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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 11 UF 335/01
Rechtsgebiete: ZPO, Familiengesetzbuch der russischen Föderation, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 328
Familiengesetzbuch der russischen Föderation Art. 81
Familiengesetzbuch der russischen Föderation Art. 83
EGBGB Art. 18 Abs. 7
1.

Die Vaterschaftsfeststellung durch ein russisches Gericht ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens schließt die Anerkennung der Entscheidung durch ein deutsches Gericht nicht aus.

2.

Macht ein russisches Kind Unterhaltsansprüche gegen seinen in Deutschland lebenden Vater geltend, so beschränkt sich sein Anspruch auf quotenmäßige Beteiligung am Einkommen des Vaters auf sein Existenzminimum, wenn auch dem Vater nur das Existenzminimum verbleibt.

3.

Der Anspruch des russischen Kindes ist gem. Art. 18 EGBGB zusammen mit den weiteren nach deutschem Recht zu erfüllenden Unterhaltsansprüchen in eine Mangelberechnung nach deutschem Recht einzustellen.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UF 335/2001 OLG Hamm

Verkündet am 21. Februar 2003

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und Jellentrup für

Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:

a)

für die Zeit von November 1997 bis Dezember 1998 monatlich 6,00 €;

b)

für die Zeit von Januar 1999 bis Juni 1999 monatlich 20,50 €;

c)

für die Zeit von Juli 1999 bis Dezember 1999 monatlich 20,00 €;

d)

für die Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2000 monatlich 30,00 €;

e)

für Januar 2001 37,00 €;

f)

für die Zeit von August 2001 bis September 2001 monatlich 44,50 €;

g)

für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 monatlich 43,00 €;

h)

für Januar 2002 27,00 €;

i)

ab Februar 2002 monatlich 56,00 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten zu 1/3 und der Klägerin zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte stammt aus Russland. Dort hat er seine Frau Maria geheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, die am 25.10.1983 geborene Tochter Olga und der am 03.01.994 geborene Sohn Alexej.

1990 hatte der Beklagte eine Beziehung zur Mutter der Klägerin. Ob er mit dieser zusammengelebt hat, ist streitig. Die Klägerin wurde am 24.06.1991 geboren. Da der Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, leitete die Mutter der Klägerin ein gerichtliches Verfahren beim Volksgericht der Stadt Slawgorod ein. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung eingeräumt, die Mutter der Klägerin besucht und bei ihr übernachtet zu haben (Bl. 6, 52 R).

Das Gericht hat Zeugen darüber gehört, ob der Beklagte und die Mutter der Klägerin zusammengelebt und sich ein gemeinsames Kind gewünscht haben. Auf Grund dieser Aussagen hat das Gericht mit Beschluss vom 21.06.1993 die Vaterschaft des Beklagten festgestellt und angeordnet, dass % aller Einkünfte des Beklagten als Unterhalt für die Klägerin einzuziehen seien.

1996 ist der Beklagte mit seiner Familie in die Bundesrepublik übergesiedelt. Hier ist er von der Klägerin ermittelt worden.

Sie hat im November 2000 Stufenklage auf Auskunft und Unterhaltszahlung ab dem 01.11.1997 erhoben. Nach Auskunftserteilung hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe von März 2000 bis Januar 2001 monatlich 2.645,95 DM verdient. Dieses Einkommen sei für die gesamte Zeit ab November 1997 zu Grunde zu legen. Dann sei ihr Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland einerseits und der gehobenen Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik andererseits mit monatlich 250,- DM zu bemessen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ab November 1997 Unterhalt in Höhe von monatlich 250,- DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, er sei nicht der Vater der Klägerin und im übrigen auch nicht leistungsfähig, da er seit dem 12.03.2001 keine Arbeit mehr habe und nur Arbeitslosengeld in Höhe von 1.700,- DM erzielen werde.

Das Amtsgericht hat der Klage zum größeren Teil stattgegeben. Es hat gemeint, die Vaterschaft sei nach russischem Recht ordnungsgemäß festgestellt. Davon sei auszugehen.

Grundlage für die Unterhaltsberechnung sei das von der Klägerin unbestritten vorgetragene Einkommen von monatlich 2.646,-. DM. Auch wenn der Klägerin nach dem russischen Recht 1/4 dieses Einkommens zustehe, sei ihr Bedarf unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten des Beklagten und der Lebensverhältnisse in Russland auf 250,- DM zu begrenzen. Auf der Grundlage dieses Bedarfs hat es unter Berücksichtigung der weiteren nach deutschem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflichten des Beklagten eine Mangelverteilung vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Für die Zeit von Februar bis Juli 2001 hat es die Klage wegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten abgewiesen, ihm aber für die Folgezeit ein fiktives Einkommen in bisheriger Höhe zugerechnet. Die Unterhaltsansprüche der Tochter Olga hat es ab dem 01.11.2001 wegen Erreichens der Volljährigkeit nicht mehr als gleichrangig angesehen. Ab diesem Zeitpunkt hat es der Klägerin den vollen Bedarf von monatlich 250,- DM zuerkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er bestreitet weiterhin, der Vater der Klägerin zu sein. Er macht geltend, entgegen den Feststellungen des Volksgerichts Slawgorod habe er niemals mit der Mutter der Klägerin zusammen gelebt. Er rügt, dass die Vaterschaft weder durch ein Blutgruppen- noch durch ein erbbiologisches Gutachten geklärt worden sei. Er behauptet, die russischen Gerichte seien seinerzeit käuflich gewesen.

Er meint, der Unterhaltsbedarf sei in Relation zu den russischen Einkommensverhältnissen viel zu hoch festgesetzt werden. Dort verdiene ein Lehrer jährlich 7.000,- DM. Im übrigen beziehe er nach wie vor Lohnersatzleistungen und sei leistungsunfähig.

Er beantragt,

die Klage abändernd abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verwahrt sich gegen den Vortrag, die Gerichte in Russland seien bestechlich gewesen.

Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 25.07.2002 ein Rechtsgutachten der Sachverständigen Dr. Schmidt eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung zulässig und hat überwiegend Erfolg.

Gem. Art. 18 EGBGB richtet sich die Unterhaltspflicht nach russischem Recht. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist daher Art. 81 des Familiengesetzbuches der russischen Föderation. Zwar ist gemäß dem Beschluss des Volksgerichts Slawgorod von der Vaterschaft des Beklagten auszugehen, so dass dem Grunde nach ein Anspruch besteht, die vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsbeträge waren aber deutlich herabzusetzen.

1.

Der Beklagte bestreitet, der Vater der Klägerin zu sein. Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, dass sich die Feststellung der Vaterschaft nach russischem Recht richte - Art. 19 EGBGB - und insoweit eine rechtskräftige und daher bindende Entscheidung eines russischen Gerichts vorliege.

Das ist richtig. Die Anerkennung der Entscheidung durch deutsche Gerichte ist auch nicht gemäß § 328 ZPO ausgeschlossen. Die darin genannten Ausschlussgründe liegen nicht vor.

a)

Die Anerkennung setzt zunächst voraus, dass das Gericht, das entschieden hat, national und international zuständig war. Daran kann kein Zweifel sein, weil beide Parteien zur Zeit der Entscheidung in Russland lebten.

b)

Der Beklagte muss rechtliches Gehör gehabt haben, § 328 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO. Auch das war der Fall, wie sich aus seinen eigenen Erklärungen im Termin vor dem Amtsgericht am 06.02.2001 ergibt.

c)

Zwar darf der deutsche Richter die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung grundsätzlich nicht nachprüfen (Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 328, Rdnr. 151), von diesem Grundsatz werden aber Ausnahmen zugelassen, wenn höherwertige Interessen eine Durchbrechung dringend erfordern. So ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die fragliche Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, § 328 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO.

Als wesentliche Grundsätze in diesem Sinne kommen auch grundlegende Verfahrensmaximen des deutschen Prozessrechts in Betracht. Insoweit stellt sich insbesondere die Frage, ob eine entgegen den Regeln des deutschen Verfahrensrechts ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens erfolgte Vaterschaftsfeststellung Anerkennung finden kann. Im Ergebnis ist aber keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts festzustellen.

(1)

Grundlegende Bedenken gegen das russische Verfahrensrecht sind nicht ersichtlich. Gem. Art. 49 des russischen Familiengesetzbuches sind alle Beweise in Betracht zu ziehen, welche die Abstammung des Kindes von einer bestimmten Person mit Zuverlässigkeit bestätigen. Das entspricht deutschem Recht.

(2)

Die Entscheidung verstößt auch nicht konkret gegen die Mindeststandards für eine Vaterschaftsfeststellung.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine Vaterschaftsfeststellung allein auf Grund einer Aussage der Kindesmutter noch nicht in einen unerträglichen Gegensatz zu den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts gerate, auch wenn sich für den deutschen Richter in der Regel verbiete, ohne zusätzliche Einholung eines medizinischen Gutachtens zu entscheiden. Auch nach deutschem Recht seien nämlich Konstellationen denkbar, wo die Aussage der Mutter als Grundlage der Vaterschaftsfeststellung genüge (BGH FamRZ 86, S. 667). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 95, S. 503).

Den Mindestanforderungen an die Feststellung der Vaterschaft durch Zeugen genügt der Beschluss des Volksgerichts Slawgorod. Es hat nicht nur die Kindesmutter, sondern weitere Zeugen über die Beziehung des Beklagten zur Kindesmutter vernommen und auf Grund einer Gesamtwürdigung die Vaterschaft festgestellt.

Der Beklagte moniert zwar, auch seine Ehefrau habe sich als Zeugin angeboten, sei aber nicht angehört worden, das ist aber ohne Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, welche beweiserheblichen Tatsachen sie bekunden wollte. Auch sie hätte die vom Beklagten selbst zugegebene Beziehung zur Mutter der Klägerin nicht ausräumen können.

(3)

Dass seinerzeit Gerichtsbeschlüsse durch Bestechung zu erkaufen gewesen seien, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es im vorliegenden Fall eine derartige Einflussnahme gegeben habe.

2.

Zur Höhe der Ansprüche der Klägerin:

2.1

Art. 81 des Familiengesetzbuchs gibt Anspruch auf eine quotale Beteiligung am tatsächlichen Einkommen des Verpflichteten, auch dann, wenn die Einkünfte nicht einmal zur Sicherstellung des eigenen Bedarfs ausreichen, denn das russische Recht kennt keinen notwendigen Selbstbehalt. Die Grenze bildet allein der Selbstbehalt nach den Regeln des Vollstreckungsrechts, der gegenüber Unterhaltsansprüchen 30 % des verfügbaren Einkommens beträgt (vgl. Seite 1 und 2 des Gutachtens, Bl. 226, 227 GA).

a)

Also ist zunächst das tatsächliche Einkommen des Beklagten zu ermitteln:

aa)

Für die Zeit von November 1997 bis Januar 2001 bleibt es bei dem vom Amtsgericht angenommenen Einkommen von monatlich 2.646,- DM. Der Beklagte hat zwar einzelne Belege vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er dieses Einkommen keineswegs durchgängig erzielt hat, dennoch lässt sich das Gesamteinkommen der einzelnen Jahre nicht erfassen, weil die Angaben und Belege lückenhaft sind; nicht einmal die für 1999 und 2000 vorgelegten Steuerbescheide geben ein vollständiges Bild, weil sie nicht die in diesen Jahren erfolgten Lohnersatzleistungen erfassen. Deshalb muss es bei den bisherigen Zahlen bleiben.

bb)

Für die Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit am 12.03.2001 liegen hingegen die Bescheide des Arbeitsamtes über die Lohnersatzleistungen vor. Danach ist jedenfalls vom 05.06. bis zum 31.12.2001 Arbeitslosengeld in Höhe von rund 1.749,- DM pro Monat gezahlt worden und ab dem 01.01.2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 1.247,- DM.

b)

Nach Art. 81 Ziffer 1 Familiengesetzbuch steht der Klägerin als Unterhalt grundsätzlich 1/6 des Einkommens des Beklagten zu.

Die Höhe der quotalen Beteiligung richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Bis zur Volljährigkeit der Tochter Olga am 25.10.2001 war der Beklagte insgesamt 3 Kindern unterhaltspflichtig. Die drei Kinder konnten nach der gesetzlichen Regelung insgesamt die Hälfte des Einkommens beanspruchen, jeder also 1/6. Nach dem 25.10.2001 ist Olga nach russischem Recht nicht mehr zu berücksichtigen. Die Klägerin und der jüngere Sohn Alexej haben daher Anspruch auf 1/3 des Einkommens, was bei gleichmäßiger Aufteilung wiederum 1/6 ergibt.

Auf der Grundlage der in Abschnitt a) ermittelten Einkünfte ergeben sich dann folgende Unterhaltsansprüche:

November 1997 bis Januar 2001 (1/6 von 2.646,00 DM) 441,00 DM August 2001 bis Dezember 2001 (1/6 von 1.749,00 DM) 291,50 DM Ab Januar 2003 (1/6 von 1.247,00 DM) 207,83 DM

2.2

Die so ermittelten Quotenbeträge können aber im Ergebnis nicht maßgebend sein. Die Sachverständige Dr. Schmidt hat ausgeführt, dass die russische Rechtsprechung bei im Ausland erzielten Einkünften den Unterhalt nicht als Quote, sondern als Festbetrag gem. Art 83 Ziffer 2 Familiengesetzbuch festlegt. Als Hauptkriterium für die Festsetzung bezeichnet das Oberste Gericht den früheren Lebensstandard des Kindes, ohne für die Berechnung allgemeine Grundsätze entwickelt zu haben. Die neuere Rechtsliteratur sieht die Berechnung des Unterhalts nach Quoten nur noch beim russischen Durchschnittsverdiener als eine angemessene Lösung an und vertritt generell die Auffassung, dass der Quotenunterhalt, der die vernünftigen Bedürfnisse des Kindes übersteigt, auf einen Betrag herabzusetzen ist, der sowohl den Interessen des Kindes als auch denen des unterhaltspflichtigen Elternteils entspreche (Seite 5 des Gutachtens, Bl. 230 GA).

Betrachtet man die von der Sachverständigen mitgeteilten amtlich festgesetzten Beträge des Existenzminimums für Kinder bzw. die russischen Durchschnittslöhne, dann wird deutlich, dass die berechneten Quotenansprüche das Existenzminimum der Klägerin um ein Vielfaches übersteigen. Daher ist auch für den vorliegenden Fall der Literatur zu folgen, die von der starren Quotenbildung abweicht und eine konkrete Abwägung der beiderseitigen Interessen verlangt. Da dem Beklagten und seinen in Deutschland lebenden Kindern nicht einmal das Existenzminimum verbleibt, wie die Berechnungen des Amtsgerichts zeigen, kann bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht richtig sein, auf Seiten der Klägerin mit einem höheren Betrag als dem Existenzminimum zu rechnen. Deshalb ist der errechnete Quotenbedarf der auf die amtlich festgelegten Existenzminima für Kinder zu begrenzen, die betragen haben (Seite 6 des Gutachtens):

11/97 bis 12/98 monatlich 16,83 DM 01/99 bis 12/99 monatlich 57,17 DM 01/00 bis 12/00 (gemittelter Wert) monatlich 88,00 DM 01/01 bis 12/01 (gemittelter Wert) monatlich 110,00 DM ab Januar 02 monatlich 63,40 €

2.3

Auch wenn die Unterhaltsansprüche als solche nach russischem Recht zu bestimmen sind, ist das Ergebnis doch an Art. 18 Abs. 7 EGBGB zu messen, der eine Konkretisierung des ordre-public-Vorbehaltes ist und zu einer Billigkeitskorrektur führt, wenn das ausländische Recht die Bedürfnisse des Berechtigten und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten nicht bereits in angemessener Weise berücksichtigt (Palandt, BGB, 61. Auflage, Art 18 EGBGB, Rdnr. 20; BGH NJW 1991, S. 2214).

Eine vernünftige Begrenzung des Bedarfs ist bereits nach russischem Recht erfolgt. Der Bedarf ist aber zusätzlich in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten zu setzen, der seinen eigenen Bedarf wahren muss und weitere Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, was nur dann gewährleistet ist, wenn alle Ansprüche in eine Mangelfallberechnung nach deutschem Recht eingestellt werden.

In die Mangelberechnung sind die übrigen Unterhaltspflichten gegenüber den in Deutschland lebenden Berechtigten mit den Zahlen einzustellen, wie sie sich nach deutschem Recht ergeben. Insoweit kann an die Berechnungen im Urteil des Amtsgerichts angeknüpft werden. Dabei ist nach Zeitabschnitten zu unterscheiden:

2.3.1 Zeitraum von November 1997 bis Dezember 1998:

Die Ansprüche von Olga und Alexej sind mit dem Regelbetrag nach Einkommensgruppe 1 in die Mangelfallberechnung einzustellen, der Anspruch der Klägerin selbst mit dem oben mitgeteilten Existenzminimum. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau errechnet sich dann wie folgt als 3/7-Quote nach Vorwegabzug der eheprägenden Ansprüche der Kinder:

Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM ./. Tabellenunterhalt Olga (Altersstufe 3) 502,00 DM ./. Tabellenunterhalt Alexej (Altersstufe 1) 349,00 DM ./. Anspruch der Klägerin 16,83 DM anrechenbares Einkommen 1.778,17 DM

davon 3/7 762,07 DM

Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Beklagten stehen für Unterhaltszwecke 1.146,- DM zur Verfügung (2.646,- DM ./. 1.500,- DM), während sich der Bedarf aller vier Berechtigten auf 1.629,90 DM beläuft. Alle Ansprüche können daher nur zu 70,3 % erfüllt werden.

Für die Klägerin sind dann monatlich 70,3 % von 16,83 DM = 11,83 DM = 6,05 € zu zahlen. Der Betrag ist auf 6,00 € zu runden.

2.3.2 Zeitraum von Januar bis Juni 1999:

Es ist neu zu rechnen, weil der Einsatzbetrag für die Klägerin auf 57,17 DM steigt. Dadurch verändert sich auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten wie folgt:

Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM ./. Tabellenunterhalt Olga (Altersstufe 3) 502,00 DM ./. Tabellenunterhalt Alexej (Altersstufe 1) 349,00 DM ./. Anspruch der Klägerin 57,17 DM anrechenbares Einkommen 1.737,83 DM

davon 3/7 744,78 DM

Der Bedarf aller Berechtigten steigt somit auf 1.652,95 DM und kann aus dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen von weiterhin 1.146,- DM nur noch zu 69,3 % erfüllt werden.

Für die Klägerin sind dann monatlich 69,3 % von 57,17 DM = 39,62 DM = 20,26 € zu zahlen. Der Betrag ist auf 20,50 € zu aufzurunden.

2.3.3 Zeitraum von Juli bis Dezember 1999;

Ab dem 01.07.1999 steigen die Tabellenbeträge für Olga und Alexej. Damit ändert sich auch erneut der Bedarf der Ehefrau des Beklagten:

Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM ./. Tabellenunterhalt Olga (Altersstufe 3) 510,00 DM ./ Tabellenunterhalt Alexej (Altersstufe 1) 355,00 DM ./. Anspruch der Klägerin 57,17 DM anrechenbares Einkommen 1.723,83 DM

davon 3/7 738,78 DM

Während der für Unterhaltszwecke verfügbare Betrag weiterhin bei 1.146,- DM liegt, steigt der Bedarf der vier Berechtigten auf 1.660,95 DM. Die Quote der Erfüllbarkeit sinkt auf 69,0 %.

Für die Klägerin sind dann monatlich 69 % von 57,17 DM = 39,45 DM = 20,17 € zu zahlen. Der Betrag ist auf 20,00 € zu abrunden.

2.3.4 Zeitraum von Januar bis Dezember 1999:

Das Existenzminimum der Klägerin steigt auf 88,00 DM, der Tabellenunterhalt für Alexej, der am 03.01.2000 6 Jahre alt geworden ist, auf 431,00 DM. Damit ändert sich erneut auch der Bedarf der Ehefrau des Beklagten:

Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM ./. Tabellenunterhalt Olga (Altersstufe 3) 510,00 DM ./. Tabellenunterhalt Alexej (Altersstufe 2) 431,00 DM ./. Anspruch der Klägerin 88,00 DM anrechenbares Einkommen 1.617,00 DM

davon 3/7 693,00 DM

Der Bedarf aller Berechtigten beträgt nunmehr 1.722,- DM und kann aus dem verfügbaren Einkommen von 1.146,- DM nur noch zu 66,6 % erfüllt werden. Also sind für die Klägerin monatlich 66,6 % von 88,00 DM = 58,61 DM = 29,97 € zu zahlen. Der Betrag ist auf 30,00 € zu aufzurunden.

2.3.5 Januar 2001:

Das Existenzminimum der Klägerin steigt auf 110,- DM. Das verändert den Bedarf der Ehefrau des Beklagten wie folgt:

Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM ./. Tabellenunterhalt Olga (Altersstufe 3) 510,00 DM ./. Tabellenunterhalt Alexej (Altersstufe 2) 431,00 DM ./. Anspruch der Klägerin 110,00 DM anrechenbares Einkommen 1.595,00 DM

davon 3/7 683,57 DM

Der Bedarf aller Berechtigten beträgt nunmehr 1.734,57 DM und kann aus dem verfügbaren Einkommen zu 66,1 % erfüllt werden.

Also sind für die Klägerin monatlich 66,1 % von 110,00 DM = 72,71 DM = 37,18 € zu zahlen. Der Betrag ist auf 37,00 € zu abzurunden.

2.3.6 Zeitraum von August bis September 2001:

a)

Auch wenn der Beklagte nunmehr seit März 2001 Leistungen des Arbeitsamtes bezieht, ist mit dem Amtsgericht Leistungsunfähigkeit nur bis einschließlich Juli 2001 anzunehmen. Ab August 2001 ist ihm hingegen wieder das Einkommen zuzurechnen, dass er zuletzt vor dem Arbeitsplatzverlust bezogen hat, denn im Rahmen der. korrigierenden Mangelfallberechnung nach deutschem Recht gelten auch dessen Grundsätze, wenn dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf tatsächliche Leistungsunfähigkeit zu verwehren ist.

Der Beklagte wusste spätestens Anfang Februar 2001, dass er seine Arbeitsstelle verlieren würde. Da er nicht belegt, sich ab diesem Zeitpunkt im erforderlichen Umfang um eine andere Arbeitsstelle bemüht zu haben, ist davon auszugehen, dass er spätestens nach Ablauf von 6 Monaten wieder in seinem Beruf als Bauarbeiter hätte tätig sein können. Der Einwand, er spreche nur schlechtes Deutsch und habe deshalb keine neue Arbeit finden können, ist unsubstantiiert. Er hat immerhin eine Ausbildung als Bautechniker und hat auch immer wieder Stellen in seinem Berufsfeld gefunden. Also kann er sich offenbar hinreichend verständigen. Warum er die Stellen immer wieder nach relativ kurzer Zeit verloren hat, legt er nicht nachvollziehbar dar. Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt kann daher nicht festgestellt werden.

b)

Es sind die ab dem 01.07.2001 geltenden neuen Tabellenbeträge zu berücksichtigen. In die Berechnung des Bedarfs der Ehefrau ist deren eigenes Einkommen einzustellen, das sie ab April 2001 erzielt. Sie hat gemäß der Gehaltsabrechnung für Dezember 2001 in 9 Monaten netto 10.068,78 DM verdient, das sind durchschnittlich 1.118,75 DM. Also ergeben sich nunmehr folgende Zahlen:

Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM ./. Tabellenunterhalt Olga (Altersstufe 3) 525,00 DM ./. Tabellenunterhalt Alexej (Altersstufe 2) 444,00 DM ./. Anspruch der Klägerin 110,00 DM anrechenbares Einkommen 1.567,00 DM ./. eigene Einkünfte der Ehefrau 1.118,75 DM Differenz - 448,25 DM

Davon 3/7 192,11 DM

c)

Da der notwendige Selbstbehalt ab dem 01.07.2001 auf 1.640,- DM angehoben worden ist, stehen für Unterhaltszwecke nur noch 1.006,- DM zur Verfügung (2.646,- DM ./. 1.640,- DM), während der Bedarf der vier Unterhaltsberechtigten auf 1.271,11 DM sinkt. Das erlaubt, die Ansprüche jeweils zu 79,1 % zu erfüllen.

Für die Klägerin sind dann monatlich 79,1 % von 110,00 DM = 87,01 DM = 44,49 € zu zahlen. Der Betrag ist auf 44,50 € zu aufzurunden.

2.3.7 Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001:

Es ist neu zu rechnen, weil die Tochter Olga des Beklagten am 25.10.2001 volljährig geworden ist und damit in die 4. Alterstufe aufrückt. Ihr Bedarf steigt auf 606,- DM und ist weiter zu berücksichtigen, auch wenn volljährige Kinder nach russischem Recht keinen Unterhalt mehr verlangen können. Hier geht es aber darum, den nach ausländischem Recht ermittelten Unterhaltsanspruch so anzupassen, dass der Beklagte auch den weiteren Ansprüchen genügen kann, die gegen ihn nach deutschem Recht bestehen. Da Olga noch bis Januar 2002 zur Schule gegangen ist und daher privilegierte Volljährige gemäß § 1603 Abs. 2 BGB war, hatte er auch ihre Ansprüche weiterhin zu erfüllen.

Der Bedarf der Ehefrau ist daher neu wie folgt zu berechnen:

Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM ./. Tabellenunterhalt Olga (Altersstufe 4) 606,00 DM ./. Tabellenunterhalt Alexej (Altersstufe 2) 444,00 DM ./. Anspruch der Klägerin 110,00 DM anrechenbares Einkommen 1.486,00 DM ./. eigene Einkünfte der Ehefrau 1.118,75 DM Differenz 367,25 DM

davon 3/7 157,39 DM

Der Bedarf aller Berechtigten steigt also wieder auf nunmehr 1.317,39 DM und kann aus dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen von 1.006,- DM zu 76,4 % erfüllt werden. Für die Klägerin sind dann monatlich 76,4 % von 110,- DM = 84,04 DM = 42,97 € zu zahlen. Das sind aufgerundet 43,00 €.

2.3.8 Januar 2002:

a)

Ab Januar 2002 ist mit einem niedrigeren Einkommen des Beklagten zu rechnen, weil er ab Januar 2002 die Steuerklasse gewechselt hat, was unterhaltsrechtlich hinzunehmen ist, soweit beide Eheleute wie hier Steuerklasse 4 wählen.

Welches durchschnittliche Bruttoeinkommen der Beklagte bei seinem letzten Arbeitgeber erzielt hatte, lässt sich mangels Vorlage der maßgeblichen Lohnabrechnungen nur auf Grund des Steuerbescheides für 2000 schätzen (Bl. 197). Danach hat er in der Zeit vom 12.3.2000 bis 31.12.2000 33.916,- DM verdient, das sind monatlich rund 3.230,- DM. Für das Jahr 2002 schreibt der Senat dieses Einkommen mit rund 1.650,- € fort. Davon würden bei Steuerklasse 4/1 nach den für 2002 gültigen Steuer- und Abgabetarifen netto übrig bleiben:

Bruttolohn 1.650,00 € ./. Lohnsteuern 193,75 € ./. Kirchensteuern 11,66 € ./. SoliZ 7,12 € ./. RV-Beitrag 157,58 € ./. KV-Beitrag (13,9 %) 114,68 € ./. AV-Beitrag 53,63 € ./. PV-Beitrag 14,03 € Nettolohn 1.097,55 €

b)

Das Existenzminimum der Klägerin steigt auf 63,40 €; der Bedarf der Kinder Olga und Alexej ist mit den ab dem 01.01.2002 gültigen Eurobeträgen anzusetzen.

Ein Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt besteht nicht mehr. Sie hat im Januar 2002 815,- € verdient, mehr, als dem Beklagten verbleibt, wie die nachfolgende Rechnung zeigt:

Nettoeinkommen des Beklagten 1.097,55 € ./. Tabellenunterhalt Olga (Altersstufe 3) 311,00 € ./. Tabellenunterhalt Alexej (Altersstufe 2) 228,00 € ./. Anspruch der Klägerin 63,40 € anrechenbares Einkommen 495,15 €

c)

Da der notwendige Selbstbehalt ab dem 01.01.2002 auf 840,- € beträgt, stehen für Unterhaltszwecke nur noch 257,55 € zur Verfügung (1.097,55 € ./. 840,00 €). Der Bedarf der noch drei Unterhaltsberechtigten summiert sich demgegenüber auf 602,40 € und kann nur zu 42,8 % erfüllt werden.

Für Januar kann die Klägerin dann 42,8 % von 63,40 € = 27,13 € beanspruchen. Der Betrag ist auf 27,00 € zu abzurunden.

2.3.9 Ansprüche ab Februar 2003:

Ab diesem Zeitpunkt ist der Beklagte nur noch der Klägerin und seinem Sohn Alexej unterhaltspflichtig. Olga erzielt als Auszubildende seit dem 01.02.2002 eigene Einkünfte von monatlich 365,36 € (Bl. 210 GA). Auch wenn ihr Bedarf von 311,- € wegen hoher Fahrtkosten vom monatlich 113,30 € damit nicht ganz gedeckt ist, bleibt er doch außer Betracht, weil er gemäß § 1609 Abs. 1 BGB nachrangig ist.

Auch ein Aufstockungsunterhalt der Ehefrau scheidet weiterhin aus, zumal diese ihre Tätigkeit ab Februar auf 130 Stunden ausgeweitet hat und nunmehr 981,24 € netto pro Monat verdient, fast ebenso viel, wie dem Beklagten fiktiv zuzurechnen ist. Also sind aus dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen des Beklagten von monatlich 257,55 € nur noch die Ansprüche von Alexej in Höhe von 228,- € und die der Klägerin von 63,40 € zu befriedigen. Das erlaubt eine Quote von 88,4 %.

Also sind für die Klägerin ab Februar 2002 monatlich 88,4 % von 63,40 € = 56,04 € zu zahlen. Der Betrag ist auf 56,00 € zu abzurunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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