antragstellerin zu 2) Frau L 21.262,34 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

3.) an den Antragsteller zu 3), Herrn L1 18.370,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

4.) an den Antragsteller zu 4), Herrn L2 18.370,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000 und

5.) an den Antragsteller zu 5), Herrn L3 18.370,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000 zu zahlen.

Die weitergehenden Anträge bleiben abgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in I. Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Antragsteller zu 5) je 4%, die Antragsteller zu 3) und 4) je 5 % und der Antragsgegner 78 % . Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Antragstellerinnen zu 1) und 2) sowie die des Antragstellers zu 5) werden dem Antragsgegner zu je 80 %und die der Antragsteller zu 3) und 4) zu je 75 % auferlegt. Im übrigen tragen die Antragsteller ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils 2 % und der Antragsgegner 90 % . Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in II. Instanz werden dem Antragsgegner zu je 90 % auferlegt. Im übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.

Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 105.649,22 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Geschwister. Sie sind neben drei weiteren Abkömmlingen die Kinder der Eheleute L4 und L5. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.

Der Vater der Beteiligten war Eigentümer des im Grundbuch von C Blatt ###9, Amtsgericht Menden, eingetragenen Hofes. Durch notarielles Testament vom 25.4.1975 hat er den Antragsgegner zum Hofvorerben eingesetzt. Nacherben für den Fall, dass der Hofvorerbe ohne Hinterlassung eines ehelichen Abkömmlings versterben sollte, sollten nacheinander die Söhne L6 und L3, der Antragsteller zu 5), werden. Der Antragsgegner ist verheiratet und hat eigene Kinder. Zur Alleinerbin des hofesfreien Vermögens hat der Vater seine Ehefrau L5 eingesetzt. Hinsichtlich ihres Unterhalts ist ein Vermächtnis ausgesetzt worden. Außerdem enthält das Testament Grundstücksvermächtnisse zugunsten der Söhne sowie den Vermerk, dass die vier Töchter abgefunden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vor dem Notar N in N1 errichtete Testament vom 23.4.1975 (Urkundenrolle Nummer 128/1975 Bl. 12 ff d.A.) Bezug genommen.

Ab 1.7.1976 übernahm der Antragsgegner als Pächter die Bewirtschaftung des Hofes. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 153.746,00 DM, die im wesentlichen durch den Ausbau des Stallgebäudes und den Bau des Altenteilerhauses begründet worden waren.

Der Erblasser L4 verstarb am 10.3.1986. Der Hof hatte zu diesem Zeitpunkt eine Größe von ca. 31 ha Eigenland, im übrigen wurde Pachtland bewirtschaftet. Die Schulden des Hofes beliefen sich im Zeitpunkt des Erbfalls auf 284.263,00 DM. Der Einheitswert betrug zum 1.1.1964 71.500,00 DM und zum 1.1.1992 83.800,00 DM.

Zu den angepachteten Flächen gehörten unter anderem Grundstücke in einer Größe von insgesamt 45,48 ha, die im Eigentum der H AG standen. Mit Vertrag vom 25.7./13.8.1986 wurden die Pachtbedingungen dahingehend abgeändert, dass aus Gründen des Umweltschutzes und zur Sicherung der Erfordernisse der öffentlichen Trinkwasserversorgung jede Gefährdung des Grund- und Trinkwassers z.B. durch Eintrag von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln, so auch Mitteln zum Pflanzenschutz und zur Schädlingsbekämpfung, untersagt wurde. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang dadurch Umsatzeinbußen des Betriebes verursacht worden sind.

Die Witwe des Erblassers und Mutter der Beteiligten, Frau L5, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sowie der weitere Sohn L6 schlossen am 12.09.1986 einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem sie die Abfindungen der Geschwister sowie das Altenteilsrecht der Mutter abweichend von dem Testament des Vaters regelten. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 12.9.1986 (Notar T in V, Urkundenrolle Nummer ##4/1986) verwiesen.

Für den Antragsgegner ist am 24.4.1987 das Hoffolgezeugnis erteilt worden. Der Eigentumsübergang ist am 10.9.1987 im Grundbuch eingetragen worden.

Durch notariellen Vertrag vom 17.9.1987 (Notar M in N1 Urkundenrolle Nummer ##9/1987) hat die Stadt N1 in Erfüllung eines noch mit dem Erblasser geschlossenen Grundstückstauschvertrages eine Teilfläche aus dem Grundstück Flur ## Flurstück ###5 in einer Größe von ca. 1.200,00 m² übertragen. Eigentümer wurden zu je 1/3 die Brüder des Antragsgegners L6, L1 und L2. Damit waren ihre Abfindungsansprüche aus dem Vertrag vom 12.9.1986 erfüllt.

Der Antragsgegner veräußerte in der Folgezeit zum Hof gehörende Grundstücke. Die Antragsteller leiten aus diesen Vorgängen Ansprüche auf Nachabfindung gemäß § 13 HöfeO her:

Durch den Vertrag vom 16.8.1989/17.5.1995 (Notar L7, N1 Urkundenrolle Nummern ##9/1989 und ##9/1995) hat der Antragsteller Grundstücke in einer Größe von insgesamt 821 m² auf die Stadt N1 zum Ausbau eines Geh- und Radweges entlang der I-Strasse und des B-kamps sowie ein noch nicht vermessenes Teilstück von ca. 1.240 m² aus dem Grundstück Gemarkung T1 Flur # Flurstück ##2 übertragen. Im Austausch erhielt er eine 510 m² große Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung N1 Flur ## Flurstück ###6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 16.8.1989 (Bl. 119 ff d.A.) und 17.5.1995 (Bl. 117 ff d.A.) verwiesen. Die im Tausch erhaltene Fläche verkaufte der Antragsgegner mit Vertrag vom 27.4.1990 (Notar L8, N1 Urkundenrolle Nummer ##6/1990) zum Preis von 80.000,00 DM weiter. Auf den Vertrag vom 27.4.1990 (Bl. 480 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Am 15.10.1991 schloß der Antragsgegner mit der H AG einen Grundstückskaufvertrag (Notar Dr. M1, N, Urkundenrolle Nummer ###9/1991) über die Grundstücke Gemarkung C Flur # Flurstück # und Flur # Flurstück ##/22 in einer Gesamtgröße von 2,8859 ha. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 15.10.1990 (Bl. 43 ff d.A.) verwiesen. Der Kaufpreis betrug 230.872,00 DM und wurde am 20.1.1992 auf dem Girokonto des Antragsgegners gutgeschrieben. Die Grundbuchumschreibung erfolgte am 6.1.1992.

Durch die Verträge vom 14.11.1995/15.11.1996 (Notar L8, N, Urkundenrolle Nummern ##3/1995 und ##7/1996) verkaufte der Antragsgegner an den S, aus dem Grundstück Gemarkung C Flur #, Flurstücke #6 und ##/9 eine Teilfläche von 6.191 m². Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine Fläche, welche der S aufgrund eines zwischen den Vertragsparteien bestehenden Gestattungsvertrages als "Schlammplatz" zur Deponie von Giftschlämmen in Erfüllung der Aufgaben nach dem S-Gesetz vom 7.2.1990 genutzt hatte. Mit dem Ankauf des Grundstücks wollte der S nach Auslaufen des Gestattungsvertrages einen kostenaufwendigen Rückbau, zu dem er ansonsten verpflichtet gewesen wäre, vermeiden. In § 2 des Vertrages vom 14.11.1995 ist deshalb ausdrücklich geregelt, dass der Kaufpreis 10,00 DM/m² betragen sollte. Außerdem wurde wegen der Einsparung der Rückbau- und Wiederherstellungskosten für die landwirtschaftliche Rekultivierung ein Entschädigungsbetrag von 20,17 DM/m² gezahlt. Auf die Verträge vom 14.11.1995 und 15.11.1996 (Bl. 50 ff und 57 ff d.A.) wird verwiesen. Insgesamt erhielt der Antragsgegner einen Betrag von 186.782,47 DM, der sich aus 61.910,00 DM Kaufpreis und 124.872,47 DM Entschädigungsanteil zusammensetzte. Die Grundbuchänderung erfolgte am 5.12.1996.

Schließlich verkaufte der Antragsgegner mit dem Vertrag vom 19.8.1998 (Notar L8, N1, Urkundenrolle Nummer ##7/1998) ein weiteres Grundstück aus der Gemarkung C, Flur #, Flurstücke #9 und #1 in einer Gesamtgröße von 211 m² ebenfalls an den S. Auch dieses Grundstück war zuvor als "Schlammplatz" genutzt worden, die Vereinbarungen der Vertragsparteien entsprachen denen der vorangegangenen Verträge vom 14.11.1995/15.11.1996. Der Kaufpreis betrug 6.365,87 DM , darin war ein Entschädigungsanteil von 4.255,87 DM enthalten. Auf den Vertrag vom 19.8.1998 (Bl. 62 ff d.A.) wird Bezug genommen. Das Grundbuch ist am 14.1.1999 geändert worden.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Gesamterlös aus den geschilderten Veräußerungen mehr als 1/10 des Hofeswertes entspricht.

Die Mutter der Beteiligten, L5, verstarb am 6.8.1998. Sie hat kein Testament hinterlassen und ist von ihren Kindern mit einer Quote von je 1/9 beerbt worden.

Ausgehend von Gesamtverkaufserlösen von 466.860,34 DM - wobei für den Vertrag vom 16.8.1989 42.840,00 DM in die Berechnungen eingestellt worden sind, weil die Weiterveräußerung des Grundstücks erst im Lauf des Verfahrens bekannt geworden ist - haben die Antragsteller ihre Nachabfindungsansprüche berechnet. Dabei haben sie ihre gesetzliche Erbquote von je 1/18 zugrunde gelegt und die erhaltenen Vorempfänge bzw. Abfindungen mit jeweils einem 1/10 abgezogen. Außerdem haben sie die von der Mutter ererbten Ansprüche mit einer Quote von je 1/9 geltend gemacht. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner zur Nachabfindung verpflichtet sei, weil die einzelnen Grundstücksverkäufe nicht im Rahmen eine ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und zur Erhaltung des Hofes erfolgt seien.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Antragsgegner zu verurteilen,

1. an die Antragstellerin zu 1) 25.162,40 € (= 49.213,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

2. an die Antragstellerin zu 2) 24.906,76 € (= 48,713,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

3. an den Antragsteller zu 3) 24.927,21 € (= 48.753,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

4. an den Antragsteller zu 4) 24.927,21 € (= 48.753,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

5. an den Antragsteller zu 5) 22.861,59 € (= 44.713,39 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000

zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass den Antragstellern Nachabfindungsansprüche allenfalls nach den Pflichtteilsquoten und nicht nach den Erbteilsquoten zustehen könnten. In der testamentarischen Einsetzung eines Abkömmlings als Erben liege automatisch die Enterbung aller anderen gesetzlichen Erben und deren Verweisung auf den Pflichtteil. So habe es der Erblasser auch ausdrücklich gewollt und so ergebe es sich auch im Wege der Auslegung der sonstigen Anordnungen in dem notariellen Testament. Außerdem sei der Degressionsabschlag gemäß § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO zu berücksichtigen. Die Verkäufe, deren Erlöse auch so nicht in die Berechnungen eingestellt werden könnten, seien aus wirtschaftlichen Gründen zur Erhaltung des Hofes und zu dessen Weiterbetrieb erforderlich gewesen. Unter anderem seien Kredite abzulösen und die Abfindungen der Geschwister zu zahlen gewesen. Aufgrund eines Sturmschadens hätten im Jahr 1990 die Dächer der Hofgebäude saniert werden müssen. Es hätten zahlreiche Investitionen, die im einzelnen dargelegt werden, in den Betrieb erfolgen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu Ziffer I Bezug genommen.

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. I1, M2. Der Sachverständige Dr. I1 hat seine Gutachten vom 1.1.2004 und 27.9.2004 im Termin am 15.12.2004 mündlich erläutert.

Mit dem Beschluss vom 15.12.2004 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - eine Nachabfindungspflicht des Antragsgegners bejaht und ihn zur Zahlung von 12.274,88 € an die Antragstellerin zu 1), von 12.254,08 € an die Antragstellerin zu 2) sowie von je 9.953,27 € an die Antragsteller zu 3) - 5), jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000, verurteilt und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass den Antragstellern Nachabfindungsansprüche nach einer Pflichtteilsquote von je 1/36 zustehen. Der Antragsgegner sei ausgleichspflichtig, weil nicht festgestellt werden könne, dass die einzelnen Verkäufe aufgrund der wirtschaftlichen Situation zur Erhaltung des Hofes und zur Ausgleichung zahlreicher Investitionen sowie der Abfindungszahlungen für die Geschwister erforderlich gewesen seien. Die desolate wirtschaftliche Lage des Hofes beruhe zumindest ganz überwiegend darauf, dass der Antragsgegner unangepaßt gewirtschaftet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Berechnung der Ansprüche wird auf auf den Beschluss vom 15.12.2004 (Bl. 661 ff d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten.

Die Antragsteller rügen zum einen, dass das Landwirtschaftsgericht aus den Verträgen vom 14.11.1995/15.11.1996 lediglich den Kaufpreis in Höhe von 61.910,00 DM der Berechnung der Nachabfindungspflicht zugrunde gelegt habe, nicht aber den gezahlten Entschädigungsbetrag, der ebenso als Erlös zu bewerten sei. Auszugleichen sei alles, was dem Antragsgegner als Ausgleichspflichtigem aus der Veräußerung zugeflossen sei. Zum anderen sei auch der Ansatz, dass ihnen für ihren eigenen Abfindungsanspruch aus § 13 HöfeO nur die Pflichtteilsquote von 1/36 zugebilligt werde, nicht zutreffend. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser mit der Einsetzung des Hoferben die anderen Kinder habe enterben wollen. Dies ergebe sich schon aus dem Vergleich zwischen einem Pflichtteilsanspruch nach dem Einheitswert des Hofes und dem, was die Kinder demgegenüber tatsächlich erhalten hätten.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Menden vom 15.12.2004 zu verurteilen über die in dem Beschluss den Antragstellern zugesprochenen Beträge nebst Zinsen hinaus

1. an die Antragstellerin zu 1) Frau P weitere 10.252,09 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

2. an die Antragstellerin zu 2) Frau L weitere 10.252,09 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

3. an den Antragsteller zu 3), Herrn L1 weitere 10.259,09 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

4. an den Antragsteller zu 4), Herrn L2 weitere 10.259,09 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000,

5. an den Antragsteller zu 5), Herrn L3 weitere 10.259,09 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.2000

zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

1. die Beschwerden der Antragsteller/innen zurückzuweisen,

2. unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Menden vom 15.12.2004 die Anträge der Antragsteller/innen in vollem Umfang abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verfolgt sein erstinstanzliches Ziel der vollständigen Abweisung weiter und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass die Erlöse aus den Grundstücksverkäufen der Nachabfindungspflicht entzogen seien, weil die Abverkäufe zur Erhaltung des Hofes notwendig gewesen seien. Im Zeitpunkt des Erbfalls, auf den allein es ankomme, sei der Hof mit ca. 284.000,00 DM verschuldet gewesen. Hinzuzurechnen seien 65.000,00 DM für die Abfindungen der Geschwister. Diese Last sei ohne einen Eingriff in die Substanz des Hofes und Grundstücksverkäufe nicht zu tragen gewesen. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I1 im Termin am 15.12.2004 hätte es für eine Weiterführung des Hofes ohne Verkäufe nicht gereicht, den Gürtel äußerst eng zu schnallen, sondern es hätte zusätzlich eines sehr guten Landwirtes mit Glück bedurft, um das zu schaffen. Das sei jedoch nicht der richtige Maßstab. Abzustellen sei auf einen durchschnittlich wirtschaftenden Landwirt, der einen Anspruch darauf habe, sogenannte Sanierungsverkäufe durchführen zu dürfen. Im vorliegenden Fall sei außerdem zu berücksichtigen, dass im Zeitraum des Erbfalls auch die Nutzung des Pachtlandes erheblich eingeschränkt worden sei und zu zusätzlichen Erschwernissen und Ertragseinbußen geführt habe. Ihm, dem Antragsgegner, könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er bis 1991 versucht habe, ohne Landverkauf zurecht zu kommen. Der Sachverständige und mit ihm das Landwirtschaftsgericht habe einen zu strengen Maßstab angelegt.

Der Antragsgegner meint weiter, dass das Tauschgeschäft mit der Stadt N1 gemäß den Verträgen vom 16.8.1989/17.5.1995 noch die Abwicklung eines Altgeschäfts des Erblassers dargestellt habe und deshalb für die Nachabfindungspflicht nicht zu berücksichtigen sei. Der Wert der abgegebenen Flächen sei auf den Zeitpunkt 1990 hochzurechnen und von dem erzielten Erlös von 80.000,00 DM abzuziehen.

Das Landwirtschaftsgericht habe auch übersehen, dass der Vertrag vom 19.8.1998 ebenso eine Aufteilung in Kaufpreis und Entschädigung enthalte wie die vorangegangenen Verträge über die "Schlammgrundstücke".

Soweit die übernommenen Altschulden mit 180.000,00 DM angesetzt worden seien, sei das zu gering, da im Zeitpunkt des Erbfalls eine Schuldenlast von 284.000,00 DM bestanden habe. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass die Erhöhung der Schuldenlast auf nichtangepaßte Bewirtschaftung in der Zeit vor dem Erbfall zurückzuführen sei.

Die übernommenen Altenteilslasten bezüglich der Mutter seien zu niedrig angesetzt worden, auszugehen sei von einem Gesamtwert von mindestens 364.728,00 DM. Die Altenteilslasten seien klassische Nachlassverbindlichkeiten, so dass diese auch bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen seien. Auf jeden Fall gelte das im Bereich der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO, die keine Pflichtteilsansprüche seien.

Schließlich seien die anzurechnenden Vorausempfänge der Antragsteller nicht richtig in die Berechnung eingestellt worden, weil der Kaufkraftschwund nicht berücksichtigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat zur Information die Grundakten von C Blatt ###9, Amtsgericht Menden, beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Im Termin am 6.12.2005 sind die Beteiligten persönlich angehört worden. Außerdem hat der Sachverständige Dr. I1 sein Gutachten ergänzend mündlich erläutert. Das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme ist in einem Berichterstattervermerk niedergelegt, auf den verwiesen wird.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist zum überwiegenden Teil, so wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, begründet und führte zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das ebenfalls zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners ist hingegen nicht begründet und war zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 S.2 HöfeO. Sie gehören, ebenso wie die Mutter L5, deren Ansprüche die Antragsteller als ihre gesetzliche Erben anteilig geltend machen, zu den nach § 12 HöfeO Berechtigten. In dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 12.9.1986 sind Ansprüche gemäß § 13 HöfeO ausdrücklich von der Abfindungsvereinbarung ausgenommen worden.

1.)

Der Antragsgegner hat innerhalb der Frist von 20 Jahren seit dem Erbfall (10.3.1986) Grundstücksverkäufe vorgenommen und dabei Erlöse in Höhe von 504.020,34 DM erzielt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Gesamterlös ein Zehntel des Hofeswertes im Sinne der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO übersteigt. Ausweislich des Bescheids vom 7.6.1972 (Bl. 66 d.A.) betrug der Einheitswert des Hofes am 1.1.1964 71.500,00 DM. Zum 1.1.1992 ist er auf 83.000,00 DM bei einem Wirtschaftswert von 74.685,00 DM (s. Mitteilung des Finanzamts J vom 10.7.2000 Bl. 83 d.A.) festgesetzt worden.

a)

Nach dem Vertrag vom 16.8.1989/17.5.1995 hat der Antragsgegner der Stadt N1 Teilgrundstücke aus der Flur #, Flurstücke #4, #/5 und ##2 in einer Gesamtgröße von 821 m² zum Ausbau eines Geh- und Radweges sowie 1.241 m² zur Weitergabe an den Nachbarn U übertragen. Zum Tausch hat er ein Baugrundstück in einer Größe von 510 m² aus der Flur #8, Flurstück ###6 erhalten. Der Sachverständige Dr. I1 hat die Werte der getauschten Grundstücke ermittelt. Die Gegenüberstellung ergibt, dass der Antragsgegner einen Wert von 24.744,00 DM hingegeben und im Gegenzug ein Baugrundstück mit einem Wert von 76.500,00 DM erhalten hat. Das neu erworbene Grundstück hat er kurze Zeit später - 27.04.1990 für 80.000,00 DM weiter verkauft. Dieser Erlös ist nachabfindungspflichtig und in die Berechnungen einzustellen. Ein Abzug für den Wert der im Tausch hingegebenen Flächen ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht zu vorzunehmen, da der gesamte Vermögenswert durch den anschließenden Verkauf des eingetauschten Grundstücks aus der Substanz des Hofes ausgeschieden ist. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, dass keine Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben entstanden seien, weil es sich um die Abwicklung eines noch vom Erblasser abgeschlossenen Geschäfts gehandelt habe, ist das nicht nachvollziehbar und konnte auch vom Antragsgegner im Senatstermin am 6.12.2005 nicht weiter erklärt werden. Es handelt sich schon bei dem Vertrag vom 16.8.1989 um einen eigenständigen Grundstückstauschvertrag mit der Stadt N1, der mit dem in dem Vertrag vom 17.9.1986 genannten Vertrag des Erblassers mit der Stadt N1 vom 28.6.1978 nichts zu tun hat. Auf jeden Fall aber ist der Vertrag vom 27.04.1990 ein Geschäft des Antragsgegners.

b)

Der Verkauf von 2,8859 ha an die H1 AG durch den Vertrag vom 15.10.1991 ist unstreitig. Die Grundbuchumschreibung ist am 6.1.1992 erfolgt. Der Antragsgegner hat einen Kaufpreis in Höhe von 230.872,00 DM erhalten. Dieser Erlös ist nachabfindungspflichtig.

c)

Mit dem Vertrag vom 14.11.1995 ist eine Teilfläche von 6.191 m² an den S verkauft worden. Der nachfolgende Vertrag vom 15.11.1996 betrifft die genaue Bezeichnung und Angabe der Größe des verkauften Grundstücks, nachdem die Vermessung erfolgt ist. Die Grundbuchänderung ist am 5.12.1996 eingetragen worden. Aus diesem Geschäft hat der Antragsgegner einen nachabfindungspflichtigen Erlös in Höhe von 186.782,47 DM erzielt.

In die Berechnungen einzustellen ist der gesamte vom Käufer gezahlte Betrag und nicht nur der Anteil von 10,00 DM/m² = 61.910,00 DM, der in § 2 des Vertrages vom 14.11.1995 als Kaufpreis ausgewiesen worden ist. Auch hinsichtlich des als Entschädigung bezeichneten Teils besteht für den Antragsgegner gegenüber den Antragstellern eine Nachabfindungpflicht, denn es handelt sich um Erträge, die über das hinausgehen, was die Besserstellung des Hoferben gegenüber den anderen Erben im Interesse der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die "Entschädigung" einen weiteren Teil des Kaufpreises darstellt, den der Käufer gerade für den Erwerb dieses Grundstücks gezahlt hat, oder einen Ausgleich für eine landwirtschaftsfremde Nutzung der Ackerflächen i.S.d. § 13 Abs. 4 b HöfeO (s. dazu Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery Höfeordnung 9. Aufl. § 13 Rdnr. 22, OLG Hamm AgrarR 1988 S. 21). Jedenfalls ist keine echte Entschädigung gezahlt worden. Der S als Erwerber war aufgrund der Verhandlungen, die der Antragsgegner mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer geführt hatte, bereit, beim Erwerb des Grundstücks einen Zuschlag dafür zu zahlen, dass der Aufwand für den Rückbau der Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht erbracht werden mußte. Einbußen hat der Antragsgegner nicht erlitten, denn das Grundstück ist - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung als Giftschlammdeponie - als Ackerland für den dafür zu erzielenden Preis verkauft worden. Für die Zahlung eines Ausgleichs für etwaige Erschwernisse bei der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen findet sich in dem Vertrag vom 14.11.1995 keine Grundlage. Tatsächlich hat es solche Erschwernisse und Beeinträchtigungen auch nicht gegeben. Der Antragsgegner hat anläßlich seiner Anhörung durch den Senat im Termin am 6.12.2005 angegeben, dass er die benachbarten Felder nach wie vor mit normaler Fruchtfolge bewirtschaftet habe. Das hätten die Nachbarn auch so gehandhabt. Besonderheiten wegen der angrenzenden Giftschlammdeponie hätten sich nicht ergeben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige zukünftige Risiken abgegolten werden sollten, die wegen der negativen Auswirkungen beispielsweise durch den Austritt belasteten Sickerwassers auf die angrenzenden Flächen, bestanden und von denen sich der Ruhrverband freikaufen wollte. Auch dazu fehlt eine Regelung im Vertrag vom 14.11.1995, die in diesem Fall aber gerade geboten gewesen wäre, wenn mögliche spätere Inanspruchnahmen aus diesen Gründen verhindert werden sollten. Insgesamt gesehen hat der Antragsgegner einen besonders guten Preis ausgehandelt, an dem er die weichenden Erben im Rahmen der bestehenden Nachabfindungsansprüche beteiligen muss.

d)

Mit dem Vertrag vom 19.8.1998 sind an den Ruhrverband weitere 211 m² zum Preis von 6.365,87 DM verkauft worden. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist am 14.1.1999 erfolgt. Auch hier handelte es sich um ein Grundstück, welches zuvor als "Schlammplatz" genutzt worden war und für das die gleichen Vertragsbedingungen galten wie bei dem vorausgegangenen Vertrag vom 14.11.1995/15.11.1996. Auf die obigen Ausführungen wird deshalb verwiesen, der gesamte erzielte Erlös ist bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche zu berücksichtigen.

2.)

Die Nachabfindungspflicht für die vorgenannten Verkäufe ist nicht gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. HöfeO entfallen, weil die Veräußerungen der Grundstücke zur Erhaltung des Hofes erforderlich waren.

Grundsätzlich soll die Vorschrift des § 13 HöfeO - im Gegensatz zu § 12 HöfeO - den Bestand des Hofes nicht mehr schützen, sondern gerade umgekehrt wegen des Fortfalls des eine Privilegierung des Hoferben rechtfertigenden Grundes die Miterben an den vom Hof erzielten Gewinnen teilhaben lassen (s. dazu BGH AgrarR 1986 S. 319 ff). Dazu stellt § 13 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. HöfeO wiederum eine Ausnahme dar, die eng auszulegen und nur dann gegeben ist, wenn wirklich die Existenz des Hofes auf dem Spiel steht und die Grundstücksveräußerung als das letzte Mittel zu seiner Erhaltung angesehen werden muss, denn den weichenden Erben wird unter diesen Umständen ein endgültiger Rechtsverlust zugemutet (s. dazu BGHZ 91 S. 154 ff = NJW 1984 S. 2831 = AgrarR 1984 S. 316 ff; OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53 f). Bei Veräußerungen zur Begleichung von Schulden ist ein solcher Ausnahmefall anzunehmen, wenn drückende, die Existenz des Hofes in Frage stellende Schulden abgelöst werden mussten und diese weder aus den laufenden Erträgen noch durch zumutbare Kreditaufnahme beglichen werden konnten. Der Hoferbe kann sich aber auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und damit der eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53; BGH RdL 1964 S. 19,21 = BGHZ 40 S. 169 ff; BGH NJW 1984 S. 2831 = BGHZ 91, S. 154 - 172; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 13 Rdnr. 43, 44; Faßbender/Höltzel/Pikalo Höfeordnung 1978 § 13 Rdnr. 30, 31; Wöhrmann Das Landwirtschaftserbrecht 8. Auflage § 13 Rdnr. 47 ff). Abzuwägen sind die Interessen des Hoferben einerseits an der Erhaltung des Hofes und andererseits die Schutzinteressen der weichenden Erben, denen mit der Veräußerung ein entschädigungsloser Substanzverlust zugemutet wird.

Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Ausnahmetatbestand eines zwingend notwendigen Grundstücksverkaufs als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes erfüllt ist, denn die vorgenommenen Veräußerungen waren keine geeigneten und ausreichenden Maßnahmen, um den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu sanieren und die wirtschaftliche Existenz des Hofes zu sichern. Nach dem Ergebnis des vom Landwirtschaftsgericht in erster Instanz aufgrund eines ausführlichen Beweisbeschlusses mit sorgfältig durchdachter Fragestellung eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. I in M2 ist davon auszugehen, dass es dem Antragsgegner in der gesamten Zeit seit der Übernahme des Hofes im Jahr 1976 als Pächter und dann nach dem Erbfall 1986 als Hoferbe nicht gelungen ist, hinreichend stabile positive Betriebsergebnisse zu erzielen, die eine Schuldentilgung ermöglichten und zudem als angemessene Lebensgrundlage für ihn und seine Familie ausreichten. In den ganzen Jahren sind nahezu durchgehend Verluste erwirtschaftet worden. Jedenfalls ist ein in den Jahresergebnissen sich widerspiegelnder wirtschaftlicher Erfolg der Sanierungsbemühungen nicht festzustellen. Der Antragsgegner und seine Familie leben vielmehr weiterhin von der Substanz des Hofes, es ist zu befürchten, dass dieser demnächst verwirtschaftet sein wird und aufgegeben werden muss. Bei einer solchen Sachlage bleiben Veräußerungen nicht nachabfindungsfrei.

a)

Bei Übernahme des Betriebes durch den Antragsgegner im Jahr 1976 aufgrund des mit dem Erblasser geschlossenen Pachtvertrages bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 153.746,00 DM. Die Rahmenbedingungen, die geprägt waren durch einen Bestand von 25 Kühen, gute Bodenverhältnisse und die Zahlung hoher Getreidepreise, waren nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I1 in seinem Gutachten vom 1.1.2004 relativ gut. Die Ausstattung des Hofes mit totem Inventar und den Zustand der Gebäude hat der Sachverständige als durchschnittlich bis unter optimal eingestuft. Ob in dieser Situation schon während der Pachtzeit des Antragsgegners für einen durchschnittlichen Bewirtschafter die Erhaltung des Hofes ohne Substanzverlust möglich gewesen wäre, kann offen bleiben.

Der Sachverständige Dr. I1 hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass der Anstieg der Schulden des Betriebes in den zehn Jahren von der Übernahme im Juli 1976 bis zum Erbfall im März 1986 darauf zurückzuführen ist, dass permanent so gewirtschaftet worden ist, dass die monatlichen Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht gedeckt haben. Das ist im wesentlichen auf überteuerte und teilweise unnötige Investitionen für Maschinen, Geräte und technische Anlagen, die zum Teil mit unangemessen hohen Folgekosten verbunden waren, und die Inanspruchnahme teurer Kontokorrentkredite zurückzuführen. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass angesichts der sehr schwierigen Ausgangssituation aufgrund der pachtweisen Übernahme eines verschuldeten Betriebes, der zudem nicht optimal ausgestattet war, jede Geldausgabe übervorsichtig geprüft werden musste. Das sei offenbar nicht beherzigt worden. Ob darüberhinaus unzureichende Leistungen im Ackerbau und in der Viehhaltung vorgelegen haben, hat der Sachverständige offengelassen, so dass dem Antragsgegner daraus kein Vorwurf gemacht werden kann.

b)

Bei Eintritt des Erbfalls am 10.3.1986 waren die Schulden auf 284.263,00 DM angestiegen und konnten schon nicht mehr aus den laufenden Erträgen des Hofes bedient werden. Allein die überteuerten Kredite auf den verschiedenen Kontokorrentkonten betrugen 60.217,00 DM. Hinzu kamen die Außenstände bei Lieferanten in Höhe von 98.817,00 DM. In dieser Situation ist nicht - wie der Sachverständige im Senatstermin am 6.12.2005 formuliert hat - "das Ruder herumgerissen" und versucht worden, nunmehr mit geeigneten Maßnahmen, zu denen auch gezielte Grundstücksverkäufe gehören konnten, zunächst eine Sanierung durchzuführen und eine solide Grundlage für die weitere Bewirtschaftung des Hofes zu schaffen. Statt dessen ist die bisherige Bewirtschaftung, bei der erkennbare Gewinne nicht erzielt worden sind, weiter geführt worden. Unrentable Teile des Betriebes, wie die Pferdehaltung und Teile der Schweinemast sind nicht rechtzeitig abgestossen worden.

c)

Erst 1990 ist mit der Weiterveräußerung des eingetauschten Baugrundstücks der erste Verkauf vorgenommen worden. Ein weiterer folgte mit dem Vertrag vom 15.10.1991. Dabei ist jedoch aufgrund des Sachverständigengutachtens festzustellen, dass die Geldzuflüsse aus den Verkaufserlösen immer nur zu einer kurzfristigen Entspannung geführt haben und dass die Konten jedes Mal sehr schnell wieder hohe Sollsalden aufgewiesen haben. Spürbare Entlastungen sind nicht dauerhaft erzielt worden. Die Verbindlichkeiten wuchsen im Gegenteil stetig weiter an. Die Verschuldung des Hofes ist heute höher denn je. Auf die überzeugenden Ausführungen im Gutachten vom 1.1.2004 Blatt 26 - 31, denen der Antragsgegner nicht weiter entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I1 ergibt sich auch, dass keiner der in diesem Verfahren geltend gemachten Grundstücksverkäufe vorgenommen worden ist, um gezielt drückende Schulden abzutragen, d.h. etwa bestimmte Darlehen zurückzuführen. Es sind praktisch immer nur "aktuelle Löcher" gestopft worden. Konkrete Entscheidungen und Maßnahmen zur Änderung des Bewirtschaftungskonzepts und zu einer Anpassung an die Situation sind nicht erkennbar. Dazu hätte aber um so mehr Anlass bestanden, als bereits im Jahr 1992 eine Untersuchung des Betriebes durch die Landwirtschaftliche Unternehmensberatung stattgefunden hat. Diese hat in ihrem schriftlichen Bericht vom 12.11.1992 Verbesserungen durch konkrete Maßnahmen empfohlen. Darauf hat der Antragsgegner aber offensichtlich nicht reagiert.

d)

Hinsichtlich der Verkaufserlöse der hier streitigen Vorgänge kann aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. I1 folgendes festgestellt werden:

aa)

Im Juli 1990 ist der Erlös in Höhe von 80.000,00 DM aus dem Verkauf des eingetauschten Grundstücks P-Straße dem Kontokorrentkonto mit der Endnummer ##0 bei der Spardaka N1 gutgeschrieben worden. Das Konto stand im Zeitpunkt des Geldeingangs mit 120.000,00 DM im Soll und wurde auf 40.000,00 DM zurückgeführt. Der Saldo stieg danach wieder an, eine bestimmte Verwendung des Geldes konnte nicht ermittelt werden (s. dazu Gutachten vom 1.1.2004 Bl. 26).

bb)

Am 20. Januar 1992 sind dem Antragsgegner 230.872,00 DM aus dem Kaufvertrag vom 15.10.1991 mit der H1 AG zugeflossen. Der Betrag hat das inzwischen auf einen Sollstand von 226.000,00 DM angewachsene Kontokorrentkonto ##0 bei der Spardaka N1 mit ca. 5.000,00 DM ins Haben gebracht. Die dargestellte Entwicklung des Betriebes ist durch diesen Zufluss jedoch nicht gestoppt worden. Verwendungen für bestimmte Zwecke hat der Sachverständige nicht feststellen können, alle eingehenden Gelder sind im Rahmen der laufenden Geschäfte eingesetzt worden. An dem Ausgabeverhalten des Antragsgegners hatte sich nichts geändert mit der Folge, dass im März 1993 wieder ein Sollstand in Höhe von 145.000,00 DM vorhanden war, der dann mit einem zinsgünstigeren langfristigen Darlehen in Höhe von 98.000,00 DM entlastet worden ist. Im Juni und Juli 1993 sind dem Konto ##0 weitere Beträge in Höhe von 10.586,00 DM aus einem Bauspardarlehen und 78.543,00 DM aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen an der Zuckerfabrik T2 gutgeschrieben worden. Im Juli 1995, das heißt etwa zwei Jahre später, betrug der Sollstand auf dem genannten Kontokorrentkonto dann wieder 430.000,00 DM und machte weitere Umschuldungen erforderlich. (s. dazu Gutachten vom 1.1.2004 Bl. 27, 28).

cc)

Im März 1996 ist aus dem Kaufvertrag vom 14.11.1995 eine Abschlagszahlung in Höhe von 183.025,00 DM erfolgt. Der zu dem Zeitpunkt bestehende Sollsaldo auf dem Kontokorrentkonto ist damit von ca. 276,000,00 DM auf ca. 95.000,00 DM verkürzt worden.

dd)

Die Restzahlung in Höhe von 7.205,00 DM im April 1997 und die weitere Zahlung aus dem Kaufvertrag vom 19.8.1998 in Höhe von 6.365,87 DM sind in die allgemeinen Geschäfte eingeflossen und können bei diesen Verhältnissen außer Betracht bleiben.

e)

Die dargestellten Zuflüsse aus den Grundstücksverkäufen betrafen nur das Kontokorrentkonto mit der Endnummer ##0 bei der Spardaka N1. Daneben bestanden noch weitere Girokonten, die ebenfalls - allerdings nicht in dieser Höhe - im Soll geführt wurden, sowie Darlehenskonten. Auf die Zusammenstellung im Gutachten vom 1.1.2004 (Blatt 31), aus der sich zum Zeitpunkt Oktober 1998 Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 1,3 Millionen DM ergeben, wird verwiesen. Weitere Konten, die von der Ehefrau des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Hofladen geführt worden sind und die ebenfalls durchgehend Minussalden ausgewiesen haben, sind bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt.

f)

Die Abfindungen, die aufgrund des Auseinandersetzungsvertrages vom 12.9.1986 an die Antragsteller zu leisten waren, und zwar an den Antragsteller zu 5), L3 in Höhe von 50.000,00 DM am 30.9.1988, an die Antragstellerin zu 2) L in Höhe von 10.000,00 DM am 24.1.1989 und an die Antragstellerin zu 1), P in Höhe von 2. 500,00 DM sind von den laufenden Kontokorrentkonten gezahlt worden und standen in keinem Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen. Diese sind - wie dargestellt - erst Jahre später erfolgt.

g)

Soweit der Antragsgegner in erster Instanz vorgetragen hat, dass die Verkaufserlöse aus den Grundstücksveräußerungen benötigt worden seien etwa für notwendige Investitionen, Reparaturen des Daches nach einem Sturmschaden, Finanzierung der Einrichtung eines Hofladens für die Ehefrau zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Hofes usw., hat der Sachverständige das anhand des vom Landwirtschaftsgericht in dem Beweisbeschluss vorgegeben Fragenkataloges im einzelnen überprüft und nach den ihm zur Verfügung gestellten umfangreichen Unterlagen nicht bestätigt. Hinsichtlich der Dacheindeckung hat er im Gegenteil festgestellt (s. Gutachten vom 1.1.2004 Bl. 47, 48), dass der Antragsgegner im Jahr 1990 für umfangreiche Dachreparaturen an den Hofgebäuden insgesamt ca. 58.500,00 DM aufgewendet hat. Dem stehen Gutschriften der Q-Versicherung wegen eines Sturmschadens in Höhe von ca. 78.000,00 DM gegenüber, so dass in diesem Zusammenhang von erforderlichen Grundstücksverkäufen zur Abwendung einer Notlage nicht die Rede sein kann. Diese Feststellungen werden vom Antragsgegner mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen.

h)

Der Antragsgegner kann auch nicht damit gehört werden, dass unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls zusätzlich besondere Erschwernisse durch die Änderungen der Pachtbedingungen für die von der H AG angepachteten Flächen eingetreten seien, so dass positive Betriebsergebnisse auch aus diesen Gründen nicht zu erwirtschaften gewesen seien. Das hat der Sachverständige Dr. I1 so nicht bestätigt (s. dazu Gutachten vom 1.1.2004 Bl. 35 ff). Die Nutzung der angepachteten 45,48 ha großen Flächen ist zwar durch die geänderten Verträge vom 25.7./13.8.1986 (s. Bl. 108 ff), das heißt unmittelbar nach dem Erbfall eingeschränkt worden dadurch, dass der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln aus Gründen des Gewässerschutzes verboten wurde. Der Sachverständige hat jedoch darauf hingewiesen, dass hier eine Umstellung des bisher auf den Flächen betriebenen Ackerbaus auf eine Feldgras- und Weidewirtschaft sinnvoll gewesen wäre, zumal dadurch andererseits die für die Viehhaltung sehr teuren Futterzukäufe hätten reduziert werden können (s. Gutachten Bl. 37, 38). Im Termin am 15.12.2004 hat er den Minderertrag unter diesen Umständen auf ca. 30 % geschätzt, während der Ausfall der Getreidewirtschaft ohne Kompensation mit 70 % anzusetzen wäre. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt Überlegungen in Bezug auf eine Änderung seines Bewirtschaftungskonzepts angestellt und umgesetzt hat, um die geänderten Vorgaben des Verpächters abzufangen. Der Vorwurf einer falschen Entscheidung über die weitere Bewirtschaftung der Pachtflächen wird mit der Beschwerde des Antragsgegners nicht weiter angegriffen.

3.)

Von den erzielten nachabfindungspflichtigen Erlösen in Höhe von insgesamt 504.020,34 DM verbleibt nach Abzug der vom Antragsgegner darauf entrichteten Steuern sowie des Anteils der anzurechnenden Altschulden, der für den Erblasser aufgewendeten Beerdigungskosten, der anteiligen Altenteilsleistungen für die Mutter und des Degressionsabschlages ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 411.242,43 DM.

a)

Gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO sind von dem erzielten Erlös die vom Hoferben zu tragenden öffentlichen Abgaben abzuziehen. Das sind hier die unstreitig bei Verkauf/Tausch zu Lasten des Antragsgegners angefallenen Steuern in Höhe von insgesamt 5.432,00 DM.

b)

Abzusetzen sind weiter die im Zeitpunkt der Hofübernahme, d.h. hier im Zeitpunkt des Erbfalls, vom Antragsgegner übernommenen Verbindlichkeiten des Hofes. Da diese aber auf dem Hof insgesamt ruhen und nicht nur auf den verkauften Flächen, ist nur ein anteiliger Abzug gerechtfertigt (s. dazu BGH AgrarR 1986 S. 319 ff m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang streitige Frage, ob sich der Anteil dabei nach dem Verhältnis des Einheitswertes des verkauften Grundstücks zu dem Einheitswert des gesamten Hofes bestimmt (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53, 54 m.w.N) oder nach dem Verhältnis des erzielten Erlöses zu dem Verkehrswert des Hofes (so OLG Hamm AgrarR 1988 S. 21 f), kann offen bleiben. Die Beteiligten gehen im vorliegenden Fall übereinstimmend davon aus, dass hier für die verkauften Grundstücke im Verhältnis zum gesamten Hof eine Quote von 1/10 anzusetzen ist.

Entsprechend den Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sind vom Antragsgegner beim Erbfall übernommene Verbindlichkeiten in Höhe von 180.000,00 DM anteilig in die Berechnungen einzustellen. Dieser Betrag beruht auf einer im Wege einer vorgenommenen Schätzung auf der Grundlage der bei Pachtbeginn im Jahr 1976 vorhandenen Schulden zuzüglich Zinsaufschlag, die das Landwirtschaftsgericht vorgenommen hat und der sich der Senat anschließt. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 15.12.2004 dazu wird Bezug genommen.

Die im Zeitpunkt des Erbfalls am 10.3.1986 tatsächlich vorhandenen Verbindlichkeiten in Höhe von 284.263,00 DM können nicht in voller Höhe anerkannt werden, denn es handelte sich dabei nicht nur um übernommene Schulden des Erblassers, sondern auch um eigene des Antragsgegners. Er hat mit Beginn des Pachtverhältnisses am 1.7.1976 den Betrieb übernommen und eigenverantwortlich geführt. Der Vater hatte damit nach den Angaben, die der Antragsgegner im Senatstermin am 6.12.2005 gemacht hat, nichts mehr zu tun. Der Antragsgegner ist auch Inhaber sämtlicher Konten geworden und hat sich um die Zahlung aller Kosten, die mit dem Hof zusammenhingen, gekümmert ohne zu differenzieren, ob dafür der Vater als Verpächter oder er selbst als Pächter des Hofes aufzukommen hatte. Das weitere Anwachsen der Verbindlichkeiten bis zum Erbfall muss sich der Antragsgegner unter diesen Umständen selbst zurechnen lassen und kann es den weichenden Erben bei der Berechnung der Abfindungsansprüche nicht entgegenhalten.

c)

Die Beerdigungskosten für den Vater, soweit sie nicht anderweitig erstattet worden sind, beliefen sich nach den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss, die im Beschwerdeverfahren nicht weiter angegriffen werden, auf 1.866,40 DM. Diese sind ebenfalls anteilig in die Berechnungen einzustellen.

d)

Als übernommene Belastung abzuziehen ist auch der anteilige Wert des Altenteils der Mutter, welches mit 255.850,00 DM anzusetzen ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Leistungen, soweit diese festgestellt werden können und nicht auf fiktive Berechnungen auf der Grundlage einer statistischen Lebenserwartung (s. dazu OLG Hamm AgrarR 1988 S.21 f; OLG Celle AgrarR 1975 s. 22 ff jeweils m.w.N.). Die Mutter der Beteiligten ist am 6.8.1998 verstorben, sie hat somit seit dem Tod des Erblassers am 10.3.1986 insgesamt 149 Monate lang die Leistungen des Antragsgegners auf ihr Altenteilsrecht erhalten (1986: 9,5 Monate, 1987 - 1997 132 Monate, 1998: 7,5 Monate).

Nach dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 12.9.1986 schuldete der Antragsgegner die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 750,00 DM, die Zurverfügungstellung der Wohnung sowie Pflege in gesunden und kranken Tagen. Die monatlichen Rentenzahlungen sind unbestritten regelmäßig geleistet worden. Die Mutter hat das Altenteilerhaus mit einer Wohnfläche von ca. 150 m² bewohnt. Der Mietwert ist entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I1 (s. Gutachten vom 1.1.2004 Bl. 86) mit monatlich 900,00 DM anzusetzen.

Für die erbrachten Pflegeleistungen sind insgesamt 10.000,00 DM in die Berechnung einzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin am 6.12.2005 eine besondere Pflege der Mutter bis etwa Oktober 1997 nicht erforderlich war. Die Antragsteller und auch der Antragsgegner haben übereinstimmend erklärt, dass sich die Mutter in ihrer Wohnung noch überwiegend selbst versorgt habe. Dabei habe ihr eine Hilfe zur Verfügung gestanden, die von ihr entlohnt worden sei. Naturalleistungen im Wert von monatlich 200,00 DM, so wie noch in erster Instanz vorgetragen, sind vom Antragsgegner nicht erbracht worden. Die notwendigen Einkäufe sind vielmehr von der Mutter selbst mit Hilfe einer der Töchter erledigt worden. Soweit in der Familie des Antragsgegners gelegentlich für die Mutter mitgekocht worden ist, ging dies über normale familiäre Hilfeleistungen nicht hinaus und ist nicht gesondert anzurechnen. Ab etwa Oktober 1997 war die Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt bettlägerig und rund um die Uhr pflegebedürftig. Die erforderlichen Pflegeleistungen hat der Antragsgegner mit Hilfe seiner Ehefrau und eines Pflegedienstes erbracht, wobei die Haushaltshilfe weiter beschäftigt wurde. An den Wochenenden haben die Antragsteller und die weiteren Geschwister die Pflege übernommen und die Familie des Antragsgegners auf diese Weise entlastet. Die zugrunde liegenden Tatsachen sind nach den Einlassungen der Beteiligten und insbesondere auch nach den Angaben des Antragsgegners im Senatstermin am 6.12.2005 unstreitig, so dass es einer Vernehmung der dazu als Zeugin benannten Ehefrau des Klägers, L9, nicht bedarf. Den Wert der von dem Antragsgegner während der Zeit von Oktober 1997 bis Anfang August 1998, also für ca. 10 Monate erbrachten Pflegeleistungen schätzt der Senat auf insgesamt 10.000,00 DM.

Es ergibt sich somit für das Altenteilsrecht folgende Berechnung:

 Rente 750,00 DM * 149 Monate 111.750,00 DM
Wohnung 900,00 DM * 149 Monate 134.100,00 DM
Pflege 10.000,00 DM
 255.850,00 DM
davon anzurechnen 1/10 25.585,00 DM

e)

Maßgebend für die Nachabfindungspflicht ist der tatsächliche Abgang der Grundstücke aus dem Hofvermögen, wobei es auf den Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung ankommt. Soweit dieser später als 10 Jahre nach dem Erbfall liegt, ist der Degressionsabschlag gemäß § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für die Verträge vom 14.11.1995/15.11.1996 und vom 19.8.1998 1/4 des Erlöses abzuziehen ist. Der sog. Degressionsbonus ist dabei zu bilden von dem erzielten Verkaufserlös nach Abzug der öffentlichen Abgaben, der anzurechnenden anteiligen Altschulden und auch des anteiligen Altenteilsrechts (s. dazu OLG Celle AgrarR 1991 S. 248, 249):

 ausgleichspflichtige Erlöse 504.020,34 DM
Abzüge 
Steuern 5.432,00 DM
1/10 der Altschulden 18.000,00 DM
1/10 der Beerdigungskosten 186,64 DM
1/10 des Altenteilsrechts 25.585,00 DM
 49.203,64 DM

Das sind 9,76 % der Gesamterlöse.

Für den Vertrag vom 14.11.1995/15.11.1996 ist ein Degressionsbonus von 42.138,13 DM und für den Vertrag vom 19.8.1998 ein solcher von 1.436,14 DM abzuziehen, der sich wie folgt errechnet:

 anzurechnender Erlös 186.782,47 DM
./. Abzüge 9,76 % 18.229,97 DM
 168.552,51 DM
davon 1/4 42.138,13 DM
anzurechnender Erlös 6.365,87 DM
./. Abzüge 9,76 % 631,31 DM
 5.744,56 DM
davon 1/4 1.436,14 DM

f)

 Es ergibt sich damit ein Ausgleichsbetrag von ausgleichspflichtige Erlöse  504.020,34 DM
./. Steuern 5.432,00 DM 
./. 1/10 der Altschulden 18.000,00 DM 
./. 1/10 der Beerdigungskosten 186,64 DM 
./. 1./10 des Wertes des Altenteils 25.585,00 DM 
./. Degressionsbonus - wie zu e) 42.138,13 DM1.436,14 DM
  411.242,43 DM

4.)

Der Nachabfindungsanspruch der Mutter beträgt 180.036,21 DM, davon haben die Antragsteller einen Anteil von je 20.004,02 DM = 10.227,89 € geerbt.

a)

Neben den Geschwistern des Antragsgegners hatte auch die Mutter als Ehefrau des Erblassers einen Ausgleichsanspruch gemäß § 13 HöfeO. Weder die Regelung in dem Testament des Vaters noch die Vereinbarungen in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 12.9.1986 enthalten einen Ausschluss dieses Anspruchs. Dieser ist dort im Gegenteil ausdrücklich offengelassen worden. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Nachabfindungsquote der Mutter beträgt entsprechend ihrer Erbquote 1/2. Ihre offenen Ansprüche gegen den Antragsgegner sind in ihren Nachlass übergegangen und stehen den Kindern zu je 1/9 zu.

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO können die nach § 12 HöfeO Berechtigten von dem Hoferben die Herausgaben des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht am Nachlass bemessenen Anteil oder dessen Wert entspricht. Der Zweck der Bevorzugung des Hoferben, den Hof der Familie als deren Sitz und Rückhalt zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit durch Vermeidung einer übermäßigen Belastung mit Abfindungsansprüchen zu gewährleisten, wird vereitelt, wenn der Hoferbe den Hof oder Teile davon einige Zeit nach dem Erwerb an eine landwirtschaftsfremde Person veräußert. In einem solchen Fall sind die weichenden Erben dadurch geschützt, dass sie verlangen können so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte (BGH RdL 1958 S. 317, 319). Maßgebend für die Frage, ob sich der Nachabfindungsanspruch dann nach der Erbteils- oder der Pflichtteilsquote der weichenden Erben richtet, ist, ob in der letztwilligen Verfügung des Erblassers eine Enterbung der gesetzlichen Miterben beabsichtigt war. Das ist im Zweifelsfall im Wege der Auslegung des Testaments zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Einsetzung eines Hoferben unter Ausschluss der Miterben von der Hoferbfolge der vom Gesetz vorgesehene Normalfall ist. Allein aus der Tatsache, dass der Hofeigentümer einen Alleinerben eingesetzt hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er die Miterben ausschließen und hinsichtlich ihrer Abfindungsansprüche lediglich auf den Pflichtteil hat setzen wollen (BGH RdL 1958 S. 317,319; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 12 Rdnr. 12; Wöhrmann a.a.O. § 12 Rdnr. 142 m.w.N). Grundsätzlich sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil davon auszugehen ist, dass der Erblasser die vergleichsweise bescheidenen Abfindungen der weichenden Erben nicht noch weiter verkürzen und den Hoferben dadurch begünstigen will, dass dieser Erlöse aus hofesfremder Verwendung des Erbes über seine Erbquote hinaus selbst behalten soll (Wöhrmann a.a.O. § 12 Rdnr. 142).

Im vorliegenden Fall enthält das Testament vom 25.4.1975 keine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich eventueller Nachabfindungsansprüche. Der Erblasser hat lediglich die Hoferbfolge und die Erbfolge bezüglich des hofesfreien Vermögens geregelt. Der Fall, dass der Antragsgegner den Hof ganz oder teilweise veräußert und Erlöse aus hofesfremder Verwendung erzielt, ist offensichtlich nicht bedacht worden. Für eine Auslegung des letzten Willens des Vaters dahingehend, dass die Stellung des Antragsgegners als Hoferben habe weitestgehend gestärkt werden sollen und die Ansprüche der weichenden Erben sich nur nach der Pflichtteilsquote bestimmen sollten, finden sich keine Anhaltspunkte. Aus dem Testament selbst ergibt sich dazu nichts. Der Umstand, dass die Ehefrau zur Alleinerbin des hofesfreien Vermögens eingesetzt worden ist, reicht insofern nicht aus, sondern könnte im Gegenteil eher dafür sprechen, dass der Antragsgegner nur hinsichtlich des Hofes und seiner landwirtschaftlichen Nutzung, nicht aber darüber hinaus privilegiert werden sollte. Ebenso ergibt sich nichts aus der Erklärung in dem Testament, dass die Töchter bereits abgefunden seien. Denn damit sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, dass sie die ihnen gebührende Abfindung bezüglich des Hofes bereits erhalten hatten (s. dazu Wöhrmann a.a.O. § 12 Rdnr. 142). Weitere Anknüpfungspunkte sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Antragsgegner nicht vorgetragen, so dass es auf die von ihm benannten Zeugen nicht ankommt, zumal offen ist, welche konkreten Tatsachen sie bekunden können, die die behauptete Auslegung des Antragsgegners stützen.

Der gemäß § 13 I 1 HöfeO als Nachabfindungsquote zugrunde zu legende "Anteil nach allgemeinem Recht am Nachlass" entspricht nach alledem hier der gesetzlichen Erbquote der Nachabfindungsberechtigten.

b)

Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 4 HöfeO ist auf den Ausgleichsanspruch das anteilig anzurechnen, was der Berechtigte beireits aus dem Hof als Abfindung erhalten hat. Das betrifft bei der Mutter die empfangenen Altenteilsleistungen, so dass sich ihr Anspruch wie folgt berechnet:

 Ausgleichsbetrag s.o. 411.242,43 DM
davon 1/2-Anteil 205.621,21 DM
./. 1/10 Altenteilsrecht 25.585,00 DM
Nachabfindungsanspruch der Mutter 180.036,21 DM

Davon entfallen auf die Antragsteller entsprechend ihrer Erbquote nach der Mutter von 1/9 jeweils 20.004,02 DM = 10.227,89 €.

5.)

a)

Die eigenen Ansprüche der Antragsteller berechnen sich entsprechend den obigen Ausführungen nach einer Erbquote von 1/18, wobei für den Ausgleichsbetrag entsprechend den obigen Ausführungen der anteilige Wert des Altenteils der Mutter zu berücksichtigen ist. Die Antragsteller können nur die Herausgabe des Teils des Erlöses verlangen, der ihnen auch als Miterben gebühren würde. Abzuziehen sind noch die anteiligen Beerdigungskosten für die Mutter, soweit diese von dem Antragsgegner getragen worden sind. Das ist ein Betrag von 922,80 DM. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die in der Beschwerdeinstanz nicht weiter angegriffen werden, Bezug genommen.

 Ausgleichsbetrag s.o. 411.242,43 DM
./. Beerdigungskosten der Mutter 922,80 DM
 410.319,63 DM
davon 1/18 22.795,53 DM

b)

Auf diesen Nachabfindungsanspruch müssen sich die Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 4 HöfeO bereits empfangene Leistungen anrechnen lassen. Bei den danach anzurechnenden Vorausempfängen ist der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. Um die Relation zu dem durch die Verkäufe erzielten Kaufpreis herzustellen, ist der Wert der Zuwendungen aufgrund des vom Statistischen Bundesamts ermittelten Lebenskostenindex (abgedruckt bei Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1376 Rdnr. 30) hochzurechnen auf den Zeitpunkt der Verkäufe (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 s. 53,54; Wöhrmann a.a.O. § 12 Rdnr. 86 m.w.N.). Aus Gründen der Vereinfachung ist im vorliegenden Fall einheitlich von einem Endzeitpunkt für die Verkäufe von 1996 auszugehen.

Damit ergeben sich folgende Ansprüche der Antragsteller:

aa) Antragstellerin zu 1) P

Sie hat aufgrund der Vereinbarung vom 12.9.1986 unstreitig einen Betrag von 5.000,00 DM erhalten. Die Auszahlungen sind erfolgt am 23.11.1986 in Höhe von 2.500,00 DM und am 15.1.1988 in Höhe weiterer 2.500,00 DM

 Index 1986: 75,2, 1996: 95,3 
2.500 * 95,3 : 75,2 = 3.168,22 DM
Index 1988: 76,3 , 1996: 95,3 
2.500 * 95,3 : 76,3 = 3.122,54 DM
 6.290,76 DM
davon anzurechnen 1/10 629,08 DM

Außerdem hat die Antragstellerin zu 1) unstreitig im Jahr 1971 eine Aussteuer erhalten, die das Landwirtschaftsgericht mit 8.635,18 DM berechnet hat. Das wird von beiden Seiten nicht angegriffen.

 Index 1971: 40,0, 1996: 95,3  
8.635,18 * 95,3 : 40,0 =  20.573,32 DM
davon anzurechnen 1/10  2.057,33 DM

 Berechnung des Anspruchs: 
eigener Anspruch 22.795,53 DM
./. Vorausempfänge 620,08 DM 
 2.057,33 DM20.118,12 DM
+ ererbter Anspruch  20.004,02 DM
  40.122,14 DM
=  20.514,12 €

bb) Antragstellerin zu 2) L

Die Antragstellerin zu 2) hat entsprechend der Vereinbarung vom 12.9.1986 am 24.2.1989 10.000,00 DM erhalten.

 Index 1989:78,5, 1996: 95.3 
10.000 * 95,3 . 78,5 = 12.140,13 DM
davon anzurechnen 1/10 1.214,01 DM
Berechnung des Anspruchs: 
eigener Anspruch 22.795,53 DM
./. Vorausempfänge 1.214,01 DM
 21.581,52 DM
+ ererbter Anspruch 20.004,02 DM
 41.585,54 DM
 = 21.262,34 €

cc) Antragsteller zu 5) L3

An ihn sind aufgrund der Vereinbarung vom 12.9.1986 zwei Zahlungen erfolgt, und zwar im 6.4.1988 in Höhe von 5.000,00 DM und am 30.9.1988 in Höhe von 50.000,00 DM.

 Index 1988:76,3, 1996: 95,3 
55.000 * 95,3 : 76,3 68.695,94 DM
davon anzurechnen 1/10 6.869,59 DM
Berechnung des Anspruchs: 
eigener Anspruch 22.795,53 DM
./. Vorausempfang 6.869,59 DM
 15.925,94 DM
+ ererbter Anspruch 20.004,02 DM
 35.929,96 DM
 = 18.370,69 €

dd) Antragsteller zu 3) L1 und Antragsteller zu 4) L2

Beide haben aufgrund des Vertrages vom 12.9.1986 und des anschließend mit der Stadt N1 geschlossenen Tauschvertrages vom 17.9.1987 als Abfindung im Jahr 1988 ein Grundstück erhalten. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. I1 vom 1.1.2004 ist dafür von einem Wert von 55.000,00 DM auszugehen. Soweit der Antragsgegner meint, es sei bei dem späteren Verkauf ein höherer Preis erzielt worden, der in die Berechnungen einzustellen sei, ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller zu 3) hat im Senatstermin am 6.12.2005 erklärt, dass bei dem Verkauf sogar nur ein Betrag von 53.000,00 DM habe erlöst werden können. Dem ist der Antragsgegner nicht mehr entgegengetreten. Entsprechend den obigen Berechnungen ergibt sich auch für die Antragsteller zu 4) und 5) ein Nachabfindungsanspruch in Höhe von 35.979,96 DM = 18.370,69 €.

Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 16.5.2000 folgt aus § 288 BGB. Die Verzugsregeln sind auf die Ansprüche nach den §§ 12, 13 HöfeO anwendbar (s. dazu Wöhrmann a.a.O. § 13 Rdnr. 154; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 12 Rdnr. 99). Der Antragsgegner befand sich aufgrund des Schreiben der Vertreter der Antragsteller vom 6.4.2000, in dem er zur Zahlung bis zum 15.5.2000 aufgefordert worden ist, spätestens seit dem 16.5.2000 in Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,45 LwVG. Es entspricht in dem hier vorliegenden echten Streitverfahren des Landwirtschaftsrechts billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 2 LwVG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 34 Abs. 2 S. 1 LwVG und richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Nachabfindungsansprüche.

Wegen der Frage, ob für den Nachabfindungsanspruch gem. § 13 Abs. 1 HöfeO die Erb- oder die Pflichtteilsquote maßgeblich ist, die so höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, hat der Senat auf Anregung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 24 Abs. I S. 1 LwVG).

Ende der Entscheidung

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