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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: 11 WF 154/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 II
BGB § 1603 II 2
1.)

Bei Erhebung einer Stufenklage ist der bedürftigen Partei zwar von vornherein für sämtliche Stufen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auf der Zahlungsstufe ist die Bewilligung dabei allerdings inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt.

2.)

Nach vorgenommener Bezifferung des Unterhaltsverlangens ist das Gericht auch ohne entsprechenden Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss befugt durch gesonderten Beschluss klarstellen, wie weit der neue Antrag nach seiner Auffassung von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist.


Oberlandesgericht Hamm Beschluss

11 WF 154/05 OLG Hamm

In der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 28.04.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bottrop vom 11.04.2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich die der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.12.2004 bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Unterhaltszahlbetrag von monatlich 319,00 Euro ab 01.06.2004 erstreckt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nur zur Hälfte erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach § 127 II ZPO zulässig Beschwerde, mit der sich die volljährige Klägerin dagegen wendet, dass das Amtsgericht die ihr zunächst mit Beschluss vom 21.12.2004 umfassend bewilligte Prozesskostenhilfe für ihre erhobene Unterhaltsstufenklage nach erteilter Auskunft des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss auf einen Zahlungsantrag von monatlich 233,00 Euro beschränkt hat, ist teilweise begründet.

1.

Nach anerkannt und vom Senat geteilter Auffassung ist der bedürftigen Partei bei Erhebung einer Stufenklage Prozesskostenhilfe zwar von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen. Auf der Zahlungsstufe ist die Bewilligung dabei allerdings inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt (Senat, Beschluss vom 30.03.1999 -11 WF 9/99-, OLGR 2000, 380 m.w.N.; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 114 Rz. 37, 37a m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Sofern die klagende Partei mehr fordert, als die Auskunft ergibt, erstreckt sich die Prozesskostenhilfebewilligung nicht auf die Mehrforderung. Das Gericht kann sich zudem in der ersten Prozesskostenhilfebewilligung vorbehalten, nach Bezifferung des Klageantrags erneut über die Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Auch wenn -wie hier- ein solcher Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss fehlt, war das Amtsgericht aber nach von der Klägerin vorgenommener Bezifferung ihres Unterhaltsverlangens befugt, durch gesonderten Beschluss klarstellen, wie weit der neue Antrag nach seiner Auffassung von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 98, 2004, 547; OLG Celle, FamRZ 1997, 99; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 101; Zöller-Philippi, aaO.).

2.

Die vom Amtsgericht vorgenommene (vorläufigen) Berechnung des der Klägerin als privilegierter Volljähriger i.S.d. § 1603 II 2 BGB gegen den Beklagten zustehenden Unterhaltsanspruchs erweist sich indes als teilweise korrekturbedürftig. Da die Kindesmutter einkommenslos und daher tatsächlich nicht leistungsfähig ist und sich die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht auf etwaige ihrer Mutter fiktiv zuzurechende Einkünfte verweisen lassen muss (Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 2 Rz. 440, 451), bemisst sich der Bedarf der Klägerin allein nach dem Einkommen des Beklagten (Wendl/Staudigl-Scholz, aaO. § 2 Rz. 388; Ziffer 13.3.3 HLL) und ist dabei im Hinblick darauf, dass die Klägerin noch im Haushalt der Kindesmutter lebt, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen (Ziffer 13.1.1 HLL). Es ergibt sich so bei einem Einkommen des Beklagten in Höhe von monatsdurchschnittlich 1.735,87 Euro wie vom Amtsgericht ermittelt ein Tabellenbetrag von 396,00 Euro, auf den das hälftige Kindergeld mit 77,00 Euro anzurechnen ist, was letztlich zu einem nach derzeitigem Sach- und Streitstand berechtigt erscheinenden Unterhaltsanspruch der Klägerin von monatlich 319,00 Euro führt.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 127 IV ZPO, § 131 b 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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