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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: 11 UF 295/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 528 Abs. 2 Nr. 7
Im Rahmen einer Klage auf Zugewinnausgleich ist ein Teilurteil (§ 301 ZPO) unzulässig.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UF 295/02 OLG Hamm

Verkündet am 10. Januar 2003

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und Jellentrup für

Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Juli 2002 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Gronau zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 27.07.1999 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben durch Ehevertrag vom 01.07.1992 vereinbart, dass die vom Beklagten betriebene Videothek beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben solle. Im Hinblick auf das übrige Vermögen macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend.

Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist der 02.02.1999. Die Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag von 7.000,- DM eingeklagt und ihren Anspruch später auf 35.152,11 DM = 17.972,99 € erweitert. Wegen der Berechnung des Betrages wird auf den Schriftsatz vom 24.05.2002 Bezug genommen (Bl. 224 ff.).

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Wegen seiner Einwendungen wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Grundstücks G ein Teilurteil erlassen und der Klägerin einen Betrag von 7.000,- DM = 3.579,04 € nebst 4 % Zinsen seit dem 06.10.2000 zugesprochen. Es hat gemeint, in Höhe dieses Betrages sei die Sache entscheidungsreif. Der Wert des dem Beklagten gehörenden Grundstücks sei nach dem Gutachten mit 460.650,- DM in die Berechnung einzustellen; der streitige Wert des PKW Mercedes könne auf 3.000,- DM geschätzt werden. Wenn man im übrigen nur die vom Beklagten selbst angegebenen Werte einsetze und somit die streitigen Fragen offen lasse, ergebe sich immer noch ein Anspruch von wenigstens 7.000,- DM.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Er macht geltend, das Amtsgericht habe gar nicht nachvollziehbar vorgerechnet, wie es auf einen Anspruch von wenigstens 7.000,- DM gekommen sei. Zumindest habe es bei der Berechnung die Indexierung des Anfangsvermögens vergessen.

Das Anfangsvermögen sei auch höher anzusetzen. Nur versehentlich habe er in erster Instanz den Wert des unbebauten, in das Anfangsvermögen fallenden Grundstücks G nur mit 27.855,- DM angegeben. Tatsächlich sei es mindestens 50.000,- DM wert gewesen, denn der Sachverständige habe den Bodenwert für das Jahr 1999 bereits mit 77.000,- DM beziffert.

In seinem Endvermögen sei der Wert der Kapitallebensversicherung mit der Endnummer 019-LV 20 nur zur Hälfte zu berücksichtigen, denn daraus sei die Klägerin bezugsberechtigt, wenn er den Versicherungsfall nicht erlebe. Die andere Hälfte sei der Klägerin als Endvermögen zuzurechnen.

In gleicher Weise sei diese Versicherung im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eigenes Endvermögen habe, weil sie während der Ehe mit von ihm für andere Zwecke zur Verfügung gestelltem Geld Schmuck im Wert von 6.000,- DM angeschafft habe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Teilurteil vom 10.07.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat für den Fall, dass die nach der Terminsverfügung in Erwägung gezogene Zurückverweisung der Sache nicht erfolge, vorsorglich folgendes geltend gemacht:

Eigenes Endvermögen habe sie nicht. Zwar sei richtig, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt Schmuck gekauft habe, aber nur für 3.000,- DM. Der Schmuck sei nicht mehr vorhanden.

Die fragliche Lebensversicherung des Beklagten sei in voller Höhe als Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen, denn sie müsse bestreiten, dass sie am Stichtag noch begünstigt gewesen sei.

Der neue Vortrag zum Wert des unbebauten Grundstücks G sei offenbar ins Blaue erfolgt. Der Beklagte müsse sich insoweit an seinem bisherigen Vortrag in erster Instanz festhalten lassen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und führt zur Aufhebung des Teilurteils und Zurückverweisung der Sache ans Amtsgericht.

1.

Das angefochtene Teilurteil durfte nicht ergehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Erlass, wie sie sich aus § 301 ZPO ergeben, nicht vorgelegen haben.

1.1

Bei einem einheitlichen Klageanspruch kommt ein Teilurteil nur in Betracht, wenn es einen sicher feststellbaren Mindestbetrag gibt.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass ein solcher Mindestbetrag von 7.000,- DM feststehe. Dieser Betrag ergebe sich, wenn man den Mercedes auf 3.000,- DM schätze, das Grundstück mit dem durch das Sachverständigengutachten geklärten Wert und die übrigen Posten mit den vom Beklagten selbst angegebenen Werten in eine Ausgleichsbilanz einsetze.

Wie das Amtsgericht im einzelnen gerechnet und den Betrag von 7.000,- DM ermittelt hat, ist aber nicht nachvollziehbar. Schon deshalb kann das Urteil keinen Bestand haben.

1.2

Die Berechnung nachzuholen, erübrigt sich, weil ein Teilurteil auch dann nicht ergehen durfte, wenn sich nach dem Ansatz des Amtsgerichts ein Mindestbetrag ergeben hätte.

Ungeschriebene Voraussetzung jedes Teilurteils ist, dass die Entscheidung über den Teilanspruch vom restlichen Streit unabhängig ist, so dass sich keine Widersprüche zum Schlussurteil ergeben können. Solche Widerspräche sind aber hier sehr wohl möglich.

Gegenstand des Teilurteils ist ein erstrangiger Teil des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns, während sich das Schlussurteil mit dem restlichen Anspruch auseinander zu setzen hat. Da sich der Zugewinnausgleich als Gesamtsaldierung des Vermögens der Parteien zu einem bestimmten Stichtag darstellt, sind die in die Gesamtabrechnung für das Teilurteil eingeflossenen Posten ebenso Gegenstand des Schlussurteils. Da die Feststellungen zu den einzelnen Rechnungsposten nur Urteilselemente sind, die nicht an der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolge teilnehmen, wäre selbst dann, wenn das Teilurteil rechtskräftig würde, nicht gesichert, dass diese Posten bei der Entscheidung über die Restforderung genauso beurteilt würden, (BGH NJW 89, S. 2821; OLG Köln, FamRZ 89, S. 296; Zöller, 21. Auflage, vor § 322, Rdnr. 46). Vielmehr kommt in Betracht, dass im Verfahren bis zum Schlussurteil neuer Vortrag erfolgt, wie das in der Berufungsinstanz schon hinsichtlich des unbebauten Grundstücks des Beklagten und seiner Kapitallebensversicherung mit der Endnummer 019-LV 20 geschehen ist.

Die in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen sind erheblich. Weitere sind denkbar. Da nicht auszuschließen ist, dass dieser neue Vortrag zu anderen Bewertungen der einzelnen Elemente in der Ausgleichsberechnung zwingt, berührt das auch die Grundlagen für den durch Teilurteil zugesprochenen Mindestanspruch. Es kann sich nämlich ergeben, dass durch das Teilurteil mehr zugesprochen als tatsächlich geschuldet ist, ohne dass dies durch das Schlussurteil noch korrigiert werden kann. Deshalb kann das Teilurteil keinen Bestand haben.

2.

Gem. § 528 Abs. 2 Nr. 7 ZPO darf das Berufungsgericht im Falle eines entgegen § 301 ZPO erlassenen Teilurteils die Sache auch ohne ausdrücklichen Antrag an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen. Das verzögert das Verfahren nicht, weil das in erster Instanz anhängig gebliebene Verfahren ja ohnehin mit Beweisaufnahmen fortzuführen ist.

Den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil vor dem Berufungsgericht zu verhandeln und insgesamt hier zu entscheiden, ist weder beantragt noch angesichts der vom Amtsgericht vorgesehenen Beweisaufnahmen geboten.

Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsstreits in erster Instanz und war daher dem Amtsgericht zu übertragen.

Ende der Entscheidung

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