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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 11 UF 273/02
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 a
BGB § 1587 a II Nr. 3 S. 1 a
BGB § 1587 b
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 g II
BGB § 1587 g II S. 2
VAHRG § 3 b I
VAHRG § 3 b I Ziff. 1
VAHRG § 10 a
VAHRG § 10 a II Nr. 1
ZPO § 629 a II
ZPO § 621 e
Zum nachträglichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gem. § 1587 b BGB wegen betrieblicher Altersversorgung.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 UF 273/02 OLG Hamm

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und den Richter am Oberlandesgericht Jellentrup am 8. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 09.08.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 28. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.580,88 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 24.06.1960 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund eines am 23.11.1983 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Hamm vom 03.09.1984 (31 F 301/83) geschieden worden nach. Im Rahmen des Verbundurteils wurde der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monatlich 932,90 DM durch hälftige Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Westfalen durchgeführt; die Antragstellerin verfügte im Zeitpunkt der Scheidung nach Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 07.05.1965 über keine eigenen Versorgungsanwartschaften. Hinsichtlich einer bestehenden, unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Antragsgegners gegenüber der Fa. D P N GmbH wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nach einer vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der für die Fa. D P N GmbH mit der Abwicklung ihrer Rentenangelegenheiten befassten Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe vom 17.05.2002 dauerte die Betriebszugehörigkeit des am 13.09.1937 geborene Antragsgegners bei der Fa. D P N GmbH vom 05.05.1969 - 13.01.1992. Wegen Erwerbsunfähigkeit wurde ihm mit Bescheid vom 10.02.1992 mit Wirkung ab dem 26.12.1990 eine Invalidenpension gewährt, die im Hinblick auf bis dahin von dem Antragsgegner bezogene, höhere Leistungen der Krankenkasse allerdings erstmals am 26.12.1991 zur 0Auszahlung kam und inzwischen eine Höhe von jährlich 4.724,28 EUR hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe vom 17.05.2002 (Bl. 31 ff GA) Bezug genommen.

Daneben wurde dem Antragsgegner mit Bescheid der LVA Westfalen vom 10.01.1992 mit Wirkung zum 21.11.1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid der LVA Westfalen vom 10.01.1992 (Bl. 35 ff GA) Bezug genommen.

Die am 12.07.1937 geborene Antragstellerin erhält seit dem 01.08.2002 nach Maßgabe eines Rentenbescheides der LVA Westfalen vom 08.05.2002 eine Regelaltersrente in Höhe von derzeit monatlich 413,78 EUR. Bei der Rentenbemessung wurden neben den ihr im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften auch Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten sowie Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid der LVA Westfalen vom 08.05.2002 (Bl. 14 ff GA) Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Erreichen der Regelaltersgrenze hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nach Anhörung der Parteien durch den angefochtenen Beschluss entsprochen und dem Antragsgegner aufgegeben, an die Antragstellerin ab dem 01.08.2002 eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 131,74 EUR zu zahlen. Es ist bei seiner Entscheidung von einem auszugleichenden Rentenanspruch des Antragsgegners in Höhe von monatlich 393,69 EUR (4.724,28 EUR : 12) ausgegangen und hat diesen im Verhältnis einer mit rund 260 Monaten bemessenen Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum Eintritt des Rentenfalls (05/1969 -12/1990) zur mit 174 Monaten bemessenen Ehezeit (05/1969 -10/1983; 393,69 EUR : 260 x 174 = 263,47 EUR : 2) als ausgleichspflichtig angesehen.

Hiergegen wenden sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er rügt zum einen die unterbliebene Berücksichtigung seit der Ehescheidung eingetretener Änderungen durch verschiedene Rentenanpassungsgesetze, insbesondere im Hinblick auf die nachträglich erfolgte Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf Seiten der Antragstellerin (§ 1587 g II 2 BGB), zum anderen die unterbliebene Durchführung eines erweiterten öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3 b I Ziff. 1 VAHRG und meint, vorrangig sei der anlässlich der Scheidung durchgeführte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu überprüfen und soweit erforderlich zu wiederholen, anschließend zudem ein erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach § 3 b I Ziff. 1 VAHRG durchzuführen, erst danach könnten verbleibende Restanwartschaften im Wege eines schuldrechtlichen Ausgleichs ausgeglichen werden. Daneben bemängelt der Antragsgegner auch die Berechnungen des Amtsgerichts als unrichtig und rügt insoweit zum einen, dass das Amtsgericht das Ende seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D P N GmbH zu Unrecht auf den 26.12.1990 statt auf den 13.01.1992 datiert habe. Bei zutreffender Berechnung ergäbe sich schon danach allenfalls ein auszugleichender Betrag von monatlich 125,92 EUR (393,69 EUR : 272 x 174 = 251,85 EUR : 2 = 125,9229 EUR). Zum anderen sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine Rückrechnung der Rentenhöhe auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit vorzunehmen.

II.

Die nach §§ 629 a II, 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der Antragsgegner beanstandet zu Unrecht, dass das Amtsgericht keine umfassende Neubewertung und Neubilanzierung der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung zwischenzeitlich vorgenommener Rentenanpassungen und sonstiger seit Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils eingetretener Veränderungen vorgenommen hat.

a)

Gegenstand des von der Antragstellerin allein beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, d.h. hier ausschließlich die vom Antragsgegner aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D P N GmbH erworbene betriebliche Altersversorgung (BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305; OLG Oldenburg OLGR 2001, 239). Die gemäß § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichenden Anrechte, d.h. hier: die - inzwischen beiderseitigen - Rentenanrechte bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Soll auch die bereits rechtskräftige Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zum Gegenstand einer Neuregelung gemacht werden, bedarf es eines Abänderungsantrages nach § 10 a VAHRG; nur dort - und nicht über die vom Antragsgegner angeführte Bestimmung des § 1587 g II BGB - könnten nach rechtskräftiger Versorgungsausgleichsentscheidung wie hier etwaige Änderungen in Bezug auf die öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anrechte berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305, OLG Oldenburg, aao.).

Ein derartiger Antrag ist jedenfalls ausdrücklich nicht gestellt worden, ob er - konkludent - in dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zu sehen ist, kann letztlich dahin stehen, da auch die sachlichen Voraussetzungen einer Änderung nach § 10 a VAHRG nicht vorliegen. Zwar weicht der im Verbundurteil des Amtsgerichts vom 03.09.1984 ermittelte Wertunterschied bezüglich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der auf Seiten der Antragstellerin als Folge geänderter gesetzlicher Bestimmungen nachträglich hinzugekommenen eigenen Anrechte aufgrund ihr angerechneter Kindererziehungszeiten von demjenigen Wertunterschied ab, der sich im Zeitpunkt einer Abänderungsentscheidung ergäbe (§ 10 a I Nr. 1 VAHRG). Die Abweichung ist indes unwesentlich im Sinne des § 10 a II Nr. 1 VAHRG, da sie 10 % des Wertes der durch die abzuändernde Ursprungsentscheidung übertragenen Anrechte nicht übersteigt. Nach dem vorgelegten Rentenbescheid der LVA Westfalen vom 08.05.2002 (Bl. 14 ff, 28 GA) sind bei der Berechnung der der Antragstellerin gewährten Regelaltersrente 15,8658 Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden, von denen 14,6654 Entgeltpunkt auf dem durchgeführten Versorgungsausgleich und weitere 0,9996 Entgeltpunkte auf den später angerechneten Kindererziehungszeiten beruhen. Der Anteil eigener Anrechte der Antragstellerin beträgt damit nur 6,82 % der ihr im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechte.

2.

Soweit der Antragsgegner bemängelt, dass das Amtsgericht keinen erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 b I VAHRG durchgeführt hat, fehlt es dagegen bereits an einer Beschwer des Antragsgegners, dessen diesbezüglicher Einwand sich zudem auch aus sachlichen Gründen als unbeachtlich erweist.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1993, 52; MDR 1989, 727) handelt es sich bei der Bestimmung des § 3 b I VAHRG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten, der auf diesen Schutz auch verzichten kann. Zur Begründung wird darauf abgehoben, dass die Verweisung eines Anrechts in den schuld rechtlichen Versorgungsausgleich den Ausgleichspflichtigen generell begünstigt. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann sich daher nicht dagegen wehren, dass sein an sich dem schuld rechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht nicht nach § 3 b I VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen wird (BGH MDR 1993, 52).

3.

Schließlich geht auch der Einwand des Antragsgegners, das Amtsgericht sei von einer unrichtigen Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D P N GmbH ausgegangen und habe zudem rechtsfehlerhaft eine Rückrechnung seiner Rentenanrechte auf den Zeitpunkt des Endes der Ehe unterlassen, fehl.

a)

Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g II BGB die Bestimmung des § 1587 a BGB entsprechend. Bei dieser entsprechenden Anwendung des § 1587 a BGB ist dabei zu berücksichtigen, dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nicht mehr fortdauert, weshalb bei der Wertermittlung keine Prognose nach § 1587 a II Nr. 3 S. 1 a BGB unter Zugrundelegung der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze vorzunehmen, sondern auf die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen und diese sowie die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte ins Verhältnis zum Ehezeitanteil der Versorgung zu setzen sind (vgl. auch BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90 m.w.N.; BGH FamRZ 2001, 25 ff; 26 m.w.N.).

Dem vorgenannten Gesichtspunkt hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung Rechnung getragen. Allerdings wird in der vom Amtsgericht eingeholten Rentenauskunft der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe vom 17.05.2002 (Bl. 32 GA) eine Dauer der Betriebszugehörigkeit vom 05.05.1969 - 13.01.1992 bescheinigt. Zugleich wird dort aber - worauf das Amtsgericht zu, Recht abgestellt hat - mitgeteilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung bereits zum 26.12.1990 vorlagen, was (jedenfalls im wesentlichen) mit dem Bescheid der Fa. D P N GmbH vom 10.02.1992 (Bl. 34 GA) als auch dem Rentenbescheid der LVA vom 10.01.1992 (Bl. 35 ff GA) korrespondiert, der mit Wirkung ab 21.11.1990 die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ausweist. Hiernach kann nach Überzeugung des Senats als sicher angenommen werden, dass der Antragsgegner nach Dezember 1990 keine weiteren Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, auf die es allein bei der Bemessung seiner Betriebszugehörigkeitsdauer ankommt.

Ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum Eintritt des Rentenfalls von Mai 1969 - Dezember 1990 ergibt sich - entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts - eine Gesamtdauer von rund 260 Monaten, die mit einem Anteil von 174 Monaten - nämlich dem Zeitraum von Mai 1969 - Oktober 1983 - in die Ehezeit fällt.

c)

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind bei der Bewertung seines auszugleichenden Anrechts gemäß § 1587 g II S. 2 BGB nach Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen grundsätzlich mit zu berücksichtigen, indes in genau entgegen gesetztem Sinn als von ihm gefordert.

Um zu einem dem Halbteilungsgrundsatz gerecht werdenden Ergebnis zu gelangen, sind auch nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen - d.h. nachehezeitliche Erhöhungen wie Verringerungen des Wertes - bei der Bewertung der auszugleichenden Versorgung beachtlich, soweit sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (Palandt-Brudermüller, BGH, 61. Aufl. § 1587 g Rz. 11 f unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 330; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286). Die vom Antragsgegner geforderte Bereinigung seiner Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung um nach Ehezeitende eingetretene Werterhöhungen ist danach gerade nicht geboten, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass (und ggfs.: inwieweit) diese nicht (allein) Folge normaler Gehaltsanhebungen sowie regelmäßiger Anpassungen der Versorgungsanrechte an wirtschaftliche Entwicklungen waren, die dem Anrecht bereits am Ende der Ehezeit latent innewohnten, sondern daneben auch auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Antragsgegners beruhen (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286 m.w.N.).

d)

Schließlich war im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs auch keine Umrechnung der auszugleichenden statischen (Bl. 32 R GA) Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft mehr erforderlich (BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 287).

e)

Ausgehend von einer Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der Fa. D P N GmbH von ca. 260 Monaten und einem Ehezeitanteil von 174 Monaten hat das Amtsgerichts zutreffend eine vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichsrente von monatlich 131,74 EUR errechnet (Höhe der Betriebsrente jährlich 4.724,28 EUR = monatlich 393,69 EUR; 393,69 EUR : 260 x 174 = 263,47 EUR : 2).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 a KostO i. V. mit §§ 91, 93 a I S. 1, 97 I III ZPO; § 13 a I 2 FGG (vgl. BGH FamRZ 2001, 284 m.w.N.), der Gegenstandswert der Beschwerde bemisst sich nach § 17 a GKG.

Ende der Entscheidung

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