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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 10 WF 140/06
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 19 a.F.
GKG § 45 Abs. 1 S. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
GKG § 68 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte Voß und Partner vom 19.6.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 9.6.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Streitwert 1. Instanz in Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG auf 90.187,82 € festgesetzt. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Beschwerde und dem Ziel, den Streitwert auf 165.461,09 € festzusetzen. Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert 1. Instanz auf 90.187,82 € festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG sind nach Lage des Falles gegeben.

1.

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet. Betreffen jedoch die Ansprüche im Fall des Satzes 1 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Soweit das Gericht über die Klage und die Widerklage in demselben Prozess verhandeln lässt, kommt es für die Höhe der Gebühren darauf an, ob die Klage und die Widerklage denselben Streitgegenstand betreffen. Nur in diesem Fall darf und muss man die Gebühren nach dem einfachen Wert dieses Gegenstands berechnen.

Wie der BGH (NJW-RR 2005,506) zu § 19 GKG a.F. entschieden hat, werden die Werte von Klage und Widerklage zusammengerechnet, sofern die Ansprüche wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen. Zweck der Vorschrift ist es, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (Schneider, MDR 1977, 177 [180]). Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 5 Rn. 13a). Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGHZ 43, 31 [33] = NJW 1965, 444; BGH NJW-RR 2003, 713 unter II; OLG Hamm FamRZ 2002,1642 zu § 19 GKG a.F.; Hartmann, KostenG, 36. Aufl., § 45 GKG Rdnr. 17; a. A. OLG Karlsruhe FamRZ 1998,574; OLG Köln FamRz 1997,41; OLG München FamRZ 1997,41).

Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Sie beansprucht auch für den § 45 Abs. 1 S. 3 GKG Geltung, denn eine Änderung ist im Verhältnis zu § 19 Abs. GKG nicht ersichtlich und auch nicht gewollt. Sie stellt zu Recht den Zweck der Vorschrift in den Vordergrund. Demgegenüber gewinnt nach Meinung des Senats kein höheres Gewicht, dass durch die Verbindung von Klage und Widerklage in demselben Rechtsstreit für Gericht und Prozessbevollmächtigte ein höherer Arbeitsaufwand eintritt.

2.

Dies führt im Streitfall dazu, dass die in demselben Rechtstreit rechtshängig gewordenen und gemeinsam verhandelten Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet werden. Die Parteien haben sich erstinstanzlich wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche in unterschiedlicher Höhe, die Klägerin in Höhe von 90.187,82 €, der Beklagte in Höhe von 75.273,27 €, berühmt. Dies war Folge ihrer unterschiedlichen Bewertungen der dem Zugewinnausgleich unterworfenen Positionen.

Im Zugewinnausgleichsverfahren kann der Ausgleich notwendig nur in eine Richtung gehen, wie dies durch das Urteil des Amtsgerichts in Höhe von 18.366,86 € zu Gunsten des Beklagten geschehen ist. Erst wenn feststeht, in welche Richtung sich der Ausgleich zu vollziehen hat, ist die Erhebung einer Teilklage zulässig (BGH FamRZ 1994,1095;1996,853; OLG Düsseldorf FamRZ 1998,916).

3.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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