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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 11 UF 286/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 5
Die Rentenanwartschaften der Apothekenkammer Westfalen-Lippe sind auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 UF 286/05 OLG Hamm

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und Jöhren am 16. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 16.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbeteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats wird gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 28.04.1977 geheiratet. Nach im Februar 1997 erfolgter Trennung hat die Antragstellerin im Februar 2005 Scheidungsklage erhoben, die dem Antraggegner am 29.04.2005 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht Bottrop hat die Ehe der Parteien durch das Verbundurteil vom 16.11.2005 geschieden und den Versorgungsausgleich auf Grund der von den beteiligten Versorgungsträgern eingeholten Auskünfte durchgeführt. Dabei hat es die Anwartschaft der Antragstellern auf eine Monatsrente des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in Höhe von 2.334,12 € als volldynamisch bewertet, obwohl der Versorgungsträger mitgeteilt hatte, die erworbene Rentenanwartschaft sei im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln und nach der Barwertverordnung umzurechnen. Dem gemäß ist es zu folgendem Ausgleichsanspruch des Antragsgegners gekommen:

 Rentenanwartschaften der Antragstellerin beim Versorgungswerk der Apothekerkammer 2.334,12 €
./. Rentenanwartschaft des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 1.131,77 €
Differenz 1.202,35 €
1/2 davon als Ausgleichsanspruch 601,18 €

Den öffentlich-rechtlichen Ausgleich hat das Amtsgericht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB auf den von der Verfahrensbeteiligten zu 1) mitgeteilten Höchstbetrag von 331,51 € begrenzt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verfahrensbeteiligte zu 2) mit der Beschwerde und macht geltend, die bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften der Antragstellerin seien weiterhin als im Anwartschaftsstadium statisch zu behandeln, wie es auch bisher von der Rechtsprechung (bis auf eine abweichende Entscheidung in jüngster Zeit) ständig gehandhabt worden sei. Zwar könne nach der Entscheidung des BGH vom 01.12.2004 zur Bewertung von Rentenanwartschaften des Versorgungswerks der Architektenkammer zweifelhaft sein, ob die von der Kapitalmarktrendite abhängigen Gutschriften von fiktiven Beiträgen, die in den letzten 10 Jahren zu einer durchschnittlichen Anpassung der Anwartschaften um jährlich 1,76 % geführt hätten, nicht doch eine Bewertung als dynamisch rechtfertigten, sie selbst halte die Bewertung der Anwartschaften als dynamisch wegen des unregelmäßigen Verlaufs der Anpassungen aber nicht für richtig. Es bedürfe daher einer obergerichtlichen Klärung dieser Frage, um die aufgetretenen Unsicherheiten zu beseitigen.

Die übrigen Beteiligten haben zur Beschwerde keine Stellung genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass auf Grund der neuen Rechtsprechung des BGH geboten ist, die bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) bestehenden Rentenanwartschaften als nicht nur im Leistungsstadium, sondern auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch zu bewerten.

1.

Allerdings trifft es zu, dass die auf Grund individueller Beiträge begründeten Versorgungsanwartschaften bei der Beteiligten zu 2) in der Vergangenheit als im Anwartschaftsstadium statisch beurteilt worden sind, weil es bei der Gewährung der Rentenleistungen aus einem individuellen Deckungskapital anders als bei der Finanzierung von Renten im Umlage- oder offenen Deckungsplanverfahren keine Anknüpfung der Rentenhöhe an die allgemeine Entwicklung des Gesamteinkommens der Mitglieder gibt, so dass vom Ansatz her keine mit der gesetzlichen Rente oder Beamtenversorgung vergleichbare Anwartschaftsdynamik besteht (vgl. Johannsen/ Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 a BGB, Rdnr. 234, 235).

2.

Der BGH hat indessen in seiner Entscheidung vom 01.12.2004 (FamRZ 2005, Seite 430 ff.) klargestellt, dass für die Beurteilung einer Versorgung als statisch oder dynamisch richtiger Weise nicht mehr in erster Linie auf das zu Grunde liegende Finanzierungssystem abzustellen ist, sondern auf die Frage, ob der Wert der Versorgungsanwartschaften in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Grundlage für diese neue Beurteilung ist die Tatsache, dass die Entwicklung der Renten teilweise von der Entwicklung der Erwerbseinkünfte entkoppelt worden ist und sich bei einem Vergleich der Zins- und Einkommensdynamik seit 1977 eine Verschiebung zu Gunsten der Kapitalrendite ergeben hat. Darauf beruht, dass kapitalgedeckte Finanzierungssysteme, in denen die erwirtschaftete Kapitalrendite in die Steigerung der Renten und Anwartschaften fließt, seit dieser Zeit eine stärkere Dynamik entwickelt haben und der Entwicklung der einkommensorientierten Anwartschaften nicht mehr nachstehen müssen.

Für die Beurteilung der Anwartschaftsdynamik im Einzelfall bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte. Dafür ist deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Zeitraum als Indiz heranzuziehen, wobei die Betrachtung eines Zeitraums von 10 Jahren als ausreichend angesehen worden ist (BGH a.a.O. S. 1476).

Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel, dass auch die Entwicklung der Anwartschaften des Versorgungswerks der Beteiligten zu 2) als schon im Anwartschaftsstadium dynamisch einzustufen ist.

a)

Das Finanzierungssystem der Beteiligten zu 2) beruht wie das vom BGH beurteilte Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Architektenkammer auf einem Kapitaldeckungsverfahren. Auf Grund der erzielten Kapitalmarktrendite konnten in den Jahren 1995 bis 2000 zusätzlich zu den individuell gezahlten Beiträgen weitere fiktive Beiträge gutgeschrieben werden, die - umgerechnet auf einen Zeitraum von 10 Jahren - nach der eigenen Berechnung der Beschwerdeführerin zu einer jährlichen linearen Steigerung der Anwartschaften von immerhin 1,76 % geführt haben.

b)

Vergleicht man diese Steigerung mit der durchschnittlichen Steigerung der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zeitraum von 1995 bis 2004 1,55 % bzw. 1,06 % betragen haben (ermittelt nach dem Programm von Gutdeutsch, WinFam), so zeigt sich eine höhere Dynamik der durch die Kapitalrendite bestimmten Steigerungsraten, was die Qualifizierung als volldynamisch rechtfertigt.

c)

Der Einwand der Beschwerdeführerin, ein Steigen der Anwartschaften in den nächsten Jahren sei deshalb höchst ungewiss, weil die erwirtschafteten Gewinne in erster Linie in die Erhöhung der laufenden Renten flossen, steht der Einstufung als volldynamisch trotz der unterbliebenen Anpassung in den Jahren 2001 bis 2005. nicht entgegen. Auch wenn die Kapitalmarktrendite unterschiedlich ausfällt, so gibt es doch keinen Anhalt dafür, dass sie auf Dauer so niedrig bleiben könnte wie in den Jahren 2000 bis 2004. Immerhin hat es zum 01.01.2006 wieder eine Anpassung von 1 % gegeben, während die Renten und Beamtenpensionen weiter stagnieren. So bestätigt sich erneut, dass sich die Kapitalrendite besser entwickelt als die Einkommen und daher nichts dagegen spricht, die durchschnittliche Anpassung der Anwartschaften in den letzten 10 Jahre zur Prognosegrundlage zu machen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage zur Voll- oder Teildynamik der bei ihr bestehen Anwartschaften für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat und daher grundsätzlicher Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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