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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 11 UF 118/05
Rechtsgebiete: BGB, BSHG


Vorschriften:

BGB § 288 I
BGB § 1360
BGB § 1360a
BGB § 1601
BGB § 1603 I
BGB § 1609
BSHG § 91 I
1.) Vergütungen für Überstunden sind nicht immer in voller Höhe als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen.

Bei einer Mehrarbeitsvergütung, die über das übliche Maß weit hinausgeht (hier: 7.500 Euro für Überstunden wegen Einführung neuer Computersoftware), erscheint es sachgerecht, nur 1/3 davon dem relevanten Einkommen hinzuzurechnen.

2.) Im Rahmen der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Bedarf seiner neuen Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkünfte zu bemessen. Dieser Bedarf ist wegen Kostenersparnis aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung pauschal um 25 % zu kürzen.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UF 118/05 OLG Hamm

verkündet am 16.12.2005

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und den Richter am Oberlandesgericht Jellentrup auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

- für die Zeit vom 09.04.2003 bis 31.08.2004 rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.451,56 Euro,

- für die Zeit vom 01.09. - 31.10.2004 monatlich 570,00 Euro,

- für die Zeit vom 01.11.2004 - 30.06.2005 monatlich 540,00 Euro sowie

- ab dem 01.07.2005 monatlich 482,65 Euro,

zu zahlen, abzüglich ab September 2004 monatlich gezahlter 290,00 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.731,56 Euro (4.451,56 Euro + 280,00 Euro Restunterhalt September 2004) seit dem 18.09.2004, aus weiteren monatlich 280,00 Euro ab dem 04.10.2004, 04.11.2004, aus weiteren monatlich 250,00 Euro ab dem 04.12.2004, 04.01.20.05, 04.02.2005, 04.03.2005, 04.04.2005, 04.05.2005 und 04.06.2005 sowie aus weiteren monatlich 193,50 Euro ab dem 04.07.2005, 04.08.2005, 04.09.2005, 04.10.2005 und 04.11.2005.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der klagende Kreis (im folgenden: Kläger) nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:

Der Beklagte ist in leitender Stellung bei der Fa. W GmbH & Co. KG in Versmold beschäftigt und Eigentümer eines Wohnhauses in Sassenberg, in dem sich neben der eigengenutzten, ca. 133 qm großen Wohnung des Beklagten eine weitere, bis zu ihrer Heimunterbringung von seiner Mutter genutzte und seitdem leerstehende Wohnung mit einer Größe von ca. 56 qm befindet. Die Ehefrau des Beklagten ist bis einschließlich Oktober 2004 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, seit deren Aufgabe ist sie ohne eigenes Einkommen. Der Sohn des Beklagten ist Student, Anfang 2004 hat er sich für ein Gastsemester in Sydney/Australien aufgehalten, die hiermit verbundenen Flugkosten und Studiengebühren hat der Beklagte getragen.

Der Kläger leistet seit dem 01.04.2003 für die in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Mutter des Beklagten nach Maßgabe der nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckten Heim- und Pflegekosten in wechselnder Höhe Hilfe zur Pflege. Nach vorangegangener Anzeige der Leistungsgewährung mit Schreiben vom 09.04.2003 und nachfolgender Korrespondenz zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und seines -letztlich nicht als leistungsfähig eingestuften und inzwischen verstorbenen- Bruders forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2003 (Bl. 20 f GA) auf, für die Zeit vom 09.04. - 31.10.2003 einmalig 1.952,67 Euro und ab dem 01.11.2003 monatlich laufend 290,00 Euro als Unterhalt für seine Mutter zu zahlen. Dieser Zahlungsaufforderung kam der Beklagte zunächst nur teilweise nach, was zu weiterer Korrespondenz der Parteien führte, in deren Verlauf der Kläger seine Ansprüche letztlich neu berechnete und so für die Zeit vom 09.04.2003 - 31.08.2004 einen Unterhaltsrückstand von 6.934,23 Euro und ab 01.09.2004 einen Unterhaltsanspruch von monatlich 570,00 Euro ermittelte (Schreiben vom 30.08.2004; Bl. 27 f GA). Der Beklagte nahm dies zum Anlass, nach Maßgabe eines Schreibens vom 02.9.2004 (Bl. 29 GA) auf der Grundlage des früheren Zahlungsverlangens des Klägers für den Zeitraum bis 31.08.2004 weitere 942,67 Euro + 1.540,00 Euro nachzuzahlen und seine laufenden Unterhaltszahlungen ab 01.10.2004 auf monatlich 290,00 Euro zu erhöhen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger unter näherer Darlegung seiner Anspruchsberechnung weitergehenden Unterhalt.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Er hat an seiner bereits vorprozessual vertretenen Auffassung festgehalten, nur in Höhe seiner erbrachten Zahlungen unterhaltspflichtig zu sein.

Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.09.2004 - 31.03.2005 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.034,00 Euro nebst (gestaffelter) Zinsen abzüglich monatlich gezahlter 290,00 Euro, für April und Mai 2005 monatlich 422,00 Euro sowie ab Juni 2005 monatlich 383,00 Euro zu zahlen. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass der Kläger von dem Beklagten für den Zeitraum bis August 2004 nur monatlich 290,00 Euro verlangen könne, da die weitergehende Inanspruchnahme aufgrund der mit Schreiben vom 08.10.2003 erfolgten, auf diesen Betrag beschränkten Zahlungsaufforderung treuwidrig sei. Für die Folgezeit hat das Amtsgericht dagegen eine unter den Berechnungen des Klägers liegende Leistungsfähigkeit des Beklagten ermittelt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in Höhe der zuletzt noch geltend gemachten Mehrforderung erster Instanz weiter. Er wiederholt und vertieft hierzu weitgehend sein erstinstanzliches Vorbringen, bemängelt die Berechnungen des Amtsgerichts unter näherer Darlegung als in Teilen unrichtig und hält daneben insbesondere daran fest, dass der Beklagte nach der vorprozessualen Korrespondenz nicht darauf habe vertrauen dürfen, nur in Höhe des zunächst von ihm geforderten Betrages von 290,00 Euro auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 09.04.2003 - 31.08.2004 rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.451,56 Euro sowie ab dem 01.09.2004 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 570,00 Euro und ab dem 01.11.2004 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 540,00 Euro zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.09.2004, abzüglich ab September 2004 monatlich gezahlter 290,00 Euro.

Der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 25.11.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägers ist teilweise begründet.

1.

Über die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Mutter, deren nach § 91 I BSHG übergeleitete Ansprüche der Kläger mit seiner Klage geltend macht, besteht zwischen den Parteien weder dem Grund nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch mit der Berufung verfolgten Umfang Streit. Die Klageforderung hält sich nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers durchgängig im Rahmen seiner erbrachten Leistungen in Höhe der ungedeckten Kosten für die Heimpflege der Unterhaltsberechtigten.

2.

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten im streitbefangenen Unterhaltszeitraum ab 09.04.2003 wird dagegen bestimmt durch die Höhe seiner eigenen Einkünfte, daneben aber auch durch bestehende anderweitige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem volljährigen, im Studium befindlichen Sohn. Auf Seiten der Ehefrau sind dabei bis zur Kündigung ihrer Anstellung zum 31.10.2004 (Bl. 53 GA) eigene Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:

a) Erwerbseinkommen des Beklagten:

aa) 2003

Das im Jahr 2003 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten lässt sich dem erstinstanzlich vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13.05.2004 (Bl. 127c GA) entnehmen, der ein steuerpflichtiges Jahresbruttoeinkommen von 78.751,00 Euro ausweist. Bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 3 mit 2,0 Kinderfreibeträgen führt dies zu folgendem Nettoverdienst (Berechnung nach Gutdeutsch/WinFam 1/2005 mit leichter Modifikation entsprechend dem v.g. Steuerbescheid):

 Gesamtbrutto78.751,00 Euro
./. Lohnsteuer (gemäß Steuerbescheid)- 17.791,00 Euro
./. Kirchensteuer- 1.218,42 Euro
./. SolZ.- 744,59 Euro
./. Krankenversicherung (14,3 %) - 3.024,45 Euro
./. Pflegeversicherung - 359,55 Euro
./. Rentenversicherung (Bemessungshöchstgrenze 62.400,00 Euro)- 6.084,00 Euro
./. Arbeitslosenversicherung- 2.028,00 Euro
Nettoeinkommen47.500,99 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich3.958,42 Euro

Vom Einkommen des Beklagten abzusetzen sind berufsbedingte Fahrtkosten, die der Senat bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle von 6 km und Ansatz von - zwischen den Parteien unstreitigen - 240 Arbeitstagen mit monatlich 57,60 Euro bemisst (6 km x 2 x 0,24 Euro x 240 : 12).

Abzusetzen sind weiterhin die in der Verdienstbescheinigung für 2002 (Bl. 46 GA) ausgewiesenen und nach glaubhaften Angaben des Beklagten vor dem Senat auch danach fortlaufend gezahlten vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von monatlich 26,59 Euro mit der Nettoquote von 60,32 % = 16,04 Euro sowie die Einzahlung des Beklagten in eine zusätzliche betriebliche- Altersversorgung, die sich im Jahr 2002 auf 1.503,00 Euro = monatsanteilig 125,25 Euro beliefen (Bl. 46 GA) und mangels abweichender Angaben für das Jahr 2003 in gleicher Höhe in Ansatz zu bringen sind.

Es ergibt sich dann bis hierhin -ohne die noch gesondert anzusprechende Steuererstattung für 2002- ein Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2003 von

 monatsdurchschnittlich3.958,42 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten- 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen netto- 16,04 Euro
./. Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung- 125,25 Euro
 3.759,53 Euro

bb) 2004

Sein im Jahr 2004 erzieltes Einkommen belegt der Beklagte durch die bereits angesprochene Lohnsteuerbescheinigung für 2004 (Bl. 127a GA), die bei einem hierin ausgewiesenen steuerpflichtigen Jahresbruttoeinkommen von 87.016,90 Euro sowie einer Besteuerung nach Steuerklasse 3 mit nun nur noch 1,0 Kinderfreibeträgen zu folgender Einkommensberechnung führt (Berechnung nach Gutdeutsch/WinFam 1/2005 mit leichter Modifikation entsprechend der v.g. Lohnsteuerbescheinigung):

 Gesamtbrutto87.016,90 Euro
./. Lohnsteuer (gemäß Bescheinigung)- 19.867,27 Euro
./. Kirchensteuer- 1,588,86 Euro
./. SolZ.- 970,97 Euro
./. Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend AG-Zuschuss (Bl. 127a)- 3.442,11 Euro
./. AN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Bl. 127a)- 8.034,12 Euro
Nettoeinkommen53.113,57 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich4.426,13 Euro

Das v.g. Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 beinhaltet allerdings entsprechend der Arbeitgeberbescheinigung Bl. 127b eine Urlaubsabgeltung von 4.062,00 Euro brutto für nicht genommenen Urlaub im Jahr 2003 sowie daneben eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von nochmals 7.500,00 Euro brutto als Entgelt für im Jahr 2003 geleistete Mehrarbeit des Beklagten im Zusammenhang mit der Einführung eines SAP-Programms HR bei seinem Arbeitgeber. Dass die Urlaubsabgeltung dem Beklagten als Entgelt für überobligatorische Leistungen an seiner Arbeitsstelle in vollem Umfang zu belassen ist, stellt der Kläger dabei mit der Berufung nicht mehr in Frage (vgl. hierzu auch Wendl/Staudigl-Dose, 6. Aufl. § 1 Rz. 67), so dass sich der Streit der Parteien letztlich auf die unterhaltsrechtliche Behandlung der dem Beklagten gezahlten Mehrarbeitsvergütung beschränkt. Diese ist nach Auffassung des Senats allein mit einem Anteil von 1/3 dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zuzurechnen ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 186 ff, 187) auch Überstundenvergütungen grundsätzlich in voller Höhe als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen sind, sofern sie nur in geringem Umfang anfallen oder die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem von dem Unterhaltschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (BGH aaO. unter Hinweis auf BGH FamRZ 1980, 984). Letzteres kann im Streitfall indes nicht angenommen werden. Wie der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat, umfasst das ihm gezahlte Festgehalt angesichts seiner Tätigkeit als Personalleiter im Betrieb seines Arbeitgebers von vornherein in gewissem Umfang auch anfallende Überstunden, die hierdurch mit abgegolten werden. Gerade vor diesem Hintergrund kann die Zahlung einer einmaligen Mehrarbeitsvergütung durch den Arbeitgeber des Beklagten nur als Entgeltung eines überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes verstanden werden, weshalb es zu einer sachfremden Verzerrung führen würde, wenn man die gezahlte Mehrarbeitsvergütung entsprechend der Forderung des Klägers schlicht in ein Verhältnis zum üblichen Gesamteinkommen des Beklagten stellen und so -da unter 10 % des sonstigen Jahresbruttos 2004 liegend- als im Sinne der angesprochenen BGH-Rechtsprechung im Umfang gering und daher in Gänze als Teil des obligatorischen Einkommen ansehen wollte. Sachgerecht erscheint hier vielmehr eine vermittelnde Lösung, die dahin geht, den unterhaltsrelevanten Anteil der Mehrarbeitsvergütung auf 1/3 = 2.500,00 Euro zu begrenzen (§ 287 ZPO), so dass mithin ein Betrag von brutto (4.062,00 Euro + 5.000,00 Euro =) 9.062,00 Euro als nicht unterhaltsrelevant aus dem Einkommen des Beklagten in 2004 herauszurechnen ist. Bei einer Nettoquote von 61,04 % entspricht dies einem Betrag von netto 5.531,44 Euro oder monatsanteilig 460,95 Euro.

Vom Einkommen des Beklagten abzusetzen sind daneben weiterhin die berufsbedingten Fahrtkosten in genannter Höhe, der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen sowie die Einzahlungen des Beklagten in die betriebliche Altersversorgung, wobei sich diese nach Angaben des Beklagten ab 2004 entsprechend der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung Bl. 127a GA um eine weitere Einzahlung von 2.472,00 Euro = monatsanteilig 206,00 Euro zusätzlich zu der bereits im Vorjahr berücksichtigten Einzahlung von 1.503,00 Euro = monatsanteilig 125,25 Euro (s.o.) erhöht haben, sich auch danach aber unter dem nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 792 ff, 793) insoweit berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwand von 5 % des Bruttoeinkommens. Es ergibt sich dann bis hierhin - weiterhin ohne die noch gesondert anzusprechende Steuererstattung für 2003 - ein Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 von

 monatsdurchschnittlich4.426,13 Euro
./. Urlaubsabgeltung + Mehrarbeitsvergütung- 460,95 Euro
 3.965,18 Euro3.965,18 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten - 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen (Nettoquote 61,04%) - 16,23 Euro
./. Einzahlungen in die zusätzliche (betriebliche) Altersversorgung) - 125,25 Euro
  - 206.00 Euro
  3.560,10 Euro

c) ab 2005:

Für die Zeit ab dem 01.01.2005 legt der Senat der Unterhaltsbemessung das um Sondervergütungen (Urlaubsabgeltung + Mehrarbeitsvergütung) bereinigte Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 zugrunde, was zu einem Ausgangsbetrag von 75.454,90 Euro (87.016,90 Euro ./. 4.062,00 Euro ./. 7.500,00 Euro) führt, der damit etwas unter dem in 2003 erzielten liegt, in der Tendenz im wesentlichen aber auch den aufsummierten Jahreszahlen der im Senatstermin vorgelegten Verdienstabrechnung des Beklagten für Oktober 2005 entspricht. Es ergibt sich so in der Prognose ein Nettoeinkommen des Beklagten von (Berechnung nach Gutdeutsch/WinFam 1/2005):

 Gesamtbrutto75.454,90 Euro
./. Lohnsteuer- 15.000,00 Euro
./. Kirchensteuer- 1.174,68 Euro
./. SolZ.- 717,86 Euro
./. Krankenversicherung- 3.024,45 Euro
./. Pflegeversicherung- 359,55 Euro
./. Rentenversicherung- 6.084,00 Euro
./. Arbeitslosenversicherung- 2.028,00 Euro
Nettoeinkommen47.066,36 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich3.922,17 Euro

Bei gebotener Fortschreibung der im Vorjahr angefallenen Abzüge mit einer nur geringfügigen Veränderung hinsichtlich der Einzahlungen des Beklagten in die betriebliche Altersvorsorge, die sich im Jahr 2005 auf 3.975,00 Euro (1.503,00 Euro + 2.496,00 Euro) summieren werden, stellt sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten (ohne Steuererstattung) danach auf:

 monatsdurchschnittlich3.922,17 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten- 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen netto- 16,57 Euro
./. Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung- 125,25 Euro
 - 208.00 Euro
 3.514,75 Euro

b) sonstige unterhaltsrelevante Abzüge:

Weitere einkommensmindernde Abzugsposten sind zum einen der Gewerkschaftsbeitrag des Beklagten in mit 5,89 Euro unstreitiger Höhe, zum anderen die vorgetragenen Kosten einer Unfall- und einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung des Beklagten von insgesamt 43,20 Euro (28,90 Euro + 14,30 Euro).

Hinsichtlich der daneben geltend gemachten Beitragszahlungen für bestehende Hausrat-, (Kfz-) Haftpflicht- und sonstige Versicherungen muss sich der Beklagte dagegen darauf verweisen lassen, diese aus seinem (ohnehin um 50 % erhöhten, vgl. BGH FamRZ 2004, 186 ff, 188) Selbstbehalt zu bestreiten.

c) Steuererstattungen:

Im Jahr 2003 haben der Beklagte und seine Ehefrau aufgrund gemeinsamer Veranlagung nach Maßgabe des Steuerbescheides vom 07.08.2003 (Bl. 77 f GA) für das Jahr 2002 eine Steuererstattung von 986,68 Euro erhalten, im Jahr 2004 wurden nach Maßgabe des Steuerbescheides vom 13.05.2004 (Bl. 127c ff GA) für das Jahr 2003 Steuern in Höhe von 1.227,36 Euro erstattet, im Jahr 2004 lag die Steuererstattung für das Jahr 2004 dagegen ausweislich des im Senatstermin vorgelegten Sterbescheides vom 16.06.2005 bei 1.753,03 Euro. Die genannten Erstattungsbeträge sind jeweils anteilig im Verhältnis der um Werbungskosten bereinigten Einkommen beider Ehegatten in den jeweiligen Steuerjahren dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen (§ 287 ZPO), auf Seiten des Beklagten zu einer Erhöhung seines unterhaltsrelevanten Einkommens umfolgende monatsanteiligen Beträgen führt:

2003: 986,68 Euro x 97,42 % (Anteil des Beklagten) = 961,22 Euro 80,10 Euro

2004: 1.227,36 Euro x 96,95 % (Anteil des Beklagten) = 1.189,93 Euro 99,16 Euro

2005: 1.753,03 Euro x 97,61 % (Anteil des Beklagten) = 1.711,13 Euro 142r59 Euro

c) Wohnvorteil des Beklagten:

Dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur durch sein Erwerbseinkommen, sondern daneben in gleicher Weise auch durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt wird, die er aus seinem Vermögen zieht, ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH FamRZ 2003, 1179 ff, 1180). Danach muss sich der Unterhaltspflichtige u.a. auch die Gebrauchsvorteile einkommenserhöhend zurechnen lassen, die er durch mietfreie Nutzung einer in seinem Eigentum stehenden Immobilie zieht. Diese sind dabei in tatrichterlicher Würdigung nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete des Objektes, sondern auf der Grundlage der ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen (BGH aaO. mit weiterem Nachweis, u.a. auf Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Auf. Rz. 188a, 781 a; Wendl/Staudigl-Pauling, 6. Aufl. § 2 Rz. 639).

Mit dem Kläger hält der Senat hier den Ansatz eines qm-Preises von 5,00 Euro für gerechtfertigt (§ 287 ZPO), der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten angemessen erscheint und bei einer Größe der vom Beklagten genutzten Wohnung von unstreitig 133 qm so zu einem -dem Beklagten hälftig zuzurechnenden- Ausgangsbetrag von 665,00 Euro monatlich führt. Allerdings mindert sich der Wohnvorteil durch verbrauchsunabhängige Kosten, die insbesondere für Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Straßenreinigung oder Schornsteinfegergebühren anfallen (BGH FamRZ 2003, 1179 ff, 1181; BGH NJW 2000, 284 ff, 287) und von den Parteien erstinstanzlich übereinstimmend (Bl. 66; 74 GA) mit insgesamt 1.419,40 Euro (1.358,44 Euro öffentliche Abgaben + 60,96 Euro Bewirtschaftungskosten) = monatsanteilig 118,28 Euro beziffert wurden. Nachdem sich auch der Kläger anfänglich in der Lage gesehen hat, die berücksichtigungsfähigen Kosten des Beklagten centgenau zu beziffert, muss sein Berufungsvorbringen, mit dem nun ohne nähere Begründung für die vorgenommene Reduzierung nur noch Kosten in einer Gesamthöhe von jährlich 1.269,26 Euro akzeptiert werden, als unbeachtlich angesehen werden.

Nicht abzugsfähig ist allerdings andererseits die vom Beklagten angeführte und mit monatlich 200,00 Euro in Ansatz gebrachte Instandhaltungsrücklage. Ein entsprechender Abzug wäre unterhaltsrechtlich nur dann anzuerkennen, falls er der Finanzierung konkret ins Auge gefasster Instandhaltungsmaßnahmen dienen würde, die überdies erforderlich sein müssten, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten (BGH NJW 2000, 284 ff, 287). Hierzu fehlt indes hinreichend substantiierter Vortrag des Beklagten, auch die von ihm erstinstanzlich vorgelegten Rechnungen über den Einbau neuer Fenster sowie den Austausch von zwei Heizplatten belegen allein den Anfall der dort ausgewiesenen Kosten, nicht aber die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten im v.g. Sinne.

d) Mietwert der Einliegerwohnung:

Neben dem Wohnvorteil der eigengenutzten Wohnung muss sich der Beklagte weiterhin -fiktiv und auch insoweit hälftig- Mieterträge von monatlich 280,00 Euro (56 qm x 5,00 Euro) zurechnen lassen, die er durch eine ihm zumutbare Vermietung der seit der Heimunterbringung seiner Mutter leerstehenden, ca. 56 qm großen Einliegerwohnung in seinem Haus erzielen könnte. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2002, 1698 ff, 1702 unter Hinweis auf BGH FamRZ 980, 43; vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner-Niepmann, aaO, Rz. 188a; Wendl/Staudigl-Pauling, aaO, § 2 Rz. 641 f), der der Senat folgt, kann von einem Pflichtigen, der nicht in der Lage ist, den Bedarf des Berechtigten aus seinem laufenden Einkommen zu decken, nach § 1603 I BGB zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit auch eine Verwertung seines Vermögens erwartet werden, sofern diese nicht unzumutbar, insbesondere nicht etwa unwirtschaftlich ist.

Dass eine Vermietung der Einliegerwohnung in seinem Haus für den Beklagten unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre, ihn selbst insbesondere über Gebühr in der eigenen Nutzung seines Anwesens beeinträchtigen würde, vermag der Senat auch nach den ergänzenden Darlegungen des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung hier nicht festzustellen, ebenso wenig wie auch, dass sich der Beklagte tatsächlich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht hat.

e) Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten:

Zwischen den Parteien ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Beklagte neben seiner Mutter -nach § 1609 BGB vorrangig- auch seiner Ehefrau und seinem volljährigen, aber noch studierenden Sohn Unterhalt schuldet.

aa)

Den vollen Bedarf des Sohnes setzen die Parteien übereinstimmend mit monatlich 654,00 Euro an, was etwas über dem Bedarf eines Studenten bei auswärtiger Unterbringung liegt (vgl. Ziffer 13.1.2 HLL: bis 30.06.2005 mtl. 600,00 Euro, ab 01.07.2005 mtl. 640,00 Euro) und durch darin enthaltene Krankenversicherungskosten gerechtfertigt wird (Bl. 43 GA).

bb)

Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau richtet sich nach §§ 1360, 1360a BGB, wobei der hiernach geschuldete Familienunterhalt an sich nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten ist, bei Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen wie hier im Rahmen des streitbefangenen Elternunterhalts aber dessen ungeachtet mit bestimmten Geldbeträgen veranschlagt und in die Berechnung eingestellt werden kann (BGH FamRZ 2004, 792 ff, 793; FamRZ 2003, 860 ff, 864 f).

(1)

Auszugehen ist dabei grundsätzlich von einem Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkünfte der Ehegatten (BGH FamRZ 2003, 860 ff, 864 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2002, 742 f), soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Im übrigen ist ein durch überobligatorische Tätigkeit erworbener Einkommensbestandteil insgesamt außer Betracht zu lassen und zudem die aus gemeinsamer Haushaltsführung nach allgemeiner Lebenserfahrung erwachsene Kostenersparnis im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) in Abzug zu bringen (BGH FamRZ 2004, 792 ff, 793; FamRZ 2003, 860 ff, 866).

(2)

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sieht der Senat im Streitfall die gesamten Einkünfte beider Ehegatten unter Einschluss des bis einschließlich Oktober 2004 erzielten Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beklagten, des angesprochenen Wohnvorteils sowie auch etwaiger fiktiver Mieterträge aus der Einliegerwohnung als eheprägend an.

Das Einkommen der Ehefrau belief sich dabei im Jahr 2003 ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides (Bl. 127c GA) auf netto (3,467,00 Euro ./. 484,00 Euro Lohnsteuer ./. 43,48 Euro Kirchensteuer ./. 4,34 Euro Solidaritätszuschlag =) 2.935,18 Euro, was einem monatsdurchschnittlichen Betrag von 244,60 Euro entspricht. Hiervon abzusetzen sind allerdings noch berufsbedingte Fahrtkosten, die beide Parteien ausgehend von einer einfachen Wegstrecke von 2 km mit 17,60 Euro ansetzen (Bl. 87, 181 GA). Da konkrete Angaben hierzu fehlen, legt der Senat auch für die Zeit bis einschließlich Oktober 2004 ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beklagten in vorgenannter Höhe zugrunde.

(3)

Die der Ehefrau des Beklagten erwachsende Kostenersparnis aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung schätzt der Senat mit dem Kläger in Anlehnung an das Verhältnis der Selbstbehaltssätze in Ziffern 21.3.2 und 22.3 der Hammer Leitlinien (bis 30.06.2005: 1.250,00 Euro und 950,00 Euro; seit dem 01.07.2005 1.400,00 Euro und 1.050,00 Euro) und entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung zur Schätzung einer Kostenersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in sonstigen Unterhaltsverhältnissen auf pauschal 25 % (vgl. hierzu auch die Anmerkung von Borth, FamRZ 2004, 794 f zur Entscheidung BGH FamRZ 2004, 792 f). Die Notwendigkeit einer Pauschalierung ergibt sich zwingend schon aus dem Umstand, dass andernfalls eine Überprüfung jeder einzelnen Position der anfallenden Lebenshaltungskosten auf eine hierin enthaltene Kostenersparnis erforderlich wäre (s. Borth, aaO.), die in der Realität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar wäre. Soweit der Beklagte dem demgegenüber einwendet, tatsächlich erwachse seiner Ehefrau durch das Zusammenleben mit ihm keinerlei Kostenersparnis, widerspricht dies allgemeiner Lebenserfahrung und vermag schon von daher nicht zu überzeugen.

f)

Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen ergibt sich für die Leistungsfähigkeit des Beklagten folgende Berechnung, bei der der Senat ungeachtet des grundsätzlich zutreffenden Hinweises des Klägers auf den im Ehegattenunterhalt geltenden Halbteilungsgrundsatz und eine danach mögliche eingleisige Unterhaltsberechnung zur besseren Vergleichbarkeit an dem vom Amtsgericht zugrundegelegten Berechnungsweg festhält:

aa) Unterhaltszeitraum 09.04. - 31.12.2003:

 BeklagterEhefrau
Erwerbseinkommen3,958,42 Euro244,60 Euro
zzgl. Steuererstattung 2002 mtl.80,10 Euro2,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2)332,50 Euro332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2)140,00 Euro140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2)- 59,14 Euro- 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten- 57,60 Euro- 17,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL- 16,04 Euro 
./. betriebliche Altersversorgung- 125,25 Euro 
./. Gewerkschaftsbeitrag- 5,89 Euro 
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung- 43,20 Euro 
Nettoeinkommen4.203,90 Euro642,48 Euro

Familieneinkommen insgesamt (4.203,90 Euro + 642,48 Euro) = 4.846,38 Euro

Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes zu 86,74 % 13,26 %

d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 567,28 Euro 86,72 Euro

 Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes= 4.192,38 Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz2.096,19 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 %524.05 Euro
 1.572,14 Euro

 gedeckt durch eigenes Einkommen (642,48 Euro ./. 86,72 Euro)555,76 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau1.016,38 Euro

Der für den Elternunterhalt nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Beklagten verfügbare Betrag beträgt danach:

 Einkommen des Beklagten4.203,90 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig- 567,28 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau- 1.016,38 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL- 1.250,00 Euro
 1.370,24 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 %- 685,12 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten685,12 Euro

Der mit der Klage geltend gemachte Betrag liegt durchgängig deutlich niedriger.

bb) Unterhaltszeitraum 01.01. - 31.10.2004:

 BeklagterEhefrau
Erwerbseinkommen4.426,13 Euro244,60 Euro
./. Urlaubsabgeltung/Mehrarbeitsvergütung- 460,95 Euro 
zzgl. Steuererstattung 2003 mtl.99,16 Euro3,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2)332,50 Euro332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2)- 59,14 Euro- 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten- 57,60 Euro- 17,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL- 16,23 Euro 
./. private (betriebliche) Altersversorgung- 125,25 Euro 
 - 206,00 Euro 
./. Gewerkschaftsbeitrag - 5,89 Euro 
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung- 43,20 Euro 
Nettoeinkommen4.023,53 Euro643,48 Euro

Familieneinkommen insgesamt (4.023,53 Euro + 643,48 Euro) = 4.667,01 Euro

Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 86,21 % 13,79 %

d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 563,81 Euro 90,19 Euro

 Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes4.013,01 Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz2.006,51 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 %501,63 Euro
 1.504,88 Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (643,48 Euro ./. 90,19 Euro)553,29 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau951,59 Euro

Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag von:

 Einkommen des Beklagten4.023,53 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig- 563,81 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau- 951,59 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL- 1.250,00 Euro
 1.258,13 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 %- 629,07 Euro
 629,07 Euro

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten übersteigt damit weiterhin die Klageforderung.

cc) Unterhaltszeitraum 01.11. - 31.12.2004:

 BeklagterEhefrau
Erwerbseinkommen4.426,13 Euro 
./. Urlaubsabgeltung/Mehrarbeitsvergütung- 460,95 Euro 
zzgl. Steuererstattung 2003 mtl.99,16 Euro3,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2)332,50 Euro332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2)140,00 Euro140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2)- 59,14 Euro- 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten- 57,60 Euro 
./. Arbeitgeberanteil vwL- 16,23 Euro 
./. private (betriebliche) Altersversorgung- 125,25 Euro 
  - 206,00 Euro
./. Gewerkschaftsbeitrag- 5,89 Euro 
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung- 43,20 Euro 
Nettoeinkommen4.023,53 Euro416,48 Euro

Familieneinkommen insgesamt (4.023,53 Euro + 416,48 Euro) = 4.440,01 Euro

Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 90,62 % 9,38 %

d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 592,65 Euro 61,35 Euro

 Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes3.786,01 Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz1.893,00 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 %473,25 Euro
 1.419,75 Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (416,48 Euro ./. 61,35 Euro)355,13 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau1064,62 Euro

Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag von:

 Einkommen des Beklagten4.023,53 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig- 592,65 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau- 1.064,62 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL- 1.250,00 Euro
 1.116,26 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 %- 558,13 Euro
 558,13 Euro

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bleibt damit nach wie vor über der Klageforderung von ab November 2004 monatlich 540,00 Euro zurück.

dd) Unterhaltszeitraum 01.01. - 30.06.2005:

 BeklagterEhefrau
Erwerbseinkommen3.922,17 Euro 
zzgl. Steuererstattung 2004 mtl.142,59 Euro3,49 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2)332,50 Euro332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2)140,00 Euro140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2)- 59,14 Euro- 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten- 57,60 Euro 
./. Arbeitgeberanteil vwL- 16,57 Euro 
./. private (betriebliche) Altersversorgung- 125,25 Euro 
 - 208,00 Euro 
./. Gewerkschaftsbeitrag- 5,89 Euro 
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung- 43,20 Euro 
Nettoeinkommen4.021,61 Euro416,85 Euro

Familieneinkommen insgesamt (4.021,61 Euro + 416,85 Euro) = 4.438,46 Euro

Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 90,61 % 9,39 %

d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 592,59 Euro 61,41 Euro

 Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes3.784,46 Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz1.892,23 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 %473,06 Euro
 1.419,17 Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (416,85 Euro ./. 61,41 Euro)355,44 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau1.063,73 Euro

Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag von:

 Einkommen des Beklagten4.021,61 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig- 592,59 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau- 1.063,73 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 2t.3.2 HLL- 1.250,00 Euro
 1.115,29 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 %- 557,65 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten557,65 Euro

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten liegt damit weiterhin über der Klageforderung von monatlich 540,00 Euro.

ee) Unterhaltszeitraum ab 01.07.2005:

Als Folge des zum 01.07.2005 auf 1.400,00 Euro angehobenen Mindestselbstbehalts des Beklagten ändert sich seine Leistungsfähigkeit bei ansonsten unveränderten Zahlen wie folgt;

 Einkommen des Beklagten4.021,61 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig- 592,59 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau- 1.063,73 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL- 1.400,00 Euro
 965,29 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 %- 483,38 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten gerundet482,65 Euro

Bei einem Unterhaltsverlangen des Klägers von nach wie vor monatlich 540,00 Euro erweist sich die Klage als teilweise unbegründet.

3.

Bei den vorstehenden Erörterungen noch unberücksichtigt geblieben ist der Streit der Parteien darüber, in welcher Höhe der Kläger den Beklagten aufgrund seiner mit Schreiben vom 09.04.2003 (Anl. 9 zur Klageschrift) erfolgten Rechtswahrungsanzeige im Zeitraum bis einschließlich August 2004 in Anspruch nehmen kann. Hintergrund des Streits ist dabei der Umstand, dass der Kläger den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 08.10.2003 (Anl. 5 zur Klageschrift) nach Überprüfung seiner eingereichten Einkommensnachweise zur Zahlung eines Betrages von nur insgesamt 1.952,67 Euro für den Zeitraum 09.04. - 31.10.2003 und monatlich 290,00 Euro ab dem 01.11.2003 aufgefordert hat, bevor er später mit Schreiben vom 30.08.2004 (Anl. 7b zur Klageschrift) aufgrund einer durchgeführten Überprüfung unterm Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des BGH eine Forderung in Höhe von 6.934,23 Euro für den Zeitraum 09.04. -31.08.2004 und monatlich 570,00 Euro an 01.09.2004 erhob, die der Beklagte dann seinerseits zum Anlass nahm, Zahlungen entsprechend dem ursprünglichen Zahlungsverlangen gemäß Schreiben vom 08.10.2003 zu leisten.

Das Amtsgericht ist insoweit der Auffassung gewesen, dass der Kläger durch seine mit Schreiben vom 08.10.2003 vorgenommene Bezifferung seiner Unterhaltsforderung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der nach Treu und Glauben (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) bis einschließlich August 2004 einer weitergehenden Inanspruchnahme des Beklagten über die dort genannten Beträge hinaus entgegen stehe, zumal der Beklagte sich im Vertrauen auf die ihm mitgeteilte -eingeschränkte- Unterhaltsverpflichtung entschlossen habe, einen kostspieligen Auslandsaufenthalt seines Sohnes zu finanzieren. Dem folgt der Senat nicht.

a)

Nach dem Inhalt des Schreibens vom 08.10.2003 -dort S. 2 a.E. (= Bl. 21 GA)- ist dem Beklagten entgegen abweichender Darstellung im laufenden Verfahren die seiner Inanspruchnahme zugrunde liegende Berechnung des Klägers mit übersandt worden, aus der sich nach dem Inhalt des weiteren Schreibens des Klägers vom 22.10.2003 (Anl. 7 zur Klageschrift) ergab, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten vom Kläger an sich höher veranschlagt wurde, gleichwohl aber ursprünglich nur eine Inanspruchnahme in Höhe von 50 % des ermittelten Betrages beabsichtigt war. Schon von daher relativiert sich der vom Amtsgericht erhobene Vorwurf eines treuwidrigen, weil widersprüchlichen Verhaltens des Klägers.

b)

Zu berücksichtigen ist weiter, dass durch die Rechtswahrungsanzeige des Klägers vom 09.04.2003 zunächst einmal jegliches Vertrauen des Beklagten darauf, dass er mit einer Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für seine in Heimpflege befindliche Mutter nicht zu rechnen habe, auch ohne jede Bezifferung der auf ihn zukommenden Forderungen zerstört war, während in der späteren Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs mit Schreiben des Klägers vom 08.10.2003 kein Verzicht auf weiterreichende Rechtswirkungen der vorangegangenen Rechtswahrungsanzeige verbunden war (BGH NJW, 2589 ff, 2590). Auch danach musste dem Beklagte vielmehr angesichts des Hinweises des Klägers in seiner Rechtswahrungsanzeige vom 09.04,2003 (Bl. 30 GA), dass er zur Zeit Sozialhilfeleistungen von monatlich 504,26 Euro für die Mutter des Beklagten erbringe, klar sein, dass der Kläger bestrebt sein würde, ihn -den Beklagten- nach Maßgabe seines verfügbaren Einkommens bis zur Höhe dieser Aufwendungen in Anspruch zu nehmen (BGH aaO.). Vor allem aber hat der Beklagte angesichts seiner mit Schreiben vom 19.10.2003 erklärten anfänglichen Zurückweisung der ursprünglichen Zahlungsaufforderung des Klägers gerade kein Vertrauen in die Richtigkeit der dem zugrunde liegenden Berechnungen des Klägers und eine Beschränkung seiner Inanspruchnahme auf den anfangs geforderten Betrag zum Ausdruck gebracht, sondern sich -gleichsam sehenden Auges- in Kenntnis der vom Kläger angestellten Berechnungen zur Höhe seiner Leistungsfähigkeit (s.o.) auf einen Streit mit Ungewissem Ausgang eingelassen.

Unter den dargelegten Umständen ist schließlich auch die Behördeneigenschaft des Klägers allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten in den Bestand der ursprünglichen Zahlungsaufforderung gemäß Schreiben des Klägers vom 08.10.2003 zu begründen (vgl. auch hierzu BGH NJW 1985, 2589 ff, 2590).

4.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 I BGB, die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 8, 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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