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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 11 UF 50/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1361 Abs. 2
1.)

War die im Zeitpunkt der Trennung (Ende 2000) 50 Jahre alte Ehefrau ab der Heirat im Jahre 1973 nicht mehr berufstätig, dann ist ihr bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (zunächst im Geringverdienerbereich / Teilzeiterwerbstätigkeit) eine Übergangszeit zu bewilligen, die der Senat bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem Trennungszeitpunkt mit ca. 1 Jahr bemisst.

2.)

Verweist der Unterhaltspflichtige seine geschiedene Ehefrau nur auf die Aufnahme einer Tätigkeit im Geringverdienerbereich und verlangt erstmals mit der Berufungsbegründung eine vollschichtige Tätigkeit, dann können erst ab diesem Zeitpunkt Bemühungen um eine solche Stelle verlangt werden. Hierfür ist eine weitere Übergangszeit von ca. 6 Monaten angemessen.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UF 50/03 OLG Hamm

Verkündet am 05. November 2003

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Köhler und Michaelis de Vasconcellos

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, wie folgt Unterhalt an die Klägerin zu zahlen:

Für die Zeit vom 01. April 2002 bis zum 31. Januar 2003 noch insgesamt 6.886,49 €, für die Zeit vom 01. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2003 monatlich Altersvorsorgeunterhalt = 243,08 € Krankenvorsorgeunterhalt = 167,18 € Elementarunterhalt = 805,33 € insgesamt = 1.215,59 €.

Für die Zeit ab 01. November 2003 Altersvorsorgeunterhalt = 209,88 € Elementarunterhalt = 791,98 € insgesamt = 1.001,86 €.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden der Klägerin zu 62 % und dem Beklagten zu 38 %, diejenigen der zweiten Instanz der Klägerin zu 65 % und dem Beklagten zu 35 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die am 11.11.1950 geborene Klägerin und der am 02.10.1946 geborene Beklagte waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen, der sich in der Ausbildung befindet und für den der Beklagte monatlich Unterhalt in Höhe von 178,95 € zahlt.

Ende 2000 (Bl. 71 d.A.) haben sich die Parteien getrennt. Über den Trennungsunterhalt haben sie sich vergleichsweise dahingehend geeinigt, daß die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt von 2.045,00 DM erhalten hat zzgl. des Wertes des freien Wohnens (Bl. 2 d.A.). Die Klägerin hat zunächst in dem Einfamilienhaus der Parteien weiter gewohnt.

Am 01.03.2001 ist die Klägerin ausgezogen. Seitdem wohnt sie zur Miete (Bl. 214 d.A.). Im Frühjahr 2002 (Bl. 71 ff. d.A.) haben sich die Parteien in einem notariellen Vertrag über die Vermögensauseinandersetzung geeinigt. Der Beklagte hat das Einfamilienhaus erhalten - das er inzwischen bewohnt -, die Klägerin die Eigentumswohnung - die sie vermietet hat - zuzüglich einer Ausgleichszahlung von 41.414,64 €.

Seit dem 01.03.2002 sind die Parteien rechtskräftig geschieden (Bl. 214 d.A.).

Das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit der Firma T-K ist zum 28.02.2002 gekündigt worden (Bl. 73,122 d.A.). Der Beklagte ist für eine Übergangszeit bis Ende Februar 2004 von der P- und Arbeitsmarktagentur GmbH (P) übernommen worden, von der er gleichbleibende monatliche Zahlungen erhält, nämlich die Abfindung in monatliche Teilbeträge.

Die Klägerin hat mit der Klage nachehelichen Unterhalt ab Februar 2002 verlangt. Das Amtsgericht hat ihr für die Zeit von April 2002 bis Januar 2003 Unterhalt in Höhe von insgesamt 6.964,28 € zugesprochen und ab Februar 2003 monatlichen Elementarunterhalt von 833,00 €, Altersvorsorgeunterhalt von 223,00 € und Krankenvorsorgeunterhalt von 167,18 €.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Der Beklagte trägt im wesentlichen vor, das Amtsgericht habe den Mietwert seiner Wohnung zu hoch angesetzt. Die Klägerin müsse vollschichtig arbeiten und sei daher in der Lage, einen höheren Beitrag zu ihrem eigenen Bedarf zu leisten. Außerdem seien ihr Anlagezinsen für ihr Vermögen zuzurechnen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist für April 2002 Unterhalt zu zahlen, für Mai 2002 bis April 2003 mehr als monatlich 530,99 € Elementar- und 135,42 € Altersvorsorgeunterhalt und ab Mai 2003 mehr als 460,49 € Elementar- und 117,44 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

2. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Februar 2003 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 973,45 €, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 280,10 € und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 167,18 € zu zahlen, für die Monate April 2002 bis einschließlich Januar 2003 insgesamt Unterhalt in Höhe von 8.189,82 € zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt zur Begründung ihrer eigenen Berufung vor, das Amtsgericht habe bei der Ermittlung des Wohnwerts des vom Beklagten bewohnten Einfamilienhauses die Kreditzinsen in voller Höhe berücksichtigt. Diese Schulden seien bereits im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zu ihren Lasten abgezogen worden und dürften nicht zweimal zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des Sachvortrags im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die überreichten Anlagen die Protokolle und den Berichterstattervermerk verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg, diejenige der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg, weil der Klägerin ein höheres Einkommen als vom Amtsgericht ermittelt zuzurechnen ist.

1.

Mit dem Vorbringen, das Amtsgericht habe ihm ein zu hohes Einkommen angerechnet, dringt der Beklagte allerdings nicht durch.

a)

Die Angriffe des Beklagten gegen die Höhe der vom Amtsgericht geschätzten Marktmiete des von ihm bewohnten Einfamilienhauses greifen nicht durch.

aa)

Das Amtsgericht hat die objektive Marktmiete auf monatlich 1.950,00 DM = 997,00 € geschätzt. Das ist derjenige Betrag, auf den sich die Parteien im vorausgegangenen Trennungsunterhaltsverfahren - damals bewohnte noch die Klägerin das Haus - geeinigt haben.

Der Beklagte behauptet nun, aufgrund der geänderten Marktsituation sei eine so hohe Miete nicht mehr zu erzielen. Es sei nur noch von einer Kaltmiete von 732,25 € (145 qm x 5,50 €) auszugehen. Dem folgt der Senat nicht.

bb)

Grundlage der vom Senat vorgenommenen Schätzung (§ 287 ZPO) ist zum einen der Mietspiegel der Stadt Bottrop, der nach dem Vortrag des Beklagten auch für die Ermittlung des Mietwerts von Einfamilienhäusern zugrunde zu legen ist. Zum anderen kann auf die Feststellungen in dem für die Vermögensauseinandersetzung erstellten Privatgutachten, das von keiner der Parteien in seiner Richtigkeit bezweifelt wird, zurückgegriffen werden.

Auszugehen ist von der Tabelle 1 des Mietspiegels (Bl. 270 d. A.), die beide Parteien auch zu Recht heranziehen. Übereinstimmung besteht dahingehend, daß das Haus der Ausstattungsklasse A zuzuordnen ist. Es verfügt über eine Sammelheizung und ist mit Bad und WC ausgestattet.

Bezüglich der Einordnung des Objekts in die Lageklasse besteht keine Einigkeit. Der Beklagte trägt vor, das Objekt sei der Lageklasse 2 zuzuordnen. Die Klägerin wendet die Lageklasse 3 an. Nach den Erläuterungen zum Mietspiegel (Bl. 268 d. A.) sind Wohnungen der Lageklasse 3 zuzuordnen, wenn sie sich in einer guten Wohnlage befinden. Dazu gehören nach den Erläuterungen Wohngebiete mit aufgelockerter Bebauung und guter Durchgrünung sowie ruhige Lagen mit günstigen Verkehrsverbindungen, jedoch ohne Durchgangsverkehr. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben fest, die beide Parteien in der mündlichen Verhandlung gemacht haben. Das vom Beklagten bewohnte Gebäude ist ein Einfamilienhaus mit einem Garten. Es liegt in einem durchgrünten Wohngebiet mit einer aufgelockerten Bebauung. Auf dem benachbarten Grundstücken befinden sich nämlich ebenfalls Einfamilienhäuser mit Gärten. Auf der Gartenseite des Hausgrundstücks schließen sich Grünflächen und bewaldete Flächen an. Daß sich vor dem Hausgrundstück, wie der Beklagte geltend macht, ein Wendehammer befindet, ist kein Grund für eine abweichende Beurteilung. Das beweist vielmehr gerade, daß es sich um eine ruhige Wohnlage handelt, denn eine Straße mit einem Wendehammer ist von Durchgangsverkehr frei. Die nächste Durchgangsstraße, die Eichendorfstraße, ist gut erreichbar. Sie ist zwar, wie der Beklagte erklärt, hat, stark befahren. Da sie von dem Hausgrundstück aber 100 m entfernt ist, hat diese Durchgangsstraße keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wohnqualität des vom Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Unerheblich ist auch, daß die Autobahn in größerer Entfernung vorbei führt. Sie ist nur bei entsprechender Windrichtung zu hören. Daß der von der Autobahn ausgehende Lärm dann so stark ist, daß die Wohnqualität beeinträchtigt ist, behauptet der Beklagte selbst nicht.

Das Haus ist der Altersklasse 1976 - 1982 zuzuordnen. In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien erklärt, daß das Haus nach der Fertigstellung im April 1977 von ihnen bezogen worden ist.

Die Quadratmetermiete beträgt danach 6,67 € pro qm.

bbb)

Das Haus verfügt über eine Wohnfläche von 145 qm. Diese Wohnfläche ist - wie der Beklagte bei seiner Anhörung erklärt hat - bei der Planung des Gebäudes vom Architekten ermittelt worden und im Bauantrag angegeben worden. Die Behauptung der Klägerin, das Haus verfüge über eine Wohnfläche von 156 qm ist dagegen unsubstantiiert. Die Klägerin hat vor dem Senat erklärt, daß sei die Zahl, die sie im Kopf habe. Es handelt sich somit nur um eine Vermutung der Klägerin. Auch in dem von ihr selbst vorgelegten Sachverständigengutachten wird von einer so großen Wohnfläche nicht ausgegangen.

ccc)

Der Beklagte macht geltend, wegen der großen Wohnfläche sei ein Abschlag zu machen. Nach der Tabelle 3 des Mietspiegels (Bl. 277 d. A.) sind bei großen Wohnflächen Abschläge vorzunehmen. Bei 130 qm Wohnfläche und mehr macht dieser Abschlag 10 % aus. In den Erläuterungen zu Spalte 3 des Mietspiegels (Bl. 269 d. A.) heißt es, daß die Mietwerte der Tabelle sich auf Normalwohnungen von 60 - 90 qm Wohnfläche beziehen und dass sehr große Wohnungen zu niedrigeren Mietpreisen vermietet werden. Diese grundsätzlich zutreffende Überlegung führt aber hier nicht zu einer Herabsetzung der Miete, denn andererseits sind auch wertsteigernde Merkmale zu berücksichtigen. So handelt es sich bei dem Objekt gerade nicht um eine Mietwohnung in einem Miethaus, sondern um ein freistehendes Einfamilienhaus, das schon deshalb einen höheren Wohnwert hat. Die Tabelle 3 (Bl. 272 d. A.) sieht deshalb bei Mietwohnungen in ein- oder zweigeschossigen Gebäuden in aufgelockerter Bauweise auch einen Zuschlag von 7,5 % vor. Außerdem ist für Gartennutzung ein Zuschlag von bis zu 5 % zu machen. Werden die Gesichtspunkte, die für eine Heraufsetzung der Miete und für eine Herabsetzung der Miete sprechen, gegeneinander abgewogen, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß es bei dem Mietwert der Tabelle zu verbleiben hat.

ddd)

Zu dem Mietwert des Einfamilienhauses hinzusetzen ist der Mietwert der Garage, der in dem Sachverständigengutachten mit 80,00 DM bewertet worden ist (Bl. 312 d. A.). Der Senat schätzt den Mietwert auf nunmehr 40,00 €. Diese in der mündlichen Verhandlung genannte Zahl haben die Parteien nicht angegriffen.

eee)

Der Mietwert des Hausgrundstücks beträgt damit 967,15 € (145 qm x 6,67 €). Hinzuzurechnen ist der Mietwert der Garage mit 40,00 €, so daß sich ein Gesamtmietwert von 1.007,15 € errechnet. Dieses Ergebnis zeigt, daß die Schätzung des Amtsgerichts von 997,00 € nicht zu beanstanden ist. Sie stimmt auch mit den Darlegungen der Klägerin im Berufungsverfahren überein. Diese gelangt nur deshalb zu einer höheren objektiven Marktmiete, weil sie bei der Berechnung von einer größeren Wohnfläche ausgeht, was nach den obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt ist.

b)

Der Beklagte macht weiter geltend, an dem Haus seien notwendige Reparaturen auszuführen. Zu deren Finanzierung habe er im Jahre 2002 ein Darlehen aufgenommen, dessen Rate vom Mietwert abzusetzen seien. Damit dringt er nicht durch.

aa)

Kosten für Reparaturen (Instandhaltung) sind bei der Ermittlung des Nettomietwerts zwar abzuziehen, soweit es sich um notwendige Erhaltungsmaßnahmen handelt (BGB FamRZ 2000, 351, 354), wobei die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen auf längere angemessene Zeiträume zu verteilen sind (Kalthoener/Büttner/Diepmann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 966). Daß das Haus Mängel aufweist, die der Reparatur bedürfen, steht aufgrund des von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachtens fest. Darin werden nämlich Mängel beschrieben, für deren Beseitigung nach der Schätzung des Sachverständigen Aufwendungen von 50.000,00 DM erforderlich sind.

bb)

Die Aufwendungen für die Reparaturen sind aber in dem anhängigen Verfahren deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Reparaturen nicht durchgeführt worden sind. Das hat der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt. Seine Behauptung, zur Finanzierung der Reparaturen habe er schon vorsorglich das Darlehen aufgenommen, trifft ersichtlich nicht zu. Nach dem Schreiben der Deutschen Bank vom 23.04.2003 ist die Darlehnsauszahlung des kreditierten Betrages von 35.000,00 € am 22.04.2003 erfolgt und damit vor den Zeitpunkt, zu dem die Angebote für die Reparaturen eingeholt worden sind. Das zeigt, daß das Geld vom Beklagten für andere Zwecke verwendet worden ist. Seine Einlassung, er habe das Geld abgehoben und zur Finanzierung zukünftiger Reparaturen zu Hause bar hinterlegt, ist unglaubhaft. Der Beklagte ist nicht so unvernünftig, daß er Zinsen für Gelder zahlt, die er zur Zeit nicht benötigt.

c)

Das Amtsgericht hat von dem von der P gezahlten Beträgen keinen Erwerbstätigenbonus abgezogen. Das greift der Beklagte ohne Erfolg an. Bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse ist dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag zu belassen, um dem typischerweise mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwendungen, soweit sie sich nicht in den konkret meßbaren Kosten niederschlagen, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen (BGH FamRZ 1997, 806, 807). Um einen solchen Fall handelt es sich hier ersichtlich nicht, weil der Beklagte nicht mehr erwerbstätig ist. Er ist Ende Februar 2002 bei Firma T-K ausgeschieden und seitdem einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen. Zwar ist der Beklagte vom 01.03.2002 an von der Firma P übernommen worden. Diese zahlt an ihn aber keinen Arbeitslohn für Erwerbstätigkeit. Der Beklagte erhält vielmehr die ihm nach dem Interessenausgleich und Sozialplan von der Firma T-K zu zahlenden Leistungen in gleich hohen Monatsraten verteilt auf die Dauer des mit der P abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses. Das ist der Zeitraum vom 01.03.2002 bis zum 29.02.2004 (Bl. 76 ff., 120 ff. d. A.). Dass der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, damit rechnen muß, für einen kurzen Zeitraum zur Erwerbstätigkeit herangezogen zu werden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass der Beklagte wieder erwerbstätig werden muß, ist nach der langen Zeit, die seit seinem Ausscheiden bei der Firma T-K vergangen ist, eher unwahrscheinlich. Außerdem würde die Erwerbstätigkeit dann, wie der Beklagte erklärt hat, nur kurze Zeit dauern. Unter diesen Umständen ist es weder gerechtfertigt, dem Beklagten einen Arbeitsanreiz, noch eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zu belassen.

2.

Der Beklagte trägt vor, das Amtsgericht habe der Klägerin ein zu geringes Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugerechnet. Damit hat er für die Zeit ab November 2003 Erfolg. Von diesem Zeitpunkt an ist die Klägerin nämlich verpflichtet, durch die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in höherem Umfang zu ihrem Bedarf beizutragen.

a)

Das Amtsgericht hat der Klägerin ein fiktives Einkommen in Höhe von 325,00 € monatlich zugerechnet, was diese hinnimmt. Seit 11.11.2002 ist sie teilschichtig als Kassiererin an einer Tankstelle tätig und verdient tatsächlich sogar weniger, nämlich monatlich netto rd. 260,00 €. Das wird durch die vorgelegten Verdienstabrechnungen belegt. Im April 2003 hat die Klägerin zusätzlich probeweise bei der Firma D Markt in G gearbeitet und 87,00 € verdient. Diesen schriftsätzlichen Vortrag hat die Klägerin bei ihrer Anhörung im Senatstermin glaubhaft bestätigt. Indiztatsachen, die dafür sprechen könnten, daß die Klägerin tatsächlich über höhere Erwerbseinkünfte verfügt, werden vom Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.

b)

Der Beklagte weist zu Recht daraufhin, daß jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt aufzukommen hat. Reichen jedoch - wie das hier der Fall ist - die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, kann der geschiedene Ehegatte nach § 1573 Abs. 2 BGB den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem ehelichen Bedarf als Unterhalt verlangen.

aa)

Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1574 Abs. 1 BGB). Diesen Anforderungen hat die Klägerin in der Zeit bis einschließlich Oktober 2003 durch die Ausübung einer Geringverdienertätigkeit genügt. Bei der Prüfung der Frage, welche Tätigkeit als angemessen anzusehen ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Hier spricht für das vom Amtsgericht gefundene Ergebnis, daß die Klägerin über keine Ausbildung verfügt. Die Lehre zur Industriekauffrau hat sie abgebrochen. Danach hat sie vor der Eheschließung als angelernte Kontoristin gearbeitet. Seit der Heirat ist sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie hat den am 28.11.1980 geborenen gemeinsamen Sohn der Parteien betreut und den Haushalt versorgt. Zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung der Ehe am 01.03.2002 war die am 11.11.1950 geborene Klägerin bereits 51 Jahre alt. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Parteien in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Unter diesen Umständen kommt für die Klägerin nur eine Erwerbstätigkeit als ungelernte Kraft in Betracht. Aber auch diese brauchte und konnte sie nicht unmittelbar mit der Rechtskraft der Scheidung aufnehmen. Da sie über lange Zeit nicht erwerbstätig gewesen ist, ist ihr eine Übergangszeit zuzubilligen, um wieder ins Berufsleben zurückzufinden. Der Wechsel von der langjährigen Hausfrauentätigkeit zurück ins Berufsleben erfolgt typischerweise durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung, zumal derartige Stellen für unqualifizierte Arbeitskräfte - wie die Klägerin - leichter zu finden sind. Durch die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit erhält die unterhaltsberechtigte Hausfrau die Möglichkeit, Berufserfahrung zu sammeln, um ihre Chancen eine Vollerwerbsstelle zu finden zu verbessern. Daß die Klägerin sich zunächst auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Geringverdienerbereich beschränkt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

Der Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, die Klägerin habe schon in der Trennungszeit teilschichtig erwerbstätig sein müssen, so daß sie nach der Scheidung die Arbeit auf eine vollschichtige Tätigkeit hätte ausweiten müssen. Die Eheleute haben sich nach dem Vortrag des Beklagten in der ersten Instanz Ende 2000 getrennt. Von diesem Datum ist auch in der zweiten Instanz auszugehen. Der Beklagte hat zwar im Berufungsverfahren behauptet, die Trennung sei schon 1999 erfolgt. Dieser Vortrag ist aber unsubstantiiert, denn es sind keine Einzelheiten zur Trennung vorgetragen worden und der Widerspruch vom Vortrag erster Instanz, der unstreitig gewesen ist, ist vom Beklagten auch nicht aufgeklärt worden. In der Trennungszeit gelten nach § 1361 Abs. 2 BGB für die Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten weniger strenge Anforderungen als in der Zeit nach der Scheidung. Im ersten Jahr nach der Trennung kann deshalb von dem bisher nicht erwerbstätigen Ehegatten die Aufnahme einer Arbeit nicht erwartet werden. Damit wird der Zeitraum von Ende 2000 bis Ende 2001 abgedeckt. Das Amtsgericht hat ein fiktives Einkommen erst ab April 2002 zugerechnet. Das ist diejenige Zeit, die der Klägerin für die Suche nach einem Arbeitsplatz zugebilligt werden muß.

Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin hätte jedenfalls schon vor dem 01.11.2003 ihre Erwerbstätigkeit von einer teilschichtigen Tätigkeit auf eine vollschichtige Tätigkeit ausweiten müssen. Auch damit hat der Beklagte keinen Erfolg. Auf Grund der oben aufgezeigten Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der von der Klägerin zu verlangenden Erwerbstätigkeit billigt ihr der Senat eine Übergangszeit von einem Jahr zu. Dabei berücksichtigt der Senat, daß die Klägerin wieder in das Berufsleben zurückfinden muß und Berufserfahrung sammeln muß, um eine realistische Chance auf die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu haben. Weiter hat der Senat berücksichtigt, daß der Beklagte bei seinen guten Einkommensverhältnissen nicht unzumutbar durch die in diesem Zeitraum höheren Unterhalt belastet wird. Es ist gerade in seinem Interesse, dass die Klägerin Berufserfahrung sammelt, um einen vollschichtigen Arbeitsplatz finden zu können. Hinzu kommt, daß der Beklagte das in der Vergangenheit selbst so gesehen hat und bei der Klägerin durch sein Verhalten den Eindruck bestärkt hat, er sei mit einer längeren Übergangszeit einverstanden. Der Beklagte hat nämlich in der ersten Instanz nur die Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit verlangt und erstmals mit der Berufungsbegründung vom 20.05.2003 auf einer vollschichtigen Tätigkeit bestanden. Damit hat er bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem er sich festhalten lassen muß (OLG Köln FamRZ 1990, 853). Deshalb ist es hier gerechtfertigt, der Klägerin eine Übergangszeit von mehr als einem Jahr zuzugestehen. Diese kann aber über den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2003 nicht hinaus gehen, denn jedenfalls ab Juni 2003 hätte die Klägerin sich intensiv um eine vollschichtige Tätigkeit bemühen müssen. Die Übergangszeit von über einem Jahr bis einschließlich Mai 2003 erscheint ausreichend, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die notwendige Berufserfahrung zu sammeln, um wieder einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen.

bb)

Die Klägerin ist für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Sie muss daher die Behauptung des Beklagten, sie hätte einen vollschichtigen Arbeitsplatz finden können mit dem sie netto 590,00 € im Monat hätte verdienen können, widerlegen. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt.

aaa)

Ihre Behauptung, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur eine teilschichtige Arbeit ausüben, überzeugt nicht. Daß die Klägerin Beta-Blocker einnimmt, deutet auf Kreislaufprobleme hin. Diese Medikamente dienen aber gerade dazu, die Beschwerden zu vermindern oder ganz auszugleichen. Dass trotz der Medikamente so starke Beschwerden zurückbleiben, dass die Erwerbstätigkeit der Klägerin beeinträchtigt ist, behauptet diese selbst nicht. Außerdem trägt die Klägerin vor, sie leide an einer Knochenentzündung des rechten Fußes und könne nur sehr eingeschränkt stehen und laufen. Diese Darlegung ist bereits nicht schlüssig, denn zu einem substantiierten Sachvortrag gehört in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes. In diesem muß nicht nur zur Art der Erkrankung, sondern auch zur Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit Stellung genommen werden (BGH FamRZ 1998, 357, 359). Im übrigen ist der Sachvortrag auch unerheblich. Es gibt nämlich eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, die in einem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werden. Die von der Klägerin behauptete Erkrankung schränkt sie danach nur in der Auswahl der Berufe ein, schließt aber eine vollschichtige Tätigkeit nicht aus.

bbb)

Die Klägerin hat sich nicht hinreichend um einen vollschichtigen Arbeitsplatz bemüht. Um dieser unterhaltsrechtlichen Obliegenheit zu genügen, hätte sie über einen längeren Zeitraum sich ständig intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen, beim Arbeitsamt nachfragen und darüber hinaus sich aus eigener Initiative auf Anzeigen bewerben und auch bei möglichen Arbeitgebern, nach einer Arbeitsstelle nachfragen müssen. Das ist nicht geschehen. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Klägerin eingestanden, daß sie sich nur in wenigen Fällen beworben hat. Sie hat nur eine einzige schriftliche Absage vorlegen können und im übrigen pauschal von einigen Telefonaten berichtet, die sie auf Anzeigen hin geführt haben will. Das genügt den an sie zu stellenden Anforderungen nicht.

Es läßt sich damit nicht ausschließen, daß die Klägerin eine realistische Beschäftigungschance gehabt hätte, wenn sie ihrer Obliegenheit zur intensiven Suche nach einem Arbeitsplatz nachgekommen wäre.

ccc)

Der vom Beklagten behauptete mögliche Nettoverdienst von 590,00 € erscheint nicht unrealistisch. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben müßte die Klägerin brutto 750,00 € verdienen. Steuern fallen bei einem so geringen Lohn nicht an. Bei 165 Stunden im Monat müßte die Klägerin also einen Stundenlohn von 4,55 € verdienen. Dass die Klägerin als ungelernte Kraft dieses Einkommen nicht erzielen könnte, läßt sich nicht feststellen. Der Stundenlohn liegt an der unteren Grenze. Da die Klägerin über lange Jahre nicht erwerbstätig gewesen ist, keine Berufsausbildung hat, bereits über 50 Jahre alt ist, erscheint ein Stundenlohn in dieser Höhe angemessen. Es besteht aber nach der Erfahrung des Senats auch keine Veranlassung von einem höheren Einkommen auszugehen. Zwar verfügt die Klägerin durch die Geringverdienertätigkeit - von der wegen der fiktiven Zurechnung bereits ab April 2002 ausgegangen werden muß - über Berufserfahrung. Andererseits ist dem Senat aber bekannt, daß gerade bei Berufsanfängern auf Grund der heutigen Arbeitsmarktsituation nur sehr geringe Löhne gezahlt werden.

Der Beklagte trägt weiter vor, der Klägerin seien Anlagezinsen von rd. 100,00 € monatlich zuzurechnen. Damit hat er teilweise Erfolg.

aa)

Die 41.414,64 €, welche die Klägerin bei der Vermögensauseinandersetzung erhalten hat, sind am 17.05.2002 auf ihrem Konto gutgeschrieben worden (Bl. 176 d. A.). Dass das Geld von der Klägerin inzwischen ausgegeben worden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 176 ff. d. A.). Die Klägerin hätte das Geld aber nicht in vollem Umfang ausgeben dürfen. Deshalb sind ihr fiktive Zinsen zuzurechnen.

bb)

Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten besteht nicht, solang er sich aus Zinseinnahmen, die er aus seinem Vermögen zieht, selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB). Ist das Kapital verbraucht, sind fiktive Zinseinnahmen anzusetzen, wenn von einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit auszugehen ist (BGH NJW 1990, 3274; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1577, Rn. 13; Kalthoener, a.a.O., Rn. 502). Diese Voraussetzungen sind in dem zu entscheidenden Fall hinsichtlich eines Teilbetrages des Kapitals von 10.000,00 € erfüllt.

aaa)

Die Klägerin hat an ihren früheren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prof. Dr. Z ein Honorar von 17.423,72 € gezahlt (Bl. 177, 159 d. A.). Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Honorar in dieser Höhe gerechtfertigt gewesen ist, kann dahingestellt bleiben. Dass die Klägerin einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Daß sie das von ihm verlangte Honorar gezahlt hat, ist - selbst wenn es überhöht gewesen sein sollte - jedenfalls nicht als leichtfertiges Verhalten zu werten.

bbb)

Die Klägerin hat an ihren Vater 12.035,50 € überwiesen und zwar am 21.05.2002 (Bl. 176 d. A.). Dazu behauptet sie, ihr Vater habe ihr 3 Darlehn gegeben. Ob diese vom Beklagten bestrittene Behauptung zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Zu berücksichtigen ist die Darlehnsrückzahlung nämlich nur, wenn das Geld für unterhaltsrechtlich anzuerkennende Zwecke verwendet worden ist. Es kommt damit zur Entscheidung des Falles nicht auf die Darlehnsgewährung selbst, sondern auf die Verwendung des Geldes an.

(a)

Nach dem Darlehnsvertrag vom 25.02.2001 hat die Klägerin 12.000,00 DM zur Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten (Bl. 166 d. A.). Die Klägerin ist am 01.03.2001 aus dem Haus des Beklagten ausgezogen. Sie mußte also umziehen und auch die neue Wohnung anmieten und herrichten. Zum Beleg für ihre Unkosten hat die Klägerin zum einen eine Malerrechnung vom 26.03.2001 vorgelegt (Bl. 33 f d. A.). Sie schließt mit 6.006,49 DM ab und ist nach dem Überweisungsbeleg vom Vater der Klägerin bezahlt worden. Über die weiteren Ausgaben hat die Klägerin eine Aufstellung vorgelegt (Bl. 13 d. A.). Die einzelnen Positionen sind durch Rechnungen belegt. Insgesamt handelt es sich um einen Betrag von 5.885,84 DM. Schließlich ist aus einem Beleg von März 2001 zu ersehen, daß die Klägerin eine Mietkaution von 3.590,00 DM gezahlt hat (Bl. 69 d. A.). Insgesamt belegt und glaubhaft gemacht sind damit Ausgaben von 15.482,33 DM. Dass die Klägerin viele der Ausgaben hätte vermeiden können oder manche Arbeiten hätte billiger ausführen lassen können, ist sicher richtig. Von einer unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit ist aber nicht auszugehen. Die fiktive Zurechnung von Vermögen und Zinsen ist nämlich - wie oben ausgeführt - nicht schon dann möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht die objektiv günstigste Möglichkeit der Anschaffung gewählt hat. Vielmehr ist unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit erforderlich. Bei der Entscheidung, ob Leichtfertigkeit gegeben ist, ist dem Unterhaltsgläubiger ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, der hier noch nicht überschritten ist.

Vom Vermögen abzusetzen ist damit ein Betrag von 7.915,99 €.

(b)

Am 07.03.2002 hat der Vater der Klägerin ein weiteres Darlehn über 2.000,00 € gegeben. Der Verwendungszweck ist aus der Urkunde nicht zu ersehen und zu ihm ist auch nichts vorgetragen worden. Das Darlehn kann daher keine Berücksichtigung finden.

(c)

Nach der Darlehnsurkunde vom 30.04.2002 hat die Klägerin 3.900,00 € erhalten (Bl. 168 d. A.). Als Darlehnszweck wird die Finanzierung der Zugewinnausgleichsklage angegeben. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin behauptet, es handele sich nicht um die oben bereits berücksichtigten Rechtsanwaltskosten, sondern um weitere Prozeßkosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über den Zugewinn angefallen seien. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar und damit unsubstantiiert. Erforderlich wäre gewesen, daß die Klägerin die Kosten im Einzelnen dargestellt und aufgeschlüsselt hätte, so daß sowohl die Entstehung der Schulden wie auch deren Erfüllung hätte nachvollzogen werden können. Da das nicht geschehen ist, kann dieses Darlehn ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

ccc)

Die Klägerin macht weiter Ausgaben geltend, die sie in einer Aufstellung (Bl. 162 ff. d. A.) zusammengestellt hat. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Abschrift der Positionen der Kontoauszüge (Bl. 176 ff. d. A.). Die Ausgaben betreffen in erster Linie laufende Lebenshaltungskosten, welche die Klägerin von ihren laufenden Einkünften hätte finanzieren müssen und auch können. Bis Oktober 2002 hat die Klägerin über folgende laufende Einkünfte verfügt:

Einnahmen aus Miete = 803,33 € fiktives Einkommen = 325,00 € Zahlungen des Beklagten (Bl. 208 d. A.) = 621,71 € insgesamt = 1.750,04 €

Die fiktiven Einnahmen sind auch im Rahmen der Verwendung des Vermögens zu berücksichtigen, da die Klägerin dem Beklagten nicht entgegenhalten kann, daß sie diese Einkünfte nicht erzielt hat und stattdessen auf ihr Vermögen zurückgegriffen hat.

Ab November hat der Beklagte nur noch monatlich 300,00 € gezahlt, so daß sich die laufenden Einkünfte der Klägerin auf 1.428,33 € monatlich vermindert haben.

Die Kontoauszüge, die den Zeitraum bis zum Verbrauch des Vermögens abdecken, umfassen den Zeitraum bis November 2002. In dieser Zeit hatte die Klägerin also ausreichende laufende Einkünfte, um ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen, ohne auf das Vermögen zurückzugreifen. Nicht vorwerfbar ist allerdings, daß die Klägerin besonders hohe Ausgaben vom Vermögen bezahlt hat. Dabei handelt es sich um folgende Positionen:

Gerichtskosten für den anhängigen Prozeß (Bl. 163 d. A.) = 1.194,00 € Rechtsanwaltsgebühren für ein anderes Verfahren (Bl. 164 d. A.) = 683.95 € insgesamt = 1.877,95 €

ddd)

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen des Senats ist wie folgt abzurechnen:

Vermögen = 41.178,96 € minus Rechtsanwaltsgebühren = 17.423,72 € minus Rückzahlung des Darlehns des Vaters = 7.917,99 € minus Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren = 1.877,95 € verbleiben = 13.961,30 €

Dem Unterhaltsberechtigten ist ein Schonvermögen zu belassen, das nicht angelegt werden muß, sondern für unerwartete Ausgaben bereitgehalten werden kann. Im Sozialhilfebereich wird von einem Schonvermögen von 2.300,00 € ausgegangen (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115, Rn. 57). Bei den hier vorliegenden nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ist das Schonvermögen auf rd. 4.000,00 € zu erhöhen.

Damit verbleibt der Klägerin fiktiv für eine längerfristige Anlage ein Vermögen von 10.000,00 €. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, dieses Barvermögen zinsgünstig anzulegen. Dadurch könnte sie nach der Kenntnis des Senats einen Zinssatz von rd. 3 % erzielen. Höhere Zinseinkünfte können bei einer mittelfristigen Anlage, von der ausgegangen werden muß, bei der heutigen Marktsituation nicht erreicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Unterhaltsberechtigten nur die Anlage in sicheren Titeln zugemutet werden kann. Bei einem Zinssatz von 3 % rechnet sich ein Jahreszins von 300,00 €. Das sind pro Monat 25,00 €.

3.

Der Beklagte hat schließlich mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, für den Monat April 2002 müsse er nachehelichen Unterhalt nicht zahlen, da er nicht gemahnt worden sei. Diese Behauptung hat der Beklagte nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die Klägerin im Senatstermin das Mahnschreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vorgelegt hat.

4.

Schließlich streiten die Parteien um die Frage der Erfüllung.

a)

Der Beklagte macht geltend, es sei eine weitere Zahlung von 792,50 € auf den Unterhalt anzurechnen, die von ihm im Mai 1992 gezahlt worden sei. Damit hat er keinen Erfolg. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß dieser Betrag anderweitig verrechnet worden ist (Bl. 209 a d. A.).

b)

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Aufstellung über die von ihm geleisteten Zahlungen überreicht, die bezüglich November 2002 von den Zahlungen abweicht, die vom Amtsgericht berücksichtigt worden sind. Der Beklagte will 621,22 € statt des in der ersten Instanz unstreitigen Betrages von 200,00 € gezahlt haben. Die Frage, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag im November nur 300,00 € erhalten. Eventuelle Höherzahlungen des Beklagten sind damit unter Vorbehalt geleistet worden. Das folgt schon daraus, daß der Beklagte in der ersten Instanz Klageabweisung beantragt und in Abrede gestellt hat, daß der Klägerin höherer Unterhalt als die von ihm nach dem Vortrag der Klägerin freiwillig geleisteten Beträge zusteht.

Es hat damit bei der Erfüllung bei der vom Amtsgericht ermittelten Summe zu verbleiben.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf den Vortrag, die beiden zur Finanzierung des Hausgrundstücks aufgenommenen Darlehn seien im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, da die Darlehnsschulden bereits bei der Vermögensauseinandersetzung abgesetzt worden seien und zu einer Kürzung ihres Vermögensanteils geführt hätten. Damit dringt die Klägerin nicht durch.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung waren die Schulden abzusetzen, weil nur das vorhandene Kapital zu verteilen war. Wenn die Zinsen nunmehr im Rahmen der Unterhaltsberechnung abgesetzt werden, so führt das nicht zu einer Doppelbenachteiligung der Klägerin, wie diese meint. Die Klägerin hat nämlich nur Anspruch auf Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind durch die Belastungen aus den Darlehn geprägt worden. Der den Eheleuten zur Verfügung stehende Mietwert war während der Zeit des Zusammenlebens um die Darlehnsbelastung zu reduzieren und ist das auch in der Zeit nach der Scheidung, so lange die Darlehn bedient werden. Dass die Darlehn noch nicht zurückgeführt sind, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auch wenn die Ehe nicht gescheitert wäre, hätten die Eheleute für den Lebensunterhalt nicht mehr zur Verfügung, weil die Darlehn bedient werden müßten. Sie hätten auch kein höheres Vermögen. Das Amtsgericht hat daher zu Recht die Zinsen, die vom Beklagten auf die Darlehn weiterhin gezahlt werden müssen, bei der Ermittlung des Wohnwerts berücksichtigt.

Dieses Ergebnis widerspricht nicht dem Umstand, daß der Klägerin Zinsen für einen Teil des Vermögens angerechnet werden, den sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erhalten hat. Auch diese Zinsen sind eheprägend, weil es sich um ein Äquivalent für den Wohnvorteil handelt. Sie sind daher in die Differenzberechnung einzustellen, kommen also auch der Klägerin selbst zugute.

III.

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen errechnet sich folgender Unterhalt:

1. 01.04.2002 - 31.12.2002

Einkommen des Beklagten wie vom Amtsgericht ermittelt = 3.127,88 € Einkommen der Klägerin Miete = 803,33 € fiktives Einkommen (325 x 6/7) = 278,57 € Zinsen = 25,00 € insgesamt = 1.106,90 € Differenz beider Einkünfte = 2.020,98 € minus Krankenvorsorgeunterhalt der Klägerin unstreitig = 167.18 € verbleiben = 1.853,80 € vorläufiger Elementarbedarf 1/2 = 926,90 € Unterhalt plus Zuschlag nach der Bremer Tabelle (926,90 + 21%) = 1.121,55 € Altersvorsorgeunterhalt 19,1 % = 214,22 € plus Altersvorsorgeunterhalt auf Geringverdiener- Tätigkeit = 24,38 € endgültiger Elementarunterhalt (1.853,80 - 211,22 -24,38 = 1.615,20 x 1/2) = 807,60 €

Soweit die Klägerin Mieteinnahmen erzielt, steht ihr ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nicht zu, da Immobilienvermögen zur Alterssicherung dient. Anders verhält es sich aber mit den fiktiven Einkünften. Durch eine Tätigkeit im Geringverdienerbereich wird nämlich eine Alterssicherung nicht aufgebaut. Der im Geringverdienerbereich Tätige kann aber durch eigene Beiträge von 7,5 % Ansprüche auf Altersvorsorgeunterhalt erlangen (OLG Celle FamRZ 2000, 1153, 1154). Der zusätzliche Altersvorsorgeunterhalt beträgt damit 24,38 € (325 x 7,5 %).

Der Unterhalt für diesen Zeitraum beträgt damit insgesamt:

Altersvorsorgeunterhalt (211,22 + 24,38) = 238,60 € Krankenvorsorgeunterhalt = 167,18 € Elementarunterhalt = 807,60 € insgesamt = 1.213,38 €

Das Amtsgericht hat mehr, nämlich 1.221,18 € zuerkannt. Die Entscheidung ist daher zugunsten des Beklagten abzuändern.

2. 01.01.2003 bis 31.10.2003

vorläufiger Elementarunterhalt der Klägerin wie vor = 926,90 € aufgestockter Elementarunterhalt nach der Bremer Tabelle (926,90 + 21 %) = 1.121,55 € Altersvorsorgeunterhalt 19,5 % = 218,70 € endgültiger Elementarunterhalt (1853,80 - 218,70 - 24,38 = 1.810,72 x 1/2) = 805,36 €

Insgesamt steht der Klägerin damit folgender Unterhalt zu:

Altersvorsorgeunterhalt (218,70 + 24,38) = 243,08 € Krankenvorsorgeunterhalt = 167,18 € Elementarunterhalt = 805,33 € insgesamt = 1.215,59 €

Das Amtsgericht hat mehr, nämlich 1.223,18 € zugesprochen, so daß die Berufung des Beklagten in geringem Umfang Erfolg hat.

3. ab 01.11.2003

Der Klägerin ist ein höheres fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

Der Krankenvorsorgeunterhalt ist nicht mehr zu berücksichtigen, da die Klägerin bei einer vollschichtigen Tätigkeit krankenversichert wäre. Auch der Altersvorsorgeunterhalt verringert sich entsprechend.

Einkommen des Beklagten = 3.127,88 € Einkommen der Klägerin Miete = 803,33 € plus fiktives Einkommen (590 x 6/7) = 505,71 € plus Zinseinnahmen = 25,00 € insgesamt = 1.334,04 € Differenz = 1.793,84 € vorläufiger Elementarunterhalt 1/2 = 896,92 € aufgestockter Elementarunterhalt nach der Bremer Tabelle (896,92 + 20 %) = 1.076,30 € Altersvorsorgeunterhalt (1.076,30 + 19,5 %) = 209,88 € endgültiger Elementarunterhalt (1.793,84 - 209,88 = 1.583,96 x1/2)= 791,98 €

Insgesamt steht damit der Klägerin folgender Unterhalt zu:

Altersvorsorgeunterhalt = 209,88 € Elementarunterhalt = 791,98 € Insgesamt = 1.001,86 €

Das Amtsgericht hat 1.223,18 € zuerkannt. Das Urteil ist daher auf die Berufung abzuändern.

4.

Der vom Amtsgericht für die Zeit vom 01.04.2002 bis einschließlich Januar 2003 zusammengefaßte Unterhalt errechnet sich auf der Grundlage der oben ermittelten Zahlen neu wie folgt:

01.04.2002 bis 31.12.2002 (1.213,38 x 9) = 10.920,42 € 01.01. bis 31.01.2003 = 1.215,59 € insgesamt = 12.136,01 € minus Zahlungen des Beklagten (Bl. 208, 219 d. A.) = 5.249,52 € verbleiben = 6.886,49 €

Das Amtsgericht hat für diesen Zeitraum einen höheren Betrag, nämlich 6.964,28 € zugesprochen. Insoweit war der Unterhaltsausspruch abzuändern.

5.

Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Unterhalts, wie er vom Kläger geltend gemacht wird, weil die Beklagte beim Dekor Markt gearbeitet habe (§ 1579 Nr. 2 BGB) liegen offensichtlich nicht vor.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 8, 10; 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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