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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 11 UF 138/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1565 I
BGB § 1579 Nr. 1
BGB § 1579 Nr. 2
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer

Hier: Ehedauer knapp unter 2 Jahren, tatsächliches Zusammenleben deutlich weniger als 1 Jahr, Verlust der Witwenrente nicht Folge der wirtschaftlichen Verflechtung beider Eheleute, sondern unmittelbare Folge der Eheschließung, im übrigen lebt Witwenrente wieder auf, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UF 138/05 OLG Hamm

Verkündet am 16. Dezember 2005

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und Jellentrup

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 29. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien haben am 08.10.2002 geheiratet, sich nach -bestrittener- Behauptung des Antragstellers aber bereits am 01.05.2003 -nach seiner Darstellung bis zum Ende März 2004 erfolgten Auszug der Antragsgegnerin zunächst innerhalb der Ehewohnung- wieder dauerhaft getrennt. Der Antragsteller hat anschließend mit am 23.09.2004 zugestelltem Antrag die Ehescheidung beantragt, die das Amtsgericht durch das insoweit nicht angefochtene und im Scheidungsausspruch seit dem 09.09.2005 rechtskräftige Verbundurteil vom 29.04.2004 antragsgemäß ausgesprochen hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens streiten die Parteien allein noch über den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:

Der am 17.09.1942 geborene Antragsteller war bis zum 30.09.2004 beamteter Bürgermeister der Stadt Telgte.

Die am 19.01.1942 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Friseurin, nach eigenen Angaben aber derzeit ohne eigenes Einkommen. Eine bis zur Eheschließung der Parteien bezogene Witwenrente in Höhe von monatlich rund 500,00 Euro wird seitdem nicht mehr gezahlt. Seit März 2004 bewohnt die Antragsgegnerin mietfrei eine am 02.10.2003 erworbene Eigentumswohnung mit einer Grundfläche von 80 qm, den ihr hieraus zufließenden Wohnvorteil beziffert sie mit monatlich 450,00 Euro.

Im Vorfeld der Scheidung schlossen die Parteien am 17.10.2003 einen notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag (UR.-Nr. 229/2003 des Notars Rüdiger Völkel; Bl. 7 ff GA), in dem sie u.a. mit sofortiger Wirkung Gütertrennung vereinbarten, etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich ausschlossen und sich daneben über die Verwertung einer im Miteigentum beider stehenden, im Jahr 2002 angeschafften und auf beiden Seiten unter Einsatz der Mittel aus dem Verkauf zuvor besessener Eigentumswohnungen finanzierten Immobile in Telgte, B straße 36, einigten. Zudem enthält der Vertrag eine Regelung zur Höhe des vom Antragsteller geschuldeten Trennungsunterhalts und dessen Berechnung (§ 4 des Vertrages), während die Frage des nachehelichen Unterhalts unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1579 Nr. 1 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung wegen kurzer Ehedauer) ausdrücklich offen gelassen wurde (§ 5 des Vertrages).

Mit ihrer als Verbundsache anhängig gemachten Unterhaltsklage nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Wirkung ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 947,16 Euro in Anspruch. Sie behauptet hierzu, die Trennung sei tatsächlich erst im Zeitpunkt ihres Auszugs aus der Ehewohnung Ende März 2004 erfolgt, bis dahin habe es noch weiterhin eine gemeinsame Haushaltsführung gegeben.

Der Antragsteller hat vorgetragen, seine Pensionsbezüge beliefen sich bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 1 auf monatlich 3.084,15 Euro netto, hierin enthalten sei ein Familienzuschlag von 105,28 Euro, der mit Rechtskraft der Scheidung entfallende. Von seinem Einkommen abzusetzen seien zudem die Kosten seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 399,85 Euro sowie der Unterhalt für seinen noch im Studium befindlichen Sohn mit monatlich 350,00 Euro. Sein unterhaltsrelevantes Einkommen belaufe sich danach auf lediglich 2.249,50 Euro. Der Antragsteller hat sich daneben auf einen Ausschluss etwaiger Unterhaltsansprüche wegen kurzer Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB) berufen und hierzu unter näher Darlegung ausgeführt, bereits im Februar 2003 habe sich die Antragsgegnerin von der Ehe losgesagt, Ende März 2003 habe sie anschließend erstmals ihre Trennungsabsicht bekundet. Daraufhin sei er aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen, in der Folge habe jede Partei getrennt gewirtschaftet. Nennenswerte Gemeinsamkeiten habe es fortan nicht mehr gegeben, jeder habe sich allein noch um seine Angelegenheiten gekümmert. Der Antragsteller hat weiterhin darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin über Kapitalvermögen in Höhe von rund 69.000,00 Euro verfüge und zudem bei Bejahung einer Anspruchsverwirkung die Witwenrente der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 500,00 Euro wieder auflebe. Überdies habe die Antragsgegnerin Einkünfte von monatlich mindestens 150,00 Euro aus Frisörtätigkeit.

Das Amtsgericht hat im Rahmen des ergangenen Verbundurteils die Scheidung der Ehe ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalts dagegen zurückgewiesen und zur Begründung insoweit auf die Bestimmung des § 1579 Nr. 1 BGB verwiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch -nunmehr ausdrücklich als Elementarunterhalt und Teilklage bezeichnet- unter weitgehender Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vertrags in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1 BGB im Streitfall nicht vorlägen, da ihre Ehe wegen verfrühter Stellung des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres entgegen der Einschätzung des Amtsgericht nicht von nur "kurzer Dauer" gewesen sei. Abgesehen davon sei es als Folge der Eheschließung durch Veräußerung ihrer zuvor vorhandenen, unbelasteten Eigentumswohnung und der Investition des hieraus erzielten Verkaufserlöses nebst weiterer Vermögenswerte in die 2002 angeschaffte gemeinsame Immobilie B straße 36, in Telgte sehr wohl zu einer wirtschaftlichen Verflechtung gekommen. Überdies sei die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers auch nicht "grob unbillig", keinesfalls sei ein völliger Unterhaltsausschluss gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Elementarunterhalt von 947,16 Euro zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil, hilfsweise beantragt er eine Befristung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin auf den 31.12.2005. Zur Begründung wiederholt und vertieft auch er weitgehend sein erstinstanzliches Vorbringen, daneben beruft er sich unter Hinweis auf von der Antragsgegnerin angeblich verschwiegene Zins- und Erwerbseinkünfte auf eine Anspruchsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Urteil sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 25. November 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Der Antragsgegnerin steht -wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat- gemäß § 1579 Nr. 1 BGB kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.

1.

Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise versagt oder zeitlich begrenzt werden, wenn dies wegen einer kurzen Ehedauer der Billigkeit entspricht. Dies ist hier der Fall.

a)

Für die Bemessung der Ehedauer ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abzustellen (BGH, NJW 1981, 754 = FamRZ 1981, 140 (141); Wendl/Staudigl-Gerhardt, 6. Aufl. § 4 Rz. 638). Maßgeblich ist danach der Zeitraum vom 08.10.2002 (Eheschließung) bis 23.09.2004 (Zustellung des Scheidungsantrags), der damit noch unter 2 Jahren liegt, so dass von einer "kurzen Ehedauer i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB auszugehen ist (BGH NJW 1999, 1630 ff, 1631 = FamRZ 1999, 710 f, 712).

Mit ihrem Einwand, der Antragsteller habe seinen Scheidungsantrag verfrüht gestellt, da die Trennung tatsächlich erst mit ihrem Anfang März 2004 erfolgten Auszug aus der gemeinsamen Immobilie B straße 36 in Telgte erfolgt sei, dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Abgesehen davon, dass nach verbreiteter Auffassung eine verfrühte Antragstellung allein im Rahmen der nach § 1579 Nr. 1 BGB gebotenen Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (so etwa Wendl/Staudigl-Gerhardt, aaO.; OLG Schleswig, FamRZ 2002, 763 ff; a.A. insoweit Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Aufl. Rz. 1062), kann im Streitfall nach Einschätzung des Senats bei Würdigung der Gesamtumstände kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Trennung der Parteien tatsächlich bereits deutlich früher als von der Antragsgegnerin behauptet -und zwar entsprechend dem Vortrag des Antragstellers zunächst innerhalb der Ehewohnung- erfolgt ist und bei Stellung des Scheidungsantrags damit bereits mehr als ein Jahr (§ 1565 II BGB) zurücklag. Selbst wenn nach dem vorgelegten Schreiben des Antragstellers vom 22.08.2003 (Bl. 112 GA) zugunsten der Antragsgegnerin davon auszugehen ist, dass der Antragsteller erst an diesem Tag weitere -bis dahin offenbar noch für ihn erbrachte- Versorgungsleistungen der Antragsgegnerin abgelehnt und zugleich die ihr erteilte Kontovollmacht widerrufen hat, so dass bis zu diesem Zeitpunkt entgegen anders lautender Angabe im Scheidungsfolgenvertrag der Parteien vom 17.10.2003 (Bl. 7 ff, 8 GA) die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien i.S.d. § 1565 I BGB noch fortbestand, zeigt doch andererseits der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30.07.2003 (Bl. 5 f GA) mit aller Deutlichkeit, dass die Antragsgegnerin selbst ihre Ehe bereits in diesem Zeitpunkt als endgültig gescheitert angesehen hat und nicht mehr bereit war, die eheliche Lebensgemeinschaft weiter fortzusetzen. So ließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem genannten Schriftsatz nicht nur mitteilen, dass sie eine Fortsetzung der Ehe mit ihm für unmöglich halte, sondern verband dies zugleich mit der Aufforderung zur Mitwirkung des Antragstellers an einer "diskreten" Regelung der im Zuge der beabsichtigten Trennung/Scheidung anstehenden Fragen. Dem vorangegangen war dabei die -erfolgreiche- Suche der Antragsgegnerin nach einer neuen Eigentumswohnung, die sie nach eigenen Angaben Mitte Juli 2003 und damit noch vor dem Anschreiben vom 30.07.2003 gefunden und anschließend unter dem 02.10.2003 mit finanzieller Unterstützung des Antragstellers erworben hat. Bei dieser Sachlage vermag der Senat der auch bei ihrer persönlichen Anhörung noch einem wiederholten Beteuerung der Antragsgegnerin, ihr gesamtes Vorgehen habe im damaligen Zeitpunkt gleichwohl stets allein dem Erhalt ihrer Ehe dienen sollen, indem sie dem Antragsteller den Ernst der Lage habe vor Augen führen wollen, keinen Glauben zu schenken.

b)

In Ansehung der nur kurzen Ehedauer wäre eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts -zumal unter Berücksichtung seiner nach erfolgter Trennung im Rahmen des Trennungsunterhalts erbrachten Zahlungen -i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB "grob unbillig".

Die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Parteien lag -ausgehend von einer Mitte 2003 erfolgten Trennung innerhalb der Ehewohnung- bei unter einem Jahr. Zu einer wirklichen Verflechtung der beiderseitigen Lebenssituationen der Parteien mit einer daraus erwachsenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung von ausschlaggebender Bedeutung ist (BGH NJW 1999, 1630 ff, 1631), ist es dabei im Streitfall nicht gekommen. Diese ergibt sich insbesondere nicht allein daraus, dass die Antragsgegnerin zur Finanzierung ihres Beitrags an der Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung ihre zuvor vorhandene Eigentumswohnung verkauft und den hierbei erzielten Erlös anschließend in den Bau des Hauses B straße 36 in Telgte investiert hat. Denn dies geschah noch vor der erst nachfolgenden Eheschließung mit dem Antragsteller geschah und nicht als deren Folge. Zudem hat die Antragsgegnerin ihre finanzielle Beteiligung am Hausbau auch nicht etwa als verlorenen Zuschuss eingebracht und sich hierdurch "arm" gemacht, sondern auf diese Weise Miteigentum am gemeinsamen Hausgrundstück erworben, was bei dessen späterer Veräußerung dann folgerichtig zu einer ihrer Einlage entsprechenden Beteiligung am Verkaufserlös führte. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit wurde mithin hierdurch im eigentlichen Sinne nicht begründet und lässt sich auch nicht etwa aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin -wie sie geltend macht- aufgrund ihres Engagements im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb mit erheblichen finanziellen Verlusten aus der Ehe herausgegangen ist. Denn diese trafen, soweit sie auf der Differenz zwischen den Erstellungskosten des Objektes B straße 36 und dem späteren Verkaufserlös beruhen, gleichermaßen beide Parteien, während die von der Antragsgegnerin beklagte Wertdifferenz zwischen den Erstehungskosten ihrer vor der Ehe erworbenen Eigentumswohnung und dem -anschließend zur Finanzierung ihres Anteils an dem Objekt B straße 36 eingesetzten- Verkaufserlös dieser Wohnung jedenfalls zum Teil auch nur Ausdruck eines allgemeinen Wertverlustes der Immobilie aufgrund geänderter Bedingungen auf dem Immobilienmarkt war.

Eine wirtschaftliche Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen lässt sich weiterhin auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin ihre bis zur Eheschließung bezogenen Witwenrente -nach ihrer Darstellung ihre einzige Einkommensquelle neben der mietfreien Nutzung ihrer Eigentumswohnung- als Folge der Heirat verloren hat. Denn auch dieser Verlust trat bereits unmittelbar durch die Eheschließung als solche -und nicht etwa als Folge einer anschließenden Entwicklung und wirtschaftlichen Verflechtung im Zuge der ehelichen Lebensgemeinschaft- ein (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner Niepmann, 9. Aufl. Rz. 1068; Wendl/Staudigl-Gerhardt, 6. Aufl. § 4 Rz. 653, jeweils unter Hinweis auf OLG Hamm, FamRZ 1984, 903). Im Rahmen der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung kann überdies nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Rentenanspruch der Antragsgegnerin nach ihrem verstorbenen Ehemann nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsteller wieder auflebt, sofern ihr gegen diesen kein Unterhaltsanspruch zusteht, auch wenn grundsätzlich -wie der Berufung zuzugeben ist- ein wiederauflebender Rentenanspruch als unterhaltsrechtlich subsidär zu behandeln ist, da ein ggfs. bestehender Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten hierauf anzurechnen ist (OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 446 f). Im Ergebnis ist damit sichergestellt, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Versorgung durch einen laufenden Rentenbezug finanziell wieder so gestellt ist, wie sie vor der Eheschließung mit dem Antragsteller gestanden hat und mithin insoweit keine -ehebedingten-wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen hat.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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