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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 10 W 88/04
Rechtsgebiete: HöfeO, BGB, LwVG


Vorschriften:

HöfeO § 1
HöfeO § 2
HöfeO § 2 lit. a)
HöfeO § 2 lit. b)
HöfeO § 7 Abs. 2 a.F.
HöfeO § 12
HöfeO § 12 Abs. 1
HöfeO § 12 Abs. 2
HöfeO § 13
HöfeO § 13 Abs. 1 (a.F.)
HöfeO § 13 Abs. 1 Satz 2
HöfeO § 13 Abs. 2
HöfeO § 13 Abs. 3
HöfeO § 13 Abs. 5 Satz 1
HöfeO § 13 Abs. 5 Satz 3
HöfeO § 13 Abs. 5 Satz 5
HöfeO § 13 Abs. 9 Satz 2
BGB § 217 n.F.
BGB § 224 a.F. bzw.
BGB § 288
BGB §§ 2346 ff.
LwVG § 34 Abs. 2 Satz 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Beckum vom 02. Juli 2004 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller 35.709,88 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 09. April 2002 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten tragen der Antragsteller 80 % und der Antragsgegner 20 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.709,88 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Die Beteiligten sind Brüder. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 23. März 1972 verstarb der Vater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser). Dieser war Eigentümer des im Grundbuch von G6 Blatt 4868 eingetragenen Hofes im Sinne der HöfeO. Der Erblasser hinterließ seine Ehefrau G H ("T") W geb. N2, mit der er zum Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie fünf gemeinsame Kinder, nämlich den Antragsteller, den am 18. Februar 1952 geborenen Antragsgegner sowie die Töchter E, C und A. Der Erblasser hatte am 15. Januar 1967 folgendes Testament errichtet: "Ich bestimme meinen Sohn L [Antragsgegner] zum Hoferben und zwar mit Ablauf seines 30. Lebensjahres. Sollte wider Erwarten L sich nicht dazu eignen, kann meine Ehefrau T bis zu dem Zeitpunkt ein anderes Kind zum Hoferben bestimmen. Der Kuhkamp und der Westkamp sowie Gärten gehören nicht zum Hof. Sie sollen wie alles sonstige Vermögen zu treuen Händen in den Besitz meiner Ehefrau übergehen, damit sie in der Lage ist, den anderen Kindern standesgemäße Ausbildung, Studium und Mitgift nach ihrem Ermessen zu geben." (Bl. 2 der Nachlassakte 4 IV 115/72 AG Ahlen). Das Testament wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Ahlen vom 10. Oktober 1973 und 24. April 1974 gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. genehmigt (Bl. 355 ff. und Bl. 144 ff. d.A.). Am 12. Januar 1973 wurde der Ehefrau des Erblassers ein Erbschein erteilt, wonach diese alleinige Vollerbin hinsichtlich des hoffreien Vermögens ist (Bl. 355 R d.A. und Bl. 11 der Nachlassakten 4 IV 115/72 AG Ahlen). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass hoffreies Vermögen in erheblicher Höhe vorhanden war (Bl. 341 d.A.). Am 07. Juni 1974 erteilte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Ahlen (3 LwH 10/74 AG Ahlen) ein Hoffolgezeugnis, wonach die Ehefrau des Erblassers Hofvorerbin, der Antragsgegner Hofnacherbe ist und die Hofnacherbfolge mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Nacherben, spätestens jedoch mit dem Tode der Hofvorerbin eintritt (Bl. 7 d.A.). Mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1978 übertrug die Mutter der Beteiligten zwei Grundstücke an ihre Tochter C und verpflichtete sich ferner zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 450.000,00 DM an C. In dem Vertrag heißt es weiterhin (Bl. 82/83 d.A.): "Ich bin nunmehr hinsichtlich aller Ansprüche am Nachlass meines verstorbenen Vaters, z.B. meiner Pflichtteilsansprüche, der möglichen Ansprüche aus der Höfeordnung und aus dem Testament meines Vaters voll abgefunden und verzichte hiermit auf alle mir eventuell gegen meine Mutter ..... noch zustehenden weiteren Ansprüche jeder Art." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 80 - 84 d.A. Bezug genommen. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 27. Juli 1978 (UR-Nr. 226/78 des Notars A in G6) übertrug die Mutter der Beteiligten ein Grundstück auf ihre Tochter E. Zudem verpflichtete die Mutter der Beteiligten sich, an E einen Gesamtbetrag in Höhe 250.000,00 DM zu zahlen. Auch in diesem Vertrag heißt es (Bl. 87/88 R d.A.): "Die Erschienene zu 2) [E] erklärte weiter: Ich bin hierdurch wegen aller meiner Ansprüche am Nachlass meines verstorbenen Vaters, z.B. Pflichtteilsansprüche, Ansprüche aus der Höfeordnung und evtl. Ansprüche aus dem Testament meines Vaters voll abgefunden und verzichte hiermit auf alle mir evtl. gegen meine Mutter ..... noch zustehenden weiteren Ansprüche jeder Art." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 85 - 88 R d.A.) verwiesen. In den Jahren 1980 und 1983 übertrug die Mutter der Beteiligten Grundbesitz auf den Antragsteller; mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1980 (UR-Nr. 273/1980 des Notars A in G6) übertrug die Mutter der Beteiligten u.a. den halben Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von G6 Blatt 9659 verzeichneten Grundbesitz im Wege der Schenkung auf den Antragsteller (Bl. 2 ff. der Grundakten von G6 Blatt 9659 AG G6). Zudem erhielt der Antragsteller im Jahre 1980 von der Mutter der Beteiligten Geldzuwendungen in nicht unerheblicher Höhe zur Eröffnung seiner Apotheke (Bl. 78/79; 179 f., 341; 353 d.A.). Die Höhe bzw. der Wert der einzelnen Zuwendungen ist zwischen den Beteiligten streitig; der Antragsteller macht geltend, die Zuwendungen seien - aus dem hoffreien Vermögen - freiwillig und nicht etwa in Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser erfolgt (Bl. 126 d.A.). Ausweislich der beigezogenen Grundakten von G6 Blatt 4868 (AG G6) gehörte der an den Antragsteller übertragene Grundbesitz zu keiner Zeit zum Hof. Am 17. September 1982 wurde dem Antragsgegner ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach er mit Vollendung des 30. Lebensjahres am 18. Februar 1982 Hofnacherbe des im Grundbuch von G6 Blatt 4868 eingtragenen Hofes geworden ist (Bl. 8 d.A.). Im Jahre 1986 nahm der Antragsgegner den Antragsteller auf Rückzahlung eines angeblich im Sommer 1985 gewährten Darlehens in Höhe von 30.000,00 DM gerichtlich in Anspruch (4 O 416/86 LG Münster, Bl. 206 ff. d.A.). Das Landgericht Münster (4 O 416/86 LG Münster) wies die Klage ab (Bl. 206 ff. d.A.). Der Antragsgegner meint, auch diese Zahlung sei auf den Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 HöfeO anzurechnen (Bl. 180 d.A.). Nachdem der Antragsteller zunächst in erheblich weitergehendem Umfang Nachabfindungsansprüche geltend gemacht hat, u.a. zunächst wegen der Veräußerung des gesamten Hofes, später sodann wegen der Belastung des Hofes mit Grundpfandrechten, der Verpachtung von Grundstücken an einen Landwirt und der Veräußerung von Inventar, verfolgt der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nur noch Nachabfindungsansprüche wegen folgender Grundstücksübertragungen: 1) Grundstück G3, Flur X, Flurstück X, 4,6396 ha: Durch notariellen Vertrag vom 13. März 1987 (UR-Nr. 68/1987 des Notars S in G6) veräußerte der Antragsgegner das Grundstück an den Landwirt O zum Preis von 193.000,00 DM (Bl. 28 - 35 d.A.). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 24. Juni 1987 (Bl. 21/74 d.A.). 2) Grundstück G6 208 Flurstück X, 9,4407 ha: Durch notariellen Vertrag vom 28. Februar 1989 (UR-Nr. 76/89 des Notars S in G6) übertrug der Antragsgegner das Grundstück auf seine Ehefrau. Nach § 2 des Vertrages erfolgte die Grundstücksübertragung zum Ausgleich etwa bestehender Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau aus der beendeten Zugewinngemeinschaft (Bl. 38 ff. d.A.). Hingegen hat die erstinstanzlich vernommene Ehefrau des Antragsgegners bekundet, die Grundstücksübertragung habe nichts mit etwaigen Zugewinnausgleichansprüchen zu tun gehabt; vielmehr hätten die Banken ein Interesse daran gehabt, dass das Grundstück auf ihren Namen stand (Bl. 126 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Übertragungsvertrages wird auf Bl. 36 - 44 d.A. Bezug genommen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28. März 1989 (Bl. 21 d.A.). 3) Grundstück G6 206 Flurstück X, 4.5739 ha: Durch notariellen Vertrag vom 27. April 1990 (UR-Nr. 112/1990 des Notars S in G6) veräußerte der Antragsgegner das Grundstück an den Landwirt N zum Preis von 175.000,00 DM (Bl. 45 - 51 d.A.). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 10. August 1990 (Bl. 22 d.A.). Durch notariellen Vertrag vom 05. Oktober 1990 (UR-Nr. 248/1990 des Notars S in G6) erwarb der Antragsgegner das Grundstück G6 211 Flurstück X, 8,0638 ha, von dem Landwirt G4 zum Preis von 235.000,00 DM (Bl. 51 a) - 52 d.A.); nach § 3 des Kaufvertrages sollte der Besitzübergang am 15. November 1990 erfolgen (Bl. 51 c) d.A.); die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 07. Januar 1991 (Bl. 151 d.A.). Die Beteiligten streiten darüber, ob dieser Grundstückserwerb ein Ersatzerwerb im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO ist. Das Grundstück wurde nicht dem Hofgrundbuch von G6 Blatt 4868, sondern dem Grundbuch von G6 Blatt #### zugeschrieben (B. 77; 150 ff. d.A.). Durch weiteren Vertrag vom 23. November 1992 (UR-Nr. 149/1992 des Notars S in G6) veräußerte der Antragsgegner das Grundstück an seine Ehefrau zum Preise von 300.000,00 DM weiter (Bl. 156 ff. d.A.). Mit weiterem notariellem Vertrag vom 18. Mai 1993 (UR-Nr. 399/1993 des Notars Q in G6) veräußerte die Ehefrau des Antragsgegners das Grundstück an einen Dritten weiter (Bl. 49 ff. der Grundakten von G6 Blatt ####). Nach seinem eigenen unbestrittenen Vortrag verpachtete der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 01. Juli 1991 die landwirtschaftlichen Flächen an den Landwirt G4, wobei die Verpachtung aber nicht langfristig erfolgte (Bl. 78; 91; 103; 104; 107; 115; 237 d.A.). Am 02. September 1996 wurde der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht (Bl. 2 d.A.). Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, sämtliche aufgeführten Grundstücksübertragungen des Antragsgegners - einschließlich der Grundstücksübertragung an seine Ehefrau - seien nachabfindungspflichtig. Der Wert des auf die Ehefrau des Antragsgegners übertragenen Grundstücks belaufe sich auf 377.628,00 DM (4,00 DM à 94.407 qm). Die Quote, nach der die Nachabfindungsansprüche zu berechnen seien, belaufe sich auf ein Drittel; sowohl die Mutter der Beteiligten als auch die Schwestern C und E seien bei der Ermittlung der Quote nicht zu berücksichtigen; C und E hätten durch die Verträge vom 27. Juli 1978 auf ihr Erbrecht nach dem Erblasser verzichtet. Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hat, den Antragsgegner zu verurteilen, 1. Auskunft zu geben

2. über Pacht und Mieterlöse, die dieser Antragsgegner pro Jahr erzielt und erzielt hat;

3. über erzielte Erlöse aus dem Verkauf des lebenden und toten Inventars;

4. an den Antragsteller 165.797,29 EUR zu zahlen, hat der Antragsteller zuletzt nur noch beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen an ihn 94.901,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2002 zu zahlen (Bl. 270/297 d.A.).

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, etwaige Nachabfindungsansprüche des Antragstellers seien nur nach der Pflichtteilsquote, nicht aber nach der Erbquote zu berechnen; die Pflichtteilsquote belaufe sich auf 1/20. Nachdem der Antragsgegner zunächst geltend gemacht hat, die Grundstücksübertragung an seine Ehefrau sei - wie sich dies aus § 2 des Übertragsvertrages ergebe - zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche seiner Ehefrau erfolgt, hat er später behauptet, Zugewinnausgleichsansprüche seiner Ehefrau hätten nicht bestanden; § 2 des Übertragungsvertrages habe " nur deklaratorische Bedeutung" (Bl. 76 d.A.); er habe das Grundstück vielmehr seiner Ehefrau geschenkt; ein Erlös sei daher nicht erzielt worden. Im Übrigen belaufe sich der Wert dieses Grundstücks allenfalls auf 3,00 DM pro Quadratmeter, also auf 283.221,00 DM (3,00 DM x 94.407 qm). Der Erwerb des Grundstücks G6 211 Flurstück X sei ein Ersatzerwerb im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO für die veräußerten Grundstücke. Das Ersatzgrundstück sei von ihm tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden, und zwar in der Weise, dass der Landwirt G4 es für ihn bewirtschaftet habe. Im Übrigen zähle das Ersatzgrundstück auch steuerrechtlich zu seinem Betriebsvermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 304 ff. d.A.) verwiesen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat nach Beweiserhebung den Antragsgegner zur Zahlung von 17.854,94 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nur die oben unter 1) bis 3) genannten drei Grundstücksübertragungen hätten Nachabfindungsansprüche ausgelöst. Auch die Grundstücksübertragung an die Ehefrau des Antragsgegners sei nachabfindungspflichtig. Wenn insoweit eine Schenkung vorliege, müsse der Antragsgegner sich gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO so behandeln lasse, als habe er hierfür einen angemessenen Verkaufserlös erzielt. Aber selbst wenn mit der Grundstücksübertragung Zugewinnausgleichsansprüche hätten abgegolten werden sollen, läge ein nachabfindungspflichtiger Vorgang vor. Dann habe der Antragsgegner eine geldwerte Gegenleistung, nämlich die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt. Der Wert des an die Ehefrau übertragenen Grundstücks belaufe sich 330.424,50 DM (= 3,50 DM je Quadratmeter). Die Quote, nach der die Nachabfindungsansprüche zu berechnen seien, belaufe sich auf 1/10; die Schwestern C und E seien - entgegen der Auffassung des Antragstellers - bei der Ermittlung der Quote zu berücksichtigen. Hiergegen wenden sich beide Beteiligten mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde nur noch geltend, dass bei der Ermittlung der Quote, nach der die Nachabfindungsansprüche zu berechnen seien, die Mutter der Beteiligten nicht mitzähle (Bl. 358/360 d.A.). Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts in Beckum vom 02. Juli 2004 abzuändern und den Antrags des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Beckum vom 02. Juli 2004 den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn 35.709,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2002 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat im Senatstermin die Einrede der Verjährung nur hinsichtlich des Zinsanspruchs erhoben (Bl. 381 und Bl. 69 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat die Parteien gehört; wegen des wesentlichen Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 03. Mai 2005 verwiesen. Der Senat hat zur Information die Grundakten von G6 Blatt 4868, Blatt 9659, Blatt ####2 und #### (jeweils AG G6), die Akten 3 LwH 17/73 AG G6, 3 LwH 13/74 AG G6, 3 Lw 10/74 AG G6, 4 IV 115/72 AG G6, 1 LwH 57/82 AG Beckum und 4 O 416/86 LG Münster beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsansprüche - begründet; sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Beschwerde des Antragsgegners ist hingegen unbegründet. 1. Dem Antragsteller stehen gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche in Höhe von 35.709,88 EUR aus § 13 HöfeO zu. a) § 13 HöfeO in der seit dem 01. Juli 1976 geltenden Fassung ist im Streitfall anwendbar. Gemäß Art. 3 § 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 steht der Anwendung von § 13 HöfeO n.F. nicht entgegen, dass der Erbfall (23. März 1972) schon vor dem Inkrafttreten der neuen HöfeO am 01. Juli 1976 eingetreten ist, sofern die in dem bisher geltenden § 13 Abs. 1 HöfeO (a.F.) bestimmte Frist bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen war und der den Anspruch begründende Tatbestand nach der Verkündung dieses Gesetzes erfüllt worden ist. Dies ist hier der Fall; die Frist von fünfzehn Jahren nach dem Erbfall (§ 13 Abs. 1 HöfeO a.F.) war bei Inkrafttreten der neuen HöfeO am 01. Juli 1976 noch nicht abgelaufen; alle hier in Rede stehenden Grundstücksübertragungen erfolgten nach dem 01. Juli 1976. b) Der Antragsgegner hat binnen der Frist von zwanzig Jahren seit dem Erbfall (23. März 1972) drei Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 18,6542 ha und damit etwa 63,72 % der Hofflächen veräußert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO); ausweislich der Hofgrundakten von G6 waren beim Erbfall etwa 29 ha landwirtschaftliche Flächen vorhanden. Im Einzelnen:

1. Übertragung des Grundstücks G3, Flur X, Flurstück X, 4,6396 ha, an den Landwirt O (Eigentumsumschreibung am 24. Juni 1987);

2. Übertragung des Grundstücks G6 208 Flurstück X, 9,4407 ha, an die Ehefrau des Antragsgegners (Eigentumsumschreibung am 28. März 1989);

3. Übertragung des Grundstücks G6 206 Flurstück X, 4.5739 ha, an den Landwirt N (Eigentumsumschreibung am 10. August 1990).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auch die Übertragung des Grundstücks G6 208 Flurstück X an seine Ehefrau ein nachabfindungspflichtiger Vorgang im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO. Hierzu gilt: Wenn die Grundstücksübertragung, wie dies der Antragsgegner unter Berufung auf § 2 des notariellen Vertrages vom 28. Februar 1989 zunächst geltend gemacht hat, zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche seiner Ehefrau aus der beendeten Zugewinngemeinschaft erfolgte, hat der Antragsgegner einen Erlös erzielt; er ist dann nämlich von einer Schuld befreit worden. Aber selbst wenn man eine Schenkung des Grundstücks an seine Ehefrau unterstellt, muss der Antragsgegner sich so behandeln lassen, als habe er einen Erlös in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks erzielt. Dies folgt aus § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO. Danach wird ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, hinzugerechnet. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Hoferbe auf Kosten der Nachabfindungsberechtigten keine Schenkungen vornehmen darf; Schenkungen erfüllen selbst dann den Tatbestand des § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO, wenn sie ohne böse Absicht gemacht worden sind (vgl. nur Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Auflage, § 13 Rdnr. 110). Das Verschenken von Teilen des Hofes ist auch eine andere als landwirtschaftliche Nutzung (vgl. Wöhrmann, a.a.O.). Im Streitfall sind - wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Übertragung des Grundstücks an die Ehefrau ausnahmsweise geboten gewesen sein könnte. Die Ehefrau des Antragsgegners hat vielmehr bei ihrer erstinstanzlichen Zeugenvernehmung erklärt, der Grund der Grundstücksübertragung sei ihr gar nicht klar gewesen (Bl. 126 d.A.). c) Die Erlöse aus den oben genannten Grundstücksübertragungen belaufen sich auf insgesamt 698.424,50 DM (= 193.000,00 DM zzgl. 330.424,50 DM zzgl. 175.000,00 DM). Dass der Antragsgegner aus der Übertragung des Grundstücks an den Landwirt O einen Erlös in Höhe von 193.000,00 DM und aus der Übertragung des Grundstücks an den Landwirt N einen Erlös in Höhe von 175.000,00 DM erzielt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Der Erlös, den der Antragsgegner treuwidrig zu erzielen unterlassen hat, als er das Grundstück G6 208 Flurstück X, 9,4407 ha, an seine Ehefrau übertragen hat, beläuft sich auf 330.424,50 DM (= 9.4407 qm à 3,50 DM). Der Antragsgegner hat gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts, das von den Werten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis X ausgegangen ist und den Quadratmeterpreis mit einem Mittelwert von 3,50 DM pro Quadratmeter angesetzt hat, keine konkreten Angriffe mehr geltend gemacht. Dass dem Amtsgericht bei der Bewertung des Verkehrswertes des Grundstücks Fehler unterlaufen sind, ist auch nicht ersichtlich. d) Ein Ersatzerwerb im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO liegt nicht vor. Nach § 13 Abs. 3 HöfeO kann der Hoferbe, wenn er innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO Ersatzgrundstücke erworben hat, die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen. So liegt der Fall hier aber nicht. Das durch notariellen Vertrag vom 05. Oktober 1990 vom Landwirt G4 erworbene Grundstück G6 211 Flurstück X ist schon mangels Einhaltung der Reinvestitionsfrist von zwei Jahren kein Ersatzerwerb für das im Jahre 1987 veräußerte Grundstück G3, Flur X, Flurstück X (Eigentumsumschreibung am 24.06.1987). Auch hinsichtlich der anderen beiden in Rede stehenden Grundstücke liegt kein Ersatzerwerb im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO vor. Ein Ersatzerwerb im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO setzt voraus, dass das Ersatzgrundstück für den ererbten (oder einen neuen) Hof erworben wird (vgl. OlG Oldenburg, RdL 2004, 301 ff.). Erforderlich ist, dass das Ersatzgrundstück in den Hof eingegliedert wird (vgl. Wöhrmann, § 13 Rdnr. 40; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Auflage § 13 Rdnr. 33 f.; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 28). Dies lässt sich aber im Streitfall nicht feststellen. Allerdings kann allein aus dem Umstand, dass ein Grundstück - wie dies hier der Fall ist - nicht den Hofgrundbuch zugeschrieben worden ist, noch nicht gefolgert werden, es sei nicht hofeszugehörig; dies entscheidet sich vielmehr allein gemäß §§ 1, 2 HöfeO nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen (vgl. nur Faßbender/ Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 7 HöfeVfO Rdnr. 11). Nach § 2 lit. a) HöfeO gehören zum Hof alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, wobei eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung durch andere die Zugehörigkeit zum Hof nicht ausschließt. Hiernach gehören verpachtete Grundstücke nicht zum Hof, es sei denn, die Verpachtung ist nur vorübergehender Natur (vgl. nur Wöhrmann, § 2 Rdnr. 32). Jedoch kann die unterlassene Zuschreibung zum Hofgrundbuch ein Indiz für die fehlende Hofeszugehörigkeit sein. Der Senat ist - ebenso wie das Amtsgericht - davon überzeugt, dass hinsichtlich des Grundstücks G6 211 Flurstück X in Wirklichkeit kein Ersatzerwerb vorliegt. Der Antragsgegner hat nicht plausibel erklärt, warum er das angebliche Ersatzgrundstück einerseits dauerhaft in den Hof eingliedern wollte, es andererseits aber schon knapp zwei Jahre nach dem Erwerb an seine Ehefrau veräußert hat. Die Weiterveräußerung knapp zwei Jahre nach dem Erwerb des Ersatzgrundstücks deutet darauf hin, dass eine dauerhafte Einverbleibung des Ersatzgrundstücks in das Hofesvermögen gerade nicht gewollt war. Gegen eine dauerhafte Einverleibung des Grundstücks in das Hofesvermögen spricht weiterhin, dass der Antragsgegner in erster Instanz durchgängig erklärt hat, er habe die landwirtschaftlichen Flächen mit Wirkung ab dem 01. Juli 1991 an den Landwirt G4 verpachtet (Bl. 78; 91; 103; 104; 107; 115; 237 d.A.). Dieser Vortrag wird gestützt durch den Veräußerungsvertrag vom 18. Mai 1993, durch den die Ehefrau des Antragsgegners das Ersatzgrundstück weiter veräußert hat (Bl. 49 ff. der Grundakten von G6 Blatt ####); aus diesem Veräußerungsvertrag ergibt sich, dass das Ersatzgrundstück für die Zeit bis zum 30. September 1993 an den Landwirt verpachtet worden war (Bl. 52 der Grundakten von G6 Blatt ####). Wenn aber das Grundstück ab dem 01. Juli 1991 bis zur Weiterveräußerung im Jahre 1993 durchgängig von dem Landwirt G4 bewirtschaftet worden ist, spricht alles dafür, dass das Ersatzgrundstück gerade nicht dauerhaft in den Hofverband eingegliedert worden ist. Soweit der Antragsgegner im Senatstermin erklärt hat, er selbst habe das Ersatzgrundstück in der Weise bewirtschaftet, dass G4 das Land bestellt habe und G4 mit einer Quote am Erlös beteiligt worden sei, steht diese Erklärung im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen, die landwirtschaftlichen Flächen seien schon ab dem 01. Juli 1991 an G4 verpachtet worden; der Senat hält diesen Vortrag daher für unglaubhaft. Im Übrigen würde dieser Vortrag aber auch im Ergebnis nichts ändern; der Umstand, dass es in der Zeit ab Erwerb bis zur Weiterveräußerung des Ersatzgrundstücks letztlich keinen Wechsel in der Person des Bewirtschafters (G4) gegeben hat, spricht gegen eine Hofeszugehörigkeit des Ersatzgrundstücks. Darüber hinaus ist, wie bereits erörtert, die unterlassene Zuschreibung zum Hofgrundbuch ein Indiz dafür, dass das Ersatzgrundstück nicht dauerhaft in den Hofverband eingegliedert werden sollte. Wäre eine Eingliederung des Ersatzgrundstücks in den Hof gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, dieses Grundstück dem Hofgrundbuch zuzuschreiben. Die Erklärung des Antragsgegners im Senatstermin, die unterlassene Zuschreibung zum Hofgrundbuch sei sowohl auf seine Unwissenheit als auch auf die Unwissenheit des Notars zurückzuführen, überzeugt den Senat nicht. Der Antragsgegner ist Landwirt und Kaufmann und in geschäftlichen Dingen erfahren und kennt sich, wie sich aus den beigezogenen Hofgrundakten ergibt, mit der Zuschreibung von Grundstücken zum Hofgrundbuch aus. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner dem Vorbringen des Antragstellers im Senatstermin, der Erwerb des Ersatzgrundstücks sei nur deshalb erfolgt, weil der Antragsgegner dinglich gesicherte Forderungen gegen den Landwirt G4 gehabt habe und diese Forderungen mit dem Kaufpreis für das Ersatzgrundstück verrechnet worden seien, nicht mehr entgegen getreten ist. Letzteres lässt sich auch zwanglos in Einklang bringen mit der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen G4, wonach dieser das Grundstück deshalb veräußert habe, weil er damals Geld gebraucht habe (Bl. 128 d.A.). Der Umstand, dass das Ersatzgrundstück dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, ist kein ausreichendes Indiz für die Hofeszugehörigkeit. Auch wenn das Grundstück nicht vom Hof aus bewirtschaftet wird, etwa weil es ständig verpachtet ist, gehört es zum Betriebs- und nicht etwa zum Privatvermögen des Antragsgegners. Jedenfalls aber führen die aufgezeigten Zweifel dazu, dass der Senat einen Ersatzerwerb im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO nicht feststellen kann. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Antragsgegners; dieser trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HöfeO vorliegen. e) Die Nachabfindungsansprüche des Antragstellers berechnen sich, wie oben bereits ausgeführt, nach einem Gesamterlös von 698.424,50 DM. Dieser Gesamterlös übersteigt, was der Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt hat, ein Zehntel des Hofeswertes im Sinne des § 12 Abs. 2 HöfeO (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO). Ausweislich der zu den Hofgrundakten von G6 Blatt 4868 zugehörigen Höfeakten 9 Lw 120/93 und 9 Lw 50/96 AG Beckum betrug der Einheitswert des Hofes im Jahre 1993 47.700,00 DM und im Jahre 1994 8.100,00 DM. Von dem Gesamterlös sind keine Abzüge gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 HöfeO zu machen. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HöfeO sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen; dazu gehören u.a. öffentlich-rechtliche Gebühren, z.B. Grundbuch- und Notarkosten (vgl. Wöhrmann, § 13 Rdnr. 122 ff.; Hartwig, Die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten bei der Abfindung und Ergänzungsabfindung weichender Erben (§§ 12, 13 HöfeO), Seite 131). Im Streitfall lässt sich aber nicht feststellen, dass ob und ggf. in welcher Höhe derartige Abgaben angefallen sind. Der Antragsgegner hat hierzu nichts vorgetragen; aus den Veräußerungsverträgen selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass und ggf. in welcher Höhe der Antragsgegner Grundbuch- oder Notarkosten zahlen musste. f) Der Gesamterlös in Höhe von 698.424,50 DM ist gemäß § 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO zu halbieren, da die hier in Rede stehenden Grundstücksveräußerung im Juni 1987 und in den Jahren 1989 und 1990, also später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall (23. März 1972), erfolgt sind. Hiernach ist für die Berechnung der Nachabfindungsansprüche von einem Betrag in Höhe von 349.212,25 DM, umgerechnet 178.549,39 EUR auszugehen. g) Von dem berücksichtigungsfähigen Erlös in Höhe von 178.549,39 EUR schuldet der Antragsgegner ein Fünftel, also 35.709,88 EUR. Hierzu gilt: aa) Gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO können die nach § 12 HöfeO Berechtigten die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlass oder an dessen Wert entspricht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bemisst sich der Nachabfindungsanspruch des Antragstellers nicht nach der Pflichtteils-, sondern nach der Erbquote. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hängt im Höferecht die Frage, ob eine Enterbung des Miterben beabsichtigt ist, in besonderer Weise von der Auslegung der Verfügung von Todes wegen ab, da hier der Ausschluss der Miterben von der Hoferbfolge der vom Gesetz vorausgesetzte Normalfall ist. Allein aus der Tatsache, dass der Erblasser einen Hoferben eingesetzt hat, kann noch nicht geschlossen werden, dass er die Miterben hat enterben, also auf den Pflichtteil setzen wollen (vgl. BGHZ 28, 194 ff.; BGH RdL 1961, 182, 183; OLG Celle RdL 1982, 333 f.; Wöhrmann, § 12 Rdnr. 142; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 12 Rdnr. 12; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 12 Rdnr. 5). Aus dem Testament des Erblassers vom 15. Januar 1967 ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, das der Erblasser den Antragsteller enterben wollen. bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Schwestern C und E bei der Ermittlung der Erbquote zu berücksichtigen. C und E sind nicht als abfindungsberechtigte Miterben im Sinne des § 12 HöfeO ausgeschieden (vgl. dazu Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 12 Rdnr. 13 ff., Rdnr. 16). Hierzu gilt: C und E haben durch Vertrag vom 27. Juli 1978 nicht auf ihr Erbrecht nach ihrem Vater, dem Erblasser, verzichtet. Ein Erbverzicht nach dem Vater im Sinne der §§ 2346 ff. BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil dieser nur zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 37, 319, 329; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Auflage, Überblick vor § 2346 Rdnr. 3). Dass C und E in dem Vertrag vom 27. Juli 1978 auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche nach der Mutter der Beteiligten verzichtet haben, ist für die Erbfolge nach dem Erblasser ohne Belang. cc) Nach Auffassung des Senats ist die Mutter der Beteiligten bei der Ermittlung der Erbquote des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Hierzu gilt Folgendes: Nach allgemeiner Auffassung stehen dem Vorerben keine Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche gemäß §§ 12, 13 HöfeO zu (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 12 Rdnr. 7; Dressler, AgrarR 2001, 265, 280, 281 f.; Hartwig, a.a.O., Seite 197; für den Fall, dass die Hofvorerbin den Hof durch Übergabevertrag übertragt, vgl. auch Wöhrmann RdL 1964, 82 und Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rdnr. 72). Abfindungsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 HöfeO nur die nach § 12 HöfeO Berechtigten, d.h. die Miterben, die nicht Hoferben geworden sind. Dies trifft aber auf die Mutter der Beteiligten nicht zu; diese ist Hofvorerbin geworden. Dass die Hofvorerbschaft nur knapp zehn Jahre dauerte, rechtfertigt keine andere Beurteilung; die Mutter der Beteiligten hätte es in der Hand gehabt, (nur) die Hoferbschaft auszuschlagen (§ 11 HöfeO) und so in den Kreis der nach § 12 Berechtigten einzutreten (vgl. Dressler, a.a.O. Seite 281; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 12 Rdnr. 19); dies hat sie aber unterlassen. Die Mutter der Beteiligten ist auch nicht etwa pflichtteilsberechtigt (vgl. Lange/Wullf/Lüdtke-Handjery, § 12 Rdnr. 13); hinsichtlich des hoffreien Vermögens ist sie Alleinerbin geworden; die Hoferbschaft hat sie nicht ausgeschlagen (vgl. § 2306 Abs. 1 BGB, § 11 HöfeO). Hiernach ist folgende Überlegung entscheidend: Wenn man im Streitfall die Mutter der Beteiligten und Hofvorerbin - entgegen § 12 Abs. 1 HöfeO - bei der Ermittlung der Erbquote berücksichtigen würde, ergäben sich Ergebnisse, die dem Zweck des § 13 HöfeO zuwider laufen würden. § 13 HöfeO bezweckt, den Hof vor einer Aufteilung durch Erbgang zu bewahren, und bevorzugt aus diesem Grund den Hoferben, der den Hof allein erhält; dieser Grund für die Bevorzugung des Hoferben entfällt aber, wenn der Hoferbe den Hof oder Teile des Hofes veräußert und dabei einen Erlös erzielt, der über dem der Abfindung zugrunde liegenden Hofeswert liegt (vgl. nur Lange/Wulff/ Lüdtke-Handjery, § 13 Rdnr. 1; Wöhrmann, § 13 Rdnr. 3). Der Zweck des § 13 HöfeO würde unterlaufen, wenn man die Mutter der Beteiligten und Hofvorerbin bei der Ermittlung der Quote berücksichtigen würde. Dies zeigt folgendes vereinfachte Beispiel: Wenn man im Streitfall die Mutter der Beteiligten bei der Ermittlung der Erbquote berücksichtigen würde, ergäbe sich bei einem nachabfindungspflichtigen Erlös in Höhe von 10.000,00 EUR, dass der Antragsgegner an den Antragsteller lediglich 1/10 von 10.000,00 EUR = 1.000,00 EUR zahlen müsste. Der Antragsgegner dürfte dann - über den ihm zustehenden - Anteil von 1.000,00 EUR auch die "an sich" der Mutter der Beteiligten zustehenden 5.000,00 EUR behalten; dieser stehen aber, wie bereits erörtert, keine Nachabfindungsansprüche gegen den Antragsgegner zu. Für eine solche Privilegierung des Hoferben gibt es aber nach der HöfeO keinen rechtfertigenden Grund; vielmehr steht ein solches Ergebnis in krassem Widerspruch zum Zweck des § 13 HöfeO. h) Der Antragsteller muss sich nicht etwaige Zuwendungen der Mutter in den Jahren 1980 oder 1983 oder eine Zuwendung des Antragsgegners selbst anrechnen lassen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO liegen - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO können die nach § 12 HöfeO Berechtigten eine Nachabfindung unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung erhalten. Nach dieser Bestimmung muss sich der Nachabfindungsberechtigte anrechnen lassen, was er als Abfindung nach § 12 HöfeO vom Hoferben erhalten hat (vgl. nur Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 12 Rdnr. 32 m.w.N.). Voraussetzung ist also, dass es sich um Abfindungen aus dem Hof (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 4 HöfeO) handelt. Dies lässt sich aber im Streitfall schon nicht feststellen. Ausweislich der beigezogenen Grundakten von G6 Blatt 4866 und Blatt 9659 gehörte der an den Antragsteller übertragene Grundbesitz (Grundstücke in G6, M 6 und X-Straße; Miteigentumsanteile an dem im Grundbuch von G6 Blatt 9659 verzeichneten Grundbesitz) offenbar zu keiner Zeit zum Hof. Miteigentumsanteile an Grundstücken gehören ohnehin nur unter Voraussetzungen des § 2 lit. b) HöfeO zum Hof; dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, lässt sich aber nicht feststellen. Auch hat sich nicht klären lassen, woher die Geldmittel stammen, welche die Mutter dem Antragsteller für die Eröffnung der Apotheke zugewendet hat. Darüber hinaus ist unstreitig, dass erhebliches hoffreies Vermögen vorhanden war (Bl. 341 d.A.), so dass auch nicht auszuschließen ist, dass die hier in Rede stehenden Zuwendungen aus dem hoffreien Vermögen stammen. Darüber hinaus hat sich der Grund der Zuwendungen nicht sicher klären lassen. Es lässt sich noch nicht einmal feststellen, dass, wie dies der Antragsgegner behauptet, die Zuwendungen zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Vater erfolgt sind. So enthält der Vertrag über die Schenkung des halben Miteigentumsanteils an dem im Grundbuch von G6 Blatt 9659 verzeichneten Grundbesitz keine Hinweise darauf, dass damit irgendwelche Pflichtteilsansprüche abgegolten sein sollten (Bl. 2 - 4 der Grundakten von G6 Blatt 9659). Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Antragsgegner vertretene Auffassung richtig ist, auch Abfindungen in Bezug auf das hoffreie Vermögens seien nach § 13 HöfeO anzurechnen. Ebenfalls nicht anzurechnen ist die Zuwendung des Antragsgegners an den Antragsteller im Jahre 1985 in Höhe von 30.000,00 DM. Aus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 4 O 416/86 LG Münster, ergibt sich, dass der Antragsgegner seinerzeit behauptet hat, er habe dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 30.000,00 DM gewährt (Bl. 214 ff. d.A.); warum dann diese Zahlung nunmehr eine anrechnungsfähige Abfindung im Sinne von § 13 HöfeO sein soll, ist nicht ersichtlich. i) Dass die Löschung des Hofvermerks im September 1996 erfolgt ist, ist unerheblich (§ 13 Abs. 9 Satz 3 HöfeO). j) Nach dem zuvor Gesagten stehen dem Antragsteller Nachabfindungsansprüche in Höhe von 1/5 von 178.549,39 EUR, also in Höhe von 35.709,88 EUR zu. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB (zur Anwendung der Verzugsregeln auf den Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO vgl. nur Wöhrmann, § 13 Rdnr. 154). Verzug ist erstmals mit Zustellung der Antragsschrift vom 15. März 2002 am 09. April 2002 (Bl. 12 d.A.) eingetreten. Dass schon zuvor Zahlungsaufforderungen erfolgt sind, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Zinshöhe beträgt nur 4 % p.a., da die Nachabfindungsansprüche schon vor dem 01. Mai 2000 entstanden sind (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 288 Rdnr. 1). Der Zinsanspruch ist nicht verjährt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der ausdrücklich die Verjährungseinrede nur hinsichtlich des Zinsanspruchs erhoben hat (Bl. 381 und Bl. 69 d.A.), ist der Zinsanspruch durchsetzbar, auch wenn er erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist (Schriftsatz vom 14. Juni 2004, Bl. 297 d.A.), nachdem der Hauptanspruch, wenn man dessen gerichtliche Geltendmachung einmal außer Betracht lässt, schon verjährt war; gemäß § 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO i.V.m. Art 3 § 5 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HöfeO vom 29. März 1976 wäre der Nachabfindungsanspruch, wenn man die gerichtliche Geltendmachung ausblendet, spätestens mit Ablauf von dreißig Jahren seit dem Erbfall (23. März 1972), im Streitfall also mit Ablauf des 23. März 2002 verjährt gewesen. Der Vorschrift des § 224 BGB a.F. bzw. § 217 BGB n.F. kann nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden, dass der Anspruch auf Nebenleistungen verjährt ist, wenn noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für den Hauptanspruch lediglich der Hauptanspruch geltend gemacht worden ist. § 224 BGB a.F. bzw. § 217 BGB n.F. geben dafür nichts her; diese Vorschriften besagen lediglich, dass auch der Anspruch auf Nebenleistungen verjährt ist, wenn der Hauptanspruch verjährt ist (vgl. auch BGHZ 128, 74, 83). 3. Soweit der Antragsteller in erster Instanz noch weitergehende Nachabfindungsansprüche, etwa wegen der Belastung des Hofes mit Grundschulden, der Veräußerung von Inventar und der Verpachtung von Hofflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung, geltend gemacht hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt, dass Nachabfindungsansprüche wegen dieser Vorgänge nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen sind die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu auch zutreffend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Es entspricht in dem hier vorliegenden echten Streitverfahren des Landwirtschaftsrechts billigem Ermessen, die Kosten erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens entspricht es billigem Ermessen, diese dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsanspruchs unterlegen ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 34 Abs. 2 Satz 1 LwVG und richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Nachabfindungsansprüche. Die Festsetzung des Geschäftswertes für die erste Instanz ist mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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