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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 11 WF 123/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Auch wenn sich der auswärtige Wahlanwalt mit der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts nicht einverstanden erklärt hat, sind weder er noch die Partei beschwert, wenn die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalt erfolgt.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 123/2003 OLG Hamm

in der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 18.06.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien leben getrennt, nachdem die Klägerin die Ehewohnung verlassen hat und nach Viersen gezogen ist. Sie nimmt ihren Ehemann auf Herausgabe persönlicher Gegenstände und Hausratsteilung in Anspruch und begehrt dazu Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat dem entsprochen, ihren in Vieren ansässigen Anwalt aber nur zu den Bedingungen eines in Warendorf zugelassenen Anwalts beigeordnet. Dagegen wenden sich sowohl die Klägerin wie auch ihre Anwälte mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, auch soweit sie von den Anwälten selbst eingelegt ist, denn durch deren eingeschränkte Beiordnung ist nicht nur der Antrag der Klägerin teilweise zurückgewiesen worden, vielmehr sind auch die Rechte der Prozessbevollmächtigten berührt, weil die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten wegen der Beschränkung nicht aus der Staatskasse erstattet werden können.

III.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Beiordnung zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt ist zu Recht erfolgt.

1.

Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Da das Gericht an diese Vorschrift gebunden ist, kommt die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts grundsätzlich nur in Betracht, wenn solche Mehrkosten nicht entstehen können, weil der betroffene Anwalt zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts tätig werden will, also auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet. Da diese Rechtslage jedem Anwalt vertraut ist, liegt nach einer verbreiteten Auffassung schon in dem Beiordnungsantrag eines auswärtigen Anwalts ein konkludenter Verzicht auf solche Reisekosten (OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1227; OLG Hamburg, FamRZ 2000, S. 1228; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, S. 1385).

Folgt man dieser Auffassung, entspricht die eingeschränkte Beiordnung dem Antrag, so dass keine Rechtsverletzung vorliegt.

2.

Aber auch wenn man eine mit der Antragstellung verbundene konkludente Verzichtserklärung verneinen wollte (so etwa OLG Hamm, MDR 2001, S. 832), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Wahlanwalt kann nämlich auch dann zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts beigeordnet werden, wenn er noch keinen Verzicht auf die Reisekosten erklärt hat, weil dies gegenüber der sonst gem. § 121 Abs. 2 ZPO gebotenen Ablehnung seiner Beiordnung das mildere Mittel ist und daher dem aus Art. 20 GG hergeleiteten Übermaßverbot entspricht (OLG Hamm, MDR 2001, S. 832).

Ein Nachteil entsteht weder der Partei noch dem Anwalt. Beide werden durch die eingeschränkte Bewilligung vielmehr in der gebotenen Weise darauf hingewiesen, dass Reisekosten nicht erstattet werden, soweit Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts entstehen, und können dann frei entscheiden, die Mehrkosten selbst zu tragen oder die Entlassung des Wahlanwalts aus der Beiordnung zu beantragen.

Da die eingeschränkte Beiordnung also nicht zu einer Beschwer führt, kann auch das dagegen eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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