Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 11 UF 184/05
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 8
BGB § 1587 f Ziff. 4
BGB § 1587 g
BGB § 1587 h Nr. 1

Entscheidung wurde am 13.03.2007 korrigiert: der Entscheidung wurde ein Leitsatz hinzugefügt
1. Bezieht ein Ehepartner eine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Betriebsrente, für deren Berechnung der Splittingvorteil auf Grund der Wiederheirat nach der Scheidung eine Rolle spielt, so ist der Berechnung der Ausgleichsrente nur der Rentenanspruch zu Grunde zu legen, der sich ohne die Wiederheirat ergeben hätte, weil der Mehrbetrag der neuen Ehe zu verbleiben hat.

2. Die Entscheidung des BGH (NJW 2005, S. 2775), dass nach dem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich einer Betriebsrente unter Geltung der alten Barwertverordnung zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Rückdynamisierung die Ausgleichsrente nur um den aktuellen Wert der dem Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachten Anteile zu kürzen sei, gilt gemäß den Einschränkungen der Entscheidung nicht, wenn der Teilausgleich eine nicht volldynamische Rente betrifft und daher das Anrecht des Ausgleichspflichtigen um einen deutlich höheren Betrag gekürzt wird, als auf Seiten des Berechtigten anzurechnen wäre. In diesen Fällen bleibt es bei der Rückdynamisierung und Aktualisierung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages (BGH FamRZ 2000, S. 89 ff.), jedoch sind der Rückdynamisierung die Werte der aktuellen Barwertverordnung zu Grunde zu legen.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 01. Juli 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin folgende Beträge zu zahlen:

a) für den Zeitraum vom 19.11.2004 bis zum 30.06.2005 insgesamt 3.512,56 €;

b) für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 monatlich 481,31 €;

c) für die Zeit ab Juli 2006 monatlich 488,31 €.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin zu 3/5 und dem Antragsteller zu 2/5 auferlegt.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt bestehen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien haben am xxx geheiratet. Nach am 01.02.1997 erfolgter Trennung hat der Antragsgegner Scheidungsklage erhoben, die der Antragstellerin am 04.03.1998 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht Hamm hat die Ehe der Parteien durch das Verbundurteil vom 17.11.1998 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es eine teilweise bereits unverfallbare Anwartschaft des Antragsgegners auf eine nicht dynamische Betriebsrente der L :von monatlich 995,07 DM einbezogen und in eine dynamische Rente von 264,80 € umgerechnet. Alsdann hat es folgenden Ausgleichsanspruch errechnet:

 Rentenanwartschaft des Antragsgegners bei der 2.456,87 DM
unverfallbare dynamisierte Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Zusatzversorgung durch die L 264,80 DM
zusammen 2.721,67 DM
./. Rentenanwartschaft der Antragstellerin bei der C 163,20 DM
Differenz 2.558,47 DM
1/2 davon als Ausgleichsanspruch1.279,24 DM

Dieser Anspruch ist in Höhe von 1.146,84 DM durch Rentensplitting und in Höhe von 132,40 DM durch analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen worden. Wegen der noch nicht unverfallbaren Anwartschaften auf eine Versorgung durch die kirchliche Zusatzversorgungskasse (L) ist der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden.

Der Antragsgegner hat im Dezember 2001 zum zweiten Mal geheiratet und bezieht seit dem 01.07.2002 eine Betriebs-Altersrente der L in Höhe von 2.580,64 €, die jährlich zum 01.07. jeweils um 1 % erhöht wird. Diese Rente wird seit dem 01.10.2004 im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich um einen unveränderlichen Betrag von 254,39 € gekürzt, was dem zu Gunsten der Antragstellerin ausgeglichenen nicht dynamisierten Rentenanteil von 497,54 DM (995,07 DM : 2) = 254,39 €) entspricht.

Auch die Antragstellerin bezieht seit dem 01.10.2004 eine Altersrente der BfA (jetzt:E S C). Sie verlangt dementsprechend im vorliegenden Verfahren ab Oktober 2004 die Durchführung des vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen der noch nicht ausgeglichenen Zusatzversorgungsrente der L.

Das Amtsgericht eine Auskunft der L über den Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragsgegners und die auf Grund des Teilausgleichs erfolgte Kürzung eingeholt. Danach hat dieser geltend gemacht, in die Ausgleichsberechnung dürfe nur der Anteil seiner Betriebsrente einbezogen werden, die er ohne die erneute Heirat im Dezember 2001 erhalten hätte. Deren Höhe sei ergänzend zu klären.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 01.07.2005 folgende schuldrechtliche Ausgleichsrente zugesprochen:

- für die Zeit vom 19.11.2004 bis 30.06.2005 monatlich 721,36 €;

- für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 monatlich 731,12 €;

- ab dem 01.07.2006 jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres monatlich das 1,01-fache des Ausgangsbetrages des Vorjahres, vermindert um 254,39 €.

Es hat ausgeführt, dass der auf der Wiederheirat am 31.12.2001 beruhende Rentenmehrbetrag bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente nicht herauszurechnen sei, weil es sich nicht um einen Zuschlag im Sinne der §§ 1587 g, 1587 a Abs. 8 BGB handele. Also sei wie folgt zu rechnen:

 ab Juli 2004 gezahlte Betriebsrente 2.632,51 €
davon in die Ehezeit fallend: 341/460 tel 1.951,49 €
davon 1/2 als vorläufige Ausgleichsrente 975,75 €
./. durch den Teilausgleich bedingte Rentenkürzung 254,39 €
verbleibender Ausgleichsanspruch 721,36 €

Wegen der Erhöhung der Betriebsrente um 1 % zum 01. Juli eines jeden Jahres steige der Anspruch ab dem 01.07.2005 auf monatlich 731,12 €, ab dem 01.07.2006 auf monatlich 740,08 € und danach jährlich um den Faktor 1,01.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde und beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter Beachtung der Rügen der Beschwerde neu zu regeln.

Zum einen könne nicht richtig sein, dass der auf der Wiederheirat beruhende Rentenmehrbetrag der Antragsgegnerin zu Gute komme, denn das widerspreche dem Grundsatz, dass nur während der Ehezeit erworbene Anwartschaften auszugleichen seien. Rechne man diesen Betrag heraus, ergebe sich statt des vom Amtsgericht ermittelten Ehezeitanteils der Betriebsrente von 1.951,49 € ein solcher von 1.327,08 €. Die sich dann ergebende Ausgleichsrente von 663,54 € sei um den Betrag von 254,39 € zu bereinigen, um den die Rente wegen des 1998 erfolgten Teilausgleichs gekürzt werde, so dass sich für die Zeit ab dem 19.11.2004 zunächst nur ein Ausgleichsanspruch von 409,15 € ergebe.

Zum anderen sei die Rechtsprechung des BGH's zu prüfen, dass für die Berechnung des Ausgleichsbetrages die Bruttorente zu Grunde zu legen sei, obwohl er aus dem vollen Rentenbetrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie aus dem halben Rentenbetrag Einkommenssteuern zu leisten habe.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Zur Sache hat sie sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem Einwand Erfolg, dass der auf der Wiederheirat beruhende Mehrbetrag der Betriebsrente nicht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Das führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kürzung der Ausgleichsrente um monatlich rund 35 %. Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

Der Antragsgegner zieht nicht in Zweifel, dass die Antragstellerin gemäß den §§ 1587 f Ziffer 4, 1587 g BGB nach vorangegangenem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich eine schuldrechtliche monatliche Rente zur Komplettierung des Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften verlangen kann. Zur Höhe ist, differenziert nach Zeitabschnitten, Folgendes auszuführen:

1. Ansprüche für die Zeit vom 17.11.2004 bis zum 30.06.2005:

1.1

Die Betriebsrente der L, die der Antragsgegner seit dem 01.07.2002 bezieht, beträgt monatlich brutto 2.580,64 € und ist durch zwei 1-%-ige Erhöhungen zum 01.07.2003 und 01.07.2004 ab dem letztgenannten Zeitpunkt auf monatlich 2.632,51 € gestiegen.

1.2

Die ab dem 01.07.2002 gültige Rente beruhte auf einer zum 10.10.2002 erteilten Startgutschrift von 2.560,40 € sowie bis zum 30.06.2002 weiter erworbenen Anwartschaften in Höhe von 20,24 €.

Aus der Berechnung der Startgutschrift gemäß der Mitteilung der L vom 05.09.2002 (Bl. 29 ff. GA) ergibt sich, dass diese auf der Berücksichtigung von Steuern nach Steuerklasse 3 beruht und deutlich niedriger ausgefallen wäre, wenn der Antragsgegner noch unverheiratet gewesen wäre und sein Einkommen - wie nach der Scheidung - nach Steuerklasse 1 hätte versteuern müssen.

Die Überlegung des Amtsgerichts, dass es sich bei der Steuerlast nur um ein bloßes Berechnungselement der Rente handele, welches sich unabhängig vom künftigen Familienstand nicht mehr verändern werde und deshalb kein gemäß den §§ 1587 g, 1587 a Abs. 8 BGB herauszurechnender Zuschlag sei, ist vom Ansatz her falsch. In der Entscheidung des BGH, auf die sich das Amtsgericht berufen hat (FamRZ 1985, S. 797, 798), ging es um einen auf der (zu scheidenden) Ehe beruhenden Ortszuschlag für Verheiratete, der für die Höhe der Zusatzversorgung eine Rolle spielte und durch die bevorstehende Scheidung nicht mehr beeinflusst werden konnte.

Im vorliegenden Fall ergibt sich hingegen die bei der Berechnung der Betriebsrente zu Grunde gelegte niedrigere Steuerlast aus einer nach der Scheidung eingetretenen Entwicklung. Insoweit ist anerkannt, dass nach Ehezeitende bei der auszugleichenden Versorgung eingetretene Veränderungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten. Ist das nicht der Fall, ist die Versorgung zu errechnen, die sich ohne die Veränderungen ergeben würde (Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1587 c, Rdnr. 12; Hamm, FamRZ 2005, S. 810 für den Fall eines nachehelichen beruflichen Aufstiegs).

Da hier die höhere Versorgung auf dem der neuen Ehe zuzurechnenden Splittingvorteil beruht, der dieser nicht wieder entzogen werden darf, teilt der Senat die Auffassung der Beschwerde, dass nur mit dem Rentenbetrag gerechnet werden kann, der sich bei Berücksichtigung von Steuerklasse 1 ergeben hätte. Setzt man in die Berechnung der Startgutschrift durch die L statt Steuern nach Steuerklasse 3 die Beträge die, die bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 1 zu zahlen gewesen wären, ergibt sich nur folgende Versorgungsrente:

 gesamtversorgungsfähiges Entgelt 7.820,07 €
./. Lohnsteuern nach Steuerklasse 1 (neu) 2.846,08 €
./. SoliZ (neu)156,53 €
./. KV-Beitrag (wie Berechnung durch L) 225,19 €
./. PV-Beitrag (wie Berechnung durch L) 28,36 €
./. AV-Beitrag (wie Berechnung durch L) 144,57 €
./. RV-Beitrag (wie Berechnung durch L) 424,81 €
./. Beitrag Umlage (wie Berechnung durch L) 97,75 €
./. pauschaler Steueranteil Altersvorsorge (gem. Berechnung der L) 48,57 €
fiktives Nettoarbeitsentgelt 3.848,21 €
Versorgungsprozentsatz gemäß § 32 Abs. 3 b (91,75 %) 3.530,73 €
./. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1.775,81 €
monatliche Versorgungsrente 1.754,92 €

Dem Einwand des Antragsgegners, dass dieser Betrag noch um Steuern und Krankenversicherungsbeträge zu bereinigen sei, ist nicht zu folgen. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist nach der unverändert gültigen Rechtsprechung des BGH mit dem System des Versorgungsausgleichs unvereinbar, individuelle Abzüge und Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten treffen, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen. Erst wenn sich durch diese Berechnungsweise eine (hier nicht dargelegte) unbillige Härte für den ausgleichsverpflichteten Ehepartner ergibt, kann dem im Einzelfall durch Anwendung von § 1587 h Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden. (BGH FamRZ 1994, S. 560 ff.).

Substantiierte Einwendungen gegen die umfangreich begründete und wohl abgewogene Lösung des BGH enthält die Beschwerde nicht. Der Senat folgt daher weiterhin dessen Auffassung und lässt die vom Antragsgegner zu zahlenden Steuern und Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt.

1.3

Der Ehezeitanteil der Betriebsrente bestimmt sich nach dem Verhältnis der gesamten für die Berechnung der Rente maßgeblichen Zeit zu den in die Ehezeit fallenden Zeiträumen. Nach den insoweit überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts beträgt der Ehezeitanteil 341/460tel der Gesamtrente, so dass sich ein Betrag von 1.327,08 € ergibt.

1.4

Gemäß § 1587 g BGB kann die Antragstellerin grundsätzlich die Hälfte des Ehezeitanteils der Betriebsrente beanspruchen, doch ist zu beachten, das bereits im Zuge des 1998 durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs für sie eine dynamische Rentenanwartschaft von monatlich 132,40 DM zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der KZVK begründet worden ist.

Das Amtsgericht und ihm folgend die Beschwerde halten ohne jede Begründung für richtig, den Ehezeitanteil der Betriebsrente genau um den der Höhe nach unveränderlichen Betrag von monatlich 254,39 € zu kürzen, um den die Betriebsrente wegen des 1998 erfolgten Teilausgleichs vermindert wird (Mitteilung der L vom 30.09.04, Bl. 65 GA). Das widerspricht aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

a)

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2000, 89 ff, 90 f unter Hinweis auf Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl. § 1587g BGB Rz. 12 ff, 14) hat in diesen Fällen eine "Rückdynamisierung" und "Aktualisierung" des bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Teilbetrages der auszugleichenden Betriebsrente zu erfolgen. Dabei ist der von der Barwertverordnung vorgegebene Umrechnungsmechanismus in umgekehrter Reihenfolge durchzuführen und mit dem aktuellen Rentenwert hochzurechnen. Der so ermittelte Betrag ist von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, die sich ohne den Teilausgleich ergibt.

b)

Die Gegenmeinung (OLG Oldenburg, NJW-RR. 2002, 151 f; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235 ff mit zustimmender Anmerkung von Kemnade, FamRZ 2000, 827 f; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201 ff, 1203) hält dem entgegen, dass der Ausgleichberechtigte ohne den bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich eine deutlich höhere Ausgleichsrente erhalten würde, weil in diesem Fall die Wertdifferenz insgesamt - und nun ohne Dynamisierung - ermittelt würde und damit deutlich höher ausfallen würde als bei Abzug eines "rückdynamisierten" und damit höher bewerteten Teilbetrags aus dem öffentlichrechtlichen Teilausgleich.

Eine (nach dieser Auffassung (allein) dem Halbteilungsgrundsatz gerecht werdende) Berechnungsalternative wird darin gesehen, nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich statt einer Rückdynamisierung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die unterschiedliche Dynamik des vorab übertragenen Rentenbetrages und der betrieblichen Versorgung dadurch zu berücksichtigen, dass die Versorgungen mit ihren jeweiligen Nominalbeträgen erfasst werden.

Der BGH hat dem für den Fall zugestimmt, dass der Teilausgleich wie hier noch unter der Geltung der früheren Barwertverordnung durchgeführt worden ist. Dann sei zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Rückrechnung der bereits erfolgte Teilausgleich nur mit dem aktuellen Betrag des dem Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachten Anrechts zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, S. 2775).

Wenn sich allerdings weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht voll-dynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen auf Grund des erweiterten Ausgleichs um einen höheren Betrag gekürzt wird, als auf Seiten des Berechtigten anzurechnen ist, soll das nicht gelten (BGH, a.a.O., S. 2779).

c)

Würde man der unter b) dargestellten Meinung folgen, wäre der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch der Antragstellerin nur wie folgt zu kürzen:

durch analoges Quasisplitting begründete dynamische Anwartschaft 132,40 DM

Umrechnung in Entgeltpunkte (132,40 DM : RW von 47,44 DM) 2,7909 EP

Aktualisierung (2,7909 EP * aktueller RW von 26,13 €) 72,93 €

Da die tatsächliche Kürzung des Betriebsrente wegen des Teilausgleichs aber 254,39 € beträgt, würde das zu keiner angemessenen Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs führen. Der Senat hält daher in diesem Fall weiterhin die Rückdynamisierung und Aktualisierung des in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen Rentenbetrages gemäß der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für erforderlich. Diese Berechnung rechtfertigt sich daraus, dass durch das erweiterte Quasisplitting der hiervon erfasste Teil der Betriebsrente endgültig dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen und in eine öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaft überführt wird, die nun ihrerseits dynamisch ist und damit (gleichfalls) an zwischenzeitlichen Wertsteigerungen der gesetzlichen Renten teilnimmt, die sich dabei völlig anders entwickeln können als die Wertanpassungen betrieblicher Altersversorgungen. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kommt dem bereits ausgeglichenen Teil der Betriebsrente damit allein noch die Funktion einer Rechengröße zu.

d)

Die Rückdynamisierung der 1998 zu Lasten der Betriebsrente begründeten Anwartschaft von 132,40 DM ist also unter Zugrundelegung der aktuellen Barwertverordnung vom 03.05.2006 (FamRZ 2006, S. 914 ff.) durchzuführen. Dabei ist allerdings der aus Tabelle 1 zu entnehmende Barwertfaktor von 7,4 (Tabelle 1, 55 Jahre) für die Rückrechnung nicht um 50 % zu erhöhen, wie es bei um Leistungsstadium dynamischen Anrechten erforderlich ist, obwohl die Zusatzversorgung seit der Umstrukturierung zum 01.10.2002 als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen ist.

Grund dafür ist, dass die Zusatzversorgung im Zeitpunkt der Durchführung des damals möglichen Teilausgleich zu Recht als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch eingestuft worden ist, so dass keine Erhöhung des Barwertfaktors stattfand. Die vom BGH für erforderlich gehaltene Rückdynamisierung muss sich aber an die seinerzeit ermittelten Vorgaben für die Dynamisierung halten, denn sonst ergibt sich eine Diskrepanz zwischen der Kürzung, die der Ausgleichsverpflichtete auf Grund des seinerzeit angeordneten Teilausgleichs hinnehmen muss, und dem (rückdynamisierten) Anrechnungsbetrag. Also ergibt sich folgende Rückdynamisierung:

Umrechnung des Ausgleichsbetrags in Entgeltpunkte:

(132,40 DM : 47,44 DM (Rentenwert bei Ehezeitende) 2,7909 EP

Umrechnung EP in Barwert ( Teilung durch den Umrechnungsfaktor von 0,0000916571) 30.449,36 DM

Umrechnung Barwert in Jahresrente: Teilung durch den aktuellen Barwertfaktor der Tabelle 1 (30.449,46 DM : 7,4) 4.114,79 DM

Monatsrente 392,90 DM

Aktualisierung (: 47,44 (RW 98) * 26,13 (RW 04)) 188,87 €

Dass der rückdynamisierte Anrechnungsbetrag von 188,87 € den tatsächlichen Kürzungsbetrag von 254,39 € nicht erreicht, liegt daran, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Faktoren der inzwischen zweimal angepassten neuen Barwertverordnung anzuwenden sind. Diesen Nachteil hat der Antragsgegner hinzunehmen, wie auch die Antragstellerin die oben erörterten Nachteile aus der Rückdynamisierung hinzunehmen hat.

e)

Also ergibt sich folgender Anspruch der Antragstellerin auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente:

 Ehezeitanteil der bereinigten Versorgungsrente des Antragsgegners 1.327,08 €
1/2 davon aus schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch 663,54 €
./. bereits erfolgter Teilausgleich 188,87 €
verbleibender Anspruch 474,67 €

f)

Für die Zeit vom 19.11.2004 bis zum 30.06.2005 ergibt sich dann folgender Rückstand:

 November 2004 (12/30 * 474,67 €) 189,87 €
Dezember 04 bis Juni 05 (7 * 474,67 €) 3.322,69 €
Zusammen 3.512,56 €

2. Ansprüche für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2006:

Es ist neu zu rechnen, weil sich die zu teilende Betriebsrente des Antragsgegners ab dem 01.07.2005 um 1 % erhöht hat.

2.1

Erhöht man den Ehezeitanteil der anrechenbaren Betriebsrente in Höhe von 1.327,08 € um 1 %, ergibt sich ein Betrag von 1.340,35 €.

2.2

Der anzurechnende Wert des öffentlich-rechtlichen ausgeglichenen Anteils der Betriebsrente bleibt unverändert bei 188,87 €, weil der für die Aktualisierung des Werts maßgebliche aktuelle Rentenwert zum 01. Juli 2005 nicht angehoben worden ist.

2.3

Also steigt die Ausgleichsrente wie folgt:

 Ehezeitanteil der bereinigten Versorgungsrente des Antragsgegners 1.340,35 €
1/2 davon aus schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch 670,18 €
./. bereits erfolgter Teilausgleich 188,87 €
verbleibender Anspruch 481,31 €

3. Ansprüche ab Juli 2006:

Der Ehezeitanteil der Betriebsrente ist wiederum um 1 % auf nunmehr 1.353,75 € gestiegen, während der anzurechnende Wert der vorab ausgeglichenen öffentlich-rechtlichen Anteils der Betriebsrente nach wie vor unverändert bleibt. Also ergibt sich jetzt folgender Anspruch:

 Ehezeitanteil der bereinigten Versorgungsrente des Antragsgegners 1.353,75 €
1/2 davon aus schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch 676,88 €
./. bereits erfolgter Teilausgleich 188,87 €
verbleibender Anspruch 488,01 €

Den Anspruch dynamisch zu titulierten, wie das Amtsgericht das gemacht hat, kommt nicht in Betracht, zum einen, weil es dafür, anders als beim Kindesunterhalt, keine gesetzlichen Grundlage gibt, zum anderen, weil die künftige Entwicklung des aktuellen Rentenwerts nicht voraussehbar ist, der für die Bewertung des anzurechnenden, öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Rentenanteils eine Rolle spielt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück